zu? - Auch das ist eine große Mehrheit im ganzen Haus. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Ebenfalls niemand. Damit ist das Gesetz einstimmig beschlossen worden. - Vielen Dank.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Im vorausschreitenden Gehorsam ist der zuständige Minister schon an das Pult getreten. Herr Minister Stahlknecht, Sie haben das Wort. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Da Sie mir heute schon an anderer Stelle haben längere Zeit zuhören dürfen bzw. müssen, will ich mich jetzt kurz fassen. Kernpunkt des Gesetzes ist die Übertragung des Instituts der Vermögensauskunft in das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes. Die Vermögensauskunft tritt wie in der Zivilprozessordnung an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung.
Ein weiterer Punkt ist die Einführung einer Kostenerstattungspflicht für länderübergreifende Vollstreckungshilfe bei fehlender Gegenseitigkeit. Daneben werden im Interesse der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsklarheit einige im Zwangsvollstreckungsrecht des Bundes erfolgte Änderungen nachvollzogen.
Wir haben die betroffenen Verbände angehört. Ich bitte, dieses Gesetzesvorhaben zur Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport und in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zu übertragen.
Ich habe gehört, Herr Striegel, Sie wollen dieses Gesetz als eines der ersten für die öffentliche Diskussion im Innenausschuss zugänglich machen. Ich bin einmal gespannt, wie viele Leute das interessieren wird. - Herzlichen Dank.
Daran wollen wir überhaupt nichts ändern; der Minister hat es schon gesagt. Ich möchte bloß noch einen Antrag auf Überweisung stellen. Wir würden den Gesetzentwurf gern auch noch in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überweisen.
Wir kommen zum Abstimmungsverfahren. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf in der Drs. 6/1422 in die Ausschüsse für Inneres und Sport und für Recht, Verfassung und Gleichstellung zu überweisen. Innenausschuss federführend?
Dann frage ich noch einmal: Wer ist dafür, dass wir diesen Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überweisen? - Das ist die große Mehrheit des Hauses. Ist jemand dagegen? - Enthält sich jemand der Stimme? - Das ist nicht der Fall. Dann ist der Gesetzentwurf einstimmig in die Ausschüsse überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 8 ist abgearbeitet.
Wir haben ein Problem mit der Technik bezüglich der Redezeit. Das heißt, wir werden hier auf die Uhr gucken müssen. Wenn die Anzeige der Redezeit nicht wieder anspringt, würde ich, wenn viereinhalb Minuten um sind, hüsteln. Das ist wie das rote Blinken. Wenn ich hüstele, blinkt es rot.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat Ihnen den Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften zur Beschlussfassung zugeleitet. Mit dem Gesetzentwurf soll unter anderem ein Außerkraft
treten des bestehenden Landeswassergesetzes verhindert werden. Das ist notwendig, weil das geltende Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31. März 2013 außer Kraft tritt.
Daneben enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz und als eine Folgeänderung die Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts.
Wegen der zeitlichen Befristung des geltenden Wassergesetzes war es notwendig, das Regelwerk zeitnah zu evaluieren. Vorbereitet wurde dieser Prozess durch ein Rechtsgutachten, welches von Herrn Professor Dr. Kluth im Auftrag meines Hauses erstellt worden ist. Dieses Gutachten trägt den Titel „Vergleichende Untersuchung zur Finanzierung der Gewässer der zweiten Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt“. Ein Teil der Vorschläge und Empfehlungen des Gutachtens hat in den Gesetzentwurf Eingang gefunden.
Im Ergebnis der Evaluierung war festzustellen, dass inhaltliche Änderungen des bestehenden Wassergesetzes auch im Hinblick auf die in Teilen des Landes aufgetretenen Vernässungserscheinungen und hohen Grundwasserstände erforderlich sind. Unter anderem wurde es als notwendig angesehen, das für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss maßgebliche Recht der Gewässerunterhaltung an die tatsächlichen Erfordernisse anzupassen.
Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf in ein Anhörungsverfahren gegeben. Die Anhörung fand in der Zeit vom 4. Juli bis zum 3. August 2012 statt. In die Anhörung einbezogen wurden insgesamt 46 Verbände, darunter die kommunalen Spitzenverbände, anerkannte Naturschutzverbände, Verbände aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich sowie Vertreter der Wirtschaft. Parallel dazu wurde den Vollzugsbehörden Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.
Das Rechtsgutachten und das Anhörungsergebnis sind in den vorgelegten Gesetzentwurf eingeflossen, dessen Schwerpunkte ich Ihnen jetzt kurz vorstellen möchte.
Erstens. Der Gesetzentwurf hält an der Aufteilung der Gewässer in eine erste und eine zweite Ordnung fest. Verschiedene Gewässer werden dabei entsprechend ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung von der ersten in die zweite Ordnung abgestuft. Auf die Empfehlung des Gutachters hin wurde die Anlage 1 des Wassergesetzes, in der unter anderem die Gewässer der ersten Ordnung abschließend aufgezählt sind, überprüft und im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewässer neu gefasst.
Die Anlage 1 bezeichnet nunmehr nur noch die Gewässer als Gewässer der ersten Ordnung, die von einer erheblichen wasserwirtschaftlichen Be
deutung sind, wie es auch in anderen Bundesländern der Fall ist. Im Ergebnis werden 281 km Gewässer - das sind gut 12 % der momentanen Gewässer der ersten Ordnung - zur Abstufung vorgeschlagen. Dem liegen eindeutig definierte Kriterien zugrunde.
Zweitens. Der Gesetzentwurf hält entgegen der Stellungnahme einiger Verbände an der bestehenden Einteilung der Gewässer in zwei Ordnungen fest, weil mit der gewählten Einteilung eine qualitativ bessere Unterhaltung gewährleistet werden kann als bei einer Einteilung in drei Kategorien.
Drittens. Der verständlichen Forderung des Städte- und Gemeindebundes, dass die abzustufenden Gewässer in einem ordnungsgemäßen Unterhaltungszustand übergeben werden, trägt der Gesetzentwurf Rechnung; denn die Abstufungen treten erst zum 1. Januar 2015 in Kraft. Eventuell bestehende Unterhaltungsdefizite können noch bis zu diesem Zeitpunkt abgebaut werden.
Viertens. Mit dem Änderungsgesetz zum Wassergesetz soll des Weiteren eine Rechtsgrundlage für eine anteilige Refinanzierung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung geschaffen werden.
Bislang werden für die Unterhaltung der Gewässer der ersten Ordnung keine Beiträge erhoben. Darin wird im Vergleich zu den Gewässern der zweiten Ordnung eine Ungleichbehandlung gesehen. Die Einführung dieser Beitragspflicht löst diese Ungleichbehandlung auf. Zudem dient sie einer effektiveren Gewässerunterhaltung, die letztlich auch der Wirtschaft zugute kommt.
Fünftens. Auch beschäftigt sich der Gesetzentwurf mit Fragen, die die Organisation der Unterhaltungsverbände betreffen. So unterliegen die Unterhaltungsverbände zukünftig einer erweiterten Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit ihrer Aufgabenerfüllung sowie zusätzlichen rechtsaufsichtlichen Instrumenten.
Sechstens. Des Weiteren werden die Vorschriften über die Abwasserbeseitigung neu strukturiert und punktuell geändert. Der neu gefasste § 79 regelt zum Beispiel die von den Gemeinden zu erstellende Abwasserbeseitigungskonzeption dahin gehend, dass die Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung in gesonderten Konzepten darzustellen sind.
Siebtens. Neu regelt der Gesetzentwurf auch, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden die Beseitigung des Niederschlagswassers ganz oder teilweise an sich ziehen können. Zudem wird klargestellt, dass der Straßenbaulastträger für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers zuständig ist und nicht die Gemeinden oder Abwasserzweckverbände.
he von redaktionellen Änderungen Vorschriften zur Vereinfachung des abgabenrechtlichen Vollzuges, unter anderem die Abschaffung des landesrechtlichen Bauphasenprivilegs und die ausdrückliche Regelung von Ausschlussfristen für Abgabeerklärungen.
Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat eine fachlich fundierte Novelle vorgelegt. Erkenntnisse aus einem anerkannten Gutachten von Professor Kluth und vielfältige Anregungen aus der Anhörung wurden übernommen. Ich bin der Auffassung, dass der Entwurf eine solide Grundlage für die Zukunft der Wasserwirtschaft in unserem Lande schafft. Ich freue mich auf anregende Diskussionen in den Ausschüssen. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister Aeikens, für diese kurze und bündige Einbringung. - Vor lauter Begeisterung ist die Uhr auch wieder in Ordnung.
Wir treten in die Fünfminutendebatte ohne mein Räuspern ein. Es beginnt Herr Weihrich für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Bitte schön, Herr Kollege.