Zu 1.: Ich muss zunächst feststellen, dass eine formale Verantwortung meines Ressorts für den Fortbestand der Sternwarte Sonneberg seit dem 31. Dezember 1994 nicht mehr gegeben ist. Im Laufe des Jahres 1995 hat ein kommunaler Zweckverband die Trägerschaft für diese Einrichtung übernommen. Mein Haus hat im Rahmen seiner Zuständigkeit dazu beigetragen, mittels Projektförderung einzelne wissenschaftliche Zielsetzungen zu realisieren.
Zu 2.: Hierzu habe ich unlängst mit den Beteiligten das Gespräch gesucht. Dabei ist klar geworden, dass zur Sicherung des Fortbestands der Sternwarte neue Wege gesucht werden müssen. Für die wissenschaftliche Perspektive setzt dies voraus, dass ein klares und realistisches Projekt durch die Sternwarte erarbeitet wird, das nach entsprechender Fachbegutachtung förderungswürdige Möglichkeiten eröffnet. Die öffentliche museale Nutzung ist Aufgabe des Zweckverbands.
Zu 3.: Von wissenschaftlichem Interesse ist der Bestand der vorhandenen Fotoplatten und Planfilme mit Himmelsaufnahmen. Das Sonneberger Archiv umfasst etwa 270.000 dieser Platten, auf denen seit Jahrzehnten die Sternbeobachtungen festgehalten sind. Diese stellen einen Reichtum dar, der gesichert werden sollte.
Zu 4.: Vor dem Hintergrund der Bemühungen aller Beteiligten ist mir diese Aussage nicht verständlich. Ich wiederhole, was ich bereits in der vergangenen Woche erklärt habe: Ich möchte, dass die Sternwarte Sonneberg über den 31. Dezember dieses Jahres hinaus erhalten bleibt.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall, damit stelle ich die Beantwortung fest. Wir kommen zur nächsten Anfrage in Drucksache 3/343. Frau Abgeordnete Dr. Stangner bitte.
Den Landtagsabgeordneten wurde mit einem Begleitschreiben des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Thüringen, die Publikation "Ostsiedlung 12. bis 14. Jahrhundert und Vertreibung der Deutschen 1945-1947" überreicht. Im Schreiben bittet der Verband um Unterstützung beim Einsatz des Materials in den allgemein bildenden Schulen, um Lehrern und Schülern - ich zitiere - "einen bisher nur mangelhaft oder gar nicht in den Schulen behandelten Teil europäischer Geschichte nahe zu bringen".
1. Wurde die Broschüre des Bundes der Vertriebenen "Ostsiedlung 12. bis 14. Jahrhundert und Vertreibung der Deutschen 1945-1947" mit öffentlichen Geldern erstellt?
2. Wie steht die Landesregierung zur Idee des Bundes der Vertriebenen, diese Publikation als Hilfe und Unterstützung für Lehrer und Schüler anzubieten?
3. Gab oder gibt es die Absicht oder den praktischen Versuch, diese Publikation als Lehr- oder Lernmittel an Schulen einzuführen?
Zu Frage 1: Ja, und zwar mit Fördermitteln entsprechend der Förderung des ostdeutschen Kulturgutes nach der Richtlinie über die Gewährung einer Zuwendung nach § 96 Bundesvertriebenengesetz (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 31 vom 7. August 1995).
Zu Frage 2: Frau Abgeordnete, der Brief, den Sie dort vorgelesen haben, ist ein Brief an die Abgeordneten, das ist kein Antrag an die Landesregierung gewesen. Im Allgemeinen werden Veröffentlichungen von Verbänden und Vereinen seitens des Thüringer Kultusministeriums zum Einsatz an Schulen nicht ausdrücklich empfohlen. Dies gilt auch für die in der Anfrage genannte Publikation. Insofern noch einmal mein Hinweis: Es ist kein Antrag gewesen. Der Einsatz von Lernmitteln, die nicht Schulbücher sind, obliegt dem jeweiligen Lehrer.
Zu Frage 3, ob die Broschüre des Bundes der Vertriebenen bisher an Schulen eingesetzt worden ist, kann ich nur mitteilen, dass dies nicht bekannt ist. Ein entsprechender Antrag des Bundes für eine Verwendung der Broschüre an Schulen liegt dem Thüringer Kultusministerium nicht vor.
Ohne "Doktor", Frau Präsidentin. Herr Pietzsch, angesichts der Tatsache, dass diese Broschüre zumindest teilweise mit öffentlichen Geldern finanziert worden ist, wie bewerten Sie denn den Inhalt der Broschüre und diesbezüglich natürlich auch die Funktion als Mittel, das in Verantwortung der Lehrer in den Schulunterricht mit eingebracht werden kann?
Ich halte diese Broschüre durchaus für eine interessante; zum Ersten. Die Förderrichtlinie sieht nicht vor, dass wir vorher zensieren,
und eine Institution, die Herr Höpcke einmal geleitet hat, ist auch nicht in der Thüringer Landesregierung vorgesehen.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall, damit ist die Frage beantwortet. Wir kommen zur nächsten Anfrage in Drucksache 3/344. Bitte, Frau Dr. Wildauer.
Nach § 12 Abs. 3 bzw. § 94 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung sind die Bürger verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen. Dies trifft auch für alle kommunalen Mandatsträger zu. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei schuldhafter Verletzung von Verpflichtungen, die sich aus dem Ehrenamt ergeben, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Deutsche Mark verhängen.
1. In wie vielen Fällen wurden gegen ehrenamtlich Tätige seit 1. Juli 1994 wegen welcher Verletzung von Verpflichtungen Ordnungsgelder verhängt?
2. In wie vielen Fällen wurden gegen ehrenamtlich Tätige seit 1. Juli 1994 Schadensersatzansprüche wegen welcher grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verletzung von Verpflichtungen erhoben?
3. Stellt die Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen trotz Vorliegens einer Satzung aus Sicht der Landesregierung eine Verletzung von Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3 ThürKO dar und wie wird die Rechtsposition dazu begründet?
Zu Frage 1: Dem Innenministerium liegen keine Erkenntnisse vor, ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen Gemeinderäte von Thüringer Gemeinden gegen ehrenamtlich Tätige Ordnungsgelder gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung verhängt haben.
Zu Frage 2: Dem Innenministerium liegen keine Erkenntnisse vor, ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen Thüringer Gemeinden gegen ehrenamtlich Tätige Schadensersatzansprüche gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 Thüringer Kommunalordnung erhoben haben.
Zu Frage 3: Die Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen trotz Vorliegens einer Satzung ist nicht nach § 12 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung zu bewerten. Der Vollzug von Satzungen, wozu auch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auf der Grundlage einer Satzung gehört, ist Aufgabe des Bürgermeisters. Verletzt ein Bürgermeister seine Pflicht, nämlich rechtmäßige Satzungen und andere Beschlüsse des Gemeinderats zu vollziehen, verletzt er sie fahrlässig oder vorsätzlich, liegt eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Beamtenrechts vor. Da der Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter ist, sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen auch bei Pflichtverletzungen eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 12 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung vorzuziehen.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit stelle ich die Beantwortung fest. Wir kommen zur letzten heute möglichen Frage, und zwar die Mündliche Anfrage in Drucksache 3/345 der Abgeordneten Bechthum und Pelke.
Presseberichte über Äußerungen von Regierungsmitgliedern, Betreibern, Aufsichtsratsmitgliedern und Mitarbeitern des Klinikums Erfurt sorgen derzeit für Verunsicherung über die zukünftige Entwicklung des Klinikums Erfurt. Berichtet wird über Betriebsdefizite und problematische Leistungsentwicklungen, über Millionenzahlungen und Fördermittelverzichte sowie über Veränderungen bei den Beteiligungen der Gesellschafter. Eine öffentliche Klärung der Positionen der Landesregierung ist erforderlich.
1. Welche unveränderten und gegebenenfalls welche neuen Positionen bezieht die Landesregierung zum weiteren Ausbau des Klinikums Erfurt als herausragend leistungsfähige und wirtschaftlich solide Einrichtung?
2. Wie bewertet die Landesregierung Berichte, nach denen durch aus dem laufenden Krankenhausbetrieb zu realisierende Verkaufspreise und durch hohe Fördermittelverzichte das Klinikum Erfurt wirtschaftlich stabilisiert werden kann?
3. Welche Haltung nimmt die Landesregierung zum Übergang von Gesellschafteranteilen von der Stadt Erfurt an die HELIOS-Gruppe ein?
4. Welche beabsichtigten oder unbeabsichtigten Folgen haben Forderungen nach hohen Verkaufserlösen und nach Fördermittelverzichten für die weitere Finanzierung anderer Thüringer Krankenhäuser?
Danke sehr, Frau Präsidentin, dass Sie zu Ruhe und Geduld gemahnt haben, selbst wenn ich hier antworte.
Es gibt unveränderte Positionen der Landesregierung. Das habe ich auch neulich in einer Pressekonferenz gesagt. Die unveränderte Position bedeutet, das Klinikum Erfurt ist und bleibt ein Krankenhaus der Maximalversorgung.
Zum Zweiten: Aus dem Übernahmerahmenvertrag hat das Land Thüringen seine Verpflichtungen erfüllt, denn im Übernahmerahmenvertrag stehen 386 Mio. DM für das chirurgische Zentrum und diese 386 Mio. DM sind bewilligt. Da gibt es überhaupt keine Frage. Dass es eine herausragend leistungsfähige Einrichtung bleibt, ist auch keine Frage.
Zur Wirtschaftlichen Solidität, Frau Pelke, bin ich überfragt. Ich bin weder Anteilseigner noch Geschäftsführer des Klinikums.
Zu Frage 2 - wie bewertet die Landesregierung Berichte: Ich kann nur sagen, solche Berichte sind mir bisher nicht bekannt. Es ist auch ein bisschen schwer zu verstehen, wie die Frage gemeint ist. Dieses sollte auf die Entwicklung und die wirtschaftliche Stabilität keinen Einfluss haben.
Zu Frage 3: Eine abschließende Haltung zu diesem Vorschlag ist im Augenblick nicht möglich, denn dazu muss konkret vorliegen, wie der Übergang von Gesellschafteranteilen von der Stadt an die HELIOS-Klinik erfolgen soll, in welchem Umfang usw. usf. Hier muss die Kommunalordnung beachtet werden, was ja auch beachtet wird. Wie Sie ja auch sicher festgestellt haben, ist das Landesverwaltungsamt kommunalaufsichtsrechtlich in diese Dinge involviert.