Protocol of the Session on June 20, 2018

Laut § 5 Abs. 5 ist die Kalkulation auf Verlangen und Antrag des Beitragspflichtigen in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides offenzulegen. Dies erhöht die Transparenz bei der Gebührenbemessung und die Nachvollziehbarkeit der Berechnungen für die Beitragspflichtigen.

Eine wesentliche Änderung bewirkt § 5 Abs. 11. Mit dieser Regelung beabsichtigen wir, einen Höchstbetrag für Abwassergebühren festzulegen, der sich an der Höchstgebühr im Vergleich der drei kreisfreien Städte Halle, Magdeburg und Dessau orientiert.

Damit soll erreicht werden, dass die stetig steigenden Kosten der Abwasserzweckverbände gedeckelt werden und die Lebensbedingungen im ländlichen Raum attraktiv bleiben. Wer die Förderung des ländlichen Raumes ernst meint, hat an dieser Stelle die Gelegenheit, unsere Forderung zu unterstützen.

Wie Sie wissen, sind viele Zweckverbände durch fehlerhafte Kalkulation und satzungswidrige Finanzmarktspekulationen in Schieflage geraten. Die AfD will die betroffenen Bürger mit der Begrenzung von Abwassergebühren vor einer sich abzeichnenden Kostenspirale schützen.

In dem neuen § 6 werden Passagen aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz und dem Beitragsbegrenzungsgesetz aus dem Jahr 2009 übernommen, dessen Änderung im Übrigen die damalige CDU-geführte Regierung vornahm.

Es soll von einer Beitragserhebungspflicht der Gemeinden für leitungsgebundene Einrichtungen, zum Beispiel Abwasserleitungen, zu einer Kannbestimmung übergegangen werden. Diese Regelung galt auch schon einmal in Sachsen-Anhalt und ist am 13. Juni 1996 abgeschafft worden.

Demnach hätten Landkreise oder Gemeinden in Abhängigkeit von ihrer eigenen Haushaltslage und Priorisierung mehr Entscheidungsspielräume bei der Beitragserhebung.

Darüber hinaus wird neu geregelt, dass nun auch für unbebaute oder teilweise bebaute Grundstücke die sachliche Beitragspflicht nach dem Anteil der tatsächlichen Nutzung berechnet wird. Das heißt, unbebaute Grundstücke bleiben bis zu ihrer Bebauung beitragsfrei, wie dies in Thüringen der Fall ist.

Zudem soll der Wechsel des Rechtsträgers zukünftig keine neuen Ermächtigungen zur Beitragserhebung begründen, wie es derzeit möglich ist. Diese Regelung soll die Möglichkeit von mehrfachen Beitragserhebungen, zum Beispiel nach dem Zusammenschluss von Abwasserzweckver

bänden und dem Entstehen von sogenannten neuen eigenen Anlagen, ausschließen.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass eine Beitragserhebung für Einrichtungen der Trinkwasserversorgung zukünftig nicht mehr erfolgen soll. Damit sollen die Lebensverhältnisse der Menschen im Norden und Süden des Landes angeglichen werden. Im Norden gibt es zurzeit Trinkwasserzweckverbände, die Beiträge erheben und Kostenzuschüsse verlangen. Im Süden gibt es sie nicht.

Zudem regelt der neue § 6, dass Gemeinden Straßenbaubeiträge zukünftig nur noch für Verkehrsnebenanlagen, zum Beispiel Fußwege und Parkplätze, erheben dürfen. Die Finanzierung des Straßenkörpers und der Fahrbahnen selbst soll zukünftig der Straßenbaulastträger übernehmen, wie dies auch bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen üblich ist.

Mit der neuen Kannregelung schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass Gemeinden auch auf diese geringeren Beiträge verzichten können. Auch im KAG Sachsen ist eine Kannregelung festgelegt. In Dresden und in Chemnitz wird davon bereits Gebrauch gemacht, in Leipzig ist dies geplant.

Alle Änderungen in § 6a zu wiederkehrenden Beiträgen und Abrechnungseinheiten beziehen sich folgerichtig nur auf Verkehrsnebenanlagen, da für Fahrbahnen selbst keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen.

Eine weitere wesentliche Neuerung in § 6 betrifft den Herstellungsbeitrag II. Mit der Regelung in § 6 Abs. 6 Sätze 5 und 6 sollen leitungsgebundene Anlagen, die zu DDR-Zeiten auf dem Territorium des Landes Sachsen-Anhalt bis zur Fassung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 1991 hergestellt wurden, keiner Beitragspflicht unterliegen. Bereits erhobene Beiträge sind zurückzuerstatten.

(Minister Holger Stahlknecht: Mann, Mann, Mann!)

Das Erheben von Beiträgen für bereits fertige und teils in Eigenleistung installierte Anschlüsse und Abwasserleitungen ist nach der Auffassung der AfD-Fraktion eine doppelte Belastung der Bürger und ein Missbrauch des Vertrauensschutzes. Erst der Druck des Innenministeriums mit der eilig in § 18 verfügten Ausschlussfrist, also einer Verjährung, führte zu der Flut an Beitragsbescheiden für teils weit über 20 Jahre zurückliegende Baumaßnahmen.

Diese Verlängerung der Verjährung ermöglichte erst die Nachberechnung für teils selbst mit errichtete Anlagen. Diese späte, für viele auch über

raschende und nicht finanzierbare Beitragserhebung war geeignet, die finanziellen Ersparnisse der Bürger zu plündern. Bei vielen steht die Frage des Notverkaufs der Immobilie im Raum.

80 000 Beitragsbescheide an Privatleute, davon einige in sechsstelliger Höhe, das waren willkommene Einnahmen.

Mit dem Auffliegen der Fehlspekulationen im Derivatehandel über möglicherweise 100 Millionen € wird natürlich auch klar, in welch bodenloses Fass die erhobenen Beiträge fließen sollten und geflossen sind.

(Siegfried Borgwardt, CDU, lacht)

Diese Maßnahmen sind aus der Sicht der AfDFraktion ungerecht.

§ 6e Abs. 1 Satz 1 regelt grundsätzlich die Erstattung der finanziellen Aufwendungen an die Aufgabenträger, welche sich durch die Veränderung dieses Gesetzes ergeben.

§ 13 greift eine Regelung aus dem KAG Mecklenburg-Vorpommern auf, die besagt, dass im Widerspruchsverfahren bezüglich der Gültigkeit einer Aufgabensatzung, die gleichzeitig zur Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht, bei einem obersten Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist, die Verfahren auch in gleich gelagerten Fällen ruhen.

Dasselbe gilt, wenn ein Verfahren bei den oben genannten Gerichten, den Verwaltungsgerichten des Landes oder beim Bundesverfassungsgericht zur Klärung einer Rechtsfrage anhängig ist, die entscheidungserheblich ist. Bei gleich gelagerten Fällen soll eine Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden.

Nach § 13 Abs. 4 sollen zusätzlich zu den bereits auf jährlich zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB begrenzten Zinsen für kommunalrechtliche Abgaben auch die derzeit noch hohen Säumniszuschläge in gleicher Höhe begrenzt werden.

Zu den Änderungen im Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt.

Sehr geehrter Herr Kollege Raue, Ihre Redezeit ist schon überschritten.

(Zustimmung von Hendrik Lange, DIE LIN- KE)

Okay. Gut.

Noch ein, zwei Sätze, dann bitte ich Sie, die Rede zu beenden.

In Ordnung. - Dann komme ich vielleicht zum wichtigsten Punkt. Mit der Änderung in § 78 des Wassergesetzes wird die Forderung erhoben, dass industrielle Großeinleiter für ihre Abwässer eigene Kläranlagen unterhalten müssen. In der derzeitigen Praxis sieht es so aus, dass bei Insolvenz und Betriebsverlagerung das überdimensionierte öffentliche Abwassernetz

Herr Raue, jetzt bitte den letzten Satz.

Es ist der letzte Satz. - von den Abwasserzweckverbänden nur noch über Gebührensteigerungen, die die Bürger tragen müssen, finanziert werden kann. Das lehnen wir ab. Dafür machen wir uns stark. - Vielen Dank, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der AfD)

Es gibt eine Nachfrage. Sind Sie bereit, sie zu beantworten?

Herr Dr. Schmidt, bitte.

Herr Raue, Sie haben gerade erklärt, dass der Herstellungsbeitrag II - Sie haben es nicht genau zeitlich umschrieben; sagen wir einmal so, in der Zeit nach dem Jahr 2010, bevor die Abrechnungsfrist endete -, der von den Abwasserzweckverbänden erhoben wurde, in die Verluste aus Derivatehandel geflossen sei, möglicherweise bis zu 100 Millionen €.

Möglicherweise, habe ich das gesagt.

Das haben Sie gesagt. Sie haben gesagt, wir wissen ja, wohin das Geld geflossen ist. So. Können Sie das für einzelne Abwasserzweckverbände belegen?

Ich kann das gar nicht belegen. Ich kann das vermuten. Ich kann vermuten, dass diese Summe, die am Ende auf Druck des Innenministeriums von den Bürgern eingezogen wurde - -

Das Innenministerium weiß seit Langem Bescheid, dass die Finanzierung der AZV grenzwertig ist und dass große Verluste entstanden sind, hauptsächlich natürlich durch eine Fehlplanung, möglicherweise auch durch Derivatehandel. Ich weiß nicht, was das Innenministerium wirklich weiß. Wir setzen ja jetzt erst den Untersuchungsausschuss ein. Das wird sich dann klären.

Ich kann mir aber gut vorstellen, dass diese Summen natürlich auch zur Deckung dieser Finanzlöcher eingesetzt werden. Wozu denn sonst? - Das haben die Abwasserzweckverbände eingezogen. Sie haben das Geld verwaltet und damit natürlich ihre Schulden, die sie vielleicht haben, getilgt. So stelle ich es mir vor.

(Siegfried Borgwardt, CDU: Ziemlich aben- teuerlich! - Ronald Mormann, SPD: Ge- schwätz! - Dr. Andreas Schmidt, SPD, mel- det sich zu Wort)

Herr Dr. Schmidt, eine Nachfrage?

Eine Nachfrage noch, Frau Präsidentin.

Wenn Sie sich das nun aber nur vorstellen und es gar nicht wissen, wieso behaupten Sie es dann hier?

(Zustimmung bei der SPD und bei den GRÜNEN)