Ich lasse jetzt über den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 7/1514 - in seiner Gesamtheit abstimmen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? - Das ist nicht der Fall. Wer dafür ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion der AfD und die Fraktion DIE LINKE. Damit ist der entsprechende Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung angenommen worden.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport. Da geht es um den Antrag „Ortsfeuerwehren unterstützen und leistungsstark erhalten“. Dies ist die Drs. 7/1515. Dazu gibt es keine Änderungsanträge. Wer dieser Beschlussempfehlung seine Zustimmung erteilt, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind wiederum die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der AfD. Wer ist dagegen? - Die Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - Niemand. Somit ist die Beschlussempfehlung in der Drs. 7/1515 angenommen worden. Somit können wir den Tagesordnungspunkt verlassen.
Wir gehen jetzt noch einmal zurück. Und zwar habe ich gesehen, dass der Berichterstatter für den Tagesordnungspunkt 14 nunmehr eingetroffen ist.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus
Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Zunächst sage ich erst einmal: Entschuldigung für meine Abwesenheit. Aber ich bin in der gleichen Sache, zu der ich hier etwas sagen werde, kurz
fristig entführt worden. Ich konnte nicht ahnen, dass die Punkte so schnell hintereinander abgearbeitet werden. Ich bitte um Nachsicht. - Danke schön.
- Entführt. - Den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus, ein Gesetzentwurf der Landesregierung, hat der Landtag in der 23. Sitzung am 5. April 2017 zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr und zur Mitberatung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Notwendig war die Änderung dieses Gesetzes geworden, um eine Regelung zum Aufwandsausgleich zu ergänzen. Mit Schreiben vom 18. April 2017 legte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dem Ausschuss eine Synopse vor, die als Vorlage 1 zur Drs. 7/1120 verteilt wurde.
Diese Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes enthielt die mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr abgestimmten Empfehlungen zur Änderung des Gesetzentwurfes. § 1 der Synopse enthielt Ausführungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu den Fragen nach der Zulässigkeit des Abzugs von Verwaltungskosten durch die Landkreise bei durch den Bund mit dem Entflechtungsgesetz bereitgestellten Mitteln und zur Konkretisierung der Höhe des Abzugs.
Erläuterungen zu diesen Auswirkungen zum rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzentwurfs waren in § 2 der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes enthalten.
In der 10. Sitzung am 20. April hatte sich der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr darauf verständigt, zu diesem Gesetzentwurf am 18. Mai eine Anhörung in öffentlicher Sitzung durchzuführen. Dazu wurden Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und die Mitglieder des Ausschusses für Inneres und Sport eingeladen.
Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt übergab dem Verkehrsausschuss mit Schreiben vom 10. Mai 2017 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf, die als Vorlage 2 verteilt wurde. In der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass die den Kommunen auf der Grundlage des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus zugewiesenen Mittel viel zu gering bemessen sind und die Mittel daher aufgestockt werden sollten.
Vor diesem Hintergrund lehnt es der Städte- und Gemeindebund grundsätzlich ab, den Verwaltungsaufwand der Landkreise durch einen Vorwegabzug aus Investitionsmitteln auszugleichen.
Weiterhin teilte der Städte- und Gemeindebund mit, dass keine Teilnahme an der Anhörung in öffentlicher Sitzung am 18. Mai 2017 möglich sei.
Zu Beginn der Anhörung am 18. Mai 2017 im Verkehrsausschuss übergab der Vertreter des Landkreistages Sachsen-Anhalt eine Stellungnahme, die als Vorlage 3 verteilt wurde. In seinem Redebeitrag trug er die Positionen des Landkreistages zum Gesetzentwurf vor. Auch der Landkreistag Sachsen-Anhalt stellte fest, dass die durch das Gesetz zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus gewährten Mittel bei weitem nicht ausreichten und daher perspektivisch zu erhöhen seien.
Die in § 1 des Gesetzentwurfes enthaltene Regelung zum Vorwegabzug trägt der Landkreistag mit. Die Rückwirkung dieser Kostendeckungsregelung in § 2 wurde durch den Landkreistag begrüßt.
Nach der Anhörung fand am selben Tag im Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr eine Beratung des Gesetzentwurfs in einem nicht öffentlichen Sitzungsteil statt. Zu Beginn der Beratung verständigte sich der Ausschuss für LEV darauf, die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in der Vorlage 1 zur Beratungsgrundlage zu erheben. Änderungsanträge lagen dem Ausschuss nicht vor.
Nach den Ausführungen des Staatssekretärs im Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr zu diesem Gesetzentwurf erläuterte der Vertreter des GBD dem Verkehrsausschuss die bereits in der Synopse in den §§ 1 und 2 enthaltenen Anmerkungen. Mit 7 : 4 : 1 Stimmen beschloss der Verkehrsausschuss, den § 1 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung in der Drs. 7/1120 zu übernehmen.
Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst zu § 2 vorgeschlagene Änderung zum rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzentwurfes wurde vom Ausschuss für LEV ebenfalls mit 7 : 4 : 1 Stimmen übernommen.
Im Ergebnis der Beratung erarbeitete der federführende Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr in der 11. Sitzung am 18. Mai 2017 eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport, die mit 7 : 4 : 1 Stimmen beschlossen und als Vorlage 4 verteilt wurde.
Der mitberatende Ausschuss für Inneres und Sport hat sich in der 11. Sitzung am 8. Juni 2017 mit dem Gesetzentwurf befasst und eine Beschlussempfehlung an den Verkehrsausschuss - Vorlage 5 - erarbeitet. Darin empfahl er die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der vorliegenden Beschlussempfehlung.
In der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfes im Verkehrsausschuss noch am selben Tag diente die vorläufige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr, also die Vorlage 4, als Beratungsgrundlage. Außerdem, lag die zuvor erwähnte Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Inneres und Sport vor. Änderungsanträge gab es nicht.
§ 1 wurde in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Drs. 7/1120, mit 7 : 5 : 0 Stimmen beschlossen.
Zu § 2 des Gesetzentwurfs übernahm der Ausschuss die Änderungsempfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und beschloss diese ebenfalls mit 7 : 5 : 0 Stimmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr verabschiedete mit 7 : 5: 0 Stimmen die dann als Drs. 7/1511 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr bitte ich um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Mrosek. - Im Ältestenrat war ursprünglich vereinbart worden, keine Debatte zu führen. Allerdings hat die Fraktion DIE LINKE nun Redebedarf angekündigt. Dem würden wir jetzt auch folgen. Für die Fraktion DIE LINKE spricht Frau Eisenreich. Da keine Redezeit vereinbart worden ist, würde ich sie jetzt auf drei Minuten festlegen. Sie haben das Wort.
Vielen Dank, sehr geehrter Herr Präsident. - Werte Kolleginnen und Kollegen! In den Ausschussberatungen zum vorliegenden Gesetzentwurf gab es kleinere notwendige Reparaturen. Hier sei noch einmal an das Beispiel des rückwirkenden Inkrafttretens erinnert.
Gleichwohl bleibt meine Fraktion bei ihrer Kritik an diesem Gesetzentwurf. Wir stellen vor allem die Zulässigkeit des Vorwegabzuges von Verwaltungskosten durch die Landkreise in Frage. Denn nach unserer Auffassung unterliegen die mit dem Entflechtungsgesetz bereitgestellten Mittel einer investiven Zweckbindung. Mit dem als Kannbestimmung vorgesehenen Vorwegabzug besteht daneben die Gefahr, dass die an die Gemeinden weiterzureichenden Investitionsmittel geschmälert werden.
In seiner Stellungnahme wies der Städte- und Gemeindebund - das wurde in der Berichterstattung deutlich - darauf hin, dass vor dem Hintergrund des enormen Unterhaltungsstaus die für den kom
munalen Straßenbau zugewiesenen Mittel schon jetzt viel zu gering bemessen sind. Zugleich dürfte diese Regelung mit Artikel 87 Abs. 3 der Landesverfassung unvereinbar sein. Denn der Gesetzgeber hat die Deckung der Kosten nachvollziehbar und berechenbar zu regeln.
Wir schließen uns hier ausdrücklich den Positionen an, die in den Ausschussberatungen durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dargestellt wurden. Die Fraktion DIE LINKE wird daher die vorgelegte Beschlussempfehlung und somit das Änderungsgesetz ablehnen. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Gibt es weitere Wortmeldungen? - Die gibt es nicht. Dann können wir in das Abstimmungsverfahren einsteigen. Zur Abstimmung steht das entsprechende Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses in der Drs. 7/1511. Ich gehe auch hier von Ihrem Einverständnis aus, über diese Beschlussempfehlung in Gänze abstimmen zu können. - Es erhebt sich kein Widerspruch.
Wer dem vorliegenden Gesetz in der genannten Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die AfDFraktion und die Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - Niemand. Damit stelle ich fest, dass es eine Mehrheit für dieses Gesetz gegeben hat. Damit haben wir den Tagesordnungspunkt 14 beendet. Hier vorn findet ein Wechsel statt.
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt