Protocol of the Session on June 19, 2014

tergeführt wurden, als auch daraus, dass neue Einrichtungen geschaffen wurden. Die Form der neuen Einrichtungen hing sehr davon ab, woher die Verwaltungshelfer kamen. Im Ergebnis entstand ein Nebeneinander von allgemeiner Verwaltung und Sonderbehörden.

Es hat eine Weile gedauert, bis dieser Wildwuchs begradigt wurde. Auf diesem Weg gab es auch so manche Zickzack-Kurve, weil die politischen Prioritäten häufig nicht nach verwaltungsorganisatorischen, sondern oft auch nach rein fachpolitischen Vorstellungen gesetzt wurden.

Die Schulaufsichtsverwaltung beispielsweise war einmal selbständig, wurde dann in die allgemeine Verwaltung eingegliedert und in dieser Legislaturperiode haben wir wieder ein Landesschulamt geschaffen.

Natürlich kann man darüber diskutieren, ob es nicht besser gewesen wäre, gleich zu Beginn ein Landesorganisationsgesetz zu schaffen, um dann auf dessen Grundlage die Verwaltung auszurichten. Andere Länder, wie Brandenburg beispielsweise, haben das getan.

Aber diese Debatte ist müßig. Die Politik hat sich aus den schon genannten Gründen dafür entschieden, das Grundgerüst der Landesverwaltung erst einmal so zu organisieren, dass es auch zukunftsfähig ist, um jetzt, nachdem diese Prozesse im Wesentlichen abgeschlossen sind, ein solches Landesorganisationsgesetz auf den Weg zu bringen.

Festgeschrieben wird in dem Gesetzentwurf lediglich das Landesverwaltungsamt. Auf die Nennung von Sonderbehörden wird verzichtet. Verwaltungsstrukturen - das hat die Debatte zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung gezeigt - sind nicht in Stein gemeißelt und es wird künftig auch Änderungen geben müssen. Insoweit wird mit dem Landesorganisationsgesetz auch kein „Verwaltungsorganisationsabschlussgesetz“, sondern durchaus ein in die Zukunft gerichtetes Gesetz geschaffen, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen.

Zum Ersten dürfen neue obere Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz errichtet werden, bestehende und durch Gesetz errichtete dürfen nur durch Gesetz wieder aufgelöst oder mit anderen zusammengeführt werden. Das war meiner Fraktion wichtig.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, eine Verordnungsermächtigung zu schaffen, die für alle Behördenschließungen der Landesregierung gewissermaßen das Heft des Handels in die Hand gelegt hätte. Wir haben aber gesagt: In den Bereichen, in denen der Gesetzgeber das bislang geregelt hat, sollte das auch künftig Sache des Gesetzgebers sein.

Zum Zweiten - das ist nichts Neues -: Die Verwaltungsmodernisierung ist eine fortwährende Aufgabe. Darauf ist insbesondere Frau Edler eingegangen. Der Gesetzentwurf enthält auch die Ziele und Grundsätze der Verwaltungsmodernisierung, wie sie bereits im Verwaltungsmodernisierungsgesetz enthalten sind. Die Stichworte lauten Kommunalisierungsvorrang, Einräumigkeit Aufgabenkritik und Deregulierung.

Liebe Frau Edler, insoweit kann man davon ausgehen, dass sich die Verantwortlichen auch weiterhin mit ganzer Kraft an die Umsetzung dieser verwaltungspolitischen Ziele machen werden. Mit dieser Zuversicht danke ich für die Aufmerksamkeit und beantrage eine Überweisung des Gesetzentwurfs in den Innenausschuss. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD - Frau Dr. Klein, DIE LINKE: Das ist aber sehr zuversichtlich!)

Danke sehr, Herr Kollege. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht der Abgeordnete Herr Striegel.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dem Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung in Sachsen-Anhalt nunmehr ein Gesetzentwurf vorliegt, der den aus Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts resultierenden Auftrag aufgreift. Dort heißt es:

„Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung werden durch Gesetz geregelt.“

Andere Bundesländer wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben bereits vor Jahren Landesorganisationsgesetze verabschiedet.

Neben dem allgemeinen Aufbau der Landesverwaltung sollen durch das Gesetz Ziele und Grundsätze für die Organisationsentwicklung der Landesverwaltung festgelegt werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN steht für die Schaffung einer bürgerfreundlichen, transparenten und effizienten Verwaltungsstruktur. Ein Landesorganisationsgesetz ist meines Erachtens grundsätzlich der richtige Weg. Es schafft Rechtssicherheit im Verhältnis zwischen Gesetzgeber und Verwaltung sowie zwischen den Behörden.

Zudem macht ein Organisationsgesetz die öffentliche Verwaltung auch für die Bürgerinnen und Bürger transparenter. Es enthält zwar keine unmittelbar für den Bürger relevanten Folgen, es sorgt aber durch eine überschaubare Regelung der Verwaltungsorganisation für Rechtsklarheit.

Wir begrüßen es explizit, dass im Sinne einer Verwaltungsmodernisierung in § 3 Grundsätze zur elektronischen Verwaltung in gesetzlicher Form aufgestellt werden sollen. Das Ziel muss es sein, die öffentlichen Dienste und somit die Effizienz des Verwaltungshandelns weiter zu verbessern und sie insbesondere den modernen Kommunikationsanforderungen anzupassen. Hierbei haben Sachsen-Anhalts Behörden noch Luft nach oben.

Meine Damen und Herren! Bei aller Zustimmung möchte ich aber auch auf Diskussionsbedarf aufmerksam machen. Mit dem Gesetzentwurf über die Organisation der Landesverwaltung sollte meines Erachtens auch über die Zuständigkeiten von oberster, oberer und unterer Verwaltungsbehörde neu diskutiert werden. Gegebenenfalls sollen diese Zuständigkeiten neu geregelt werden.

Mit der Errichtung des Landesverwaltungsamtes als zentrale Bündelungs- und Koordinierungsbehörde zum 1. Januar 2004 hat sich der Gesetzgeber nach langer und kontroverser Diskussion und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile für eine Beibehaltung des sogenannten dreistufigen Verwaltungsaufbaus entschieden. Sachsen-Anhalt folgte damit dem Staatsaufbau der meisten anderen Flächenländer, die auch im Rahmen ihrer Verwaltungsmodernisierung weiterhin eine Trennung der Zuordnung der staatlichen Aufgaben auf eine Ministerialebene, eine Mittelinstanz und auf Behörden der Ortsebene, die Gemeinde- und Kreisverwaltungen, als effektivste Form der Aufgabenwahrnehmung festgestellt haben.

Wir haben heute für einen Bereich der Landesverwaltung auch über einen zweistufigen Verwaltungsaufbau diskutiert, nämlich für die Finanzverwaltung. Ich bin unsicher im Hinblick auf die Frage, ob eine grundsätzlich dreistufige Verwaltungsaufbauorganisation für ein Land wie Sachsen-Anhalt die effektivste Form der staatlichen Aufgabenwahrnehmung ist. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN will darüber mit Blick auf die einzelnen Bereiche - auch das ist uns wichtig - diskutieren.

Auch die Aufgaben des Landesverwaltungsamtes gehören auf den Prüfstand. Im Sinne der Bürgernähe und des Subsidiaritätsgedankens sollten Aufgaben, sofern sie in den Gemeinden und Landkreisen besser erledigt werden können, auch dort angesiedelt und bearbeitet werden. Außerdem können Aufgaben, die in noch bestehenden Landesämtern erledigt werden, in das Landesverwaltungsamt überführt werden.

Meine Damen und Herren! Wir begrüßen den Gesetzentwurf ausdrücklich und möchten ihn im Ausschuss für Inneres und Sport gegebenenfalls auch weiterentwickeln. Wir sehen auch einer Anhörung mit Freude entgegen. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei den GRÜNEN)

Danke sehr, Kollege Striegel. - Für die CDU-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Kolze. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Minister Stahlknecht hat das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt eingebracht. Hiermit wird dem Verfassungsauftrag aus Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung nachgekommen, wonach der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch Gesetz geregelt werden.

Mit diesem Vorhaben wird ein weiterer Punkt des Koalitionsvertrages für die sechste Wahlperiode abgearbeitet. CDU und SPD haben sich darauf verständigt, den allgemeinen Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch ein Landesorganisationsgesetz zu regeln. Gleichzeitig wird hierdurch der Beschluss des Landtages vom 19. Oktober 2006 aufgegriffen.

Der Gesetzentwurf orientiert sich an den Organisationsgesetzen anderer Länder, zum Beispiel Nordrhein-Westfalens, Brandenburgs oder Mecklenburg-Vorpommerns. Der Gesetzentwurf soll zum einen allgemein die grundlegenden Bestimmungen zur Ausübung der Organisationshoheit für die unmittelbare Landesverwaltung enthalten und, soweit erforderlich, die allgemeine räumliche Gliederung der Landesverwaltung regeln.

Es wird festgelegt, dass lediglich die erstmalige Errichtung oberer und unterer Landesbehörden durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen muss. Für die Auflösung oder Eingliederung von bestehenden Behörden, die nicht durch Gesetz errichtet worden sind, und für die Übertragung von Aufgaben auf andere Landesbehörden genügt hingegen eine Rechtsverordnung der Landesregierung.

Auf diese Weise bleibt es der Exekutive vorbehalten, gebotene Veränderungen im Bereich der Aufbauorganisation wie bisher zeitnah umzusetzen. Damit legt der Gesetzentwurf die grundlegenden Bestimmungen zur Ausübung der Organisationshoheit für die unmittelbare Landesverwaltung fest.

Zum anderen enthält der Gesetzentwurf allgemein anerkannte und teilweise aus dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz übernommene Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation.

Ferner sieht der Entwurf eine allgemeine Verordnungsermächtigung vor, die es der Landesregierung ermöglicht, neue durch den Bund oder die Europäische Union geschaffene und für die Landesverwaltung unmittelbar verbindliche Aufgaben einer Landesbehörde zuzuweisen. Formale Zu

ständigkeitsgesetze ohne sachlichen bzw. landesspezifischen Regelungsgehalt zur Ausführung des Bundes- oder des EU-Rechts sind damit zukünftig nicht mehr erforderlich.

Schließlich enthält der Gesetzentwurf zur Vervollständigung der Regelungen zur Landesverwaltung einige wenige Vorschriften zur mittelbaren Landesverwaltung.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich bitte kurz zu den aus der Sicht der CDULandtagsfraktion wesentlichen Kernaussagen des Gesetzentwurfs kommen. Wir werden den dreistufigen Verwaltungsaufbau bei zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben beibehalten.

Ich war schon immer ein Befürworter des dreistufigen Verwaltungsaufbaus. Wir brauchen ein Landesverwaltungsamt als zentrale Koordinierungs- und Bündelungsbehörde nicht zuletzt, um die Fachministerien von Verwaltungsaufgaben zu entlasten.

Die Einräumigkeit der Verwaltung als übergeordnetes Organisationsprinzip wird festschrieben. Eine Abweichung von diesem Grundsatz soll und muss, meine Damen und Herren, die Ausnahme bleiben.

Auch der Kommunalisierungsvorrang wird gesetzlich festgeschrieben. Das Ziel ist, das Subsidiaritätsprinzip konsequent durchzusetzen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde im Ergebnis der Anhörung durch das Kabinett noch ein wenig nachgebessert. Viele Jahre haben wir über die Umsetzung des Verfassungsauftrages geredet; nunmehr gehen wir ihn an. Ich bitte Sie abschließend um Ihre Zustimmung zur Überweisung des Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Inneres und Sport und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU)

Danke sehr, Kollege Kolze. - Damit ist die Debatte beendet. Wir treten ein in das dem Abstimmungsverfahren zu dem Gesetzentwurf in der Drs. 6/3155. Es geht um die Überweisung in den Ausschuss für Inneres und Sport. Etwas Gegenteiliges habe ich nicht gehört. Dann stelle ich das jetzt so zur Abstimmung.

Wer der Überweisung des Gesetzentwurfes in der Drs. 6/3155 in den Ausschuss für Inneres und Sport zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf in den genannten Ausschuss überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 12 ist erledigt.

Ich möchte darauf hinweisen, dass sich das Parlament darauf verständigt hat, dass nach dem Ta

gesordnungspunkt 24 am heutigen Tag noch der Tagesordnungspunkt 25 behandelt wird.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 15 auf:

Zweite Beratung

Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Einkommensteuerrecht als Schritt zur Öffnung der Ehe

Antrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 6/1143

Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 6/3162

Die erste Beratung fand in der 26. Sitzung des Landtages am 7. Juni 2012 statt. Berichterstatter des Ausschusses für Finanzen ist der Abgeordnete Herr Meister. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der oben genannte Antrag wurde in der 26. Sitzung des Landtages am 7. Juni 2012 in erster Lesung beraten und in den Ausschuss für Finanzen zur federführenden Beratung und den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zur Mitberatung überwiesen.