Protocol of the Session on March 5, 2004

Als Zweites stimmen wir über den Wahlvorschlag der PDS-Fraktion in Drucksache 3/4011 ab. Der Abgeordnete Dr. Roland Hahnemann soll die Stellvertretung übernehmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Das ist auch eine Mehrheit. Gibt es hier Gegenstimmen? Es gibt 2 Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Es gibt eine ganze Reihe von Stimmenthaltungen. Mit Mehrheit ist der Abgeordnete Hahnemann als Stellvertreter gewählt.

(Beifall bei der PDS)

Damit kann ich den Tagesordnungspunkt schließen und komme zum Aufruf des letzten Tagesordnungspunkts in der heutigen Plenarsitzung, nämlich zur

Fragestunde

Als Erstes rufe ich die Anfrage des Abgeordneten Dr. Hahnemann in der Drucksache 3/4051 auf. Inzwischen können sich alle so sortieren, dass die Antwort auf diese Anfrage gegeben werden kann. Herr Abgeordneter Dr. Hahnemann, bitte.

Leistung von Unterstützerunterschriften bei Kommunalwahlen nach § 14 Abs. 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG)

Am 27. Juni 2004 finden in Thüringen Kommunalwahlen statt. Nach § 14 Abs. 5 ThürKWG müssen Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind, unbeschadet der nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG erforderlichen Unterschriften zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

Die Wahlberechtigten haben sich dazu persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Gemeindewahlleiter bei der Gemeinde bis zum 34. Tag vor der Wahl ausgelegten Liste unter Angabe des Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen.

Nach § 27 Abs. 3 ThürKWG gilt diese Regelung analog für die Kreistagswahlen. Weitere Regelungen zu den Unterstützungsunterschriften finden sich in § 20 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird begründet, dass die Unterstützerunterschriften für Gemeinderatswahlvorschläge der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 5 ThürKWG nur in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft geleistet werden können?

2. Welche Gründe sprechen dagegen, dass diese Unterstützerunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG auch in den Diensträumen des ehrenamtlichen Bürgermeisters der jeweiligen Gemeinde geleistet werden können, zumal die gesetzliche Regelung auf den Rechtsbegriff der Gemeinde verweist?

3. Inwieweit ist die Verwaltungsgemeinschaft berechtigt, für die Leistung der Unterstützerunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG gegebenenfalls Räumlichkeiten in den Mitgliedsgemeinden auszuweisen und zu nutzen?

4. In welchen Räumlichkeiten und Dienstgebäuden können die Unterstützungsunterschriften für die Kreistagswahl nach § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 ThürKWG geleistet werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Landkreisverwaltungen häu

fig an mehreren Standorten Dienstgebäude und Räumlichkeiten unterhalten?

Der Innenminister beantwortet diese Anfrage.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Der Gemeindewahlleiter, der als unabhängiges Wahlorgan für die Auslegung der mit einer Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften verbundenen Wahlvorschläge verantwortlich ist, bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Gemeindeverwaltung. Aus § 20 Abs. 1 ThürKWO ergibt sich, dass im Regelfall die gemäß § 14 Abs. 5 ThürKWG erforderlichen zusätzlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge bei der Gemeinde zu leisten sind, und zwar während der üblichen Dienstzeiten der Gemeinde. Die mit den Wahlvorschlägen verbundenen Listen für die Unterstützungsunterschriften dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur den Wahlberechtigten zum Zwecke der Unterschriftsleistung vorgelegt werden. Die Betreuung der Listen erfolgt regelmäßig durch Verwaltungspersonal, denen noch andere Aufgaben obliegen. In Sonderfällen, in denen dies wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit erforderlich ist, kann die Unterstützungsunterschrift auch von einem Beauftragten der Gemeinde - also außerhalb der Diensträume der Gemeinde - geleistet werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsaufgabe der Gemeinde.

Bei Mitgliedsgemeinschaften einer Verwaltungsgemeinschaft führt nach § 53 Satz 1 ThürKWO die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben aus, die der Gemeinde nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung obliegen. Hierzu gehört die verwaltungsmäßige Unterstützung der Gemeindewahlleiter, der Mitgliedsgemeinden bei der Auslegung zur Leistung von Unterstützungsunterschriften mit geeigneten Räumen und Verwaltungspersonal. Die Unterstützungsunterschriften müssen also in der Regel in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft geleistet werden.

Zu Frage 2: Die Nutzung von Diensträumen des ehrenamtlichen Bürgermeisters der jeweiligen Mitgliedsgemeinde durch die Verwaltungsgemeinschaft zur Leistung von Unterstützungsunterschriften dürfte regelmäßig nicht praktikabel sein. Während der mehrwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Leistung von Unterstützungsunterschriften muss die verwaltungsmäßige Betreuung durch die Verwaltungsgemeinschaft gewährleistet sein. Dies dürfte mit einer Auslegung in den Diensträumen der ehrenamtlichen Bürgermeister in der Regel zu Konflikten bei der Nutzung der Diensträume durch den Bürgermeister führen. Dies gilt insbesondere

für die häufigen Fälle, in denen der Bürgermeister sich während der Einreichungsfrist entscheidet, selbst einen Wahlvorschlag einzureichen, oder als Bewerber für einen Wahlvorschlag aufgestellt wird.

Zu Frage 3: Welche Räumlichkeiten die Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt, entscheidet sie aufgrund ihrer Organisationshoheit selbst. Auf Räume der Mitgliedsgemeinden kann sie nur im Einvernehmen mit diesen zurückgreifen.

Zu Frage 4: Die mit den Wahlvorschlägen verbundenen Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften für die Kreistagswahlen werden nach § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlordnung vom Landkreiswahlleiter ausgelegt, der sich hinsichtlich geeigneter Räume und des Personals der Kreisverwaltung bedient. In der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kreistagswahl wird auf die konkreten Räume und Zeiten zur Leistung von Unterstützungsunterschriften hingewiesen und zusätzlich legt der Kreiswahlleiter nach § 54 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalwahlordnung die Liste im Benehmen mit den Gemeindewahlleitern innerhalb des Wahlkreises bei allen Gemeinden aus. Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften ist die Verwaltungsgemeinschaft für die Auslegung der Wahlvorschläge zuständig.

Gibt es keine Nachfragen? Gut, dann kommen wir zur Frage in Drucksache 3/3987. Bitte, Herr Abgeordneter.

Ausschreibung der Elektroenergieversorgung von Immobilien in Verantwortung der Landesregierung

Nach der Liberalisierung des Energiemarktes hat die Landesregierung die Versorgung von Immobilien mit Elektroenergie ausgeschrieben und vergeben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Energieversorger haben sich an der Ausschreibung beteiligt?

2. Wie viele der beteiligten Anbieter haben ihren Firmensitz in Thüringen?

3. Welcher Energieversorger hat in welcher Höhe das günstigste Angebot abgegeben?

4. Welcher Energieversorger war mit welchem Angebotspreis der zweitgünstigste Bieter?

Herr Staatssekretär Illert, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramelow wie folgt:

Für ca. 2.400 Abnahmestellen in Thüringen ist die Lieferung elektrischer Energie für die Jahre 2004 und 2005 in einem europaweiten offenen Verfahren ausgeschrieben worden. Da der vorgegebene Schwellenwert von 200.000            wurde und die Teilnahmemöglichkeiten örtlicher Stromlieferanten zu gewährleisten, wurde die Ausschreibung in die Lose Nordthüringen, Ostthüringen und Südthüringen unterteilt und besonders darauf hingewiesen, dass Angebote von Bietergemeinschaften erwünscht sind. Daneben war die Abgabe eines Angebots für alle Lose möglich. Die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses sind mit Vorlage 3/2225 vom 9. Februar 2004 über das Ergebnis der Ausschreibung unterrichtet worden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage:

Zu Frage 1: An der Ausschreibung haben sich sechs Anbieter beteiligt.

Zu Frage 2: Vier Anbieter haben ihren Firmensitz in Thüringen.

Zu Frage 3: Der Zuschlag für die Lose Nord- und Ostthüringen wurde der EVH Energieversorgung Halle GmbH erteilt. Für das Los Südthüringen hat die Bietergemeinschaft Stromhandel Südthüringen, bestehend aus den Stadtwerken Ilmenau GmbH und den Stadtwerken SuhlZella-Mehlis GmbH, den Zuschlag erhalten. Die Nennung des Angebotspreises ist vergaberechtlich nicht zulässig. Dies ergibt sich aus § 22 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A. Aus diesem Grunde wurde die Vorlage 3/2225 den Mitgliedern des Haushalts- und Finanzausschusses anonymisiert übermittelt.

Zu Frage 4: Auch hier gilt die genannte Verschwiegenheitspflicht.

Ich sehe keine Nachfragen. Danke schön. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/4012. Bitte, Herr Abgeordneter Huster.

Kassenmäßige Steuereinnahmen

Nach wie vor verweigert die Landesregierung die Herausgabe der Ist-Stände der monatlichen kassenmäßigen Einnahmen in den Titeln des Kapitels 17 01 und der Titel 17 09/211 01 und 17 09/212 01 an die Fraktionen. Die monatliche Erfragung der Zahlen mittels Kleiner Anfragen verursacht einen unnötig hohen Aufwand. Es wäre viel effizienter, wenn die Daten in elektronischer Form übermittelt würden.

Informationen über den aktuellen Stand des Haushaltsvollzugs sind für die Mitglieder des Landtags, insbesondere für die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses, zur Kontrolle des Handelns der Landesregierung unerlässlich. Das diesbezügliche Fragerecht ist verfassungsrechtlich gesichert. Zudem hat die Landesregierung in der 37. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 31. Mai 2002 auf meine Anfrage hin zugesagt, dem Haushalts- und Finanzausschuss monatlich die Ist-Listen für die Kapitel 17 01 und 17 09 zur Verfügung zu stellen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hält die Landesregierung ihre Zusage aus der oben genannten Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses (mit Blick auf die mit Stand November 2003 in Drucksache 3/3956 gegebene Antwort für die folgenden Monate) nicht ein, so dass die Mitglieder des Landtags immer wieder über das diesbezüglich unstrittige Fragerecht die Informationen einholen müssen?

2. Ist die Landesregierung - um Zeit und Kosten zu sparen - bereit, die erbetenen oben genannten Angaben den Fraktionen monatlich zur Verfügung zu stellen?

3. Ist die Landesregierung bereit, des Weiteren den IstStand aller Haushaltstitel quartalsweise den Fraktionen zur Verfügung (z.B. als pdf-Datei) zu stellen?

Herr Staatssekretär Illert, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3: Die Landesregierung ist der Zusage aus der 37. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zuletzt durch die quartalsweise Übersendung aggregierter Daten des Haushaltsvollzugs nachgekommen. Die Landesregierung beabsichtigt auch künftig so

zu verfahren. Dies entspricht im Übrigen dem Vorgehen beim Bund und den meisten anderen Ländern. Damit unterstützt die Landesregierung die Arbeit des Haushalts- und Finanzausschusses nachdrücklich. Die monatliche Übersendung von Ist-Listen über die kassenmäßigen Steuereinnahmen, die Einnahmen im Rahmen des Landesfinanzausgleichs und die Bundesergänzungszuweisung ist im Übrigen auch wenig aussagefähig. Grund hierfür sind unter anderem die quartalsweise Vorauszahlung von Steuern, die vierteljährliche Abrechnung des Bundes für die Umsatzsteuer im Rahmen des Länderfinanzausgleichs sowie die vierteljährlich vorgenommene Zerlegung verschiedener Steuerarten. Mit Blick auf die Daten zum IV. Quartal 2003 und damit den Jahresabschluss verweise ich auf die Wahrnehmung der parlamentarischen Haushaltskontrolle anhand der Haushaltsrechnung. Diese wird die Landesregierung auch in diesem Jahr fristgerecht vorlegen. Ergänzend hierzu und im Hinblick auf die Übersendung titelbezogener Buchungslisten nehme ich Bezug auf die Beantwortung der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Höhn in der 96. Sitzung des Thüringer Landtags vom 11. September 2003 - Drucksache 3/3778. Durch das Vorgehen der Landesregierung wird kein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand verursacht.

Gibt es Nachfragen? Nein. Danke. Wir kommen zur letzten Mündlichen Anfrage in Drucksache 3/4015. Bitte, Herr Abgeordneter Huster.