Am 24. November 2015 beantragte der Petent den Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts ab 1. Dezember 2016 bis zum Beginn der Regelaltersrente am 1. Juni 2020 im Blockmodell. Danach sollen die Ansparphase vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. August 2018 und die Freistellungsphase vom 1. September 2018 bis zum 31. Mai 2020 andauern.
Anspruchsgrundlage für die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts. Demnach haben Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen,
Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Gemäß § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts kann der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses jedoch ablehnen, soweit dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
Der Antrag des Petenten wurde durch das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 14. Juni 2016 abgelehnt. Die Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass das Landesverwaltungsamt die sogenannte Überlastquote erfülle und dringende dienstliche Belange dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstünden.
Nach Erfüllung der Überlastquote steht es gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er mit mehr als 5 v. H. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge abschließt. Das Landesverwaltungsamt habe mit Stand vom 6. April 2016 mit 7,74 v. H. der Tarifbeschäftigten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse vereinbart. Insofern stünde der Einwand der Überlast der Entstehung des Rechtsanspruchs des Petenten entgegen.
Das Entgegenstehen der dringenden dienstlichen Gründe gegen den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Petenten wurde damit begründet, dass der Petent über besondere Fachkenntnisse verfüge, die in der Freistellungsphase unverzichtbar seien, und dass der Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeit einen unersetzbaren Wegfall der Arbeitskraft bedeuten würde.
Bereits jetzt herrsche eine sehr angespannte Personalsituation im Landesverwaltungsamt vor, die sich durch weitere Altersabgänge verschärfen werde. Die Nachbesetzung des Arbeitsplatzes sei sowohl während der Freistellungsphase als auch nach dem Personalweggang zwingend erforderlich.
Der Ausschuss für Petitionen behandelte die Petition in der 6. Sitzung am 20. Oktober 2016 und in der 7. Sitzung am 3. November 2016. Der Ausschuss bat die Landesregierung in seinen Sitzungen, eine Lösung im Sinne des Petenten zu finden.
Die Landesregierung berichtete dem Ausschuss, das Landesverwaltungsamt sei gebeten worden, den Sachverhalt wohlwollend zu betrachten, um zu einer Lösung im Sinne des Petenten zu kommen. In der 10. Sitzung am 12. Januar 2017 berichtete die Landesregierung schließlich, das Landesverwaltungsamt habe mitgeteilt, es müsse aufgrund der Gleichbehandlung im Haus bei der Ablehnung bleiben.
Für den Ausschuss für Petitionen sind diese Entscheidung und ihre Begründung insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung des Petenten nicht nachvollziehbar. Das Argument der Gleichbehandlung geht nach der Auffassung des Ausschusses hier fehl. Die Landesregierung hat nicht vorgetragen, dass es Anträge von anderen Bediensteten gebe oder gegeben habe, die an einer ähnlich schweren Erkrankung wie der Petent litten oder sich in einer besonderen Härtefallsituation befänden und deren Anträge ebenfalls abgelehnt worden seien.
Der Ausschuss für Petitionen empfiehlt dem Landtag, die Petition Nr. 7-A/00021 - Antrag auf Altersteilzeit - gemäß den Grundsätzen des Ausschusses für Petitionen über die Behandlung von Bitten und Beschwerden der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen, weil das Anliegen des Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke Frau Buchheim für die Berichterstattung. - Wir kommen zum Abstimmungsverfahren zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 7/838. Wer dieser Beschlussempfehlung folgt, den bitte ich um das Handzeichen. - Das sind wiederum alle Fraktionen. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Auch keine. Damit ist der Beschlussempfehlung einstimmig gefolgt worden und der Tagesordnungspunkt 15 ist erledigt.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 13. März 2016 gingen beim Wahlprüfungsausschuss sechs Einsprüche von Einzelpersonen gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Nach Ablauf der einmonatigen Wahleinspruchsfrist befasste sich der Wahlprüfungsausschuss in vier Sitzungen mit diesen Einsprüchen.
Alle Einsprüche wurden fristgerecht eingelegt. Zu allen Wahleinsprüchen hat die Landeswahlleiterin auf Bitten des Ausschusses umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt.
Zunächst hatte der Ausschuss über die Zulässigkeit der Wahleinsprüche zu befinden. Nach dem Wahlprüfungsgesetz sind neben der Landtagspräsidentin, der Landeswahlleiterin sowie den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern nur wahlberechtigte Personen einspruchsberechtigt. Aus diesem Grund stellte sich einer der Wahleinsprüche als unzulässig heraus, da die betreffende Person keinen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt vorwies und somit nicht wahlberechtigt war.
Bei den fünf zulässigen Wahleinsprüchen hatte der Ausschuss darüber zu befinden, ob eine mündliche Verhandlung geboten erscheint. Ein Termin für eine mündliche Verhandlung ist nur
In vier der fünf Fälle hielt der Wahlprüfungsausschuss den jeweiligen Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt, sodass eine mündliche Verhandlung entbehrlich war. Zumindest einer der Wahleinsprüche bot aber Anhaltspunkte, welche eine genauere Sachverhaltsaufklärung und weitere Ausführungen des Einspruchsführers erforderten.
Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde für die 3. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 11. November 2016 angesetzt. Dem Wahlprüfungsgesetz folgend war neben dem Einspruchsführer auch der Abgeordnete geladen, dessen Wahl zur Prüfung stand, sowie die Landtagspräsidentin, die Landeswahlleiterin und der zuständige Kreiswahlleiter.
Der Wahleinspruchsführer machte geltend, dass einer der Direktkandidaten im Wahlkreis 41 - Zeitz - von mindestens zwei Personen unterstützt worden sei, welche gar keinen Wohnsitz im Wahlkreis hätten und somit keine Unterstützungsunterschriften hätten leisten dürfen. Da der entsprechende Wahlvorschlag durch lediglich 101 Unterschriften unterstützt wurde - 100 sind erforderlich - hätte der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden dürfen. Sofern dies ein Wahlfehler gewesen wäre, hätte dieser auch Mandatsrelevanz; denn der stimmenmäßige Unterschied zwischen Erst- und Zweitplatziertem ist geringer als die auf den vermeintlich fehlerhaften Wahlvorschlag entfallenen Stimmen.
In der mündlichen Verhandlung konnte oder wollte der Einspruchsführer jedoch keine Namen nennen oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine detaillierte Prüfung liefern. Der Kreiswahlleiter gab an, er habe die betreffenden Unterstützungsunterschriften bereits vor der Zulassung des Wahlvorschlages und aufgrund des Wahleinspruchs im Nachhinein erneut durch die zuständigen Einwohnermeldeämter prüfen lassen. Auch bei der erneuten Prüfung kam es zu keinem anderen Ergebnis als 101 gültige Unterschriften.
Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung übersandte der Einspruchsführer drei Namen mit den jeweiligen Auskünften der zuständigen Einwohnermeldeämter, nach denen diese Personen nicht bzw. nie dort gemeldet gewesen seien.
Wie Stellungnahmen der Landeswahlleiterin und des Kreiswahlleiters nebst weiterer Einwohnermeldeauskünfte zeigten, bezogen sich die Auskünfte auf fehlerhafte Personalien. Diese beruhten auf den falsch abgelesenen handschriftlichen Angaben der Unterschriftsleistenden und wurden durch die Meldeämter korrigiert. Somit waren alle Unterschriftsleistenden auch unterschriftsberechtigt.
Der Einspruchsführer erhielt anderslautende Melderegisterauskünfte, da er als Privatpersonen nur dann eine entsprechende Bestätigung erhält, wenn die von ihm angegebenen persönlichen Daten korrekt sind.
Der Ausschuss hat sich somit umfassend mit allen Anhaltspunkten befasst und diese gründlich prüfen lassen. Letztlich kam er zu der Überzeugung, dass dieser Einspruch im Ergebnis unbegründet ist.
Einer der Wahleinspruchsführer wandte sich gegen die Wahlausführung in seinem Wahllokal, welche seiner Meinung nach unter anderem gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoße. Die einschlägigen Regelungen der Landeswahlordnung wurden jedoch ordnungsgemäß angewandt, sodass eine geheime Wahl möglich war und kein Wahlfehler vorlag.