Außerdem sollen mit diesem Gesetzentwurf erkannte Einzelprobleme im Beamtengesetz gelöst werden. Hier beschränke ich mich auf wenige Beispiele, die ich nennen möchte.
tersgrenzen für die Einstellung von Bewerbern für ein Beamtenverhältnis auf eine formalgesetzliche Grundlage gestellt. Bei der Gelegenheit werden die Grenzen an die zu ändernden Festlegungen für den Eintritt in den Ruhestand angepasst.
Mit § 67a wird eine Beurlaubungsmöglichkeit ohne Besoldung zum Erwerb von Zugangsvoraussetzungen zu einer Laufbahn und zur Ableistung einer Probezeit in das Laufbahnrecht eingeführt. Dies soll einer weiteren Flexibilisierung des Laufbahnrechtes dienen.
Ein weiterer Punkt ist der Personalübergang bei Neu- und Umbildung von Behörden. Hierzu wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, die einen reibungslosen Personalübergang bei Organisationsänderungen in der Landesverwaltung sicherstellt. Ferner wird der Zeitraum für die Verjährung von Schadenersatzanforderungen nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes konkretisiert.
Neu sind auch Regelungen für das äußere Erscheinungsbild im öffentlichen Dienst. Es wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung von Verwaltungsvorschriften zur näheren Bestimmung insbesondere der Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten geschaffen. Damit wird den obersten Dienstbehörden die Möglichkeit eröffnet, die speziellen Gegebenheiten und Erfordernisse einzelner Beamtengruppen, wie zum Beispiel der Feuerwehr, zu berücksichtigen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das bereits seit dem Jahr 2012 für Beschäftigte geltende Modell der Familienpflegezeit wird systemgerecht auf die Beamten übertragen. Diese konnten bislang zur Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen nur in Teilzeit gehen und wurden hierfür entsprechend anteilig besoldet. Damit sind erhebliche finanzielle Einbußen verbunden gewesen.
Mit der Neuregelung, die wir jetzt dem Landtag vorschlagen, wird die in der Pflegephase fehlende Arbeitszeit nun in einer sogenannten Nachpflegephase nachgearbeitet. Die Besoldung richtet sich anteilig nach der durchschnittlichen Arbeitszeit während der gesamten Familienpflegezeit. Damit sind die finanziellen Einbußen auf einen längeren Zeitraum gestreckt, wodurch während der Pflegephase dann deutlich mehr Geld zur Verfügung steht.
Weiterhin wird im Rahmen der Fürsorge eine Regelung der zur Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung und - was ich für sehr wichtig halte - die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn aufgenommen.
Kommen wir, meine sehr verehrten Damen und Herren, zum besoldungsrechtlichen Teil. Aus besoldungsrechtlicher Perspektive ist zunächst die bereits im Koalitionsvertrag der aktuellen Landes
regierung vereinbarte zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses vom 14. Februar 2017 auf den Besoldungsbereich hervorzuheben.
Wie für die Tarifangestellten wird die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten zum 1. Januar 2017 um 2 %, mindestens jedoch um 75 € angehoben. Durch die Berücksichtigung einer sozialen Komponente in Gestalt des genannten Mindestbetrages profitieren vor allen Dingen die unteren Besoldungsgruppen prozentual deutlich mehr vom Besoldungszuwachs.
Zum 1. Januar 2018 folgt dann die zweite lineare Besoldungsanpassung um weitere 2,35 %. Die Bezüge der Rechtsreferendare und Anwärter erhöhen sich rückwirkend zum 1. Januar 2017 sowie zum 1. Januar 2018 um jeweils 35 €.
Da wir uns in der zweiten Jahreshälfte befinden, möchte ich auch an dieser Stelle - ich habe das im Finanzausschuss und mehrfach öffentlich vorgetragen -, im Plenum, Folgendes sagen.
Da wir uns bereits in der zweiten Jahreshälfte befinden, werde ich dem Finanzausschuss in seiner nächsten Sitzung, turnusgemäß am18. Oktober, bitten, der Gewährung von Vorgriffszahlungen zuzustimmen. Ich bin der Meinung, dass sich der zeitliche Abstand der Besoldungserhöhung
gegenüber der Tariferhöhung nicht noch weiter vergrößern sollte. Deswegen werden wir am 18. Oktober auf meinen Antrag hin im Finanzausschuss, wie ich denke und in der letzten Ausschusssitzung auch ausgelotet habe, hierfür eine Mehrheit haben.
Darüber hinaus wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Jahressonderzahlung - in der Berichterstattung mal als Weihnachtsgeld bezeichnet - für die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger wieder eingeführt, und zwar mindestens in Höhe von 3 % des jeweiligen Grundgehaltes. Auch das ist eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag.
Es wird real natürlich mehr ausgezahlt. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen bis A 8 erhalten mindestens 600 €, alle höheren Besoldungsgruppen mindestens 400 €. Anwärterinnen und Anwärter bekommen einen Festbetrag in Höhe von 200 €. Jährliche Mehrkosten für die Einführung der Jahressonderzahlung: mindestens 12 Millionen € im Landeshaushalt.
Ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag wird im Gesetzentwurf auch geregelt. Durch die Streichung der sogenannten Einstiegsämter in den Schulformen Gymnasium, Förderschule, berufsbildende Schule für Lehrkräfte mit der DDRAusbildung soll deren besoldungsrechtliche
und -kollegen aus den alten Bundesländern erreicht werden. So werden die Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 12 gestrichen und in die Besoldungsgruppe A 13 überführt.
Darüber hinaus erfolgt eine besoldungsrechtliche Höherstufung der Rektoren kleiner Grundschulen - auch das ist ein wichtiges Anliegen - sowie der stellvertretenden Rektoren mittlerer Grundschulen. Auch dieses Thema haben wir mehrfach diskutiert. Die angesprochenen Ämter werden von der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet.
Ich will vielleicht an der Stelle deutlich machen, worum es uns bei dem besoldungsrechtlichen Teil dieses Gesetzentwurfes, dieses Artikelgesetzes, ging. Wir wollen mit dieser Änderung im Besoldungsvergleich der Länder aufholen. Ich denke, dass wir, wenn wir das umgesetzt haben, über alle Besoldungsgruppen hinweg einen guten Mittelfeldplatz erreicht haben. Das ist im Besoldungsvergleich der Länder für ein Konsolidierungsland wie Sachsen-Anhalt eine sehr gute Position.
Kommen wir zum Versorgungsrecht. Im Bereich des Versorgungsrechts wird mit diesem Gesetzentwurf erstmalig eine landesrechtliche Vollregelung erlassen. Der bis dato nötige Rückgriff auf die versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundes wird damit künftig entbehrlich. Mit diesem Schritt findet die Föderalismusreform auch im Land Sachsen-Anhalt ihren Abschluss. Der Entwurf enthält gegenüber dem bisherigen Recht überwiegend technische Anpassungen.
Eine der wenigen inhaltlichen Änderungen möchte ich besonders erwähnen. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart worden, die Versorgungslücke der kommunalen Wahlbeamten der ersten Stunde zu schließen. Eine entsprechende Regelung ist nunmehr in den Gesetzentwurf eingeflossen.
Entsprechend dem Alimentationsgrundsatz sieht der Gesetzentwurf die Übertragung des Tarifergebnisses für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger vor. Auch sie erhalten die Jahressonderzahlung in Höhe von 3 % des Grundgehaltes, mindestens jedoch 200 €; ich sagte es bereits.
In der Zusammenschau der dargestellten Gegenstände wird deutlich, dass mit dem Gesetzentwurf zahlreiche notwendige Vorhaben auf den Weg gebracht werden. Diese stellen einen gewichtigen Teil, zugleich auch die Umsetzung koalitionsvertraglicher Vereinbarungen dar.
Ich bitte deswegen um die Überweisung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Finanzen sowie zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Recht, Verfassung und Gleichstellung. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. Ich sehe keine Anfragen. - Doch bevor wir in die vereinbarte Fünfminutendebatte einsteigen, möchte ich die Gelegenheit nutzen, Frau Buchheim recht herzlich zum Geburtstag zu gratulieren; sie ist jetzt auch im Plenarsaal. Herzlichen Glückwunsch nochmals an dieser Stelle!
Ein ganz kleiner Hinweis noch an unsere Mitglieder auf der Regierungsbank: Genießen Sie das Wasser. Oder Sie haben es schon genossen. Das war wahrscheinlich ein edler Spender. Es wird nicht so sein, dass so fortgefahren wird. Die Illusion kann ich Ihnen an dieser Stelle nehmen.
Wir steigen somit in die Fünfminutendebatte ein. Der erste Debattenredner wird für die AfD-Fraktion der Abg. Herr Kohl sein. Sie haben das Wort. Bitte.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich kann Ihnen sagen, dass der Entwurf des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ein gut 390 Seiten umfassendes Regelwerk zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften und mit 1 kg Gewicht eine ziemlich schwere Bettlektüre ist.
Nun: Die Anhebung der Altersgrenze allgemein für Beamte auf 67 Jahre und für Beamte im Polizeivollzugsdienst auf 61 bzw. 62 Jahre ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung hin zu längeren Lebensarbeitszeiten als angemessen zu betrachten. Wir erkennen an, dass das Beamtenversorgungsrecht und die Altersgrenzen an das geltende Rentenrecht angepasst werden müssen, um die Rentenversicherten gegenüber den Beamten des Landes nicht zu benachteiligen. Ich will aber sagen, dass die Erhöhung der Altersgrenzen meiner Meinung nach nicht die beste Lösung ist und auch kein dauerhafter Zustand sein darf.
Mit der geplanten Änderung des § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes kann auf Antrag des Beamten die Versetzung in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn ein dienstliches Interesse vorliegt.
Diese Regelung ist generell zu begrüßen. Die Landesregierung zeigt wohl, dass sie mit den vorgenannten Regelungen augenscheinlich zumindest auf den Personalmangel reagieren möchte. Ich frage mich allerdings, wieso dann Anträge auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit, wie zu
letzt des Petenten Kriminalrat M., abgelehnt wurden. Das Innenministerium begründete es noch damit, dass keine finanziellen Mittel verfügbar wären.
Für mich sieht das weiterhin nach einer Personalpolitik nach Kassenlage aus. Genau diese Politik hat aber zu diesen untragbaren Zuständen in der Polizei geführt, wie wir sie heute haben und noch haben werden.
Wenn Sie, Herr Finanzminister, dagegensteuern wollen, sollten Sie umgehend Geld bereitstellen, damit zumindest in den nächsten zwei Jahren jeder Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes genehmigt werden kann, jedenfalls soweit der Antragsteller dienstfähig ist.
In den letzten Jahren gab es im Beamtenversorgungsgesetz gerade im Hinblick auf den sogenannten qualifizierten Dienstunfall einige Änderungen zugunsten der Beamten. Diese Regelung soll richtigerweise inhaltsgleich in das Beamtenversorgungsgesetz übernommen werden.
Ich möchte das zum Anlass nehmen, um auf einen Umstand hinzuweisen, den sowohl der Innen- als auch der Finanzminister im Blick haben sollten. Das ist, dass ein qualifizierter Dienstunfall das Land im Einzelfall über die Jahre gesehen schon mal 2 Millionen € kosten kann.
Soweit mir bekannt ist, gab es in den letzten fünf, sechs Jahren im Land etwa zumindest fünf qualifizierte Dienstunfälle. Ursächlich ist natürlich auch, dass die Tatbestandsmerkmale angepasst wurden. Der Tatbestand der Ausübung einer Diensthandlung und einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr, also eine Situation, in die sich ein Beamter im Bewusstsein von Lebensgefahr begibt, ist nicht allein bestimmendes Entscheidungskriterium für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalles. Es ist also mit der Zunahme von qualifizierten Dienstunfällen zu rechnen.
Ich meine, zumindest einige der letzten qualifizierten Dienstunfälle wären mit entsprechender Schutzausstattung zu vermeiden gewesen. Kosten in Millionenhöhe wären dem Land erspart geblieben. Daher ist jeder in Schutzausrüstung der Polizei investierte Euro gut angelegt und hilft an anderer Stelle im Haushalt, dass da keine Kosten entstehen. Das bitte ich die Herren Finanz- und Innenminister bei der Beschaffung der Schutzausrüstung und der Einsatzmittel für die Polizei entsprechend positiv zu würdigen.
Abschließend möchte ich mich noch bei dem Verantwortlichen bedanken, der die Übernahme der Regelung zum Wiederaufleben des Anspruches auf Witwengeld aus dem Beamtenversorgungsgesetz in das Landesversorgungsgesetz verhindert hat. Auch wenn man sich hierbei mit Witwen anlegt oder es sich mit ihnen verdirbt, was man nicht
Wir werden sehen, wo die anstehende Beratung hinführt, und schließen uns der Überweisungsempfehlung an.
Vielen Dank, Herr Abg. Kohl. Ich sehe keine Anfragen. - Somit kommen wir zum nächsten Debattenredner. Das wird für die SPD-Fraktion der Abg. Herr Erben sein. Sie haben das Wort, Herr Erben.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Uns liegt ein umfangreiches Gesetzeswerk vor, bei dem im Wesentlichen drei Punkte zu benennen sind.