Protocol of the Session on March 15, 2000

(Beifall bei der CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor; doch, Frau Ministerin Prof. Dr. Schipanski.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ohne jetzt noch einmal auf diese Formalia eingehen zu wollen, möch

te ich auf den Inhalt dieses vorliegenden Gesetzentwurfs zurückkommen. Das Anliegen der zentralen Vergabestelle für Studienplätze und letztlich auch das Anliegen dieses vorliegenden Gesetzes ist es, jedem Studienbewerber bei der Bewerbung um Studienplätze Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Dass nicht alle jungen Studierwilligen sofort das Fach studieren können, was sie wollen, liegt darin begründet, dass die Nachfrage das Angebot in sehr vielen Bereichen übersteigt. Daher gibt es eine zentrale Stelle, die dafür sorgt, dass die Auswahlkriterien für bestimmte Studiengänge vereinheitlicht werden und dass junge Menschen mit ganz unterschiedlichen Lebensprofilen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Chance auf ihren Studienplatzwunsch bekommen.

Seit 1973 verwaltet die zentrale Vergabestelle für Studienplätze die Vergabe dieser Studienplätze in besonders nachgefragten Fächern. Sie hat sich in diesen Jahren bewährt und es macht sich jetzt erforderlich, einige Änderungen einzubringen. Die Frage der Studienplatzvergabe an die richtigen Bewerber hat auch für Thüringen eine bestimmte Bedeutung. Wir hatten im Jahr 1990 nur 13.700 Studierende; im Wintersemester 1999/2000 haben wir bereits etwa 36.000 Studenten. Der Zustrom auf unsere Hochschulen wächst - und darüber freue ich mich sehr - weiter in ganz beträchtlichen Zahlen.

(Beifall bei der CDU)

Unter den Studienanwärtern in Thüringen bewarb sich im vergangenen Wintersemester etwa jeder Vierte für einen dieser zentral vergebenen Studienplätze. Deshalb sehen Sie auch, dass für uns dieses Gesetz von Bedeutung ist. Worin liegt nun eigentlich das Problem, über das wir noch diskutieren sollten? Es liegt dort, wo auch immer das gerechteste System seine Schwächen hat, hier liegt es im Detail, und zwar vor allem im Wunsch der Hochschulen, bei der Auswahl ihrer Studienbewerber ein Mitspracherecht zu haben und eine stärkere Leistungsorientierung durchzusetzen. Das sind die Dinge, und da hat Herr Schwäblein Recht, die uns in den nächsten Jahren auch hier wahrscheinlich noch sehr häufig beschäftigen werden.

In diesem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese beiden Punkte berücksichtigt. Die Hochschulen dürfen 20 Prozent ihrer Studienplätze nach eigenen Auswahlverfahren vergeben. Das betrifft die Friedrich-Schiller-Universität Jena mit den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Jura und Zahnmedizin und es betrifft die Bauhaus-Universität Weimar mit dem Studiengang Architektur.

(Klingeln eines Handys)

Die ZVS stellt die Leistungskriterien der Bewerber bei der Verteilung auf die einzelnen Hochschulen auch stärker in den Mittelpunkt.

Frau Ministerin, darf ich kurz unterbrechen? Nach der Übung des Hauses ist das ein Ordnungsruf. Wer outet sich? Ach, der Herr Minister Dr. Sklenar war es, ich schaute in die Reihen der Abgeordneten.

(Zwischenruf Abg. Stauch, CDU: Ja, das ist auch ein Abgeordneter.)

Ja, er ist auch den Gepflogenheiten des Hauses unterworfen. Nehmen Sie es zur Kenntnis.

Lassen sie mich jetzt noch ganz kurz sagen, dass der Anlass zu diesem Gesetzentwurf - darauf ist hier schon genügend hingewiesen worden - der Abschluss des Staatsvertrags ist. Dieser Staatsvertrag regelt die Zuständigkeit für die Studienplatzvergabe in den zulassungsbeschränkten Fächern außerhalb des zentralen Verfahrens. Damit kommen die 16 Bundesländer, wenn sie diesem Staatsvertrag zustimmen, ihrer Verpflichtung nach, ihr Hochschulzulassungsrecht in Übereinstimmung mit dem Hochschulrahmengesetz zu bringen. Deshalb bedarf es dieser Verabschiedung durch den Thüringer Landtag und die Ratifizierung durch die 16 Ländergesetze ist bis zum 31. Mai 2000 erforderlich. Wir haben nicht sehr viel Zeit, deshalb bitte ich Sie um Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetz.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen liegen mir jetzt nicht vor. Es ist die Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst beantragt worden. Ich lasse zunächst über diesen Überweisungsantrag abstimmen. Wer für die Überweisung ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenprobe? Wer stimmt gegen diese Überweisung? Enthaltungen? Bei einer großen Anzahl von Enthaltungen ist mit Mehrheit die Überweisung beschlossen. Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt.

Wir kommen jetzt zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 4

Erstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/406 ERSTE BERATUNG

Wird Begründung durch den Antragsteller gewünscht? Das ist der Fall. Herr Finanzminister, bitte.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Haushaltsordnung des Bundes und der Länder regelt das Verfahren für die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans für das Kassen- und Rechnungswesen, die staatliche Finanzkontrolle durch den unabhängigen Rechnungshof und die Entlastung der Landesregierung. Sie ist darauf gerichtet, die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden und das Landesvermögen zu schützen und zu mehren. Deswegen liegt Ihnen heute der Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung zur Beratung vor.

Wie alle Teile des staatlichen Handelns unterliegt auch das Haushaltsrecht einem ständigen politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozess. Dies macht eine Anpassung der Bestimmungen der Haushaltsordnung an die in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse im Umgang mit dem Haushaltsrecht und seinen Instrumentarien erforderlich. Gleichzeitig sollen die Reformbestrebungen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern vom 22. Dezember 1997 in die Novellierung der Thüringer Landeshaushaltsordnung einbezogen werden.

Mit dem Haushaltsrechtsfortentwicklungsgesetz ist die Möglichkeit einer weiter gehenden Haushaltsflexibilisierung eröffnet. Eine moderne Haushaltswirtschaft zeichnet sich durch ein flexibles Instrumentarium aus, mit dem der Haushaltsvollzug unter Einhaltung der wesentlichen Eckpunkte in eigenverantwortlicher Gestaltung durchgeführt werden kann. Mit Nachdruck weise ich aber darauf hin: Flexibles Handeln ist nicht gleichzusetzen mit weniger Haushaltsdisziplin; das Gegenteil ist der Fall. Der eigenverantwortliche Bewirtschafter von parlamentarischen Ausgabebewilligungen muss auch bei aller Flexibilität in der Haushaltsdurchführung die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers und die mit der Bewilligung verbundenen politischen Prioritäten unbedingt beachten und strikt einhalten.

Stärker ausprägen wollen wir die Kostentransparenz für öffentliche Dienstleistungen. Hierzu dient die Kosten- und Leistungsrechnung in dafür geeigneten Bereichen. Neben der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit in der Haushaltsführung schaffen wir dabei wesentliche Grundlagen für die Kalkulation von Gebühren und Entgelten.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf hat das Ziel, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für alle Bereiche staatlichen Wirkens sowohl bei der Aufstellung als auch im Vollzug des Landeshaushalts Geltung zu verschaffen. Er wahrt und stärkt das Budgetrecht des Parlaments. Gleichzeitig entlastet er die Verwaltung von überflüssigen Zustimmungsvorbehalten des für Finanzen zuständigen Ministeriums und stärkt ihre Eigenverantwortung.

Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass mit der weiteren Entwicklung der europäischen Integration neue Anforderungen auf uns zukommen werden. Die wesentlichsten Änderungen sind die gesetzliche Verpflichtung zum Erhalt des Landesvermögens, gesetzliche Prüfung der Ausgliederungs- und Privatisierungsmöglichkeiten, die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung in geeigneten Bereichen, grundsätzlicher Wegfall der Verbindlichkeit der Erläuterung, wobei der Wille des Parlaments durch Haushaltsvermerke nach wie vor manifestiert werden kann, Erweiterung der Möglichkeiten zur Übertragung von Ausgabebewilligungen und der Deckungsfähigkeit und Eröffnung zur elektronischen Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Überleitung zum automatisierten Haushaltsvollzugsverfahren.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bitte die zuständigen Ausschüsse um konstruktive Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. Ich bitte jetzt den Abgeordneten Dr. Pidde, SPD-Fraktion, nach vorn.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Thüringer Landeshaushaltsordnung soll geändert werden. Die Landesregierung hat nun endlich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. In mehreren Anfragen hat die SPD-Fraktion den Finanzminister und die Landesregierung seit 1998 quasi aufgefordert, endlich diesen Schritt zu tun und einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vorzulegen, und, Herr Trautvetter, ich gratuliere Ihnen, dass Sie dies nun nach drei Jahren permanenter Ankündigung endlich geschafft haben.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, eine Änderung der Landeshaushaltsordnung ist unbestreitbar notwendig, um einerseits auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen in Thüringen - und ich weise darauf hin, dass die derzeit gültige Fassung der Landeshaushaltsordnung aus dem Jahr 1991 stammt -, aber auch auf die Änderungen der Bundesgesetzgebung zu reagieren. Seit Jahren beraten nicht nur die Finanzpolitiker über Budgetierung, Kosten- und Leistungsrechnung, eine Ausweitung der Deckungsfähigkeit, die Dezentralisierung der Aufgabenverantwortung und über Flexibilisierung. In Thüringen ist es bisher über einen Kunstgriff gelaufen, dass wir nämlich die Ausnahmen von den Regelungen jährlich in das Haushaltsgesetz geschrieben haben. Innerhalb der großen Koalition haben wir damit gute Erfahrungen gesammelt, denke man beispielsweise an die Modellbehörden. Nun gilt es, diese gesammelten Erfahrungen als Gesetzestext in die

Landeshaushaltsordnung einfließen zu lassen.

Meine Damen und Herren, das Haushaltsrecht darf schon aus wirtschaftlichen Gründen kein Käfig für Innovation sein. Das haben alle Länder und der Bund mehr oder minder erkannt, weshalb der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat im Dezember 1997 den Weg frei machte für eine Änderung insbesondere des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Frist, bis zu der die einzelnen Länder ihre Landeshaushaltsordnung zu überarbeiten und anzupassen haben, ist dabei auf den 01.01.2001 festgelegt worden. Ich gehe davon aus, dass wir trotz der Kompliziertheit der Materie diese Frist einhalten. Ich möchte hier nicht einsteigen in die Debatte um einzelne Regelungen; ich kann an dieser Stelle aber bereits zu vielen Details Zustimmung signalisieren, auch, weil verschiedene vom Rechnungshof vorgeschlagene Regelungen beim Regierungsentwurf berücksichtigt wurden. Über manche Paragraphen wird man sich sicher streiten können, doch das passiert dann im Ausschuss, für den ich mir eine konstruktive und rein fachliche Diskussion wünsche. Ich danke.

(Beifall bei der SPD)

Als weiterer Redner hat sich zu Wort gemeldet der Abgeordnete von der Krone, CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit dem Haushaltsrechtsfortentwicklungsgesetz des Bundes sind die erforderlichen bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine weiter gehende Haushaltsflexibilisierung eröffnet worden. Thüringen macht mit der Vorlage des Ersten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Novellierung der Thüringer Haushaltsordnung beinhaltet u.a. die Möglichkeiten der Anwendung der Kosten- und Leistungsrechnung in geeigneten Bereichen der öffentlichen Verwaltung, die gesonderte Ausweisung von Krediten, die zur Tilgung von Krediten dienen. Dies bedeutet Haushaltsklarheit, die Erweiterung der Übertragung von Ausgabebewilligungen, die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung von Ausgliederungs- und Privatisierungsmöglichkeiten von öffentlichen Aufgaben, die Einführung des Interessenbekundungsverfahrens, die Erweiterung der Deckungsfähigkeit auf Verpflichtungsermächtigungen, den Wegfall der Verbindlichkeiten der Erläuterungen in der bisher geltenden Form, die gesetzliche Verpflichtung zum Erhalt des Landesvermögens, die Ermöglichung der elektronischen Kassenanweisung und den Wegfall der Vorprüfung.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Novellierung der Landeshaushaltsordnung ist in der letzten Legislaturperiode am Widerstand der SPD gegen eine Veränderung

der Widerspruchsmöglichkeit des Finanzministers in der Landeshaushaltsordnung gescheitert. Wie in allen großen Flächenländern sollte die Widerspruchsmöglichkeit des Finanzministers in der Landeshaushaltsordnung verankert werden, die die Gesamtverantwortung des Finanzministers für die Landesfinanzen stärkt. Im Gegenzug sollten die Ressorts mehr Eigenverantwortung und Flexibilität bei Entscheidungen der Finanzangelegenheit ihres Zuständigkeitsbereichs erhalten.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Widerspruchsmöglichkeit des Finanzministers ist in der vorliegenden Fassung zwar ebenfalls nicht enthalten, soll aber wie beim Bund in der Geschäftsordnung der Landesregierung verankert werden. Dieser Weg ist seitens der SPD ebenfalls immer blockiert worden. Ob der vorgeschlagene Weg zu dem erwünschten Ergebnis führt, nämlich den Ausgabenwünschen der Ressorts und der stetig steigenden Verschuldung des Landeshaushalts entgegen zu wirken, sollte im Haushalts- und Finanzausschuss noch einmal diskutiert werden.

Im Namen meiner Fraktion beantrage ich die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Haushalts- und Finanzausschuss. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Als weitere Rednerin hat sich zu Wort gemeldet Frau Abgeordnete Lieberknecht, CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung will ich aus Sicht des Landtags insgesamt nur auf einige Probleme hinweisen, die das parlamentarische Budgetrecht betreffen, die ich zum Teil schon während der letzten Haushaltsberatungen angesprochen hatte und wo wir auch im Einzelfall, denke ich, eine ganz gute Lösung gefunden hatten, und zwar erstens: In § 7 Abs. 2 wird zur Prüfung verpflichtet, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende Tätigkeiten durch Ausgliederung oder Privatisierung wirtschaftlicher erfüllt werden können. Die Privatisierung staatlicher Aufgaben ist ein Mittel, das zur Verschlankung des Staates, zum Abbau von Staatsaufgaben und möglicherweise zu einer wirtschaftlicheren und besseren Erledigung öffentlicher Aufgaben beitragen kann und von daher auch zu begrüßen ist. Die Privatisierung hat aber auf der anderen Seite auch Folgen für die Stellung des Parlaments. Sofern es sich nicht nur um eine Organisationsprivatisierung, sondern um eine echte Privatisierung handelt, beendet diese die parlamentarischen Mitwirkungsund Kontrollbefugnisse, da grundsätzlich auch die staatliche Verantwortung für die Aufgabenerledigung endet. Wenn die Prüfung nach § 7 Abs. 2 zu dem Ergebnis führt,

dass eine staatliche oder öffentliche Aufgabe privatisiert werden sollte, dann dürfte die Entscheidung darüber nicht ohne Einbeziehung des Landtags getroffen werden. Ich meine, über diese Frage sollte im Ausschuss eingehend beraten werden.

Zum Zweiten: Die Voraussetzungen der gegenseitigen oder einseitigen Deckungsfähigkeitserklärungen von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan ist Regelungsgegenstand des § 20 Abs. 2 des Regierungsentwurfs. Gerade an dieser Regelung des Entwurfs wird folgendes Grundproblem besonders deutlich: Je mehr der Grundsatz der sachlichen Bindung gelockert wird, desto weniger bestimmt der Haushaltsgesetzgeber, für welche Ziele die Mittel ausgegeben werden; die parlamentarische Kontrolle wird schwieriger und die Transparenz darüber, wofür die Verwaltung die Mittel verwendet, wird reduziert. Die Freistellungen vom Grundsatz der sachlichen Bindung führen somit zu Steuerungs- und Kontrollverlusten des Landtags.

Wir haben dieses Problem bereits bei der Verabschiedung der Haushaltsgesetze 1999 und 2000 erörtert und in diesen Zusammenhängen auch gelöst.

In § 4 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2000 ist so insbesondere vorgeschrieben, dass die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit in bestimmten Fällen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf, wenn mehr als 20 Prozent des Ansatzes eines Titels für die Deckung herangezogen werden sollen. Diese Regelung im Haushaltsgesetz sollte, meine ich, künftig generell für alle Haushalte gelten und daher auch in die Landeshaushaltsordnung aufgenommen werden.

Ein dritter Punkt: In § 45 Abs. 4 des Regierungsentwurfs ermächtigt das für die Finanzen zuständige Ministerium, anstelle des Haushaltsgesetzgebers im Rahmen des Haushaltsvollzugs unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall die Übertragbarkeit von Ausgaben zuzulassen. Da das für die Finanzen zuständige Ministerium sozusagen stellvertretend für das Parlament tätig wird, wäre für die Übertragbarkeitsentscheidung im Rahmen des Haushaltsvollzugs unter dem Gesichtspunkt der Budgethoheit des Landtags ebenfalls eine vorherige Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zu erörtern. Was von Seiten der Landesregierung oder des Finanzministers als eine Belastung oder jetzt als eine Entlastung des Haushaltsund Finanzausschusses gesehen wird, ist auf der anderen Seite natürlich auch ein Weniger an Informationsund Steuerungsmöglichkeit, auch hierüber sollte diskutiert werden. Dabei kann man sich sicher auf Grenzbeträge einigen, ab wann eine Beteiligung des Haushaltsund Finanzausschusses angezeigt ist.

Ein Viertes: Im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist in § 16 Satz 2 des Regierungsentwurfs vorgesehen, dass für den Fall der Veranschlagung von Verpflichtungen zulasten mehrerer

Haushaltsjahre die Jahresbeträge im Haushaltsplan anzugeben sind, soweit dies voraussehbar ist. Diese Regelung sollte um die Festlegung ergänzt werden, dass der Landtag über Jahresbeträge, die nicht von Anfang an voraussehbar waren, unverzüglich nach Bekanntwerden ihrer voraussichtlichen Höhe zu informieren ist.

Soweit einige Punkte, die ich aus Sicht einer Parlamentspräsidentin für den Landtag hier einbringen wollte. Vielen Dank.