Protocol of the Session on February 27, 2014

Herr Lange, ich kann Ihnen versprechen, dass wir uns darum kümmern werden. Wenn Sie uns die Daten des zugrunde liegenden Falls zukommen lassen, dann werden wir das klären. - Vielen Dank.

Ungern.

Vielen Dank an den Fragesteller und an die Beantworterin.

Jetzt folgt die Frage 10, gestellt von der Abgeordneten Frau Quade. Es geht um die Einbeziehung der Rechtsmedizin durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Bitte schön, Frau Kollegin. Dazu wird sozusagen in eigener Sache erneut Frau Ministerin Professor Kolb antworten. Bitte schön.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ist die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft angehalten bzw. verpflichtet, die Institute für Rechtsmedizin in Sachsen-Anhalt zur Klärung der Todesursache bzw. in Fällen der Begutachtung von Opfern von Gewaltdelikten einzubeziehen, und in welchem Zeitraum sollte dies geschehen?

2. Wie schätzt die Landesregierung im Zusammenhang mit dem Fund einer weiblichen Leiche in Halle (Neuwerk) am 7. Februar 2014 die Obduktion dieser erst vier Tage nach dem Auffinden ein und welche Konsequenzen und möglichen Defizite ergeben sich daraus für die Spurensicherung?

Danke schön, Frau Kollegin. - Bitte schön, Frau Ministerin.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Frage der Abgeordne

ten Quade beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt.

Zur ersten Frage. Die Voraussetzungen, unter denen die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft eine rechtsmedizinische Obduktion bzw. Untersuchung anordnen, sind in Nr. 33 Abs. 2 der Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, kurz RiStBV, dargestellt.

Danach veranlasst der Staatsanwalt eine von den Rechtsmedizinern durchzuführende Leichenöffnung, wenn sich auch bei der Leichenschau eine Straftat als Todesursache nicht ausschließen lässt. Rechtsmedizinische Obduktionen sind dann mit größter Beschleunigung herbeizuführen, weil die ärztlichen Feststellungen über die Todesursache auch durch nur geringe Verzögerungen an Zuverlässigkeit verlieren können, so die Aussage in Nr. 36 Abs. 1 der RiStBV.

Die körperliche Untersuchung von Gewaltopfern erfolgt nach § 81c StPO. Danach können Opfer einer Gewalttat immer auch ohne ihre Einwilligung dann rechtsmedizinisch untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Die Veranlassung einer auch freiwillig durchgeführten Untersuchung der Opfer von Gewalttaten erfolgt in allen Polizeidirektionen grundsätzlich nach einer Einzelfallprüfung und nach Würdigung der Gesamtumstände.

Eine Prüfung erfolgt insbesondere bei Straftaten gegen das Leben, bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit.

Zur zweiten Frage. Nach der Einschätzung der anwesenden Personen am Auffindetag lagen keine Anhaltspunkte für ein Tötungsdelikt vor. Zum besseren Verständnis möchte ich auf den konkreten Verfahrensablauf an diesem Tag eingehen.

Die Polizei erhielt am Freitag, dem 7. Februar 2014 den Hinweis auf eine im Mühlgraben, einem Nebenarm der Saale, befindliche leblose Person. Bei Auffinden der Person wurde festgestellt, dass sich Hose und Unterhose im Bereich der Kniekehlen befanden. Um 13.15 Uhr waren Beamte des Revierkommissariats Halle Nord vor Ort. Hinzugezogen wurden Beamte des Kriminaldauerdienstes, KDD, des Polizeireviers Halle.

Die Beamten des KDD sowie der eingesetzte Notarzt führten die Leichenschau am zuvor entkleideten Leichnam durch. Dabei stellten weder der Arzt noch die Polizeibeamten äußerlich sichtbare Verletzungen fest. Es waren keinerlei punkförmige Einblutungen in den Augäpfeln und den zugänglichen Schleimhäuten feststellbar. Es sind auch keine Hämatome oder Verletzungen im Genitalbereich festgestellt worden. Die Totenflecke waren lagegerecht ausgebildet und nicht mehr wegdrück

bar. An den Knien wurden Liegemerkmale festgestellt.

In der Folge wurde eine Todesermittlungsanzeige aufgenommen. Am Tag des Auffindens der Leiche wurde an dieser sowie am Fundort kriminaltechnische Tatortarbeit durchgeführt.

Des Weiteren erfolgte die Suche nach der Stelle, an der die Person mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Wasser gelangt ist. Der Fundort war nämlich nicht identisch mit dem Tatort. Der Tatort wird etwa 50 m flussaufwärts auf der gegenüberliegenden Seite angenommen.

Am 7. Februar 2014 um ca. 17 Uhr hat ein Beamter des Kriminaldauerdienstes den Bereitschaftsstaatsanwalt über den Fund der Leiche, die Auffindesituation, deren Bekleidung und die zusammen mit einem Notarzt durchgeführte Leichenschau informiert. Danach sei dem Notarzt eine Einschätzung der Todesursache nicht möglich gewesen; Hinweise auf eine Gewaltanwendung seien aber nicht ersichtlich gewesen. Die Leiche werde in der Polizeizelle des Beerdigungsinstituts aufbewahrt. Am kommenden Montag erfolge die Mitteilung der Todesermittlung an den zuständigen Dezernenten. Wegen der fehlenden Hinweise auf ein Tötungsdelikt sah der Staatsanwalt aufgrund der ihm vorliegenden Mitteilung keinen Anlass für eine sofortige Obduktion.

Der Bereitschaftsstaatsanwalt hat am Morgen des 10. Februar 2014 - das war der Montag darauf - den zuständigen Dezernenten informiert. Dieser hat sofort die Obduktion beantragt, die am darauffolgenden Dienstag, den 11. Februar 2014, erfolgt ist.

Im Rahmen dieser Sektion bei der Rechtsmedizin in Halle ergaben sich Hinweise darauf, dass die Frau vor der Verbringung in das Gewässer durch bislang unbekannte Täter Opfer eines Sexualdeliktes geworden ist. Als Todesursache wurde Gewalteinwirkung gegen den Hals bzw. Erwürgen festgestellt.

Nach Bekanntwerden der tatsächlichen Todesursache wurde die kriminaltechnische Tatortarbeit unverzüglich räumlich ausgeweitet. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Halle geht davon aus, dass auch eine frühere Obduktion nicht zur Sicherung weiterer Spuren geführt hätte, die zur Aufklärung der Straftat notwendig sind. - Vielen Dank.

(Frau Quade, DIE LINKE, meldet sich zu Wort)

Frau Quade würde gern nachfragen. Bitte schön, Frau Quade.

Herr Präsident! Vielen Dank, Frau Ministerin, für den stellenweise sehr ausführlichen und detaillier

ten Bericht. Ich muss gestehen, dass sich mir dennoch mehrere Fragen stellen.

Als medizinische und vor allem als rechtsmedizinische Laiin stellt sich mir die Frage, warum man ein Verbrechen zunächst einmal nicht in Betracht zieht, wenn eine junge Frau tot in einem Fluss treibt. Sie muss auf irgendeine Weise in den Fluss gekommen sein, sodass der Verdacht, dass ein Verbrechen vorliegt, naheliegt,

(Zustimmung von Herrn Herbst, GRÜNE)

ganz zu schweigen von der Frage der inkompletten Bekleidung.

Sie haben die zeitlichen Abläufe noch einmal geschildert. Am Freitag wurde die Leiche gefunden. Mir stellt sich konkret die folgende Frage: Kann es sein, dass die verzögerte rechtsmedizinische Untersuchung auf das Wochenende zurückzuführen ist bzw. dass dieses einen erheblichen Einfluss darauf hat, ob die Rechtsmedizin entsprechend besetzt ist und so zur Verfügung steht, dass eine schnelle und sofortige Obduktion durchgeführt werden kann?

Nach den mir vorliegenden Berichten waren erfahrene Beamte am Tatort, die auch Erfahrungen mit dem Auffinden von Wasserleichen haben. Übereinstimmend sagen sowohl der Notarzt, der die Leiche vor Ort untersucht hat, als auch die Beamten, die bei solchen Untersuchungen erfahren sind, dass sie keine Anzeichen von Gewalteinwirkung gefunden haben. Das war die Ursache dafür, dass der Staatsanwalt nicht schon am Freitag die Obduktion angeordnet hat. - Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Wir kommen zur Frage 11. Diese stellt die Kollegin Zoschke zum Thema Unterstützung für die ostdeutsche Kindernachsorgeklinik BerlinBrandenburg. Minister Herr Bischoff wird antworten. Bitte schön, Frau Abgeordnete.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit wird die Landesregierung der Bitte der brandenburgischen Gesundheitsministerin Anita Tack nachkommen und für den möglichen Neubau der einzigen ostdeutschen Kindernachsorgeklinik in Brandenburg Sponsoren, Unterstützer oder Kooperationspartner aus Sachsen-Anhalt vermitteln?

2. Welche Bedeutung hätte aus der Sicht der Landesregierung der Wegfall dieser Kindernachsorgeklinik vor dem Hintergrund, dass

seit 2009 bereits knapp 200 schwerkranke Kinder aus Sachsen-Anhalt diese besondere Klinik nutzen konnten?

Vielen Dank, Frau Kollegin. - Bitte schön, Herr Minister Bischoff.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Zoschke wie folgt.

Im August 2013 hat sich meine brandenburgische Kollegin mit der Bitte um Unterstützung bei der Gewinnung von Sponsoren für den Neubau eines Klinikgebäudes in Straußberg schriftlich an mich gewandt. Meine damalige Staatssekretärin hat seinerzeit geantwortet, dass uns angesichts der Situation der Belegung von Rehabilitationseinrichtungen in Sachsen-Anhalt und mit Blick auf die dort auch aus demografischen Gründen rückläufige Tendenz bei den Anträgen auf Kinderrehabilitation leider die Hände gebunden sind hinsichtlich der Gewinnung von Sponsoren bzw. der Beteiligung an Benefizveranstaltungen und wir in diesem Fall nicht behilflich sein können.

Das mag auf den ersten Blick wenig erfreulich oder wenig empathisch wirken. Allerdings bin ich der Überzeugung, dass ein solches Engagement für Vorhaben außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt ebenso auch für Projekte in Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Thüringen infrage kommt. Von daher hat sich für mich die Frage über gewisse Grenzen der Möglichkeiten gestellt.

Zur zweiten Frage: Die Versorgung von Kindern aus Sachsen-Anhalt mit Nachsorgerehabilitationsleistungen ist nach meinem Kenntnisstand nicht gefährdet. Wir haben in den Einrichtungen Bad Kösen und in anderen Orten, die extra für Kinder vorgesehen sind, eher Schwierigkeiten, dass der Rentenversicherungsträger sie nicht belegt, sodass ich dabei keine Lücke entdecken kann.

Danke, Herr Minister. - Damit ist die Fragestunde zu ihrem Ende gekommen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung

Änderung der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt

Beschlussempfehlung Ältestenrat - Drs. 6/2800

Berichterstatter ist der Kollege Borgwardt. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Borgwardt, Berichterstatter des Ältestenrates: