Aber worum handelt es sich denn nun genau bei der Roten Hilfe? - Der im Jahr 1975 gegründete Verein mit derzeit etwa 9 000 Mitgliedern unter
stützt linke Straftäter juristisch und finanziell. Als Gegenleistung für die Rote Hilfe dürfen die Tatverdächtigen keine Aussagen bei der Polizei machen. Sie müssen sich verpflichten, auch nach verbüßter Strafhaft den revolutionären Straßenkampf fortzusetzen.
Die Rote Hilfe tritt bei allen größeren gewalttätigen Demonstrationen auf, so auch bei den Tumulten anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg im Juni 2017. Da war die Rote Hilfe überall mit dabei.
Die Rote Hilfe hat sich bis heute nicht von den Attentaten der terroristischen Rote-Armee-Fraktion, RAF, distanziert. Die Fahndung nach drei seit Jahren flüchtigen RAF-Tätern bezeichnet die Rote Hilfe als - ich zitiere - „unnachgiebige Menschenjagd“ und wünscht den Terroristen zugleich viel Kraft und Lebensfreude. -So ist es in einem Artikel auf der Internetseite „Focus online“ vom 30. November 2018 zu lesen.
Bemerkenswert und zugleich beschämend ist der Umstand, dass zahlreiche linke Politiker und auch Abgeordnete auf Bundes- und Landesebene Mitglied oder Unterstützer der Roten Hilfe sind, zum Beispiel die Vorsitzende der Linkspartei Katja Kipping, die linke Bundestagsabgeordnete Ulla Jelpke, die linke sächsische Landtagsabgeordnete Juliane Nagel. Aber auch etliche SPD-Mitglieder, Jusos usw. gehören zu den Unterstützern.
In einem Bericht - Herr Striegel, hören Sie genau zu! - des „Neuen Deutschlands“ vom 10. Dezember 2018
gab es sogleich linksreaktionäre Beistandsbekundungen gegenüber der Roten Hilfe. Juso-Bundesvorsitzender Kevin Kühnert sagte dort - ich zitiere -: „Wer sie und ihre Unterstützung als verfassungsfeindlich hinstellt, hat weder unser Staatsrecht noch unsere Strafprozessordnung verstanden.“
Der Bundessprecher der Grünen Jugend Max Lucks sagte gegenüber dieser Zeitung - ich zitiere -: Das geplante Verbot der Roten Hilfe ist ein vollkommen falsches Signal. Eine Organisation zu verbieten, die polizeiliche Willkür thematisiert, ist ein klarer Schritt in die Richtung eines autoritären Staates. Und - wie soll es anders sein? - die Interventionistische Linke, ebenfalls seit Langem durch den VS beobachtet - wir erinnern uns -, bezeichnete die Rote Hilfe als - ich zitiere - „strömungsübergreifende Solidaritätsorganisation der Herzen“.
Werte Abgeordnete! Da haben wir sie wieder alle schön beieinander: linke Parteien und linksextremistische Organisationen Hand in Hand und bestens verbandelt. Man stelle sich Ähnliches einmal auf der rechten Seite vor. Dann würde es gleich heißen, der Nationalsozialismus stünde erneut kurz vor dem Ausbruch. Dass umgekehrt der Kommunismus wieder kurz vor dem Ausbruch stehen könnte, wird natürlich nicht thematisiert. Man misst bei links und rechts mit zweierlei Maß und das ist eines echten Rechtsstaates völlig unwürdig.
halten es eher mit der Forderung des CDU-Obmannes im Bundesinnenausschuss Armin Schuster, der laut einem Artikel in der „Welt“ am 14. April 2018 - ich zitiere - „die Prüfung eines Vereinsverbotes der linksextremen […] Roten Hilfe“ forderte und dazu aufrief, „den linken Rand nicht [zu] vergessen“ - sehr richtige, sehr weise Worte dieses Mannes.
Daher hat die AfD-Fraktion den vorliegenden Antrag eingebracht, mit dem die Landesregierung aufgefordert werden soll, dem Ansinnen eines Verbotes der linksextremen und gewaltfördernden Roten Hilfe auf der Bundesebene zu folgen.
Jedem echten Demokraten, insbesondere jedem halbwegs konservativen Abgeordneten hier, muss es förmlich ein Anliegen sein, diese Forderung mit seiner Stimme zu unterstützen. Der vorliegende Alternativantrag der Kenia-Koalition kann daher - mit Verlaub - nur als äußerst fadenscheinige Taktiererei und linkes Ding betrachtet werden.
Mit den dabei abzustimmenden Formulierungen - ich zitiere Punkt 1 - „Der Landtag verurteilt zutiefst jegliches Verhalten, das sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet“ und - Punkt 2 - „Handlungen, die extremistische Taten unterstützen und verherrlichen, lehnt der Landtag von Sachsen-Anhalt entschieden ab“ stellen Sie so selbstverständliche Allgemeinplätze zur Abstimmung, dass es wahrlich beschämend ist, das muss ich ganz ehrlich sagen. Darin ist keinerlei Substanz. Das ist nur Taktiererei.
Dass Sie, werte CDU-Fraktion, sich für dieses linke Kaspertheater hergegeben haben, zeigt deutlich, wie tief sie tatsächlich im linksradikalen Zwangskorsett der Kenia-Koalition feststecken und dass die Union auch nach Merkel leider nur eine politische Mätresse - um es vornehm auszudrücken - geblieben ist und sich im linken Koalitionsbett doch sichtlich wohl und befriedigt fühlt.
Aber vielleicht bekommt es trotzdem der eine oder andere Abgeordnete außerhalb der AfD-Fraktion hin, unserem Antrag zuzustimmen und der Roten Hilfe ganz deutlich die Rote Karte zu zeigen. - Vielen Dank.
Wir treten nunmehr in die Dreiminutendebatte ein. Für die Landesregierung spricht der Innenminister Herr Stahlknecht.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich mache es ganz kurz. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes kann ein Verein verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeiten dem Strafgesetz zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder die Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Die rechtliche Wertung, inwieweit nun im Hinblick auf das Agieren der Roten Hilfe hinreichende Verbotsgründe im Sinne des Vereinsgesetzes vorliegen, obliegt der zuständigen Verbotsbehörde. Da die Rote Hilfe bundesweit organisiert und tätig ist, liegt die vereinsrechtliche Zuständigkeit im Hinblick auf ein mögliches Verbot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vereinsgesetzes beim Bundesminister des Innern. Insoweit ist die Landesregierung Sachsen-Anhalts für vereinsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf diesen Verein nicht zuständig. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Poggenburg, das letzte Mal, dass mir jemand so lange aus dem „Neuen Deutschland“ vorgelesen hat, muss im Jahr 1989 gewesen sein.
Das war vermutlich der Politunterricht; denn solche langen Vorlesungen habe ich aus dem „Neuen Deutschland“ seitdem nicht mehr bekommen.
Herr Poggenburg, statt das „Neue Deutschland“ zu genießen, hätten Sie sich vielleicht mit der Gesetzeslage befassen können. Vermutlich - oder vielleicht auch nicht - haben Sie dem Herrn Minister eben zugehört. Er hat Ihnen all das, was notwendig ist, dazu gesagt.
Zunächst haben Sie - das gehört wahrscheinlich auch nicht zu Ihren Grundsätzen - die Gewaltenteilung nicht verstanden. Für Vereinsverbote ist nach unserer Gewaltenteilung oder den Festsetzungen des Grundgesetzes nämlich die Exekutive zuständig.
Ich will zum Schluss einen früheren Staatssekretärskollegen aus dem Bundesinnenministerium zitieren, der sagte: Über Vereinsverbote redet man nicht, Vereinsverbote macht man. - Herzlichen Dank.
- Das wird heute schwierig. - Die AfD-Fraktion stellt heute den Antrag, der Landtag möge beschließen, dass sich die Landesregierung auf der Bundesebene für das Verbot der Roten Hilfe einsetzt.
Was oder wer ist die Rote Hilfe? - Im Sinne der Satzung des Vereins ist sie eine parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation. Sie unterstützt unter anderem bei der Suche nach Anwälten und gewährt auch Beratungshilfen. Ich gehe davon aus, dass niemand hier im Hohen Haus Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten ihr Recht auf einen Anwalt oder eine Anwältin abspricht.
Der Verfassungsschutz höchstselbst stellte fest, dass der Verein kein eigenständiges weltanschauliches Programm vertritt. Teil der Geschichte der Roten Hilfe ist eben auch, dass der Verein im Jahr 1933 von den Nazis verboten wurde, weil er politische Gefangene aus der Arbeiterbewegung und deren Angehörige unterstützte. Die Rote Hilfe musste daraufhin im Untergrund weiterarbeiten. Ich denke, dieses historische Moment, meine Damen und Herren, darf und muss bei der heutigen Debatte eine Rolle spielen.
Was sind nun die Maßstäbe für das Verbot eines Vereins? Bei der Antwort auf diese Frage beziehe ich mich ausdrücklich auf das Bundesverfassungsgericht und auf die Entscheidung des Ersten Senats vom 13. Juli 2018. Darin heißt es unter anderem - ich zitiere -:
„Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand des Artikels 9 Abs. 2, 1. Alt. GG, wenn der erkennbare Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung wesentlich darin liegen, die Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte hervorzurufen oder zu bestärken, zu ermöglichen oder zu erleichtern, indem sie deren strafbares Handeln fördert oder sich damit erkennbar identifiziert.“
Was heißt das jetzt für den Verein der Roten Hilfe ganz konkret? Was hat die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden in den Ländern und im Bund bislang an Ergebnissen erbracht? Rechtfertigen diese Erkenntnisse möglicherweise ein Verbot? Diese Fragen können nur die Innenminister und unser Innenminister beantworten, auch wenn er zu Recht darauf hingewiesen hat, dass er für ein Verbot ausdrücklich nicht zuständig ist.
Ich stimme nicht mit jeder öffentlich getätigten Aussage der Roten Hilfe überein, sehe jedoch in der Kerntätigkeit der Roten Hilfe, der Vermittlung und Unterstützung von Rechtsbeistand, ausdrücklich keinen Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung unseres Landes.
Ich möchte das Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestages, des PKGr, André Hahn, zitieren: