Protocol of the Session on August 28, 2019

Insgesamt fünf Änderungsanträge der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lagen in Vorlage 8 neu vor. Der erste Änderungsantrag betraf die Streichung der Duldungspflicht des Jagdausübungsberechtigten eines benachbarten, nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks in Bezug auf das unbeabsichtigte Überjagen von Jagdhunden, da sich, so die Begründung des Antrags, die bisherige Rechtslage in der jagdlichen Praxis grundsätzlich bewährt hat und die beabsichtigte Einführung der Duldungspflicht nicht geeignet ist, mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Mit dem zweiten Änderungsantrag sollte der gebührenrechtliche Privilegierungstatbestand des § 21 Abs. 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt, der die Datenabgabe aus dem Geoinformationssystem zum Bereitstellungsaufwand ermöglicht, zukünftig auch Jagdgenossenschaften zugutekommen, da es im Interesse des Landes ist, auf ein flächendeckendes digitales Jagdkataster zurückgreifen zu können.

Der dritte Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen beinhaltete die Erweiterung des § 23 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes. Danach soll der Schuss von jagdlichen Einrichtungen zur Vermeidung von Unfällen nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn diese während einer Erntejagd auf abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern angebracht sind.

Der vierte Änderungsantrag befasste sich mit der Erlaubnis der Bejagung der für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere.

Der Ausschuss beriet ebenfalls ausführlich den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Nr. 5 in Vorlage 8 neu, welcher die Aufnahme einer neuen Regelung in § 36 des Landesjagdgesetzes zum Wildschadenersatz in Zusammenhang mit der Herstellung von Bejagungsschneisen vorsah. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wies auf die bundesrechtliche Rechtslage hin und regte für den Fall, dass eine derartige Regelung dennoch in das Landesjagdgesetz aufgenommen werden soll, an, den im Änderungsantrag Nr. 5 der Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Regelungstext nicht in § 36, sondern in § 35 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes aufzunehmen und die bisherigen Regelungen von § 35 in einem neuen Absatz 2 zu formulieren.

Während der Beratung des Gesetzentwurfs wurden die fünf Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen mehrheitlich beschlossen. Ebenso folgte der Ausschuss mehrheitlich der Empfehlung

des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, den Regelungstext des Änderungsantrages unter Nr. 5 in § 35 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes aufzunehmen.

Änderungsanträge der Fraktion der AfD waren in den Vorlagen 5, 6 und 7 verteilt worden. Die Fraktion der AfD beantragte in der Vorlage 5, in § 3 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes folgenden Satz einzufügen:

„Jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Ansitz- leitern, Sitzböcke, Jagdkanzeln usw.), von denen die Jagd ausgeübt werden soll, müssen eine Ansitzhöhe von mindestens 2 m über dem Erdboden aufweisen.“

Der Ausschuss lehnte diesen Änderungsantrag der Fraktion der AfD bei 3 : 10 : 0 Stimmen ab.

Die Vertreterin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte, den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen unter Nr. 3 in Vorlage 8 neu, die Zulässigkeit des Schusses von jagdlichen Einrichtungen auf abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern betreffend, um den Halbsatz zu ergänzen, dass die jagdlichen Einrichtungen die Höhe des Fahrzeuges deutlich überschreiten müssen. Dieser Ergänzung stimmte der Ausschuss zu. Der so geänderte § 23 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes wurde mit 10 : 0 : 2 Stimmen beschlossen.

Die weiteren Änderungsanträge der AfD in den Vorlagen 6 und 7, die eine Veränderung bestimmter Jagdzeiten zum Inhalt hatten, wurden zurückgezogen. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie wurde gebeten, auf eine Aufhebung der Jagdzeiten für die Tierarten Iltis, Rebhuhn und Lachmöwe im Zuge einer Änderung der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz hinzuwirken.

Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss den mitberatenden Ausschüssen mit 7 : 0 : 5 Stimmen, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie abgestimmten Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit den beschlossenen Änderungen anzunehmen.

Ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen war als Vorlage 9 neu verteilt worden. Im Anschluss an die Beratung zum Gesetzentwurf brachte der Vertreter der CDU-Fraktion diesen Entschließungsantrag ein, in dem mit Jagdrecht und Jagdwesen zusammenhängende Forderungen aufgelistet waren. In einer kurzen Diskussion zu diesem Antrag äußerte sich auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst zum rechtlichen Hintergrund. Der federführende Ausschuss empfahl mit 7 : 5 : 0 Stimmen, den Entschlie

ßungsantrag der Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Der Ausschuss für Inneres und Sport beriet über den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes in der 37. Sitzung am 6. Juni 2019. Der Ausschuss schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 11 : 0 : 2 Stimmen an.

Der Ausschuss für Umwelt und Energie behandelte den Gesetzentwurf in der 31. Sitzung am 12. Juni 2019. Zu dieser Beratung lagen dem Ausschuss in Vorlage 15 Änderungsanträge der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vor, welche insbesondere Änderungen in Bezug auf die eben bereits erwähnte Regelung zu § 35 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes zum Wildschadenersatz in Zusammenhang mit der Herstellung von Bejagungsschneisen beinhalteten. Hierzu erfolgte eine Begrenzung auf den Anbau von Mais und Raps. Außerdem sollte diese Regelung nach drei Jahren außer Kraft treten. Ein weiterer Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mündlich vorgetragen.

In Vorlage 14 wurden fünf Änderungsanträge der Fraktion der AfD verteilt, welche sich etwa auf das Überjagen von Jagdhunden sowie auf die Herstellung von Bejagungsschneisen bezogen. Diese Änderungsanträge wurden mehrheitlich abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen wurden mehrheitlich beschlossen. Der Ausschuss für Umwelt und Energie schloss sich mit 8 : 3 : 2 Stimmen dem Votum des federführenden Ausschusses unter Berücksichtigung der oben genannten Änderungen an.

Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes fand in der 37. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 21. August 2019 statt. Die CDU-Fraktion machte sich die vom Umweltausschuss vorgeschlagenen Änderungen zu eigen. Der Ausschuss übernahm die Änderungen und beschloss diese mit 8 : 3 : 0 Stimmen. Der federführende Ausschuss stimmte dem Gesetzentwurf in der Ihnen vorliegenden Fassung mit 8 : 3 : 0 Stimmen zu. Der Entschließungsantrag wurde ebenfalls mit 8 : 3 : 0 Stimmen beschlossen.

Im Namen des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Ich danke Ihnen.

(Zustimmung bei der CDU)

Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich Herrn Daldrup für die Berichterstattung. - In der Debatte ist eine Redezeit von drei Minuten je Fraktion vorgesehen. Für die Landesregierung spricht Mi

nisterin Frau Prof. Dr. Dalbert. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Danke, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt wird das Ziel verfolgt, das Jagdrecht im Land SachsenAnhalt nach dessen grundlegender Novellierung im Jahr 2011 fortzuschreiben und an aktuelle Erfordernisse anzupassen. Der am 22. November 2018 von mir eingebrachte Gesetzentwurf der Landesregierung sah eine Reihe von Änderungen vor, so die Aufnahme der Nilgans in das Jagdrecht, eine Duldungspflicht beim Überjagen von Jagdhunden, klarstellende Regelungen zum Aussetzen von Wild, die Aufhebung des Verbots der Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung, die Unterstützung des Schutzes besonders geschützter und streng geschützter Tierarten durch jagdliche Maßnahmen oder auch eine Ausnahme vom Verbot der Wildfütterung mit eiweißhaltigen Futtermitteln bei der Aufzucht von Rebhuhn- und Fasanenküken im Freiland.

Im Rahmen der Beratungen des federführenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der mitberatenden Ausschüsse für Umwelt und Energie sowie für Inneres und Sport ist nunmehr eine Reihe von Änderungen, Streichungen und Ergänzungen an dem ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen worden. Die Beschlussempfehlung hierzu liegt Ihnen vor.

Ich möchte diese Änderungen nicht im Einzelnen durchgehen. Ich möchte nur so viel sagen: Ich freue mich über die Zustimmung zur Aufnahme der Nilgans in das Jagdrecht Sachsen Anhalts und auch über die Aufhebung des Verbots der Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung. Beide Änderungen stellen wichtige Anpassungen des Jagdrechts an aktuelle Erfordernisse dar.

Als bedauerlich empfinde ich jedoch den angestrebten Verzicht auf die vorgeschlagene Regelung zur Duldungspflicht beim Überjagen von Jagdhunden, welche eine von den Jägerinnen und Jägern geforderte Rechtssicherheit gewährt hätte. Für die jagdliche Praxis und die Wildbestandsregulierung wäre diese Regelung ein wichtiges Zeichen gewesen.

Auch der Landesrechnungshof hält es für erforderlich, dass in die Jagdgesetzgebung des Landes eine bedingungslose Duldungspflicht für überjagende Hunde bei ordnungsgemäß angekündigten Bewegungs- bzw. Gesellschaftsjagden aufgenommen wird. Auf diese Weise könnten Rechtsstreitigkeiten zwischen Reviernachbarn vorge

beugt werden, die einen nicht unerheblichen Zeitaufwand und grundsätzlich vermeidbare Kosten verursachen.

Kritisch sehe ich auch die beabsichtigte Einschränkung des Verbots, von Kraftfahrzeugen sowie von maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen aus auf das Wild zu schießen. Unfälle können eben nicht durch rechtliche Klarheit verhindert werden. So lautet ja die Begründung zu dieser Regelung.

Unter dem Gesichtspunkt der Umwelt bedauere ich auch die Verschiebung des generellen Verbots, die Jagd an und auf Gewässern mittels Bleischrot auszuüben. Die geltende Regelung umfasst nur das Verbot, mittels Bleischrot die Jagd auf Wasserwild auszuüben. Die an und in Gewässern lebenden Nutria sowie der oft an Gewässern vorkommende Waschbär gelten natürlich nicht als Wasserwild, sodass bei deren Bejagen auch weiterhin Bleischrote ins Gewässer gelangen können.

Der Landesrechnungshof hat zudem angeregt, eine Bestimmung zum Verbot oder zur Einschränkung der Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition in das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt aufzunehmen. Diese Anregung entspricht folgerichtig der deutschlandweiten Diskussion, die Bleibelastung der Umwelt auch durch Jagdmunition so gering wie möglich zu halten, um damit nicht zuletzt die hohe Wertschätzung des natürlichen Lebensmittels Wildbret weiter zu gewährleisten.

Seitens des Bundes ist es geplant, Regelungen für eine Zertifizierung von Jagdmunition mit optimaler Tötungswirkung bei gleichzeitiger Bleiminimierung im Bundesjagdgesetz zu verankern. Eine sachgerechte Änderung des Bundesjagdgesetzes in dieser Weise wird die Landesregierung gern im Bundesrat unterstützen. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Schießübungsnachweises in das Bundesjagdgesetz, von dem künftig die Teilnahme an Bewegungsjagden abhängig gemacht werden soll.

(Zustimmung von Wolfgang Aldag, GRÜNE)

Meine Damen und Herren! Trotz einiger Divergenzen sieht die Landesregierung in dem nun vorliegenden Gesetzentwurf einen in die richtige Richtung weisenden Kompromiss des politisch Machbaren. Er enthält wichtige und zukunftsweisende Verbesserungen des bewährten sachsenanhaltischen Jagdrechts.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Frau Ministerin, Herr Gürth hat sich zu Wort gemeldet. - Herr Gürth, Sie haben das Wort.

Schön. - Frau Ministerin, ich habe nur eine Frage. Nach Abschluss der sehr umfangreichen Beratungen haben wir zum Landesjagdgesetz kurz vor Toresschluss noch eine Stellungnahme des Landesrechnungshofes bekommen. Das hat uns alle verwundert. Sie sind ausführlich auf diese eingegangen. Nach meinen Recherchen sind weder in dem Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt Positionierungen des Landesrechnungshofes zum Jagdrecht vorgesehen, noch ist er damit in der parlamentarischen Praxis in Sachsen-Anhalt oder in einem anderen Bundesland jemals vorstellig geworden. Können Sie sich das erklären?

Nein.

(Heiterkeit bei den GRÜNEN)

Ich sehe keine weiteren Fragen. Dann danke ich Frau Ministerin Dalbert für die Stellungnahme der Landesregierung. - Für die AfD spricht der Abg. Herr Loth. Herr Loth, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Damen und Herren! Wir stellen hiermit einen Änderungsantrag zum Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt, der vor allem notwendige Anpassungen hinsichtlich der Schon- und Jagdzeiten beinhaltet. Warum sind diese Anpassungen notwendig? - Wir lenken die Aufmerksamkeit auf eine Marderart, den Iltis, der wahrscheinlich bereits jetzt als ausgestorben gelten kann, wie dies die Leiterin des Wolfskompetenzzentrums in ihrem letzten Medienartikel am Anfang des Jahres einschätzte.

Des Weiteren soll die Jagdzeit für die Ringelgans, einen Wintergast in Sachsen-Anhalt, aufgehoben werden, da diese in starkem Maße von den Änderungen in ihrem Brutgebiet betroffen ist. Zudem ergibt es wenig Sinn, Lach- und Sturmmöwen zu schießen, die nach Aussagen des Umweltministeriums keine Schäden anrichten und deren Brutbestände sich zum Teil halbiert haben.

Außerdem sollen die Jagdzeiten für einige Entenarten aufgehoben werden, bei denen anthropogene und andere Einflüsse direkt auf die Bestände einwirken. Es ergibt wenig Sinn, eine Jagdzeit auf Wintergäste auszuloben, wenn im ganzen Land nur ein bis zwei Brutpaare existieren, die

eigentlich streng geschützt sind. Wer will denn zwischen den Einzelexemplaren unterscheiden?

Ich kann nur appellieren: Stimmen Sie unserem Antrag zu; denn er umfasst tatsächlich realen Tier- und Vogelschutz, der mittlerweile täglich vorrangig auf Insekten reduziert wird, wobei es natürlich wichtig ist, auch sie zu schützen. Sachsen-Anhalt sollte sich dabei auch an anderen Bundesländern orientieren, die für diese Arten bereits Schonzeiten eingeführt haben.

Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben mitbekommen, ich habe nicht gesagt, dass der Gesetzentwurf schlecht ist. Ich habe nicht gesagt, dass er einige Sachen enthält, die uns überhaupt nicht gefallen - obwohl es so ist. Sei es drum: Wir haben uns bemüht, konstruktiv an diesem Gesetzentwurf mitzuarbeiten. Wir haben viele Änderungsvorschläge eingebracht. Wir haben einige Sachen im Konsens klären können, die wir sicherlich mittragen können. Wir werden dem Gesetzentwurf heute sicherlich zustimmen.

Ich möchte Sie dennoch bitten, auch noch unserem Änderungsantrag zuzustimmen. Er tut nicht weh, er ist nur eine Ergänzung und Erweiterung. Er ist eine Anpassung und nichts weiter. Wir wollen damit wirklich nur den Tier- und Vogelschutz, der in anderen Bundesländern schon genauso existiert, hier einbringen.

Ich bitte um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. Wir stimmen Ihrem Gesetzentwurf sowieso zu. - Danke schön.