Protocol of the Session on April 23, 2015

Nun müsste man eigentlich annehmen, dass aufgrund des Einwirkens der Kommunalaufsichtsbehörden und aufgrund der Teilentschuldungen sowie der Liquiditätshilfen sowie durch die Konsolidierung der Verbände eine wirtschaftliche Gesundung und eine Stabilisierung der Gebühren und Beiträge erreicht wurden. Dies ist offensichtlich eine Fehlannahme.

Meine Damen und Herren! Die Zweckverbände versuchten und versuchen mit sehr viel Kreativität, das Kommunalabgabengesetz immer wieder neu zu interpretieren. Natürlich haben die Verbände einen Ermessenspielraum bei der Festsetzung des Beitragssatzes sowie der Wahl des Beitragsmaßstabes. Dieser wird jedoch begrenzt durch den mit der Kalkulation festgestellten höchstmöglichen Beitragssatz und die für unser Land geltende Beitragserhebungspflicht.

Anpassungen können sich zum Beispiel aus folgenden Gründen ergeben: neue Kalkulationen und damit eine neue Kostenstruktur, Veränderungen der Beitragsgebiete, Änderung rechtlicher Normen und Änderungen durch aktuelle veränderte

Rechtsnormen.

Im oben genannten Prüfbericht führt der Landesrechnungshof aus, dass die durch ihn geprüften Aufgabenträger Veränderungen vorgenommen haben, die jedoch ihre Wirkungen nur auf die Zukunft entfalten. Nicht geprüft wurden die Wirkungen für bereits erfolgte Beitragsfestsetzungen und deren Folgen auf die Gebührenfestsetzungen.

Diese Wirkungen sind von den Aufgabenträgern vorzunehmen und können Rückzahlungen überzahlter Beitragsanteile, aber auch eine Nacherhebung zum Ausgleich von zu geringen Beitragseinnahmen nach sich ziehen. Hierbei ist der Grundsatz des Doppelbelastungsverbotes zwingend zu berücksichtigen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei auch die bisher geübte Praxis der schier unbegrenzten Rückwirkung sogenannter Herstellungsbeiträge II für bereits errichtete Anlagen. Dies widerspricht dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. März 2013, wonach das Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen verlangt, die sicherstellen sollen, dass Abgaben, also Beiträge und Gebühren, zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Wir hatten demzufolge als Land die Pflicht und nicht nur das Recht, das Kommunalabgabenrecht entsprechend anzugleichen.

Nunmehr besteht nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom Dezember 2014 eine Rückwirkungsfrist von maximal zehn Jahren. Dies heißt, dass für alle Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2004 eine rückwirkende Beitragserhebung nicht mehr zulässig ist, da eine Verfristung eingetreten wäre. Um jedoch erhebliche - ich unterstelle virtuelle - Einnahmeausfälle noch generieren zu können, wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2015 eingeräumt, um auf der Grundlage zu erarbeitender Satzungen diese Herstellungsbeiträge noch erheben zu können.

Herstellungsbeiträge II konnten bisher bis weit in das letzte Jahrhundert zurück erhoben werden. Deren Einforderung wurde seit dem Jahr 2008 regelmäßig durch die Kommunalaufsichtsbehörden im Rahmen von Haushaltskonsolidierungen angemahnt, obwohl der Anschluss nach dem damaligen Stand der Technik vollzogen wurde und die Zweckverbände ausreichend Zeit hatten, entsprechende Rückstellungen durch Abschreibungen zur Erneuerung der abgeschriebenen Leitungssysteme zu tätigen.

Kommunen wurden nach OVG-Urteilen des Landes Sachsen-Anhalt gezwungen, die gebührengetragene Refinanzierung, wie sie sich aus dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergibt, durch die Erhebung einmaliger Beiträge für Investitionen zu ersetzen.

Diese Aufgabenträger waren bisher davon ausgegangen, dass die über Gebühren refinanzierten Anlagen rechtskonform waren. Auch diesbezüglich erweist sich der Bericht des Landesrechnungshofes zu den geprüften zwölf Aufgabenträgern und zwei Eigenbetrieben als durchaus hilfreich. Darin sind unter anderem folgende Gründe hierfür genannt: fehlende Dokumentation und Kontrolle der Beitragserhebung, lückenlose Übersicht der beitragspflichtigen Grundstücke ist nicht gegeben, es fehlen Übersichten und Begründungen zu nicht festgesetzten Beiträgen, zu festgesetzten, aber nicht eingenommenen Beiträge sowie Übersichten und Begründungen zu Beitragsausfällen.

Es wurden gravierende Mängel in der Kalkulation, der Festsetzung und der Erhebung der ihnen zur Finanzierung ihrer Aufgaben zustehenden Beiträge und unter anderem ein fehlender Ausgleich der Beitragsausfälle durch Umlagezahlungen der Mitgliedsgemeinden unterstellt.

Wenn nunmehr die Forderung gestellt wird, den Herstellungsbeitrage II rückwirkend zu erheben, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage dies geschehen soll, ob die entsprechenden Unterlagen überhaupt noch vorhanden sind und wie eine Verrechnung bereits getätigter Gebühren erfolgen soll. - Es geht in diesem Zusammenhang immerhin um eine Forderung von rund 110 Millionen €.

Meine Damen und Herren! Im Rahmen der Selbstbefassung im Ausschuss für Inneres und Sport er

klärte der Staatssekretär, dass eine Nacherhebung mit Blick auf den Einnahmebeschaffungsgrundsatz nach § 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich notwendig sei. Er stellte klar, dass es durchaus Besonderheiten geben könne, welche die Durchsetzung dieses Grundsatzes ausschließen würden. Dies wäre gegeben, wenn die Einnahmen über Gebühren eingeholt worden seien. Diese Aussage wird jedoch wieder infrage gestellt, wenn die Mehrheit der Einnahmen noch nicht über Gebühren erzielt worden ist.

Wie denn nun? Nacherhebungsfrei oder doch Nacherhebung? Was passiert mit den bereits gezogenen Gebühren? Erfolgt dann eine Verrechnung und, wenn ja, auf welcher Grundlage? - Überzahlung, Unterzahlung, Anrechnung, umweltschonendes und ressourcensparendes Verhalten kontra Grundgebühr für die sogenannten Fixkosten, die bereits in vielen Fällen zwischen 80 und 95 % der eigentlichen Gebühr ausmachen.

Eine Rückwirkung gilt nur für einen zurückliegenden Kalkulationszeitraum von drei Jahren. Wie soll dann die Globalkalkulation überarbeitet werden? Welche Folgen hat dies für die Gebührenkalkulation? Ist die Überarbeitung der Globalkalkulation überhaupt zulässig, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Kommunalabgabengesetzes keinen Herstellungsbeitrag II vorsah?

Das Innenministerium führte aus, dass seitens des Landes versucht werde, die Einnahmebeschaffung auf der kommunalen Ebene mit kommunalrechtlichen Mitteln massiv zu unterstützen. Hatte die Kommunalaufsicht trotz der untergesetzlichen Erlasslage von 2008 und 2010 dies bisher versäumt und warum? Sind die Satzungen nicht anzeigepflichtig? Wäre nach Anzeige nicht schon hierbei ein kommunalaufsichtliches Einschreiten vonnöten gewesen?

Kann es sein, dass die Ausnutzung der Regelung des § 99 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes durch Gemeinden und Zweckverbände von einigen Kommunalaufsichten toleriert wurde, weil geltendes Recht und kommunale Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu wahren sind? Was unterscheidet in diesem Zusammenhang die Arbeit der Taskforce von dem Agieren der Kommunalaufsichtsbehörden? Welche Befugnisse werden ihr eingeräumt?

Bedeutet die unterstellte massive Unterstützung der kommunalen Ebene wie im Fall des Abwasserzweckverbandes Merseburg zur Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer, dass bei der Berechnung eines Vollgeschosses mit 100 % und jedes weiteren Vollgeschosses mit 60 % bei bestehenden Kerngebieten oder bei durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten jetzt für ein Vollgeschoss 200 % und für jedes

weitere Vollgeschoss 120 % zu veranschlagen sind? Führt diese Art der Veranschlagung nicht zu einer wesentlich höheren Einnahme als über den Herstellungsbeitrag I?

Sollte diese Art der massiven Unterstützung in Gardelegen angewandt werden, würde der gesamte Innenstadtbereich mit erheblichen Nacherhebungen zu rechnen haben, da die bisher vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen bereits abgeschrieben waren, Rückstellungen in Form von Abschreibungen nicht getätigt wurden und nunmehr die Erneuerung benutzt wird, um den besonderen Herstellungsbeitrag II von den Altanschlussnehmern einzufordern.

Meine Damen und Herren! Es gibt derzeit mehr Fragen als Antworten. Wer ist eigentlich der Zahlungsverpflichtete? Derjenige, der zum Zeitpunkt der Herstellung Eigentümer war, oder der jetzige Eigentümer? Musste der Alteigentümer damit rechnen, dass er veranlagt werden kann und, wenn ja, auf welcher Grundlage?

Was passierte mit dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes SachsenAnhalt, wonach durch eine rückwirkend erlassene Satzung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden darf als nach der ersetzten Satzung? Wie stellt sich dies insbesondere vor dem Hintergrund der bisher nicht veranlagten altangeschlossenen Eigentümer der Altstadt der Stadt Gardelegen dar?

Ist eine konkrete Berechnungsgrundlage für die Bestimmung der Höhe des Herstellungsbeitrages II überhaupt noch realisierbar? Denn die Aufbewahrungsvorschrift für maßgebliche Daten, Verträge und Unterlagen ist auf lediglich zehn Jahre beschränkt. Am Beispiel von Osterweddingen versuchte man nachzuvollziehen, wie und unter welchen Bedingungen die Erschließungsbeiträge für die Gewerbegrundstücke berechnet wurden,

(Frau Schindler, SPD: Das ist etwas ganz anderes!)

da für jedes Gebiet andere Grundsätze existiert haben. Trotz erheblicher Nachforderungen konnten weder die Berechnungsgrundlagen noch die Geltendmachung und Einziehung der Erschließungsbeiträge aufgeklärt werden.

Wenn der Rechnungshof bei Kontrollen von zwölf Abwasserzweckverbänden und zwei Eigenbetrieben nachgewiesen hat, dass oftmals fehlende Dokumentation und Kontrollen der Beitragserhebung, fehlende lückenlose Übersichten der beitragspflichtigen Grundstücke und der festgesetzten Beiträge, fehlende Übersicht und Begründung zu nicht festgesetzten Beiträgen usw. zu Beitragsausfällen geführt haben, dann macht diese Problematik die Fragen und auch die Antworten, die notwendig sind, mehr als deutlich.

Meine Damen und Herren! Ein letztes Beispiel. Nehmen wir an, ein Zweckverband hat sich für eine gebührenfinanzierte Refinanzierung der Abwasserbeseitigungsanlage ausgesprochen und entschieden, dass nach § 99 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt von den Abgabepflichtigen keine Herstellungsbeiträge I und II abzufordern sind, da die Verbandsversammlung davon ausgegangen ist, dass mit den bereits getätigten Leistungen, also Straßenausbau, Sanierung der Häuser usw., die Wirtschaftskraft der Abgabepflichtigen ausgeschöpft sei.

Wie erfolgt denn jetzt die massive Unterstützung der Kommunalaufsichtsbehörden? Werden der Zweckverband und die ihn tragenden Gemeinden per Anordnungsverfügung zur Eintreibung der Herstellungsbeiträge I und II gezwungen, möglicherweise auch durch Ersatzvornahme? - Auch bei diesem Beispiel wird der Spagat deutlich zwischen der Gewährung der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und den gebotenen aufsichtsrechtlichen Mitteln.

Meine Damen und Herren! Ich möchte namens meiner Fraktion um Zustimmung zu unserem Antrag bitten, damit wir im Rahmen der Berichterstattung der Landesregierung in den Ausschüssen für Inneres und Sport sowie für Umwelt die aufgeworfenen Fragen erörtern können. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der LINKEN)

Danke schön, Kollege Grünert. - Für die Landesregierung spricht nun Herr Minister Stahlknecht.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Grünert, mit dem vorliegenden Antrag soll die Landesregierung aufgefordert werden, in den Ausschüssen - Sie haben es gesagt - für Inneres und Sport sowie für Umwelt über die Aktivitäten der Taskforce zu berichten, und zwar zur Schaffung von Satzungsrecht in den betroffenen Kommunen zur Geltendmachung des besonderen Herstellungsbeitrages II.

Lieber Herr Kollege Grünert, Sie wissen, ich schätze Sie, aber ich glaube, Sie gehen von völlig falschen Voraussetzungen bei der Taskforce aus. Insofern kann Ihrem Antrag nicht zugestimmt werden. Die Taskforce hat allenfalls und nur den Auftrag, in diesem Jahr auf eine möglichst vollständige Beitragserhebung bei den kommunalen Aufgabenträgern hinzuwirken und diese dabei zu unterstützen. Dabei sind allerdings aus meiner Sicht nicht zielführende Abfragen - nichts anderes würde

es bedeuten, wenn wir Ihren Antrag umsetzen würden - bei den betroffenen Aufgabenträgern zu vermeiden, weil wir diese ansonsten noch mit einer zusätzlichen Arbeit, die vielleicht am Ende ganz spannend sein mag, belasten würden. Dann würden sie die Fristen möglicherweise nicht mehr einhalten.

Soweit es um den Herstellungsbeitrag II geht, hat im Übrigen das Landesverwaltungsamt in zwei Rundverfügungen aus den Jahren 2008 und 2010 in Abstimmung mit dem Innenministerium den Aufgabenträgern Anwendungshinweise zur Erhebung dieses Beitrages gegeben. Aus meiner Sicht sind diese beiden Rundverfügungen vollumfänglich ausreichend.

Und noch etwas möchte ich klarstellen: Wir als Landesregierung haben den Kommunen nicht die Möglichkeit eingeräumt, Satzungsrecht zu schaffen, um die bisher nicht herangezogenen Altanschlussnehmer zum Herstellungsbeitrag II heranzuziehen. Vielmehr ist vom Landtag die Entscheidung getroffen worden, für Altfälle die Festsetzung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich bis zum Ende dieses Jahres zu ermöglichen, also nur die Möglichkeit, es zu erheben, aber nicht eine Grundlage für Satzungsrecht.

Es mutet daher dann auch einigermaßen eigenwillig an, wenn man im Zusammenhang mit der Arbeit der Taskforce die von Ihnen im Einzelnen erfassten Fragestellungen betrachtet; denn diese betreffen überhaupt nicht die Aufgabe und Tätigkeit der Taskforce. Dieses Gremium ist im Übrigen auch nicht der verlängerte Arm der kommunalen Aufgabenträger, die in eigener Verantwortung die Erhebung von kommunalen Aufgaben wahrnehmen.

Ich denke, mehr ist eigentlich nicht auszuführen. Ich stelle mir auch die Frage, welche weiterführenden Informationen aus einer sehr zeitaufwendigen Aufschlüsselung der privaten und der gewerblichen Grundstückseigentümer überhaupt final abgeleitet werden sollen. Insofern warte ich jetzt die weise Entscheidung des Hohen Hauses ab, wie es mit Ihrem Antrag umgeht. Ich jedenfalls denke, ich habe das, was aus der Sicht der Landesregierung auszuführen war, ausgeführt. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Danke schön, Herr Minister. - Wir treten in Aussprache zu dem Antrag ein. Als Erste spricht für die Fraktion der SPD die Kollegin Schindler.

Wir dürfen weitere Gäste im Haus begrüßen: Seniorinnen und Senioren aus Harsleben. Herzlich willkommen im Landtag von Sachsen-Anhalt!

(Beifall bei allen Fraktionen)

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Beitragserhebung ist immer ein sehr sensibles Thema, weil es unmittelbar auf Grundstückseigentümer wirkt und indirekt auch auf Mietzahler. Hierbei geht es immer um die Diskussion über die Berechtigung der Beitragszahlung und über die gerechte Erhebung. Diese Dinge werden sehr oft verquickt und vermischt.

Wir nehmen in diesem Hohen Haus die Diskussion im Land, die dazu stattfindet, ernst. Wir haben uns mit diesem Thema in den letzten zwei Jahren hier schon sehr intensiv auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Kommunalabgabengesetzes, im Zusammenhang mit der Änderung, die auf der Grundlage des Bundesverfassungsgerichtsurteils notwendig war, haben wir hier die Diskussion geführt. Wir haben auch in der ausreichenden Anhörung dazu viele Diskussionen geführt und Stellungnahmen gehört, was vor allen Dingen den Herstellungsbeitrag II betrifft.

Auch jetzt, ganz aktuell, am 15. April 2015, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beitragsbescheide für Altanschließer, die Berechtigung der Erhebung für Beitragsbescheide für Altanschließer, bestätigt. Das war ein Urteil, das Mecklenburg-Vorpommern betraf, aber gleichlautend auch für Sachsen-Anhalt gelten könnte.

Noch einmal möchte ich an dieser Stelle betonen: Die Beitragserhebung ist möglich. Und ich betone auch: Die Beiträge werden natürlich nur für Aufwendungen erhoben, die nach der Wiedervereinigung, nach dem Jahr 1991, entstanden sind. Denn in der öffentlichen Wahrnehmung wird es immer wieder so dargestellt, dass bei Altanschließern Kosten für Maßnahmen erhoben werden, die vor der politischen Wende lagen.

Die Aufgabenträger im Land haben jetzt bis zum 31. Dezember 2015 die Möglichkeit, diese Beiträge zu erheben. Die Landesregierung hat Anfang 2015 die Taskforce eingesetzt und gebildet.

Herr Grünert, Sie haben es in Ihrer Rede erwähnt: Wir haben im Ausschuss für Inneres und Sport am 16. Februar 2015 aufgrund eines Selbstbefassungsantrags der SPD zu der Umsetzung der Änderung des Kommunalabgabengesetzes und speziell zu der Erhebung des Herstellungsbeitrages II beraten. Dazu haben wir Auskünfte von den zuständigen Mitarbeitern des Innenministeriums erhalten. Dem Ausschuss wurden weitere Informationen zugesagt und es wurden weitere Mitteilungen zur Verfügung gestellt, unter anderen die Erlasse aus den Jahren 2008 und 2011. Wir hatten die Gelegenheit, Nachfragen zu stellen. Ich denke, dass die Mitarbeiter des Ministeriums jederzeit auch wieder bereit sind, Nachfragen zu beantworten.

Wir haben im Ausschuss in diesem Zusammenhang auch geklärt, dass die Finanzierung über Gebühren mit Hinweis auf die Erlasse des MI möglich ist. Das ist das, was Sie in Ihrem Antrag heute wieder hinterfragen. Es ist auch dargestellt worden, dass die Taskforce eben nicht über das gesamte Land hinweg bei allen Aufgabenträgern tätig wird, sondern dass sie im Einzelfall auf Nachfrage tätig wird. Und sie wird nicht in Form der Kommunalaufsicht tätig. Wir müssen hier wirklich streng trennen zwischen kommunalaufsichtlichem Handeln und der Taskforce.