Es geht darum, dass es einen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen gibt, nämlich den Ausgaben für Investitionen, die in diesem Bereich getätigt werden, und den Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen. Das ist wichtig. Es ist für die Aufgabenträger wichtig. Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes, über die wir jetzt beschließen, schaffen wir wieder Rechtssicherheit auch auf diesem Gebiet.
Der Berichterstatter und auch der Minister haben schon darauf hingewiesen, dass es die verschiedensten Verfassungsgerichtsurteile und Urteile von Verwaltungsgerichten gibt, die uns gezwungen haben, eine Änderung des Gesetzes vorzunehmen.
In meiner Rede im September 2014 habe ich schon darauf hingewiesen, dass wir uns immer davor scheuen, das Kommunalabgabengesetz zu ändern, weil es eine sehr schwierige Rechtsmaterie ist und weil damit, ähnlich wie beim FAG, mittlerweile so viele Dinge verbunden sind, dass eine kleine Änderung große Auswirkungen haben kann.
Während der Gesetzesberatung, in den intensiven Diskussionen in der Anhörung und bei den vielen Gesprächen, die im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung geführt worden sind, wurde deutlich, dass verschiedene Interessen hinter diesem Gesetz stehen und dass die Interessenabwägung sehr intensiv geführt worden ist. Ich bin dankbar für die vielen Hinweise, die in den Gesprächen und in der Anhörung gegeben worden sind.
Nicht zuletzt bin ich dankbar für die Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die zu wesentlichen Teilen des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen kamen, über den im Rechtsausschuss und abschließend im Innenausschuss beraten worden ist.
Die Koalitionsfraktionen vertreten nicht nur die Interessen der Aufgabenträger, wie Sie es gerade wieder behauptet haben, sondern auch die Interessen der Bürger. Das wichtigste Kriterium für uns war, dass wir ein Gesetz schaffen, das nicht neue Fragen aufwirft, sondern Fragen beantwortet und Rechtssicherheit schafft.
Dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, der heute erneut vorliegt - der Berichterstatter und Sie haben bereits gesagt, dass dieser Änderungsantrag schon im Ausschuss vorlag und dort keine Mehrheit gefunden hat -, werden die Koalitionsfraktionen auch heute nicht zustimmen können.
Zu den einzelnen Änderungen, die vorgenommen worden sind, hat der Berichterstatter sehr ausführlich vorgetragen. Ich möchte auf die Thematik eingehen, die speziell vom Umweltausschuss angesprochen worden ist und die dann auch in den Änderungsantrag aufgenommen worden ist, dass nämlich auch im Abfallbereich eine Gebührendegression möglich sein soll.
Ich habe mich gerade mit Herrn Weihrich dazu ausgetauscht, dass in den Gesetzentwurf auch eine Änderung des Abfallgesetzes aufgenommen worden ist, mit der genau diese Frage beantwortet wird, die Sie vorhin gestellt haben.
Zu dem Aspekt, dass sich eine erhöhte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen kostendeckend auswirken soll. Wir wissen, dass es einen hohen Anspruch an die Aufgabenträger darstellt, dies genau zu kalkulieren; dennoch ist es notwendig, dass in dem Gesetz diese Möglichkeit eingeräumt wird. Es gibt nicht einen grundsätzlichen Anspruch für Großeinleiter, das einzufordern, wie es immer suggeriert wird. Vielmehr ist es so, dass nur dann, wenn die Bedingung, die im Gesetz festgeschrieben ist, erfüllt ist, eine Regelung in diese Richtung aufgenommen werden kann.
Ich möchte auf eine weitere Änderung hinweisen, die auch sehr wichtig ist. Zu diesem Thema sind beim Petitionsausschuss viele Petitionen eingegangen. Es geht um die Möglichkeit, dass die Aufgabenträger von der Nacherhebung von Beiträgen bei einer unwirksamen Satzung absehen können, wenn die Finanzierung durch Beiträge oder Gebühren bereits erfolgte bzw. auch künftig möglich ist.
Insgesamt handelt es sich um Änderungen, die vor Ort Zuspruch finden. Ich hoffe, dass Sie dem Gesetzentwurf ebenfalls zustimmen werden. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Schindler. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht jetzt Herr Meister. Bitte, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der heutigen abschließenden Beratung über den Gesetzentwurf wird für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ein Stück mehr Rechtssicherheit in unserem Land geschaffen. So viel kann man, glaube ich, feststellen.
Die Zeit, in der kommunale Entscheidungsträger, Zweckverbände und Eigenbetriebe die Bürger zeitlich weit nach dem erlangten Vorteil - praktisch unbegrenzt - heranziehen konnten, ist vorbei. Zwischen einer entsprechenden Baumaßnahme und der In-Rechnung-Stellung muss für die Betroffenen ein nachvollziehbarer und zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Ich möchte mich mit Blick auf den Gesetzentwurf auf drei Punkte konzentrieren, die für meine Fraktion wichtig sind - erstens die zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich, zweitens die gewählte Übergangsfrist und drittens die Möglichkeit der Degression bei den Benutzungsgebühren -, und auf die relativ kurzfristig eingegangenen Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen, die Gegenstand der Beschlussempfehlung geworden sind.
Zunächst zu der zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich. Je nach Interessenlage sind Vorschläge an den Gesetzgeber herangetragen worden. Die Bandbreite der dafür vorgeschlagenen Zeiträume reichten von vier Jahren - eine Empfehlung von Haus und Grund - bis zu 30 Jahren - ein Wunsch der Landeshauptstadt Magdeburg.
Während sehr kurze Fristen zu einer unangemessenen Benachteiligung des jeweiligen Aufgabenträgers führen würden, wäre die Ansetzung einer sehr langen Frist nicht im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, die eine Abrechnung in einem überschaubaren Zeitraum und nicht mehr als eine Generation später erwarten dürfen.
Wenn man als Orientierung den § 196 des Bürgerlichen Gesetzbuches - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück - heranzieht, bietet sich eine Obergrenze von zehn Jahren für den Vorteilsausgleich tatsächlich an. Dies ist eine angemessene Frist, in der Probleme bei komplexeren Abrechnungen gelöst werden können. In diesem Punkt folgen wir der Beschlussempfehlung.
Zu den Übergangsfristen. In dem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 einzuführen. Dies stößt bei uns auf erhebliche Skepsis. Auch in einigen Stellungnahmen wurde befürchtet, dass es im Zeitraum bis zum Ablauf der Frist zu einer hastigen Geltendmachung aller erdenklichen Forderungen kommen würde. Ob es dann unter dem Druck der drohenden Verfristung mit der Rechtssicherheit der ergehenden Satzungen und Bescheide allzu gut bestellt wäre, erscheint uns ausgesprochen fraglich.
Ich hatte mich bei der ersten Lesung für eine Ausschlussfrist zum Ende des Jahres ausgesprochen, also für eine sehr kurze Frist, weil ich meine, dass die Zeit, um diese Dinge zu klären, lang genug war. Wer es jetzt noch immer nicht geschafft hat,
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hatte leider erst nach der Sitzung des mitberatenen Finanzausschusses einen abweichenden Vorschlag dazu unterbreitet. Danach wäre die Frist von zehn Jahren zwar sofort eingeführt worden, aber sie hätte sich auf das Entstehen der sachlichen Abgabepflicht bezogen. Das hätte zur Folge gehabt, dass nach zehn Jahren nicht Schluss gewesen wäre, sondern dass, abhängig vom konkreten Einzelfall, der Lauf der normalen Verjährungsfrist noch hinzukommen könnte. Diesem Ansatz war eine gewisse juristische Eleganz nicht abzusprechen. Er hätte aber zu längeren, von uns eigentlich nicht gewollten Abrechnungszeiträumen geführt.
Die jetzt vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 2015 - das habe ich bereits erwähnt - erscheint mir zu lang.
Die Koalitionsfraktionen haben in letzter Minute für die Beratung des Innenausschusses und des Rechtsausschusses noch zwei Anträge eingebracht, auf die ich noch eingehen möchte. Mit dem Problem, auf das im ersten Antrag eingegangen wird, sind Sie vielleicht schon konfrontiert worden; denn das Thema bereits gezahlter Beiträge hat für viel Aufregung gesorgt. In den Bürgerbüros liegt bestimmt so manche Post von Bürgerinnen und Bürgern, die bereits Beiträge auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung gezahlt haben und nun befürchten, erneut herangezogen werden. Ich begrüße ausdrücklich, dass es hierzu eine Regelung im Gesetz gibt, die vielen, wenn auch nicht allen Bedenken Rechnung trägt.
Mit dem zweiten Antrag wir die Möglichkeit der Degression allgemein auf Benutzergebühren erweitert. Diese Änderung zielte hauptsächlich auf die Möglichkeit der Degression, also praktisch der Rabattgewährung bei größeren Mengen, bei den Abfallgebühren. Diesen Punkt sehen wir ausgesprochen kritisch. Während eine Degression beim Trinkwasser noch diskussionswürdig erscheint, kann sie beim Abfall zu ganz erheblichen Problemen führen.
Beim Trinkwasser verhält es sich so, dass sich Großverbraucher durch die Nutzung eigener Brunnen dem gemeinsam finanzierten System entziehen können. Darüber hinaus sind wir kein Trinkwassermangelgebiet, sodass wir die Verbrauchsreduzierung nicht zwingend in den Fokus rücken müssen. Eine Degression kann für Großverbraucher eine Brücke in das gemeinsam finanzierte System sein.
Beim Müll liegt die Sache anders. Eine Degression erscheint hier nur in engen Bereichen sinnvoll, zum Beispiel, wenn man die geringen Kosten, die beim Müllsammeln in Großwohnsiedlungen entstehen, an die Nutzer weitergibt. Das könnte man
sich vorstellen. Der Gesetzeswortlaut geht jedoch deutlich über diesen Zweck hinaus. Wenn wir hier eine so umfassende Möglichkeit zur Degression einführen, also Müll in größeren Mengen günstiger wird, dann setzen wir einen falschen Anreiz, nämlich gegen die Reduzierung von Müll.
In der Tendenz führt das zu mehr Abfall. Das ist ein Rückschritt und läuft den Bemühungen zur Abfallvermeidung entgegen. Wie mein Kollege bereits berichtet hat, wurde dazu im Umweltausschuss völlig anders diskutiert. Dort lag dieser konkrete Antrag allerdings noch nicht vor.
Insbesondere der zuletzt genannte Punkt führt bei uns dazu, dass wir dem Gesetz nicht zustimmen können, sondern es ablehnen werden.
Vielen Dank, Herr Kollege Meister. - Jetzt spricht für die CDU-Fraktion der Abgeordnete Herr Kolze. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der zehnjährigen Verjährungshöchstfrist, die die Koalitionsfraktionen bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes eingeführt haben, schaffen wir Klarheit und Rechtsfrieden. Diese Verjährungshöchstfrist eröffnet allen Beitragsschuldnern Klarheit darüber, wann sie nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Schauen Sie in andere Bundesländer. Wir schaffen in Sachsen-Anhalt eine im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr kurze Verjährungsregelung für den Vorteilsausgleich.
Die kommunalen Spitzenverbände unseres Landes wollten eine Verjährungshöchstgrenze von 20 Jahren. Zusätzlich zu dieser Frist war das Brandenburger Modell gewünscht, nämlich die Einführung einer Verjährungshemmung für den Zeitraum von 1990 bis 2000. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Umsetzung dieser Forderung hätte bedeutet, dass Ansprüche auf Abgaben zum Vorteilsausgleich bei eingetretener Vorteilslage frühestens ab dem Jahr 2020 ausgeschlossen sind. Hierzu sagen wir ganz deutlich: Das wollen wir nicht.
Gleichwohl haben wir die Bedenken der kommunalen Familie und der Aufgabenträger berücksichtigt. Wir haben drohende Einnahmeausfälle bei den kommunalen Aufgabenträgern nicht aus den Augen verloren und daher eine rechtlich vertretbare Möglichkeit der Einnahmebeschaffung für diese sogenannten Altfälle geschaffen, um insbesondere einen Gebührenanstieg für die Bürger oder eine Geltendmachung über das FAG zu verhindern.
Wir dürfen auch nicht vergessen, dass eine wirksame und rechtssichere Beitragserhebung im leitungsgebundenen Recht erst seit dem Jahr 2002 möglich ist. Bei dem sogenannten Herstellungsbeitrag II ist eine rechtssichere und obligatorische Erhebung erst seit dem Jahr 2009 möglich.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich denke, die Regelungen der materiellen Ausschlussfrist und die Übergangsregelung, nach der noch bis zum Ende des nächsten Jahres entsprechende Beiträge erhoben werden können, sind ein guter Kompromiss.
Ein guter Kompromiss ist auch die von den Koalitionsfraktionen über einen Änderungsantrag eingearbeitete rechtliche Regelung für die in der öffentlichen Diskussion in den Fokus gerückten Nacherhebungsfälle. Auch an dieser Stelle haben wir eine Anregung der kommunalen Spitzenverbände rechtssicher umgesetzt. Beitragspflichtige, die auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung bestandskräftig zu Beiträgen herangezogen worden sind, müssen nicht erneut zu Beiträgen herangezogen werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf des Ministeriums für Inneres und Sport sieht gemäß den Regelungswünschen der kommunalen Spitzenverbände die erweiterte Möglichkeit für eine degressive Gebührenbemessung im Bereich der Abwasserentsorgung sowie die erstmalige Einführung einer entsprechenden Möglichkeit für den Bereich der Trinkwasserversorgung vor. Hierzu ist bereits vieles gesagt worden.
Die Koalitionsfraktionen haben die Anregung zahlreicher Anzuhörender aufgegriffen, die Möglichkeit der degressiven Gebührenbemessung, wie in vielen anderen Bundesländern auch, auf den Abfallbereich zu erweitern. Meine Fraktion hat sich über einen entsprechenden Prüfauftrag an den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vergewissert, dass die Zulassung einer degressiven Gebührenbemessung keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Dem im Abfallrecht verankerten Ziel der Abfallminderung wird hierdurch nicht widersprochen.
Eine degressive Gebührenbemessung im Abfallbereich hat den Vorteil, dass die bei der Entleerung unterschiedlich großer Abfallgefäße entstehenden Kosten präziser abgebildet werden können.
Ich bedanke mich bei den Kolleginnen und Kollegen im Innenausschuss für das gestraffte und intensive Beratungsverfahren, aber auch bei dem GBD für seine Unterstützung und beim Innenministerium für die guten Beratungen.
Abschließend bitte ich Sie um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung des Innenausschusses und um Ablehnung des Ihnen vorliegenden Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte die Gelegenheit wahrnehmen, Ihnen und Ihren Familien schon heute auf diesem Wege eine besinnliche Adventszeit, gesegnete Weihnachten und ein gutes und vor allem gesundes Jahr 2015 zu wünschen. - Vielen Dank.
Nach diesen stimmungsvollen Wünschen müssen wir jetzt zum Abstimmungsverfahren kommen. Ich schlage vor, dass wir zuerst über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, dann über die selbständigen Bestimmungen in der Fassung der Beschlussvorlage oder der gegebenenfalls geänderten Fassung in der Gesamtheit abstimmen und an dieser Stelle die namentliche Abstimmung vornehmen. - Ich sehe links von mir ausschließlich Nicken.