Protocol of the Session on April 1, 2004

Herr Minister Sklenar, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Kummer beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2: Mit Datum vom 06.10.2003 wurde vom Thüringer Landesverwaltungsamt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen für die Fa. Euro-Business GmbH und Co. KG erteilt. Diese Genehmigung ist aber aufgrund der bis dato nicht erfüllten aufschiebenden Bedingungen, die die Eintra

gung der Vereinsbaulasten in das Baulastenverzeichnis der Stadt Altenburg sowie die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung betreffend, noch nicht wirksam. Deshalb konnte der Betrieb der Anlage noch nicht aufgenommen werden. Jedoch wurden bereits vor Genehmigungserteilung auf dem betreffenden Betriebsgrundstück Abfälle, insbesondere Altreifen, aber auch Kunststoff und andere Abfälle abgelagert. Die derzeit lagernden Altreifen überschreiten die von der Firma beantragte Lagermenge um ca. 4.000 bis 6.000 Tonnen.

Zu Frage 3: Bislang wurde aufgrund der noch unwirksamen Genehmigung keine Verwertung und Vermarktung von Abfällen, die auf dem Betriebsgelände der Fa. EuroBusiness GmbH und Co. KG in Altenburg lagern, vorgenommen. Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist eine Durchsatzleistung von 58.000 Tonnen je Jahr genehmigt. Das entspricht einer monatlichen Durchsatzleistung von ca. 4.800 Tonnen.

Zu Frage 4: Die Anlage wurde im Rahmen der Überwachungsaktion der 100 Anlagen vom 04.12.2003 kontrolliert. Bereits seit Juli 2003 kontrolliert das Staatliche Umweltamt Gera diese Anlage überdurchschnittlich häufig, seit Dezember 2003 etwa wöchentlich.

Es gibt Nachfragen. Bitte schön, Frau Abgeordnete Klaubert.

Herr Minister, liegen Ihnen besondere Erkenntnisse vor hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Auflagen und Erfüllungen dieser Auflagen, die der Firma gegenüber geäußert wurden? Eine zweite Frage möchte ich gern noch stellen. Welche Maßnahmen leiten Sie aus diesen Überwachungen, von denen Sie in der letzten Antwort sprachen, ab?

Generell muss man feststellen, anhand der Kontrollen können Sie ja feststellen, dass dort einiges nicht so richtig läuft, wie es laufen sollte. Deswegen sind verschiedene Auflagen erteilt worden. Wir sind gegenwärtig wieder dabei, neue Auflagen zu erteilen und die Firma zur Beräumung und zur Herstellung der örtlichen und öffentlichen Sicherheit zu veranlassen.

Es gibt eine weitere Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter Kummer.

(Zwischenruf Abg. Dr. Klaubert, PDS: Können Sie dazu konkreter werden? Oder wollen Sie das nicht?)

Nein, das ist doch konkret genug. Die werden vorbereitet. Von Seiten des Staatlichen Umweltamts werden neue Auflagen für die Firma vorbereitet. Und es gibt natürlich eine Reihe von Gesprächen. Das ist ja klar, wenn wir fast wöchentlich kontrollieren, können Sie sich ja vorstellen, dass das schon relativ konkret ist.

Herr Minister, Sie hatten gesagt, dass die Genehmigung noch gar nicht wirksam geworden ist. Nachdem es diese Vorfälle gegeben hat, kann da die Genehmigung überhaupt noch wirksam werden und wenn ja, unter welchen Umständen?

Herr Kummer, es ist so: Wenn die Bedingungen, die notwendig sind zum Betreiben einer solchen Anlage, eingehalten werden, wenn die hergestellt werden, kann der Betrieb natürlich aufgenommen werden. Wichtig ist aber, dass die gesetzlichen Vorschriften, die zum Betreiben einer solchen Anlage notwendig sind, auch eingehalten werden. Das bedeutet, um das auch gleich zu sagen, dass der Überbestand der Altreifen weggeräumt wird, dass Brandgassen vorhanden sind und einige andere Dinge mehr.

Es gibt keine weitere Frage, nur noch vom Abgeordneten Kummer wäre eine Möglichkeit.

Dann frage ich natürlich nach. Herr Minister, ist denn vorgesehen, dass aufgrund der Verstöße strafrechtliche Maßnahmen gegen den Betreiber eingeleitet werden?

Ja selbstverständlich.

Vielen Dank, Herr Minister. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/4096. Bitte, Frau Abgeordnete Doht.

Bekanntmachung der Richtlinie für die Förderung der Schaffung und des Erwerbs von Eigenwohnraum für das Programmjahr 2004

Für den Bau und den Erwerb von Eigenwohnraum gewährte der Freistaat Thüringen bis 2003 Zuwendungen in Form von Zinszuschüssen zu Kapitalmarktdarlehen der Thüringer Aufbaubank. Diese Zuwendungen erfolgten auf Grundlage der Richtlinie für die Förderung der Schaffung und des Erwerbs von Eigenwohnraum. Eine entsprechende Richtlinie für das Jahr 2004 ist letzte Woche im Staatsanzeiger veröffentlicht worden. Trotzdem sind das Verzögerungen, die bei der Antragsbearbeitung dem Bauwilligen schaden. Sie lassen auch negative Auswirkungen auf das Thüringer Baugewerbe, das sich ohnehin in einer schwierigen Situation befindet, befürchten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche wichtigen Änderungen oder anderen Gründe gibt es für die Verspätung bei der Bekanntmachung der Richtlinie für die Förderung der Schaffung und des Erwerbs von Eigenwohnraum für das Programmjahr 2004?

2. Wann wurden zuletzt Zuwendungen auf Grundlage der Richtlinie für die Förderung der Schaffung und des Erwerbs von Eigenwohnraum bewilligt?

3. Wie viele nicht bewilligte Anträge auf Zuwendungen auf Grundlage der Richtlinie für die Förderung der Schaffung und des Erwerbs von Eigenwohnraum lagen bis zum 31. März 2004 vor?

4. Wie hoch ist das Gesamtvolumen der Investitionen, die dadurch blockiert sind und der Bauwirtschaft in Form von Auftragsvolumen nicht zur Verfügung stehen?

Herr Minister Trautvetter. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Es ist nicht die Veröffentlichung der Richtlinie, die hier entscheidend ist für die Durchführung des Programms, sondern Grundlage für die Zuweisung der Bundesfinanzhilfen ist die Verwaltungsvereinbarung Wohnungsbauförderung, welche der Bund bedauerlicherweise erst bis Ende April 2004 den Ländern zur Schlusszeichnung vorlegen will. Erst nach Vorlage der Verwaltungsvereinbarung und Unterzeichnung durch alle Länder kann das diesjährige Fördervolumen auch im Eigenwohnraumprogramm beziffert und zur Bewilligung freigegeben werden. Die Landesregierung wird die Eigen

wohnraumförderung des Landes unabhängig von den Bundesmitteln ab diesem Jahr um ein neues Förderprogramm der Thüringer Aufbaubank ergänzen. Das hierfür geschaffene KfW/TAB Ergänzungsprogramm wird zeitgleich im April starten. Durch die Kombination beider Förderprogramme kann auch in diesem Jahr der Erwerb bzw. die Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen im Freistaat auf angemessenem Niveau gefördert werden.

Zu Frage 2: Im III. Quartal des Jahres 2003 wurden die letzten Förderdarlehen des Programmjahres 2003 bewilligt.

Zu Frage 3: Am 31. März lagen ca. 350 Anträge bei den Bewilligungsstellen vor.

Zu Frage 4: Bei einem Investitionsvolumen - Bau- und Erschließungskosten von ca. 100.000 ) "  die vorliegenden Anträge eine Gesamtinvestition für die Bauwirtschaft von 35 Mio.  

Es gibt Nachfragen. Bitte, Frau Abgeordnete Doht.

Herr Minister, da Sie ja selbst ausführten, dass der Freistaat Thüringen hier die Förderung umgestellt hat, sind Sie letztendlich nicht von der Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvereinbarung des Bundes abhängig. Ist es nicht vielmehr so, dass es bislang kein Einvernehmen zwischen dem Finanzministerium und dem Wohnungsbauministerium über diese Richtlinie gab?

Entschuldigung, da sind Sie falsch. Ich würde Ihnen empfehlen, den Haushalt zu lesen. Im Haushalt steht bei BundLänder-Programmen drin, dass Ausgaben nur getätigt werden dürfen, wenn entsprechende Einnahmen vorliegen.

Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/4108. Herr Abgeordneter Höhn, bitte schön.

Ermittlung der Einsatzzeiten bei den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes in den verschiedenen Rettungsdienstbereichen Thüringens

Um eine bedarfsgerechte Durchführung des Rettungsdienstes sicherzustellen, sind die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) verpflichtet, Rettungsdienstbereichspläne aufzustellen. Darin sind Standorte und Einsatzbereitschaft der Rettungswachen so festzulegen, dass Rettungsmittel jeden Ort an

einer öffentlichen Straße in der Regel in einer Fahrzeit von zwölf, in dünn besiedelten Gebieten in 15 Minuten erreichen können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gab es in Thüringen eine Untersuchung (Einsatzsta- tistik), deren Ergebnisse zeigen, in welcher Fahrzeit (Ein- satzzeit) in den verschiedenen Rettungsdienstbereichen die Rettungsmittel tatsächlich ihren Einsatzort entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 erreichen?

2. Von wem wurden entsprechende Untersuchungen in Auftrag gegeben bzw. durchgeführt?

3. Zu welchen Ergebnissen sind diese Untersuchungen, insbesondere auch hinsichtlich der Fahrzeit (Einsatzzeit) der Rettungsmittel entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, in den verschiedenen Rettungsdienstbereichen gekommen?

4. Wo und durch wen können die entsprechenden Ergebnisse eingesehen werden?

Herr Innenminister, bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Höhn wie folgt:

Vor der Beantwortung der Fragen gestatten Sie mir zunächst folgende Vorbemerkungen: Die Mündliche Anfrage stellt auf die Fahrzeit ab, aus medizinischer Sicht ist jedoch die Hilfsfrist entscheidend. Die setzt sich zusammen aus Entgegennahme des Notrufs in der Zentralen Leitstelle, Entscheidung der Leitstelle über das geeignete Rettungsmittel, Dispositionszeit und die Alarmierung sowie die Fahrzeit. Die Hilfsfrist beträgt grundsätzlich 14, in dünn besiedelten Gebieten 17 Minuten. Das hängt mit der Reanimationszeit zusammen, die maximal 17 Minuten beträgt. Sie soll nach dem Landesrettungsdienstplan in 95 Prozent aller Fälle eingehalten werden. Die kommunalen Aufgabenträger legen einmal jährlich die Statistik über die Hilfsfristen den für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerien vor.

Aufgrund dieser Vorbemerkung beantworte ich nun Ihre Fragen wie folgt:

Zu Fragen 1 und 2: Die Landkreise, kreisfreien Städte und Rettungsdienstzweckverbände führen den bodengebundenen Rettungsdienst nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe durch. Im Rahmen dieser Aufgabe führen sie Statistiken, die der Qualitätssicherung rettungsdienstlicher Leistungen dienen.

Zu Fragen 3 und 4: Es ist Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung, dass die Aufgabenträger ihren jeweiligen Vertretungsorganen gegenüber Rechenschaft über die Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes ablegen. Sie entscheiden darüber hinaus in eigener Verantwortung über die Einsichtnahme oder Veröffentlichung der Statistiken. Es ist mir als Innenminister nicht möglich, in diese Selbstverwaltungsrechte einzugreifen. Natürlich sind uns die Statistiken bekannt.

Ich sehe keine Nachfragen. Jetzt kommt doch noch mal eine Nachfrage.