Wir haben im Ausschuss in diesem Zusammenhang auch geklärt, dass die Finanzierung über Gebühren mit Hinweis auf die Erlasse des MI möglich ist. Das ist das, was Sie in Ihrem Antrag heute wieder hinterfragen. Es ist auch dargestellt worden, dass die Taskforce eben nicht über das gesamte Land hinweg bei allen Aufgabenträgern tätig wird, sondern dass sie im Einzelfall auf Nachfrage tätig wird. Und sie wird nicht in Form der Kommunalaufsicht tätig. Wir müssen hier wirklich streng trennen zwischen kommunalaufsichtlichem Handeln und der Taskforce.
Sie haben in Ihrem Antrag dargestellt, wie bereits getätigte einmalige Beiträge angerechnet werden. Wenn Beiträge schon einmal gezahlt worden sind, können wir nicht vom Herstellungsbeitrag II reden. Sie haben das Beispiel Osterweddingen, das auch in der Begründung des Antrages genannt ist, erneut angeführt. In diesem Fall handelte es sich jedoch um Erschließungsbeträge. Sie haben es selber gesagt. Erschließungsbeiträge haben mit dem Herstellungsbeitrag II aber nichts zu tun.
In dem letzten Anstrich Ihres Antrages sprechen Sie die Wirkung der nachträglichen Erhebung an. Mit dieser nachträglichen Erhebung implizieren Sie, dass es hierbei möglicherweise zu einer unberechtigten Erhebung kommt.
Ich möchte noch einmal darstellen, dass wir über all dies bereits im Rahmen der Beratungen zum Kommunalabgabengesetz und auch im Ausschuss diskutiert haben. Deshalb werden die Koalitionsfraktionen diesen Antrag ablehnen. Ich gehe davon aus - das ist mein letzter Hinweis -, dass Sie im Rahmen eines Selbstbefassungsantrages durchaus im Ausschuss noch einmal nachfragen können, wie auch wir es getan haben. - Vielen Dank.
Danke schön, Kollegin Schindler. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht nun der Abgeordnete Herr Meister.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Antrag haben wir uns mit den Auswirkungen unserer Entscheidungen von Ende 2014 zum Kommunalabgabengesetz zu beschäftigen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 hatte uns, wie ich meine, erfreulicherweise, gezwungen, klare Verjährungsregelungen einzuführen, um die zeitlich faktisch unbegrenzte Heranziehung der Beitragspflichtigen zu beenden.
Wir hatten damals kontrovers zu der Frage diskutiert, wie lang die Zeiträume bemessen sein sollen, in denen noch Altfälle zur Abrechung kommen
dürfen. Von besonderer Bedeutung war dabei die Auseinandersetzung über die Einführung und die Zeitdauer einer Übergangsfrist.
Wir Bündnisgrünen hatten die Auffassung vertreten, den Schlussstrich bereits zum Ende des Jahres 2014 zu ziehen. Mehr als zwei Jahrzehnte sollten genügen, um die erforderlichen Abrechungen vorzunehmen. Die Beitragspflichtigen sollten möglichst schnell Rechtssicherheit erhalten.
Wir hatten insbesondere die Sorge, dass im Zeitraum der Übergangsfrist eine Lawine an Aktivitäten losbrechen würde, um mögliche Beiträge noch schnell festzusetzen. Für alle Beteiligten ist eine solche Situation, ein solches Wettrennen, unerfreulich. Durchsetzen konnten wir uns mit diesen Bedenken nicht. Die Übergangsfrist wurde bekanntlich bis zum 31. Dezember 2015 bestimmt.
Tatsächlich häufen sich inzwischen Berichte über die Festsetzung von Beiträgen. Es fällt aber derzeit schwer, die genauen Auswirkungen und das Ausmaß zu erkennen. Eines scheint jedoch klar: Diese Regelung trifft in der Praxis auf Unverständnis bei vielen Bürgerinnen und Bürgern, naturgemäß vor allem bei denen, die nun nach Jahrzehnten noch finanziell herangezogen werden.
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE fordert letztlich eine Berichterstattung der Landesregierung in den Ausschüssen für Inneres und Sport sowie für Umwelt zu diversen einzelnen Punkten. Mit der Berichterstattung ist es möglich, die Auswirkungen der jüngsten Änderung des Kommunalabgabengesetzes zumindest näher einzuschätzen.
Ich gebe zu, dass ich, als ich den Antrag zum ersten Mal las, den Gedanken hatte, dass ein Selbstbefassungsantrag zu diesem Thema sicherlich ausgereicht hätte. Allerdings meine ich, die Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt die Behandlung im Plenum.
Danke schön, Kollege Meister. - Als Nächster spricht der Abgeordnete Herr Kolze für die Fraktion der CDU.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um es vorwegzunehmen: Wir halten Ihren Antrag für entbehrlich. Wir haben uns im Innenausschuss intensiv mit den Aufgaben und den Aktivitäten der Taskforce beschäftigt. Ich erinnere an eine Sitzung des Innenausschusses im Februar 2015.
Zur Genese nur so viel: Wir, die Koalitionsfraktionen, haben im letzten Jahr als Reaktion auf die höchstrichterliche Rechtsprechung eine zehnjährige Verjährungshöchstfrist in das Kommunalabgabengesetz eingeführt. Diese Verjährungshöchstfrist eröffnet nunmehr allen Beitragsschuldnern Klarheit darüber, wann sie mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen brauchen.
Wir haben damit in Sachsen-Anhalt eine im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr kurze Verjährungsregelung für den Vorteilsausgleich geschaffen. Gleichwohl haben wir die Bedenken der kommunalen Familie und der Aufgabenträger berücksichtigt. Wir haben drohende Einnahmeausfälle bei den kommunalen Aufgabenträgern nicht aus den Augen verloren und daher eine rechtlich vertretbare Möglichkeit der Einnahmebeschaffung für diese sogenannten Altfälle geschaffen, um insbesondere einen Gebührenanstieg für die Bürger und eine Geltendmachung über das FAG zu verhindern.
Die Regelung der materiellen Ausschlussfrist und die Übergangsregelung, nach der noch bis zum Ende des nächsten Jahres entsprechende Beiträge erhoben werden können, sind ein guter Kompromiss.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Da der Aufwand für die Bemessung insbesondere des Herstellungsbeitrages II nicht gering ist, hat die Landesregierung eine Taskforce eingerichtet, die den Aufgabenträgern für eine möglichst vollständige Beitragserhebung beratend zur Seite stehen soll, um auch in Einzelfällen, also bei Bedarf auch in Fragen der Kalkulation, Hilfestellung zu geben. Die Aufgabe, Beiträge festzusetzen, obliegt jedoch den kommunalen Aufgabenträgern und nicht der Taskforce.
Die Aufgabenträger sind auch dazu imstande, den Herstellungsbeitrag II zu berechnen. Hierzu gibt es im Übrigen auch Rundverfügungen des Ministeriums als Anwendungshinweise. Die Taskforce hat in zentralen Veranstaltungen die gesetzlichen Regelungen referiert und deutlich gemacht, dass eine Nacherhebung mit Blick auf den Einnahmebeschaffungsgrundsatz grundsätzlich notwendig ist. Der Einnahmebeschaffungsgrundsatz ist also die Leitlinie, an der sich die Tätigkeit der Taskforce ausrichtet. Mit der Taskforce wurde damit eine Rahmenbedingung geschaffen, die es ermöglicht, dass die Beiträge noch innerhalb der Übergangszeit bis Ende des Jahres rechtssicher festgesetzt werden können.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss hat sich auch mit dem Stand der Beitragsfestsetzung eingehend befasst. Die Landesregierung hat berichtet, dass das von den kommunalen Spitzenverbänden angegebene Nacherhebungsvolumen wohl nicht, wie bis dato
Die Summe relativiert sich im Hinblick darauf, dass in vielen Fällen die Gebühreneinnahmen ausreichen, um eine Finanzierung sicherzustellen, sodass eine Nacherhebung nicht notwendig ist. Ebenso verhält es sich, wenn die Datenerhebung schlichtweg zu aufwendig und die Erzielung von Einnahmen unwirtschaftlich ist.
In Sachsen-Anhalt werden derzeit von den Gemeinden bzw. von ihren zuständigen Abwasserverbänden vermehrt Bescheide für den sogenannten Herstellungsbeitrag II, im Übrigen eine Schöpfung der Rechtsprechung, verschickt. Wir sollten jedoch das Gespenst des Herstellungsbeitrages II, das noch bis Ende 2015 durch unser Land schwebt, nicht größter machen, als es ist. Die Aufgabenträger müssen die Altfälle bis Jahresende zur Abrechnung bringen; das Volumen wird hierbei jedoch nicht den von den kommunalen Spitzenverbänden geschätzten Betrag vom mehr als 100 Millionen € erreichen.
Ab dem 1. Januar 2016 sind diese Fälle jedoch endgültig erledigt. Ab diesem Zeitpunkt gilt im kommunalen Abgabenrecht die generelle zehnjährige Frist, nach deren Ablauf der Bürger mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen braucht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Antragsbegehren der Fraktion DIE LINKE wurde im Innenausschuss durch die Befassung mit der Umsetzung der Änderungen im Kommunalabgabengesetz umfassend abgearbeitet. Wir sollten die Aufgabenträger und die Taskforce ihre Aufgaben erledigen lassen und sie nicht mit unnötigen Berichtspflichten in den Fachausschüssen beschäftigen. Ich bitte Sie daher um Ablehnung des Antrages der Fraktion DIE LINKE. - Vielen Dank.
Danke schön, Kollege Kolze. - Zum Schluss der Debatte hat nochmals der Abgeordnete Herr Grünert das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zu einigen Punkten noch einmal Stellung nehmen. Es erstaunt mich schon, dass Herr Kolze davon spricht, wir würden ein Gespenst an die Wand malen. Das Gespenst ist schon da. Schauen Sie sich die Petitionsverfahren an, dort können Sie es lesen.
In jeder Sitzung des Petitionsausschusses haben wir es mit genügend Beispielen dafür zu tun, wie dieses Gespenst tatsächlich wirkt.
Frau Schindler, es ist so, dass für alle investiven Tätigkeiten nach 1991 die Erhebung dieser Beiträge für die Altangeschlossenen, die zentral verrohrten Systeme, möglich ist. Das ist wohl wahr. Das betrifft in Gardelegen die komplette Altstadt. Schauen Sie sich das an, gehen Sie zu den Veranstaltungen und erklären Sie den Betroffenen, dass das alles rechtens ist und dass sie den Vorteil haben, den sie bisher auch schon hatten. Damit will ich es bewenden lassen.
- Herr Kolze, Ihre Nachfragen im Innenausschuss habe ich vermisst. Frau Schindler hat im Innenausschuss mehrere Fragen gestellt, die bis heute nicht beantwortet wurden.
- Sie können das gern im Protokoll nachlesen. Ich denke, lesen können Sie. Das steht auch wörtlich drin. - Das, was Sie vorgetragen haben, ist die Wiedergabe der Äußerungen des Staatssekretärs Herrn Dr. Gundlach, das habe ich auch gelesen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass Sie zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Frage der Rechtssicherheit der Beiträge letztlich ein sehr hohes Gut ist. Bei der Frage der Rechtssicherheit gibt es erhebliche Probleme in Bezug auf die Festsetzung des Herstellungsbeitrages II und der Berechnung der entsprechenden Grundlagen.
Zur Frage des Erschließungsbeitrages in Osterweddingen. Es ist richtig, dass es sich hierbei um einen Erschließungsbeitrag handelt. Aber durch die nicht gezogenen Erschließungsbeiträge fehlen dem Abwasserzweckverband finanzielle Mittel in einem erheblichen Umfang. Auch dieser Umstand muss berücksichtigt werden. Wenn ich diese Beiträge nicht mehr darstellen kann, wenn ich also die Grundlagen nicht mehr habe, die damals zu der Festsetzung des Erschließungsbeitrages geführt haben, dann habe ich natürlich erhebliche Probleme bei der Darstellung der Notwendigkeit der Erhebung des Herstellungsbeitrages II und im Hinblick auf die Rechtssicherheit.
Und noch zu einer anderen Mär, zu der - Herr Kolze, wie haben Sie gesagt? - zehnjährigen Verjährungshöchstfrist. Das ist falsch. Das ist richtig falsch. Sollte der Bürger Widerspruch einlegen und Klage einreichen, erweitert sich diese Frist um
Sie wird vielleicht für einen Großteil der Fälle möglich sein, aber sobald ich ein Rechtsmittel einlege, erfährt sie eine Erweiterung um vier Jahre.