man kann sich schon die Frage stellen: Wieso hat das IHK BIZ in dieser Art und Weise funktioniert? Das war ja eine Struktur, die das Ganze ermöglichte. Da spielt die Art und Weise, wie die IHK aufgestellt ist, wie die IHK sich da selbst gibt und wie sie sich selbst in den Markt begibt, schon eine Rolle. Man fragt sich: Wieso macht sie das eigentlich so? Wenn der Landesrechnungshof da nachgefragt hätte, hätte es möglicherweise tatsächlich andere Entscheidungen gegeben.
Bei dem Vorschlag von der Fraktion DIE LINKE, als den federführenden Ausschuss den Wirtschaftsausschuss zu wählen, würde ich mitgehen; denn Sie haben Recht, es ist mehr ein Wirtschaftsthema als ein Finanzthema. - Danke.
Die Überweisung ist durchaus nicht ganz einstimmig erbeten worden. Deshalb frage ich, ob der Gesetzentwurf in Ausschüsse überwiesen werden soll. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das muss gezählt werden. Wir brauchen 24 Stimmen. - Es sind 22 Stimmen.
Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Orga- nisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Gemäß Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung werden der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch Gesetz geregelt. Eine entsprechende umfassende gesetzliche Regelung der Landesorganisation ist zunächst nicht erfolgt, weil die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung in den
90er-Jahren und auch noch in der vierten und fünften Legislaturperiode tiefgreifend verändert und reformiert worden ist.
Ein Landesorganisationsgesetz hätte die in den Aufbaujahren erforderliche Flexibilität nicht gewährleisten können. Die für die Neuorganisation erforderlichen Regelungen wurden stattdessen in gesonderten Gesetzen wie zum Beispiel dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz oder dem Gesetz zur Neuordnung der Landesverwaltung festgeschrieben.
Nachdem der wesentliche Umbau der Landesverwaltung in Kernbereichen abgeschlossen war, erschien der Erlass eines Landesorganisationsgesetzes möglich. Doch sowohl in der vierten als auch in der fünften Legislaturperiode gelang es nicht, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen.
Nach langer und ausgiebiger Erörterung der einzelnen Regelungsgegenstände auf der Arbeitsebene haben wir, also mein Ministerium, im Februar 2014 dem Kabinett einen Gesetzentwurf vorgelegt.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sind die Gewerkschaften, die kommunalen Spitzenverbände und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt um Stellungnahmen gebeten worden. Das Gesetzgebungsverfahren ist in den Stellungnahmen durchgehend begrüßt worden.
Ich möchte kurz auf den Inhalt eingehen. Der Gesetzentwurf konkretisiert zum einen den Gesetzesvorbehalt in Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung. Dieser Gesetzesvorbehalt beschränkt sich im Gegensatz zu anderen Bundesländern auf den allgemeinen Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung.
Nach dem Willen des Verfassungsgebers sollen darüber hinausgehende Regelungen, etwa der Zuständigkeit für die behördliche Organisation, vornehmlich der Landesregierung vorbehalten bleiben.
Den allgemeinen Aufbau der Landesverwaltung regeln insbesondere der § 4 sowie die §§ 8 bis 12 des Gesetzentwurfes. Damit legt der Gesetzentwurf die grundlegenden Bestimmungen zur Ausübung der Organisationshoheit für die unmittelbare Landesverwaltung fest.
Die Frage der räumlichen Gliederung, gerade auch der allgemeinen Landesverwaltung, spielt dagegen nach der Auflösung der drei Regierungspräsidien zum 1. Januar 2004 keine tragende Rolle mehr. Insofern werden in dem Gesetzentwurf lediglich abstrakte räumliche Gliederungsprinzipien durch entsprechende Paragrafen des Gesetzentwurfes getroffen. Eine Einteilung des Landes in Regierungsbezirke erfolgt weiterhin nicht.
Zum anderen enthält der Gesetzentwurf allgemein anerkannte und teilweise aus dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz übernommene Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation.
Materiell hervorzuheben ist die durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angeregte Ergänzung zur elektronischen Verwaltung. So sind die Prinzipien der Transparenz, Partizipation und Kooperation in den Gesetzentwurf aufgenommen worden und müssen dementsprechend zukünftig im Rahmen der elektronischen Verwaltung beachtet werden.
Meine Damen und Herren! Ich denke, nachdem sich der Innenausschuss und andere von Ihnen vorgeschlagene Ausschüsse mit der Sache befasst haben und danach in zweiter Lesung hier beschlossen werden wird, wird das Land SachsenAnhalt erstmals nach 24 Jahren ein Landesorganisationsgesetz haben. - Vielen Dank.
Danke, Herr Minister, für die Einbringung. - Es ist eine Fünfminutendebatte vereinbart worden. Die erste Debattenrednerin ist Frau Edler für die Fraktion DIE LINKE.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung in Sachsen-Anhalt beabsichtigt die Landesregierung, ein Vorhaben umzusetzen, das im Koalitionsvertrag von CDU und SPD bereits vor mehr als drei Jahren festgeschrieben wurde.
Bereits in der von der Landesregierung durchgeführten Anhörung wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Gesetz längst überfällig ist. Anknüpfend an Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung sollen nun nach dem Willen der Landesregierung in diesem Gesetz der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung geregelt sowie Ziele und Grundsätze für die Organisationsentwicklung der Landesverwaltung festgelegt werden.
Dabei werden große Teile der Regelungen aus dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz übernommen und somit für die Zukunft fest- und fortgeschrieben. Es fällt aber im Vergleich zum Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz des
Landes Sachsen-Anhalt auf, dass die darin enthaltenen Regelungen insbesondere zu den Instrumenten der Aufgabenkritik und zum Aufgabenverzicht in dem vorliegenden Gesetzesentwurf entschärft werden. Dieses Vorgehen überrascht uns jedoch nicht, da gerade diese Bestimmungen
Dass sich die Landesregierung des Weiteren sowohl in Struktur und Aufbau als auch in der Gesetzessystematik nahezu gänzlich an vergleichbaren Organisationsgesetzen anderer Bundesländer
orientiert, halten wir für unbedenklich. Zahlreiche Regelungen im Gesetzestext gehören bereits seit Langem zur geübten Praxis und sind durch die Rechtsprechung geklärt.
Es überrascht daher nicht, dass der Gesetzentwurf keine vollzugsfähigen Regelungen enthält. Sicherlich spielt dabei die verbreitete Skepsis eine Rolle, dass Verwaltungsmodernisierung nicht „verordnet“ werden kann. Positiv zu erwähnen ist, dass der Entwurf vorsieht, für den wichtigen Bereich der elektronischen Verwaltung Näheres durch ein Gesetz zu regeln.
Sehr geehrte Damen und Herren! Gleichwohl gilt es, das Gesetz im Ausschuss ausführlich zu erörtern, beispielsweise die Aussagen über die Modernisierung der Verwaltung, die in § 2 verankert wurden.
Auch wenn die Einräumigkeit von Verwaltungsstrukturen, wie in § 6 geregelt, sowie Aufgabenkritik und Deregulierung, wie in § 7 geregelt, unverzichtbar erscheinen, um die Zukunftsfähigkeit des Landes zu sichern, darf dabei nicht verkannt werden, dass Strukturänderungen, Ausgliederungen und Umwandlungen oft nicht allein der Bürgerfreundlichkeit oder der Verwaltungsvereinfachung dienen und dazu beitragen sollen, sondern meist zur Rationalisierung und zur Einsparung von Personalkosten führen sollen. Der Begriff „Dienstleistungsorientierung“ ist heute fast schon ein Synonym für Mehrarbeit und Arbeitsverdichtung zu Lasten der Beschäftigten.
Wie die Ergebnisse der Enquetekommission „Gestaltung einer zukunftsfähigen Personalentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes SachsenAnhalt“ der vergangenen Wahlperiode eindrucksvoll belegen, gehören diese Probleme in den Fokus unserer Aufmerksamkeit, wenn es darum geht, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in personeller Hinsicht zu sichern.
In dieser Hinsicht gilt es daher, in Sachsen-Anhalt weit über den vorliegenden Gesetzentwurf hinaus mit einem zukunftsfähigen, attraktiven öffentlichen Dienst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Wirksamkeit, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns gesteigert werden können.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und beantrage namens meiner Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Inneres und Sport.
Danke, Kollegin Edler. - Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Dr. Brachmann. Bitte sehr.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Von der Verfassung und von ihrer Entstehung war bereits heute Morgen die Rede, allerdings in einem traurigen Zusammenhang. Das Ganze ist mehr als 22 Jahre her. Insoweit ist es etwas Besonderes, dass heute nach so langer Zeit mit diesem Gesetzentwurf ein Verfassungsauftrag erfüllt wird. In Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung heißt es schlicht:
„Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung werden durch Gesetz geregelt.“
Dass das auch schon immer einmal Thema im Hohen Haus war, darf ich durch ein Zitat belegen. Ich zitiere aus einem Antrag, der mit „Landesorganisationsgesetz ist Verfassungsauftrag“ überschrieben ist.
Vakuum, so heißt es darin, herrsche auch in der Frage des Landesorganisationsgesetzes. Trotz der verfassungsmäßigen Pflicht, aus Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung, den allgemeinen Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch Gesetz zu regeln, seien gesetzgeberische Aktivitäten der Landesregierung nicht erkennbar. Offensichtlich sei das Kabinett nicht fähig oder willens, sich zu den grundlegenden Fragen, die in einem solchen Gesetz zu regeln wären, zu äußern. Die Fraktion fordere deshalb die Landesregierung auf, dem Verfassungsgebot zur Vorlage eines Landesorganisationsgesetzes unverzüglich nachzukommen.
Nun könnte man meinen, hierbei handelt es sich um eine aktuelle Formulierung aus einem Antrag der Fraktion DIE LINKE. Aber weit gefehlt! Das Zitat stammt aus einem Antrag der Fraktion der CDU aus dem Jahr 2000, die zu dem Zeitpunkt - mancher mag sich daran erinnern - allerdings Oppositionsfraktion war. In der Tat gibt es keinen mir bekannten Gesetzentwurf, der länger in den Schubladen der Ministerialbürokratie verweilte, immer wieder einmal herausgeholt wurde, dann aber auch dort wieder verschwand.
Der erste Referentenentwurf, der mir bekannt ist, stammt aus dem Jahr 1997. Seitdem beschäftigen wir uns mit diesem Thema. Natürlich gibt es Gründe, weshalb dies so ist. Herr Minister hat das auch zutreffend zusammengefasst. Das hängt mit der Entwicklung der Verwaltungsorganisation in diesem Land zusammen. Wir hatten gewissermaßen einen Wildwuchs, der sowohl daraus resultierte, dass DDR-Einrichtungen in veränderter Form wei
tergeführt wurden, als auch daraus, dass neue Einrichtungen geschaffen wurden. Die Form der neuen Einrichtungen hing sehr davon ab, woher die Verwaltungshelfer kamen. Im Ergebnis entstand ein Nebeneinander von allgemeiner Verwaltung und Sonderbehörden.