Daher ist unser Antrag nicht erledigt, weshalb meine Fraktion die Beschlussempfehlung ablehnt. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag hatte bei der ersten Befassung in diesem Hohen Hause im April des vorletzten Jahres seine Berechtigung. Durch die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes, die wir im letzten Jahr beschlossen haben, ist der Antrag aber abgearbeitet und erledigt worden.
sequenzen der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, weil sich der Innenausschuss nicht darauf verständigen konnte, den Antrag auf die Konsensliste zu setzen und für erledigt zu erklären.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte meinen Redebeitrag auf die aus der Sicht meiner Fraktion maßgebliche Neuregelung im Kommunalabgabengesetz des Landes SachsenAnhalt beschränken.
Mit der zehnjährigen Verjährungshöchstfrist, die die Koalitionsfraktionen bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes erstmalig eingeführt haben, schaffen wir Klarheit und Rechtsfrieden. Diese Verjährungshöchstfrist eröffnet allen Beitragsschuldnern Klarheit darüber, wann sie nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.
Schauen Sie in andere Bundesländer, schauen Sie nach Brandenburg. Wir haben in Sachsen-Anhalt im Vergleich mit anderen Bundesländern sehr kurze Verjährungsfristen für den Vorteilsausgleich eingeführt.
Die kommunalen Spitzenverbände unseres Landes wollten eine Verjährungshöchstgrenze von 20 Jahren. Zusätzlich zu dieser Frist war die Einführung einer Verjährungshemmung für den Zeitraum von 1990 bis zum Jahr 2000 gewünscht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Umsetzung dieser Forderung hätte bedeutet, dass Ansprüche auf Abgaben zum Vorteilsausgleich bei eingetretener Vorteilslage frühestens ab dem Jahr 2020 ausgeschlossen wären. Diesen Weg sind wir nicht gegangen.
Gleichwohl haben wir die Bedenken der kommunalen Familie und der Aufgabenträger berücksichtigt. Wir haben drohende Ausnahmeausfälle bei den kommunalen Aufgabenträgern nicht aus den Augen verloren und daher eine rechtlich vertretbare Möglichkeit der Einnahmebeschaffung für die sogenannten Altfälle geschaffen, um insbesondere einen Gebührenanstieg für die Bürger oder eine Geltendmachung über das FAG zu verhindern.
Wir dürfen eben auch nicht vergessen, dass eine wirksame und rechtssichere Beitragserhebung im leitungsgebundenen Recht erst seit dem Jahr 2002 möglich war.
Beim sogenannten Herstellungsbeitrag II ist eine rechtssichere und obligatorische Erhebung erst seit dem Jahr 2009 möglich.
Danke sehr, Kollege Kolze. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht der Abgeordnete Herr Meister.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich schicke es voraus: So richtig verständlich ist mir die heutige Behandlung des Antrages nicht. Die ursprüngliche Intention des Antrages - er wurde knapp sechs Wochen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 gestellt - ist absolut nachvollziehbar und war unterstützenswert.
Die Landesregierung sollte zum damaligen Zeitpunkt gedrängt werden, dieses auch für unser Bundesland wichtige Urteil möglichst schnell in notwendige Gesetzesänderungen einfließen zu lassen.
Um den parlamentarischen Beratungen eine Grundlage zu geben, war die geforderte Berichterstattung durch die Landesregierung im Ausschuss mehr als sinnvoll. Nun haben wir gegen Ende des letzten Jahres - meine Vorredner sind schon darauf eingegangen - sehr intensiv um die Ausgestaltung des Kommunalabgabengesetzes gerungen.
Auch wenn es unterschiedliche Meinungen zur endgültigen Ausgestaltung gab, beispielsweise mit Blick auf die Fragen, was sinnvoll ist und inwieweit die Rechtsprechung korrekt berücksichtigt wurde, ist das Gesetz mit der Veröffentlichung am 23. Dezember 2014 nunmehr gültig.
Die im Antrag geforderte Berichterstattung der Landesregierung zu den Auswirkungen des Urteils - so lautet der Antragstext nach wie vor - und zu den Fragen, wie und wann man gedenkt, das Urteil in Landesrecht umzusetzen, hat sich spätestens damit überholt. Daher hätte der Antrag sinnvollerweise zurückgezogen bzw. für erledigt erklärt werden müssen.
Wenn ich das Protokoll des Innenausschusses richtig interpretiert habe, dann soll es in der heutigen Debatte nicht direkt um den Antrag gehen, sondern es soll in aller gebotenen Kürze noch einmal die jeweilige Position zum Kommunalabgabengesetz dargestellt werden.
Keine Angst: Ich werde mich auf zwei Punkte beschränken, die für unsere Fraktion maßgebend für die im letzten Jahr erfolgte Ablehnung des Gesetzes waren.
Zum Ersten war dies die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015. Ich hatte mich im Rahmen der ersten Lesung bereits für eine Ausschlussfrist zum Ende des letzten Jahres, also für eine sehr kurze Frist ausgesprochen, weil ich meine, dass die Zeit, um diese Dinge zu klären, lang genug
war. Welche Wirkung die jetzt beschlossene Regelung entfaltet, werden wir im Laufe des Jahres sehen.
Zum Zweiten ging es um das Thema Müllgebühren. Diesbezüglich wurde eine umfassende Möglichkeit zur degressiven Preisgestaltung eingeführt. Damit wird nach Auffassung meiner Fraktion ein falscher Anreiz gesetzt, nämlich gegen die Reduzierung von Müll; denn er wird nur bei größeren Mengen günstiger. In der Tendenz kann das tatsächlich zu einem höheren, von uns aber nicht gewollten Abfallaufkommen führen.
Aktuell besteht aus meiner Sicht die Notwendigkeit - das ist der Auftrag an das Parlament -, die Wirkung des gerade beschlossenen Kommunalabgabengesetzes kritisch zu beobachten. Ein solcher Antrag, der die Wirkung der Gesetzesänderung behandelt und gegebenenfalls Änderungen zur Gegensteuerung vorsieht, dürfte in Zukunft sinnvoll sein.
Nur etwa einen Monat, nachdem dieses Gesetzes beschlossen worden ist, ist es dafür aber noch zu früh, sodass auch ein entsprechender Änderungsantrag hier nicht sinnvoll und nicht leistbar erscheint.
Wir haben zwar inhaltlich große Sympathie für den Antrag, aber seine Überholung ist augenscheinlich. Deshalb werden wir uns bei der Abstimmung der Stimme enthalten. - Danke.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Meine Vorredner sind mehrfach darauf eingegangen, dass der Antrag vom 17. März 2013, so wie er uns heute vorliegt, in der Intention zwar richtig war, aber mittlerweile überholt ist und eigentlich - darauf sind meine Vorredner eingegangen - hätte für erledigt erklärt werden können.
Der Aufforderung, darzustellen, inwieweit die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Auswirkungen auf Sachsen-Anhalt hat, ist gefolgt worden. Darüber ist im Innenausschuss diskutiert und beraten worden.
Der zweite Punkt des Antrages befasste sich mit der Frage, wann und wie die Landesregierung beabsichtigt, darauf zu reagieren. Diese Frage ist mit der Vorlage der Änderung zum Kommunalabgabengesetz beantwortet worden. Auch dieser Punkt des Beschlusses ist damit erledigt.
Diskussion geklärt worden, nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichts von Magdeburg hat Bescheide teilweise bis zu einer gesetzlichen Regelung durch das Land ausgesetzt.
Wir haben im Herbst letzten Jahres über das Kommunalabgabegesetz im Landtag beraten und diskutiert. Wir haben im Ausschuss eine ausführliche Anhörung mit Experten durchgeführt. Es gab eine sehr intensive Beratung im Ausschuss, wo alle diese Diskussionen geführt wurden.
Unter Punkt 2 Buchstabe c Ihres Antrags werfen Sie die Frage auf, wie mit dem Kommunalabgabengesetz beabsichtigt wird, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen.
Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes ist dies erfolgt; denn die Voraussetzung war, dass wir in unserem Kommunalabgabengesetz - damit komme ich inhaltlich auf ein paar Punkte - die Pflicht zur Beitragserhebung haben. Diese Pflicht zur Beitragserhebung war in unserem Kommunalabgabengesetz nicht zeitlich begrenzt. Es war ein unbegrenzter Zeitraum.
Das Bundesverfassungsgericht hat angemahnt, diesen Zeitraum zu begrenzen, was wir mit dem Beschluss des Kommunalabgabengesetzes umgesetzt haben. Wir haben eine 10-Jahres-Frist für die Verjährung der Festsetzung festgelegt.
Ich erinnere dabei, wie schon in meinem Redebeitrag zum Kommunalabgabengesetz, daran, dass in anderen Bundesländern Fristen von bis zu 30 Jahren - die Höchstfrist sind 30 Jahre - gewählt wurden. Wir sind mit den zehn Jahren an die untere Grenze dessen gegangen, was möglich ist.
Da man im Rahmen der Gesetzesänderung von einer unbegrenzten auf eine begrenzte Zeit gegangen ist, ist die Einräumung einer Übergangsfrist, in der die Aufgabenträger reagieren können, geboten gewesen. Wir haben diese in das Gesetz aufgenommen. Die Übergangsfrist gilt bis zum 31. Dezember 2015 und wird jetzt von den Aufgabenträgern wahrgenommen. - Vielen Dank.
Danke sehr, Kollegin Schindler. - Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport in der Drs. 6/3764. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist die Beschlussempfehlung so angenommen worden und der Tagesordnungspunkt abgeschlossen.