Ich verstehe den Herstellungsbeitrag II etwas anders, und ich glaube, der große Rest des Hauses auch. Es geht nämlich gerade nicht um die Fälle, die Sie gerade beschrieben haben.
Die zweite Frage. Sie haben von der Bestandskraft von Verwaltungsakten gesprochen. Unser Gesetzentwurf spricht von Unanfechtbarkeit, aber im Wesentlichen reden wir an der Stelle über dasselbe. Sie geben mir doch darin recht, dass die Vorschrift gerade den Sinn hat, dass ausgesetzt wird, dass, solange der Bescheid nicht unanfechtbar ist, nicht aus dem Bescheid vollstreckt werden muss? Das steht doch hierin. Oder haben Sie das nicht gelesen?
Entschuldigung. - Also: Ich habe mich mit mehreren Juristen über diese ganze Angelegenheit beraten. Es ist tatsächlich so, dass die Anfechtbarkeit mit der Bestandskraft beendet ist. Diese tritt - das ist genau so, wie ich es Ihnen gesagt habe - ein, wenn der Betreffende nicht klagt aufgrund des Widerspruchsbescheides. Also: Vorangegangen sein muss der Widerspruch. Dann muss er gegen diesen Widerspruchsbescheid innerhalb von einem Monat klagen und dann erwächst der Bescheid automatisch in Bestandskraft. Wenn Bestandkraft erwachsen ist, dann kommt die Vollstreckung. Diese ist auch nicht willkürlich möglich,
- Doch, Sie können jetzt hundertmal sagen, das stimmt nicht. Ich sage Ihnen, ich habe zu diesem Beispiel des mittelständischen Betriebes mit Leuten gesprochen, denen solche mittelständischen Betriebe gehören. Ich bin gern bereit, Ihnen Leute zu benennen, die Sie zu diesen Betrieben bringen. Dort habe ich das Beispiel mit dem mittelständischen Betrieb genommen.
Das Beispiel mit dem Kanal kenne ich aus einer Bürgerinitiative, die es bei uns in Eisleben gibt. Das heißt, hier habe ich gar nichts erfunden. Der Mensch, mit dem ich gesprochen habe, hat mir das genau berichtet.
Ich habe mit mehreren Anwälten Kontakte, die diese Dinge bearbeiten und jetzt im Rechtsverfahren gegen solche Bescheide sind. Sie haben mich darauf hingewiesen, dass es noch viele andere Anfechtungsmöglichkeiten gibt, weil nämlich die Kalkulationen über diese Altanschlussbeiträge gar nicht offengelegt werden können. Dazu gibt es nämlich gar keine vernünftigen Kalkulationen.
Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht der sehr geehrte Abg. Herr Meister. Herr Meister, bitte.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Vielleicht zunächst zum Beitrag meines Vorredners Herrn Farle. Ihrem Beitrag fehlte letztlich eines, nämlich der eigene Entwurf.
Wenn Sie hier verdeckt einen Zettel abgeben, weiß ich nicht - - Das ist das erste Mal, dass ich zu einem Gesetzentwurf rede, und eine Fraktion stellt einen Antrag, den ich nicht kenne. Da
müssen Sie noch einmal - - Bleiben Sie auf Ihrem Platz. Das können Sie im Laufe des Verfahrens noch machen. Mir ist jetzt nicht klar, was Sie ändern wollen.
Dass wir uns in der ersten inhaltlichen Sitzung des Landtages in der neuen Wahlperiode nun gleich wieder mit dem Kommunalabgabengesetz beschäftigen, hat seine Gründe. Das KAG blickt leider auf eine eher bewegte Geschichte zurück. Das gilt für das KAG im Allgemeinen, aber im Speziellen auch für die Übergangsfrist des § 18 Abs. 2, um die es heute im Wesentlichen geht.
Die aktuelle Problematik der Erhebung der Altbeiträge geht auf eine Entscheidung des Landtages vom Dezember 2014 zurück, mit der für die Geltendmachung dieser umstrittenen Beiträge noch ein weiteres Jahr drangehängt wurde. Ich kann mich gut an eine kleine, kritische Oppositionsfraktion erinnern, die vor diesem Schritt warnte und eine schnelle abschließende Regelung forderte.
Nach etwa einem Jahr hörte man dann verblüffend selbstkritische Stimmen, dass das vielleicht doch eher nur eine mittelgute Idee gewesen sei und man jetzt vielleicht doch - - Also, es müsse vielleicht ein anderer Weg her; ob man nicht irgendwie dahinter zurück könne.
Es gibt nun viele verständliche Vorschläge unterschiedlicher, vor allem auch außerparlamentarischer Akteure, wie wir jetzt irgendwie wieder hinter den alten Beschluss zurück können. Das gleicht aber in vielen Aspekten dem Versuch, die Zahnpasta wieder in die Tube zu bekommen.
Mit der Entscheidung im Jahr 2014 wurden Fakten, schlimmer noch: Rechtspositionen geschaffen. Es erging im Vertrauen auf die geschaffene Gesetzeslage eine Vielzahl von Bescheiden. Zu einem großen Teil wurden sie rechtskräftig und von den Betroffenen im Vertrauen darauf, dass eine Landtagsentscheidung durchdacht ist, auch bezahlt.
Gegen andere Bescheide wurden Rechtsmittel eingelegt, über die zum Teil noch nicht entschieden ist, trotzdem aber wurde, da die Rechtslage eine sofortige Vollziehbarkeit vorsieht, eine Zahlung erbracht. Bei anderen sind die Zahlungen offen.
Diese uneinheitliche, ja verfahrene Situation zurückzuführen, also die Zahnpasta wieder in die Tube zu bekommen, ist zumindest per Gesetz praktisch nicht möglich. Ich habe noch in meiner Oppositionszeit auf diese Problematik hingewiesen.
Start stellen. Das ginge. Es muss einem nur klar sein, dass man dann auch bereit sein muss, das zu bezahlen. Wir reden - meine Vorredner sind darauf eingegangen - in der Gesamtheit über 85 000 Bescheide mit einem Umfang von
Daher liegt ein solcher Antrag hier heute von keinem vor. - Ihren kenne ich nicht. Der Gesetzentwurf der LINKEN behandelt das Moratorium anders, in keiner Weise eine gänzliche Rückabwicklung; das ist klar.
Wir haben uns als Kenia-Koalition bemüht, nun abweichend vom bisherigen Weg der bisherigen Regierung das zu machen, was in der jetzigen Situation machbar ist. Wir bekommen das Zeug damit nicht wieder in die Tube, aber machen das Mögliche, um Fairness zu gewährleisten und die angestoßene gerichtliche Klärung abzuwarten.
Unser Entwurf senkt die von den Betroffenen zu zahlenden Verzugszinsen drastisch und trägt damit der aktuellen Zinssituation Rechnung.
In einem zweiten Punkt wollen wir vor dem Hintergrund der von verschiedenen Seiten hinterfragten aktuellen rechtlichen Situation und natürlich der anhängigen Klagen die Vergleichsmöglichkeiten erweitern und so gütliche außergerichtliche Lösungen ermöglichen.
Außerdem wollen wir bis zur Entscheidung des bereits angerufenen Verfassungsgerichts - die Einholung des ursprünglich einmal angedachten Gutachtens erübrigt sich meiner Meinung nach - ein Moratorium ermöglichen. Von der tatsächlichen Einziehung der Beiträge soll bis zur Entscheidung abgesehen werden können.
Während die ersten beiden Punkte eher unstrittig sind und mehr unter dem Aspekt diskutiert werden, wie viel Wirkung sie denn tatsächlich haben, liegt bezüglich des letzten Punktes ein abweichender Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vor. Danach soll das Moratorium nicht in die Entscheidung vor Ort gestellt werden, sondern einheitlich zwangsweise angeordnet werden.
Ich will nicht verhehlen, dass wir in meiner Fraktion über eine solche Lösung tatsächlich nachgedacht haben, sie diskutiert haben. Wir haben sie aber letztlich verworfen, weil sie nur wenige Vorteile, aber erhebliche Probleme und Risiken mit sich bringt.
Zum einen gibt es rechtliche Probleme. Der Entwurf der LINKEN regelt jetzt zwangsweise das Gegenteil dessen, was derzeit in der bundesgesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten ist. Dort wird eben gerade festgelegt, dass bei Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung besteht.
Dass eine zwangsweise gegenteilige Regelung zu erheblichen juristischen Problemen führen kann, liegt, finde ich, auf der Hand. Zu den vielen juristischen Fallstricken per Gesetz noch einen weiteren hinzuzufügen, ist vielleicht nicht ganz im Sinne der Problemlösung.
Unser Entwurf umgeht dieses Problem, indem wir die Entscheidung als freiwillig ausgestalten und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung dorthin geben, wohin sie gehört, nämlich vor Ort.
Kollegin Eisenreich ging darauf ein - darin hat sie recht -, dass vielerorts die Bereitschaft zu Moratorien bestand und besteht, diese juristisch jedoch schwierig waren. Genau an der Stelle setzen wir an und ermöglichen das jetzt.
Diejenigen, die die Beiträge einziehen, müssen ihren Kundinnen und Kunden, ihren Bürgerinnen und Bürgern gegebenenfalls Rede und Antwort stehen, wieso sie so handeln, wie sie es tun, bzw. wieso sie von den Regelungen des KAG zur Entlastung der Betroffenen keinen Gebrauch machen wollen.
Auch wenn man die juristischen Unsicherheiten einmal außer Acht lässt, muss einem klar sein, dass die zwangsweise Aussetzung nicht nur Wirkung auf die verhältnismäßig wenigen Fälle hat, in denen noch nicht gezahlt wurde - auf die zielen wir ja ab, zielen auch Sie ab -, sondern unter dem Aspekt der Gleichbehandlung natürlich auch auf die anderen Fälle. Das kann zu Rückzahlungsansprüchen in nicht überschaubarem Umfang führen, für deren finanzielle Folgen dann der Landeshaushalt geradesteht. Der Gesetzentwurf der LINKEN sieht ja konsequenterweise auch eine Erstattungsregelung zulasten des Landes vor.
Es besteht aber eben die erhebliche Gefahr, dass es nicht bei kleinen Beträgen bleibt. Es wäre zu erwarten, dass die Betroffenen, in deren Rechtspositionen wir zwangweise eingreifen, also die kommunale Ebene, auf breiter Front Forderungen gegen den Landeshaushalt geltend machen. Der Umfang ist unklar.