Bei vielen der unbegleiteten minderjährigen Ausländer wurde und wird ein behördliches Verfahren zur Altersfeststellung gemäß §§ 42f SGB VIII (Jugendhilfegesetz) durchgeführt. Werden dabei behördliche Altersfeststellungen anderer Länder oder von Bundesbehörden übernommen oder wird das Verfahren in Sachsen-Anhalt wiederholt?
Sehr geehrter Herr Präsident! Ich beantworte die Fragen des Abg. Hagen Kohl für die Landesregierung wie folgt.
Die behördliche Altersfeststellung anderer Bundesländer zur Minderjährigkeit des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ist grundsätzlich zu akzeptieren; denn eine Weiterverteilung des unbegleiteten Flüchtlings nach dem SGB VIII wäre ansonsten nicht zulässig.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Altersfeststellung des abgebenden Jugendamtes, welches den unbegleiteten Flüchtling vorläufig in Obhut genommen hatte, hat das aufnehmende Jugendamt die Minderjährigkeit nach § 42f SGB VIII erneut zu prüfen.
Frage 11 Einzelmaßnahmen bei Durchführung der medizinischen Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Ich frage die Landesregierung: Wird bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen eine Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maßnahmen der sexuellen Reifezeichen, eine zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus und der radiologischen Untersuchung der Zähne und des Halsskeletts durchgeführt?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich beantworte die Frage des Abg. Daniel Rausch für die Landesregierung wie folgt.
Das zuständige Jugendamt kann nur auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen und hier nur im Zweifelsfall eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung veranlassen. Dazu ist § 42f Abs. 2 SGB VIII zu beachten. Welche Untersuchungsmethoden dabei gegebenenfalls zur Anwendung kamen bzw. zu welcher der zu untersuchende unbegleitete Flüchtling seine Einwilligung gegeben hat, ist einzelfallabhängig und entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung.
Frage 12 Anzahl der durchgeführten medizinischen Altersdiagnostiken bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
In wie vielen Zweifelsfällen und bei welchen Kriterien wurde eine medizinisch-forensische Altersdiagnostik durchgeführt?
Frau Ministerin Grimm-Benne, Sie haben das Wort. - Ich stelle einmal fest, dass zumindest heute bei der Beantwortung der Fragen durch die Landesregierung die Quote deutlich übererfüllt worden ist. - Bitte, Frau Grimm-Benne.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich beantworte die Frage des Abg. Hannes Loth für die Landesregierung wie folgt: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die heutige Landtagssitzung können wir allerdings noch nicht beenden. Ich muss leider noch einmal in den Tagesordnungspunkt 24 - Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes der PKK - zurückgehen und etwas tun, was ich sehr ungern tue, und zwar einen Fehler zugeben.
Ursprünglich hatten wir, auch ich, die Annahme, dass die Mehrheit, die hier festgestellt werden müsste, nach § 77 Abs. 2 der Geschäftsordnung festgestellt wird. Dies ist falsch. Die Mehrheit, die ein stellvertretendes oder ein Mitglied der PKK erreichen muss, richtet sich nach dem Verfassungsschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006. In § 25 - Zusammensetzung und Wahl - steht in Absatz 2:
„Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder der Kommission sowie die gleiche Zahl von Stellvertreterinnen mit der Mehrheit seiner Abgeordneten.“
Dort steht nicht: der Mehrheit d e r Abgeordneten. Die Mehrheit „seiner“ Abgeordneten ist im Landtag von Sachsen-Anhalt bei 87 Mitgliedern die Zahl von 44 Abgeordneten. Frau Cornelia Lüddemann erreichte bei der Wahl 43 Stimmen. Damit ist das Quorum des Verfassungsschutzgesetzes nicht erreicht worden.
Insofern kann ich den Tagesordnungspunkt 24 nicht abschließen, so wie ich es vorhin verkündet habe, sondern ich stelle fest, dass die Wahl der Kandidatin nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist. Sie ist nicht gewählt worden. Das zur Korrektur des Tagesordnungspunktes 24.
Jetzt sind wir tatsächlich am Ende unseres heutigen Sitzungstages angelangt. Ich will nur darauf hinweisen - damit es morgen keine Probleme gibt -, dass die parlamentarischen Geschäftsführer vereinbart haben, die Tagesordnungspunkte 18 und 22 vorzuziehen. Im Ältestenrat gab es eine Vereinbarung wegen Anschlussterminen. Es geht darum, die Sitzung morgen spätestens um 19:30 Uhr oder 19:45 Uhr zu beenden.
Ich gehe davon aus, dass die parlamentarischen Geschäftsführer die Tagesordnungspunkte im Wissen um die Vereinbarung und in der Erwartung vorgezogen haben, dass trotz des Vorziehens dieser Punkte die Anschlusstermine morgen entsprechend wahrgenommen werden können. Das wollte ich noch einmal sagen, um bei den Veranstaltern keine Unsicherheit auszulösen. - Herzlichen Dank.