Protocol of the Session on November 21, 2024

Wenn ich dann den ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe und im weiteren Verlauf meines Lebens feststelle, mir fehlt doch noch etwas, dann habe ich aktuell auch mit anderen Maßgaben der Fort- und Weiterbildung noch Möglichkeiten. Das bekomme ich zum Teil sogar gefördert; dafür erhalte ich sogar Unterstützung.

Mit anderen Worten: Wir reden über ein Instrument, das wir den Hochschulen in die Hand gegeben haben, um tatsächlich eigenverantwortlich, in Hochschulautonomie darüber zu entscheiden, ob die Einnahme der Zweitstudiengebühren für sie etwas bringt oder nicht.

(Hendrik Lange, Die Linke: Ja!)

Gleichzeitig gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, den von uns allen gewollten Aspekt des lebenslangen Lernens tatsächlich umzusetzen. Deshalb will ich dazu einfach nur sagen: Wir werden im Ausschuss noch einmal über die unterschiedlichen Möglichkeiten, was sie bedeuten, welche Möglichkeiten es gibt, reden.

Werter Kollege Tullner, über Ihre Ideen werden wir im Rahmen dessen nicht reden, weil das auch nicht beantragt wurde. Ich ahne allerdings, dass uns das Thema sicherlich noch einmal begegnen wird, möglicherweise in einer der nächsten Legislaturperioden.

Auch unter der Maßgabe des Zukunftspaktes für Forschung und Lehre an unseren Hochschulen, in dessen Rahmen die Hochschulen verpflichtet sind, Studierendenzahlen zu bringen, damit sie an den Bundesmitteln partizipieren, denke ich: Eine Debatte dazu anzustoßen, ob wir die Aufnahme eines Studiums bei uns für jemanden, der nicht aus Deutschland kommt, im Vergleich

zu anderen Studienorten in der Bundesrepublik unattraktiver gestalten, ist vielleicht keine gute Idee.

(Guido Kosmehl, FDP: Ja! Aber die Gedanken sind ja frei in der Wissenschaft!)

Aber wir werden an anderer Stelle sicherlich noch darüber diskutieren.

(Marco Tullner, CDU: Ich freu mich darauf!)

Dabei darf jeder immer wieder auch mit eigenen Vorschlägen kommen, wie wir das bei dem Thema Hochschulpolitik sicherlich auch tun werden. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD - Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Herr Meister verzichtet. - Dann können wir gleich zu der

Abstimmung

kommen. Beantragt wurde eine Überweisung in den Wissenschaftsausschuss.

(Marco Tullner, CDU: Und mitberatend Finanzen!)

- Mitberatend Finanzen, okay; dann machen wir das so. - Wer für die Überweisung des Antrages zur federführenden Beratung in den Wissenschaftsausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen des Hauses. Ich frage trotzdem noch: Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Diese sehe ich nicht. Somit wurde das einstimmig so beschlos-

sen. Damit haben wir den Tagesordnungspunkt beendet. Wir führen hier vorn einen Wechsel durch.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir kommen zu dem nächsten Tagesordnungspunkt. Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 16

Erste Beratung

Fakultative Anwendung des Jugendstrafrechts - bedingte Strafmündigkeit ab dem 12. Lebensjahr

Antrag Fraktion AfD - Drs. 8/4789

(Beifall bei der AfD)

Herr Hecht, bitte.

Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die demokratische AfD-Fraktion

(Lachen bei der AfD)

möchte Sie dafür gewinnen, endlich eine gesamtgesellschaftliche Diskussion voranzubringen, die schon seit Jahrzehnten vor sich hindümpelt. Wir bitten Sie heute um Ihre Zustimmung dazu, dass der Landtag beschließen möge, die Landesregierung aufzufordern,

gegenüber den Gesetzgebungsorganen der Bundesrepublik darauf hinzuwirken, die Schuld-

fähigkeit nach dem Jugendstrafrecht auch auf diejenigen Täter auszudehnen, die zum Zeitpunkt der Tat das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und bei denen bei einer richterlichen Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit im Einzelfall von der Fähigkeit, das begangene Unrecht einzusehen, auszugehen ist.

Warum? - Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik für das erste Halbjahr 2024 - nur für das erste Halbjahr - wurden allein in Sachsen-Anhalt 441 Tatverdächtige unter 14 Jahren nur bei Ladendiebstählen ermittelt, wobei das Dunkelfeld hierbei besonders groß ist. Es gibt Kinderbanden, die auf regelrechte Raubzüge gehen und auf Bestellung ihrer strafmündigen Hehler klauen, was das Zeug hält.

(Zuruf von der AfD: Ja!)

Diese Kinder werden bandenmäßig eingesetzt, und sie wissen ganz genau, dass sie von der Polizei lediglich bei ihren Erziehungsberechtigten abgeliefert werden, wenn man sie denn einmal erwischt. Dann steht im besten Falle noch das Jugendamt vor der Tür, aber das war es dann auch. Im Umfeld der organisierten Kriminalität machen sich das die Hintermänner wie die Täter gleichermaßen zunutze.

Es sind aber bei Weitem nicht nur Ladendiebstähle, mit denen besonders junge Täter zunehmend in Erscheinung treten. Nach Statista Research waren bundesweit allein im Jahr 2023 in 10 850 Fällen von gefährlicher und schwerer Körperverletzung, in 120 Fällen von Vergewaltigung und sexueller Nötigung Kinder die Täter. Acht Morde sind im Jahr 2023 von Kindern begangen worden.

Die Entwicklung unserer Gesellschaft schreitet durch verbesserte Lebensbedingungen, auch durch die Digitalisierung aller Lebensbereiche unaufhaltsam voran. Der Mensch selbst befin-

det sich in einem ständigen Transformationsprozess, dem die Gesellschaft Rechnung tragen muss. Darum ist es eben nicht nur sinnvoll, sondern ganz offensichtlich mittlerweile auch notwendig, die Strafbarkeit nach Jugendstrafrecht auf solche Täter auszudehnen, die zum Zeitpunkt der Tat das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, wenn eine richterliche Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis kommt, dass diese Täter eine hinreichende Einsichtsfähigkeit in Bezug auf das von ihnen begangene Unrecht haben.

Die richterliche Vorprüfung des Reifegrades von Zwölf- bis 14-Jährigen ist insofern vergleichbar mit der Prüfung der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nach § 105 des Jugendgerichtsgesetzes und eröffnet auch insoweit einen bisher verschlossenen Beurteilungsspielraum. Man könnte das, wenn man es in einen Begriff fassen wollte, als bedingt widerlegliche Strafmündigkeit bezeichnen.

Unser Vorschlag steht im Übrigen im Einklang mit dem Jugendschutzgesetz. Dieses enthält in § 1 Nrn. 1 und 2 Legaldefinitionen des Begriffes Kind - eine Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist - und des Begriffes Jugendlicher - eine Person, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Das soll zum Schutze der Kinder und Jugendlichen natürlich auch so bleiben. Begehen jedoch Personen, die zwölf oder 13 Jahre alt sind, Straf- taten und haben sie bei der Begehung die erforderliche Fähigkeit, das Unrecht ihres Tuns einzusehen, dann ist es nicht nur zum Schutze der Gesellschaft notwendig und zielführend, mit staatlichen Mitteln durch ein geordnetes Verfahren erzieherisch auf diese sehr jungen Täter einzuwirken, sondern auch und nicht zuletzt zum Schutze der Täter selbst.

Das Jugendgerichtsgesetz verfolgt doch gerade den Ansatz, die zukünftige Begehung von Straftaten durch jugendliche Täter zu verhindern.

Insofern wäre es nachgerade widersinnig, diejenigen, die wissen, dass sie das, was sie tun, nicht tun dürfen, von einer staatlichen Sanktionierung auszunehmen, nur weil sie noch nicht 14 Jahre alt sind.

Einen Maßstab dafür bietet im Übrigen auch das BGB. Nach § 828 Abs. 3 beginnt nämlich die zivilrechtliche Haftungspflicht bereits ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr, wenn

Minderjährige die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen.

Um es noch einmal klarzustellen: Es geht hierbei nicht um die Bestrafung von Kindern. Sühne ist nicht das Ziel des Jugendstrafrechts. Vielmehr geht es um Erziehung und Resozialisierung. Das sind wir der Gesellschaft, aber vor allen Dingen auch unseren Kindern schuldig, die wir damit hoffentlich auf den rechten Weg zurückbringen.

Wir senken seit einigen Jahren die Altersgrenzen für die Wahrnehmung bestimmter bürger- licher Rechte ab, weil sich die geistige und die körperliche Reife immer früher einstellen. Den Autoführerschein kann man mit 17 Jahren erwerben, wählen darf man schon mit 16 Jahren. Gemäß dem zum 1. November 2024, also vor knapp drei Wochen, in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag können diesen ab sofort auch minderjährige transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht binäre Menschen im Personenstandsregister ändern lassen. Das können über ihre gesetzlichen Vertreter übrigens sogar geschäftsunfähige Minderjährige tun, also Kinder, die noch nicht einmal acht Jahre alt sind. Dabei bedarf es dann des Einverständnisses des Kindes, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist.

(Tobias Rausch, AfD: Das gibt es doch nicht!)

- Wer das nicht glaubt, der kann es auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen.

Eine Gesellschaft aber, die davon ausgeht, dass fünfjährige Kinder die notwendige Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit haben, um darüber zu befinden, ob sie transgeschlechtlich, intergeschlechtlich oder nichtbinär sind, die sollte Zwölf- und 13-Jährigen dann auch zutrauen zu wissen, dass es falsch ist, wenn man einem anderen etwas gegen seinen Willen wegnimmt, ihn vergewaltigt, körperlich misshandelt oder tötet.

(Beifall bei der AfD - Tobias Rausch, AfD: Richtig! Sehr gut! Sehr gut!)

Großbritannien ist diesbezüglich übrigens

weiter. Dort sieht man die Strafmündigkeit bereits ab Vollendung des zehnten Lebensjahres vor. In Österreich denken der Bundeskanzler Nehammer und seine Innenministerin nach der Gruppenvergewaltigung einer Zwölfjährigen laut über eine Absenkung der Strafmündigkeit im Sinne unseres Antrages nach.

(Dr. Hans-Thomas Tillschneider, AfD: Ja!)