Broschüren "Tipps für Hörgeschädigte" und "Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für Hörbehinderte"
In den letzten Monaten sind an der Fachhochschule Erfurt, Fachbereich Sozialwesen, unter der Leitung des Behindertenbeauftragten sowie einer Vielzahl von Studierenden Informationsmaterialien zum Thema "Tipps für Hörgeschädigte" und "Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für Hörbehinderte" entwickelt worden.
1. Ist die Landesregierung bereit, die Kosten für den Druck des Informationsmaterials zum Thema "Tipps für Hörgeschädigte" und "Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für Hörbehinderte" zu übernehmen?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Es ist beabsichtigt, das Informationsmaterial nach fachlicher Prüfung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit als Broschüren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit dieses Hauses herauszugeben. Grundsätzlich stehen aber auch in den einzelnen Hochschulen Mittel zur Veröffentlichung zur Verfügung. So sind der Fachhochschule Erfurt im Haushaltsjahr 2000 insgesamt hierfür 20.000 DM zugewiesen worden, das ist der Titel 531 01.
Zu Frage 2: Ein konkreter Termin steht noch nicht fest. Nach Möglichkeit soll eine Veröffentlichung noch in diesem Jahr erfolgen.
Zu Frage 4: In diesem Jahr sind neben der oben genannten keine weiteren entsprechenden Veröffentlichungen beabsichtigt.
Wie erklären Sie sich oder wie kommt es dazu, dass diese fachliche Prüfung inzwischen schon so lange dauert? Das Material liegt dem Ministerium schon ewig vor und es soll nicht veröffentlicht werden als Material der Fachhochschule, sondern eben gerade des Ministeriums. Also für Sie an sich eine perfekte Möglichkeit, sich darzustellen.
Da müssten Sie konkretisieren, was für Sie ewig und unendlich lange heißt. Mir sind die Termine im Einzelnen nicht bekannt.
Gibt es weitere Nachfragen. Vielen Dank, nein. Damit ist auch diese Frage beantwortet. Wir kommen zur Frage der Frau Abgeordneten Thierbach in Drucksache 3/802.
Die Thüringer Pflegebedürftigen, die durch ambulante, stationäre und teilstationäre Einrichtungen versorgt werden, müssen ab 1. März 2000 eine "Ausbildungsumlage" abführen.
1. Wie schätzt die Landesregierung die Bereitschaft zur Abführung der Ausbildungsumlage von Trägern der ambulanten, stationären und teilstationären Einrichtungen an die zuständige Behörde ein?
2. Wie viele Widersprüche und Klagen sind aufgrund der Ausbildungsumlage von zu Pflegenden sowie von Trägern der Einrichtungen im ambulanten, stationären und teilstationären Bereich zu den zuständigen Behörden eingereicht worden?
3. In welcher Höhe werden finanzielle Mehrbelastungen auf die örtlichen bzw. überörtlichen Sozialhilfeträger aufgrund der Zahlung der Ausbildungsumlage auch von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern in Pflegeeinrichtungen zukommen?
4. Wie viele Pflegebedürftige im ambulanten, stationären und teilstationären Bereich sind aufgrund der bereits mehrfach erwähnten Ausbildungsumlage zusätzlich sozialbedürftig im Sinne des BSHG geworden?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, bevor ich auf die Fragen im Einzelnen eingehe, möchte ich Folgendes feststellen: Verpflichtet zur Abführung der Ausbildungsumlage sind die Pflegeeinrichtungen in Thüringen, nicht die Thüringer Pflegebedürftigen. Nur bei Erschöpfung der Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz schlagen diese Ausgaben auf die Pflegebedürftigen unter Umständen durch. Durch die Altenpflegeumlage soll ein Ausgleich der finanziellen Belastung zwischen den ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen hergestellt werden. Zugleich soll damit sichergestellt werden, dass der Bedarf an ausgebildeten Fachkräften in Thüringen auch gedeckt wird. Vor diesem Hintergrund beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Bereitschaft zur tatsächlichen Abführung der Ausbildungsumlage der Pflegeeinrichtungen an das Landesamt für Soziales und Familie kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Bereitschaft ist derzeit infolge der anhaltenden Diskussion eher gering.
Zu Frage 2: Die Umlagebescheide richten sich ausschließlich an die Pflegeeinrichtungen. Somit sind Widersprüche und Klagen von Pflegebedürftigen gegenüber dem Land nicht zulässig. Bisher liegen 548 Widersprüche vor, wobei Klageverfahren noch nicht anhängig sind. Beim Verwaltungsgericht Gera ist ein Verfahren eines ambulanten Pflegedienstes im vorläufigen Rechtsschutz anhängig, aber es ist noch kein Beschluss ergangen.
Zu Frage 3: Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 165 der Frau Abgeordneten Heß bereits ausgeführt, führen die örtlichen Träger der Sozialhilfe keine statistischen Übersichten darüber, in wie vielen Fällen ihrer Zuständigkeit Kosten für die Ausbildungsumlage
übernommen wurden bzw. werden. Im Dezember 1999 waren dem Landessozialamt 2.849 Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen bekannt; in diesen Fällen übernimmt die Sozialhilfe auch die Kosten der Ausbildungsumlage. Aufgrund des für das Jahr 2000 ermittelten Betrags von 659,11 DM hat der überörtliche Träger 1,878 Mio. DM an Umlage zu erstatten. Weitere Zahlen sind hier nicht bekannt.
Zu Frage 4, Herr Staatssekretär, sagten Sie, lägen keine Zahlen vor. Ich möchte Sie fragen, ob Sie als Fachaufsicht für die Umsetzung auch dieses Gesetzes sich an die Kommunen gewandt haben. Mir ist aus einzelnen Kreisen sehr wohl bekannt, auch in Höhe der ausgewiesenen Beträge, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe dieses erheben. Hat sich darum das Ministerium bemüht?
Das Ministerium hat sich bisher noch nicht bemüht um diese Zahlen. Es ist ja klar, wenn Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten ist in Form der Hilfe zur Pflege, dass dann nicht nur die Leistungen zu vergüten sind, die sich hier auf die Ausbildungsvergütung beziehen, sondern auch noch weitere Leistungen, die dort anfallen, und das wird statistisch nicht getrennt.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön, die Frage ist damit beantwortet. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/806 der Frau Abgeordneten Klaubert.
Die neue Richtlinie des Kultusministeriums zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur kulturellen Filmförderung vom 22. Mai 2000 wurde im Thüringer Staatsanzeiger 24/2000 veröffentlicht und gilt erstmalig für das Haushaltsjahr 2000. Zur Entscheidung über einen Antrag kann das Kultusministerium einen vom Ministerium zu berufenden Fachbeirat konsultieren.
3. Ist seitens des Kultusministeriums vorgesehen, den Fachbeirat bei der Vergabe von Fördermitteln in der Regel zu konsultieren?
4. Wie erfolgt die kulturelle Filmförderung für die Jahre 2000 und 2001, wenn - wie unter Punkt 6.1 der Richtlinie ausgewiesen - der Antrag für Zuwendungen bis März bzw. Oktober des Vorjahres an die Bewilligungsbehörde zu richten ist?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Klaubert beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 2: Dem Fachbeirat werden Medienexperten angehören, die das Thüringer Kultusministerium insbesondere bei der Bewertung von Anträgen zur Produktionsförderung beraten.
Zu Frage 4: Für das Jahr 2000 können Anträge abweichend von Punkt 6.1 der Richtlinie bis zum 31. Oktober dieses Jahres gestellt werden; der gleiche Zeitpunkt gilt bei Förderanträgen für 2001.