Protocol of the Session on November 21, 2024

(Dr. Hans-Thomas Tillschneider, AfD: Ja!)

Täter dieser Vergewaltigung waren andere Zwölfjährige.

(Zuruf von der AfD: Um Gottes willen!)

Mit der Forderung nach einer Absenkung der Strafmündigkeit steht die demokratische AfDFraktion in Deutschland übrigens nicht allein. Die Diskussion dazu wird zu lange schon erfolglos geführt. Es ist auch eine Forderung der Deutschen Polizeigewerkschaft und kommt damit aus der Praxis.

(Beifall bei der AfD)

Die Erkenntnis, dass hierzu Handlungsbedarf besteht, hat sogar bereits - man höre und staune - die CDU erreicht.

(Ulrich Siegmund, AfD, lachend: Höre und staune!)

Deren Kollege Dietmar Krause wurde am 5. Oktober in der „Volksstimme“ wie folgt zitiert: Wir begrüßen die Diskussion um die Absenkung der Strafmündigkeit. - Na, wunderbar, dann ziehen wir ja in die gleiche Richtung.

(Beifall bei der AfD)

Unsere Justizministerin Frau Weidinger

kündigte dazu bereits eine wissenschaftliche Analyse an. Sie ist eigentlich überflüssig - die Analyse, nicht die Ministerin Frau Weidinger.

(Lachen bei der AfD - Guido Heuer, CDU, lachend: Das wäre ja wohl noch schöner!)

Denn sowohl das Problem als auch seine Lösung sind offenkundig. Die Landesregierung sollte diesen rechtspolitisch notwendigen Schritt im Bundesrat also anstoßen. Das ist unsere bescheidene Forderung. Lassen Sie uns gemeinsam Verantwortung übernehmen für die Täter, für die Opfer, für Deutschland.

(Zustimmung von Matthias Büttner, Staßfurt, AfD, und Florian Schröder, AfD)

Ich beantrage daher eine Überweisung des Antrages zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Inneres und Sport und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der AfD)

Bitte warten Sie einen ganz kurzen Moment, Herr Hecht. Frau Richter-Airijoki hat eine Frage.

(Oh! bei der AfD)

Es ist eine Intervention, weil ich nicht wirklich glaube, dass Sie die Frage beantworten können würden;

(Zuruf von Matthias Büttner, Staßfurt, AfD)

denn es würde ein sehr schlechtes Licht auf etwas werfen.

Ich weiß, die AfD fühlt sich immer zu Unrecht angegriffen, wenn auf Parallelen zu der Nazizeit hingewiesen wird.

(Daniel Rausch, AfD: Das gibt es doch wohl nicht! - Zurufe von der AfD: O nein! - Jetzt reicht es aber! -Überall Nazis!)

Ich muss es aber einfach sagen: Bitte, bitte lesen Sie den Artikel eines gewissen Roland Freisler:

(Oh! bei der AfD)

„Der Jugendarrest und die Neugestaltung des Jugendstrafrechtes“.

(Daniel Rausch, AfD: Dass Sie sich für so etwas hergeben! Ehrlich! - Matthias Büttner, Staßfurt, AfD: Sie glaubt das!)

Er hat darin wirklich ganz ähnliche Ideen beschrieben.

(Zuruf von der AfD: Mein Gott! Mann!)

Bitte lesen Sie das einfach. Ich unterstelle nicht, dass Sie es kennen. - Vielen Dank.

Frau Richter-Airijoki, stellen Sie mir das einmal zur Verfügung, oder geben Sie mir einen Hinweis, wo wir das nachlesen können. Das tun wir natürlich gern.

(Beifall bei der AfD)

Danke. - Für die Landesregierung spricht Frau Franziska Weidinger.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Verüben Kinder schwerste Straftaten, töten sie gar Gleichaltrige, dann löst dies in ganz besonderer Weise nicht nur Trauer um die Opfer, sondern auch beinahe reflexartig Forderungen nach strenger Bestrafung der Täterinnen und Täter und damit verbunden einer Herabsetzung der in § 19 StGB bei 14 Jahren gezogenen Altersgrenze für die Strafmündigkeit aus.

Als Folge der im Strafrecht geltenden absoluten Altersgrenze kann in Deutschland eine Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Kindern selbst dann nicht stattfinden, wenn ein Kind im konkreten Fall

(Unruhe)

- das Thema scheint irgendwie nicht von Interesse zu sein; das ist interessant - möglicher-

weise die erforderliche Reife schon erreicht hat. Stattdessen dürfen Ermittlungsverfahren wegen dieses Verfahrenshindernisses gar nicht erst eingeleitet werden oder sind sofort nach Bekanntwerden des Alters einzustellen.

Die Justiz kann bei der Suche nach der richtigen allgemeinen Festsetzung der Strafmündigkeit auch nicht auf eigene zielführende Statistiken im Kriminalitätsbereich zurückgreifen. Bei der Einstellungsentscheidung ist für die Strafverfolgungsbehörden bisher nämlich nur von Relevanz, ob das Kind bereits 14 Jahre alt ist oder nicht. Alle anderen Verfahren, gleich ob sie gegen acht oder 13 Jahre alte Täterinnen oder Täter eingeleitet wurden, richten sich gegen strafunmündige Kinder und dürfen mit dieser Begründung daher auch nicht weiter durch die Justiz geahndet werden, unabhängig von der Frage, ob sich strafrechtliche Verantwortung aus kriminalempirischen Erkenntnissen ableiten lassen könnte.

In diesem Zusammenhang erscheint mir der Hinweis wichtig, dass die heute geltende Strafmündigkeitsgrenze nicht Ergebnis einer seinerzeit wissenschaftlich belegten Untersuchung gewesen ist. Vielmehr erfolgte eine rechtspolitische Festlegung und keine jugendpsychologische oder soziologische.

Seit der Einführung des JGG im Jahre 1923 beginnt die Strafmündigkeit in Deutschland mit 14 Jahren. Zuvor lag die Grenze für Strafmündigkeit bei zwölf Jahren. Im Nationalsozialismus wurde die Strafmündigkeit zeitweise auf zwölf Jahre herabgesenkt. Wissenschaftliche Erkenntnisse lagen dem nicht zugrunde.

Man höre und staune: In der Vergangenheit habe ich Bestrebungen unterstützt, die darauf abzielen, dass die Bundesregierung eine umfassende Studie zum aktuellen Stand der entwicklungspsychologischen und kriminologischen

Forschung einschließlich eines Rechtsvergleichs in Auftrag gibt, um zukünftig strafrechtlich relevante Entscheidungen über Kinder auf einer aktuellen empirischen wissenschaftlichen

Grundlage treffen und so die Festsetzung der Strafmündigkeit wissenschaftlich verifizieren zu können. Ein von Sachsen-Anhalt als mitantragstellendem Land eingebrachter Beschlussvorschlag fand allerdings zuletzt bei der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder nicht die erforderliche Mehrheit.

Mein Vorgehen unterscheidet sich von dem hier zur Abstimmung stehenden Ansatz insbesondere dadurch, dass ich eine ergebnisoffene Prüfung für erforderlich halte. Die geistige Entwicklung junger Menschen ist unterschiedlich, individuell und komplex. Zudem darf nicht Folgendes verkannt werden: Auch heute ist eine Person mit Vollendung des 14. Lebensjahres nicht zwingend strafrechtlich verantwortlich, weil dies nach § 3 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes voraussetzt, dass sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies ist im Einzelfall konkret festzustellen, und dabei bliebe es auch, wenn die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren auf zwölf Jahre abgesenkt würde.

Im Kontext einer interdisziplinären Betrachtung könnten insbesondere auch bestimmte Kriminalitätsphänomene wie die Bandenkriminalität Berücksichtigung finden sowie der Umstand, dass sich das gesellschaftliche Umfeld für junge Menschen in den letzten Jahren doch sehr gewandelt hat.

Deshalb halte ich eine Beschlussfassung des Landtags von Sachsen-Anhalt, die auf eine direkte altersbezogene Veränderung der

Grenze, die auf Strafmündigkeit abzielt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht zu Ende

gedacht. Ich freue mich auf die Befassung im Rechtsausschuss. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Danke, Frau Ministerin. - Für die SPD-Fraktion tritt Herr Erben gern an das Mikrofon.