Ich weiß nicht, ob ich Ihrem Anspruch im Moment gerecht werden kann und ob Sie mir abnehmen, dass es ein qualifiziertes Konzept ist. Ich kenne Ihre kritische Grundhaltung. Ich habe mir berichten lassen, dass das Wirtschaftsministerium und das
Finanzministerium ausführlich darüber berichtet haben. Wenn Ihnen das nicht ausreicht, muss ich das zur Kenntnis nehmen. Aber ich glaube, dass wir dem Anspruch, immer zu informieren, gerecht werden. Ich glaube auch, dass es gegenwärtig keine andere Struktur der Landesregierung gibt, die derart im Fokus steht wie die Energieagentur.
Der nächste Fragestellter ist Herr Abgeordneter Sören Herbst mit der Frage 6 zum Thema TKÜMaßnahme im Hessischen Landtag. Die Frage wird seitens der Landesregierung von Frau Ministerin Professor Dr. Angela Kolb beantwortet.
Frau Ministerin, wie aus einem Bericht der „Frankfurter Rundschau“ vom 14. Februar 2013 hervorgeht, wurden Telefonate des Landtagskorrespondenten der „Frankfurter Rundschau“ Pitt von Bebenburg von Ermittlungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt abgehört. Davon war auch ein Telefonanschluss des Hessischen Landtages betroffen.
1. War bei der Maßnahme klar, dass eine Telefonnummer des Hessischen Landtages betroffen war, und wurden dieser oder andere hessische Behörden darüber informiert?
2. Waren von der Maßnahme Anschlüsse von Abgeordneten, Fraktionen und/oder Mitarbeitern des Hessischen Landtages betroffen?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Frage des Abgeordneten Sören Herbst wie folgt.
Zu Frage 1: Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat in einem Ermittlungsverfahren gegen Jörg B. und Benjamin V. wegen schweren Raubes und anderer Delikte mehrere Anträge nach § 100a StPO auf Überwachung der Telekommunikation bezüglich der Telefonanschlüsse der Beschuldigten gestellt. Diesen Anträgen ist von dem zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in Magdeburg entsprochen worden.
Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch während der Umsetzung der gerichtlichen Beschlüsse seitens des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt konnte vorhergesehen werden, welche Personen mit den genannten Beschuldigten telefonischen Kontakt aufnehmen würden. Ziel der
Maßnahme war es, den Sachverhalt und den Tatverdacht wegen schweren Raubes und anderer Delikte aufzuklären.
Bezüglich des Landtagskorrespondenten der „Frankfurter Rundschau“ Pitt von Bebenburg gab es keine gezielte Abhörmaßnahme. Vielmehr rief der seinerzeit beschuldigte Jörg B., also derjenige, gegen den sich diese TKÜ-Maßnahme gerichtet hat, am 28. September 2011 von seinem überwachten Anschluss eine bis dahin unbekannte Nummer mit einem unbekannten Gesprächsteilnehmer an. Das Telefonat hatte keinen für das Ermittlungsverfahren relevanten Inhalt. Eine technisch veranlasste Inhaberfeststellung führte am 29. September 2011 als Anschlussinhaber den Hessischen Landtag auf.
Da auch die nachfolgenden Gespräche des Beschuldigten mit dem Inhaber dieses nicht überwachten Anschlusses - gegen den Anschluss des Landtages richtete sich diese Überwachungsmaßnahme ausdrücklich nicht - überwiegend keine Tatrelevanz aufwiesen, wurden Ermittlungen zu dem tatsächlichen Nutzer dieses Anschlusses zu diesem Zeitpunkt nicht geführt.
Erst im Rahmen der Benachrichtigungspflicht nach § 101 Abs. 4 StPO nach Beendigung der Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation wurde bei der Erstellung der Liste durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die zu benachrichtigenden Personen festgestellt, dass der tatsächliche Nutzer des Anschlusses im Hessischen Landtag der Journalist Herr von Bebenburg war. Deshalb ist dieser auch, wie gesetzlich vorgesehen, über diese Maßnahme unterrichtet worden. Eine Benachrichtigung an den Hessischen Landtag oder andere Behörden erging in diesem Zusammenhang nicht.
Zur zweiten Frage. Die Telekommunikationsüberwachung richtete sich unmittelbar nur gegen die Anschlüsse der damals Beschuldigten. Die Gesprächspartner, mit denen Gespräche geführt worden sind, sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachrichtlich unterrichtet worden. Nach unseren bisherigen Erkenntnissen waren Abgeordnete des Hessischen Landtages hiervon nicht betroffen.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Damit ist auch die letzte Frage in der Fragestunde beantwortet worden und ich schließe den Tagesordnungspunkt ab.
Den Gesetzentwurf wird für die Landesregierung der Minister für Arbeit und Soziales Norbert Bischoff einbringen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der in Rede stehende Gesetzentwurf ist von der Landesregierung am 29. Januar 2013 beschlossen worden und liegt Ihnen nunmehr zur Beschlussfassung vor. Artikel 1 beinhaltet ein Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz im Land Sachsen-Anhalt und Artikel 2 eine Änderung des Krankenhausgesetzes des Landes.
Das Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz soll die Rechtsgrundlage für ein gemeinsames Landesgremium bilden, welches sich zu Fragen der sektorenübergreifenden medizinischen Versorgung positionieren und entsprechende Empfehlungen abgeben kann. Es soll sich mit Fragen der Bedarfsplanung und mit medizinischen Versorgungsstrukturen befassen. Hierbei sollen Aspekte der fachspezifischen Versorgungslücken und der demografischen Entwicklung berücksichtigt werden.
Ausgangspunkt für diese Gesetzesinitiative war die Diskussion der Länder mit dem Bund darüber, wie die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder im Bereich der medizinischen Versorgung gestärkt werden könnten. Die Länder fordern ein sektorenübergreifendes Gremium, in dem die verantwortlichen Akteure der stationären und der ambulanten Versorgung sowie die Krankenkassen als Kostenträger gemeinsam mit dem Land über konkrete Versorgungsfragen beraten. Das war bisher nicht möglich. Man hatte als Gesundheitsminister für das Land wenig bzw. gar keinen Einfluss auf die Strukturen, hauptsächlich im ambulanten Bereich.
Mit dem zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Versorgungungsstrukturgesetz hat der Bundesgesetzgeber den Ländern nunmehr diese verbesserte Gestaltungsmöglichkeit eröffnet. § 90a SGB V enthält die Möglichkeit, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen dieses gemeinsame Landesgremium zu errichten. Auf dieser Grundlage kann für Sachsen-Anhalt ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Krankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten gebildet werden.
Nach der Vorgabe des Bundesgesetzes sind in diesem gemeinsamen Gremium zwingend Vertreter des Landes und, wie ich eben aufgezählt hatte,
der KV und weiterer Verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft zu beteiligen. Das ist sozusagen die Kernbesetzung. Diese sollte von jeher klein gehalten werden, damit das Gremium arbeitsfähig bleibt.
Geplant ist deshalb, zusätzlich nur die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer, die kommunalen Spitzenverbände und die in Sachsen-Anhalt für die Wahrung der Interessen der Patientinnen und Patienten und die Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen zu beteiligen.
Weiteren Institutionen soll es eingeräumt werden, im Rahmen eines Sachverständigenstatus bei Bedarf beratend hinzugezogen werden zu können. Dafür können Universitäten, Berufsfachverbände, Träger von Einrichtungen und Diensten und andere Institutionen in Betracht kommen.
In dem vorgelegten Gesetzentwurf ist eine Art Bänke-Vertretungsrecht vorgesehen worden. Das heißt, die Krankenkassen und die kommunalen Spitzenverbände bilden jeweils eine Bank.
Für die Empfehlungen des gemeinsamen Landesgremiums wird eine einstimmige Beschlussfassung vorgeschrieben. Diese wird für erforderlich gehalten, um eine möglichst hohe Akzeptanz der Empfehlungen des Gremiums zu erreichen.
Das Land soll eine Geschäftsstelle einrichten, die ihre Tätigkeit im Ministerium für Arbeit und Soziales wahrnehmen soll.
Das Vorhaben ist vorab mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, mit den in SachsenAnhalt vertretenen Landesverbänden der Krankenkassen, mit der Krankenhausgesellschaft, mit der Ärztekammer, mit der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer und mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt worden.
Die Landesregierung verknüpft die Beteiligung am Landesausschuss mit der Zielstellung der Stärkung der sektorübergreifenden Versorgung im Land. Sie sieht sich dabei im Sinne einer besseren Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Auftrags der medizinischen Daseinsvorsorge, die nicht nur im Bereich der stationären Versorgung gesehen wird, als Moderator zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu Artikel 2 - Änderung des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt. Das ist ein weiterer Regelungsinhalt, den wir gerne in diesen Gesetzentwurf einfügen wollen.
rungsregelung von 30 Jahren im Bereich der Verwendungsnachweisprüfung vorsieht. Damit soll eine Regelungslücke geschlossen werden. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass die kurzen dreijährigen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches weiterhin Anwendung finden. Das wollen wir vermeiden, weil ansonsten eine dem Grunde nach berechtigte Rückforderung angesichts der Einrede der Verjährung nicht realisiert werden könnte.
Die entsprechende Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ist aufgrund der notwendigen komplexen Prüfungen - Sie wissen, die Krankenhausinvestitionen haben sich meist über sehr viele Jahre erstreckt -, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt länger als drei Jahre andauern, und wegen der 34 noch ausstehenden Verfahren mit einer Fördersumme von rund 750 Millionen € bei der Verwendungsnachweisprüfung im Krankenhausbereich nicht sachgerecht. Ein Schaden für das Land in Millionenhöhe aufgrund etwaiger Verjährung wäre nicht auszuschließen.
Aus diesem Grund bedarf es einer klarstellenden speziellen Regelung für den Krankenhausbereich, wonach die Ansprüche des Landes auf Rückzahlung oder Verzinsung von Fördermitteln erst in 30 Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die baufachliche Prüfung abgeschlossen ist.
Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf in den zuständigen Fachausschüssen zu beraten, damit dieser durch den Landtag verabschiedet werden kann. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. - Es ist eine Debatte mit drei Minuten Redezeit je Fraktion vereinbart worden. Als erste Rednerin spricht für die Fraktion DIE LINKE Frau Abgeordnete Zoschke.
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Es war die Absicht des Bundesgesetzgebers, mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz stärker den Erfordernissen des aktuellen Ist in der medizinischen Versorgung Rechnung zu tragen.
Der demografische Wandel, der auch vor Ärztinnen und Ärzten nicht Halt macht, die Binnenwanderungsbewegung der Bevölkerung - besonders im Osten zu spüren -, tatsächliche und gefühlte Unter- und Überversorgung im Gesundheitsbereich sowie lange Wege und lange Wartezeiten sind spürbar und erlebbar. Ob nun dieses GKV-Versorgungsstrukturgesetz die Lösung ist, bleibt abzuwarten.
Neben der Grundforderung nach Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung sind eine Reform der vertragsärztlichen und zahnärztlichen Vergütungssysteme, die neue ambulante spezialärztliche Versorgung, aber auch die sektorenübergreifende Versorgung einige Stichworte dieses Gesetzes. Dennoch beschäftigen wir uns heute nur mit einem kleinen, dennoch sehr wichtigen Teil dieses Gesetzesvorhabens.
Wir begrüßen ausdrücklich die Schaffung eines gemeinsamen Landesgremiums, von dem zu den oben aufgeworfenen Fragen Lösungsvorschläge erwartet werden. Eine Schwierigkeit liegt unserer Meinung nach darin, dass dieses Gremium Empfehlungen erarbeitet und wir nicht wissen, wie transparent dieses Verfahren ist und was mit diesen Empfehlungen geschieht. Für wen entfalten die Empfehlungen des gemeinsamen Landesgremiums welche Wirkungen?
Dabei kann dieses Landesgremium sehr wohl ein Baustein sein, um zu einer Vernetzung der Angebote über die Sektorengrenzen hinaus zu gelangen. Wir sind damit aber nicht von der Aufgabe freigestellt, nach anderen Bausteinen, Strategien und Lösungsvarianten zu suchen, die die Versorgungslage nachhaltig verbessern.