(Herr Jantos, CDU: Minister Hövelmann nicht! - Minister Herr Stahlknecht: Das war fast richtig! - Heiterkeit)
Frau Präsidentin, das ist nicht weiter schlimm. Holger I. und Holger II., das ist der einfachere Weg.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf hat die Funktion eines Zustimmungs- und Ergänzungsgesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland.
Wie Ihnen bekannt ist, hatten die Regierungschefin und Regierungschefs der Länder mit Ausnahme von Schleswig-Holstein einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag beschlossen und am 15. Dezember 2011 unterzeichnet.
Im Vorfeld der Unterzeichnung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages ist der Landtag darüber von der Landesregierung gemäß der Land
tagsinformationsvereinbarung am 8. November 2011 unterrichtet worden. Er hat nachfolgend keine Stellungnahme abgegeben.
Mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag soll der bisherige Glücksspielstaatsvertrag, der in Sachsen-Anhalt gegenwärtig als Landesrecht gilt, inhaltlich fortentwickelt werden. Zu dieser Fortentwicklung hatten die neuere Rechtsprechung zur Beschränkungen der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch ein Glücksspielmonopol sowohl des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als auch des Bundesverwaltungsgerichts Anlass gegeben.
Aber auch die aus der Evaluierung des Glücksspielwesens und des Glücksspielstaatsvertrages gewonnenen Erkenntnisse, namentlich die Befunde über das große Angebot illegaler Sportwettangebote im Internet, sind in dieser Hinsicht als Anlass gebende Impulse anzuführen.
Ohne an dieser Stelle auf alle Einzelheiten, die sehr technisch sind, eingehen zu können, seien zumindest die prägenden Veränderungen im Zuge der inhaltlichen Fortentwicklung hervorgehoben:
Zunächst beinhaltet der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag eine Systementscheidung hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten.
Da es bisher kaum gelungen ist, die erhebliche Nachfrage in diesem Bereich auf Angebote und Vertriebswege der staatlichen Veranstalter zu kanalisieren, soll dem festgestellten Schwarzmarkt durch die Erprobung der Zulassung eines kontrollierten Angebots auch privater Sportwettveranstalter entgegengewirkt werden. Dazu wird das bisher staatliche Glücksspielmonopol in diesem Segment versuchsweise und auf sieben Jahre befristet durch ein Konzessionsmodell ersetzt.
Artikel 1 §§ 4a ff. des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages regeln umfänglich die Anforderungen an und das Verfahren der Konzessionserteilung einschließlich der Erhebung einer Konzessionsabgabe auf Wetteinsätze dieser Sportwetten. Die Anzahl der möglichen Sportwettenkonzessionen ist nach den derzeitigen Regelungen auf 20 begrenzt.
Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag sieht sodann die Möglichkeit vor, auch das Internet für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien und für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten wieder als Vertriebsweg zu nutzen.
Ausschlaggebend dafür war, den sich in den Evaluierungen abzeichnenden Tendenzen zur Abwanderung in nicht erlaubte und somit nicht kontrollierte Glücksspielangebote vor allen Dingen im Internet begegnen zu können.
matenspiel in Spielhallen in seinen Anwendungsbereich ein. Vor dem Hintergrund der eingangs genannten Rechtsprechung sind daher Regelungen für Spielhallen aufgenommen worden, die neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle auch das Verbot von Mehrfachkonzessionen vorsehen.
Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag erfasst erstmals auch Pferdewetten, die ein historisch gewachsenes Sondersegment von Wetten auf eine Sportveranstaltung bilden. Dabei wird die bisher ausschließlich bundesrechtliche Regulierung durch entsprechende Vorgaben ergänzt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Wetten dem Regulierungskonzept der Sportwetten angenähert.
Schließlich entwickelt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Zusammenarbeit der Länder fort und gestaltet sie effektiver aus. Für notwendig ländereinheitlich zu führende Verfahren wird ein Glücksspielkollegium geschaffen, das mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Nähere Einzelheiten auch zu den weiteren Modifizierungen des Glücksspielstaatsvertrages entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag.
Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist bei der Europäischen Kommission notifiziert worden. Die von der Europäischen Kommission abgegebene Stellungnahme ist bei der Ausgestaltung der Regelungen, die Ihnen vorliegen, berücksichtigt worden.
Der Ihnen nun vorliegende Gesetzentwurf dient zunächst der Wahrung eines formalen Erfordernisses. Wie Ihnen bekannt ist, bedarf der Abschluss von Staatsverträgen gemäß Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung unseres Bundeslandes der Zustimmung dieses Hohen Hauses.
Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 1 die notwendigen Bestimmungen, um die Ratifizierung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages durch den Landtag von Sachsen-Anhalt herbeizuführen.
Die sodann folgenden Artikel des Gesetzentwurfs zielen auf die landesrechtliche Umsetzung der Inhalte des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab.
Mit den Artikeln 2 und 3 des Gesetzentwurfes werden zunächst die bestehenden landesrechtlichen Regelungen des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an die fortentwickelten staatsvertraglichen Regelungen angepasst.
Artikel 3 des Gesetzentwurfes enthält darüber hinaus weitere Änderungen des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die mit dem Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwar nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen, aber bei dieser Gelegenheit zweckmäßigerweise mit vorgenommen werden sollen.
In Artikel 4 des Gesetzentwurfes erfolgt schließlich die landesrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages im Bereich der Spielhallen.
Zu den näheren inhaltlichen Einzelheiten erlaube ich mir an dieser Stelle auf den Gesetzentwurf und seine Begründung zu verweisen.
Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag soll gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 zum 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Nach den derzeitigen Erkenntnissen bestehen dazu zeitlich keine Alternativen.
Die Landesregierung war bestrebt, dem Landtag den Gesetzentwurf schon zu einem früheren Zeitpunkt zuzuleiten. Bedauerlicherweise konnte dies auch aufgrund der Korrespondenz mit der Europäischen Kommission nicht realisiert werden.
Bitte gestatten Sie mir, dass ich mir an dieser Stelle namens der Landesregierung gleichwohl bei aller gebotenen Höflichkeit erlaube, auf die Termingebundenheit des Gesetzentwurfes aufmerksam zu machen, und Sie bitte und ersuche, diesen Umstand in die Ausgestaltung der anstehenden Beratung über den in Rede stehenden Gesetzentwurf mit einzubeziehen, um sein Inkrafttreten zum 1. Juli dieses Jahres zu ermöglichen.
Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf zur Beratung an die entsprechenden Ausschüsse zu überweisen. - Herzlichen Dank.
Danke sehr, Herr Minister Stallknecht. - Für die Fraktion DIE LINKE spricht der Abgeordnete Herr Grünert.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung glückspielrechtlicher Vorschriften - der Minister ist darauf eingegangen - soll in Artikel 1 dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland zugestimmt werden und sollen in Artikel 2 ff. die landesrechtlichen Bestimmungen diesem Staatsvertrag angepasst werden.
Meine Damen und Herren! Der in Artikel 1 vorliegende Staatsvertrag berücksichtigt eine Reihe von Kritikpunkten, die auch von meiner Fraktion vorgetragen wurden. Das betrifft unter anderem die Aufrechterhaltung des staatlichen Veranstaltungs
Wenn es natürlich so aussieht, dann ist das mit der Suchtbekämpfung ein Stück weit nicht nachvollziehbar. Nur im hinteren Teil finden Sie ein kleines Bild, mit dem auf die Suchtgefahren hingewiesen wird. Im Rahmen der Aufsichtsratssitzung der Lottogesellschaft sollte man vielleicht einmal darüber nachdenken, eine adäquate Bewerbung hinzubekommen.
Die in den ursprünglichen Entwürfen vorgesehenen Internetsperren und -kontrollen wurden gestrichen und ordnungspolitisch ein Erlaubnisvorbehalt vorgesehen.
Es wurde die Erkenntnis berücksichtigt, dass sich der Spieler- und Jugendschutz mit einem Lizenzmodell wirksamer durchsetzen lässt als mit einem Verbot, an das sich doch niemand hält und das im Internet auch nicht durchgesetzt werden kann.
Das Automatenspiel wurde als Hauptbetätigungsfeld der Spielsüchtigen in den Staatsvertrag aufgenommen. Dadurch können die Spielhallen in ihrer Zahl begrenzt und auch Vorschriften für die Ausgestaltung erlassen werden. Ob die bisher gefundenen Lösungen vor dem Hintergrund der erheblichen Suchtgefahr ausreichend sein werden, bleibt zu hinterfragen.
Aus unserer Sicht ist auch der Bundesgesetzgeber gefordert, die Gewerbeordnung so zu ändern, dass das Automatenspiel wirksam reguliert werden kann.
Das Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Möglichkeit, die zu erteilenden Genehmigungen pro Gemeinde durch das Land zu begrenzen, unterstützen wir. Die Durchsetzung der Beschränkungen und der gesetzlich normierten Sperrzeiten darf jedoch zu keinerlei finanziellen und personellen Mehraufwendungen der Kommunen führen.
Im Bereich der Sportwetten soll dem Schwarzmarkt durch die Zulassung eines kontrollierten Angebots privater Sportwetten der Boden entzogen werden. Die zeitliche Begrenzung der Experimentierklausel auf sieben Jahre und die Möglichkeit der Evaluierung nach fünf Jahren werden es erlauben, auch die Frage zu beantworten, ob mit einem ähnlichen Lizenzmodell nicht auch Casinospiele wie zum Beispiel Poker aus dem illegalen in den legalen Bereich überführt werden können, um auch hier die gleichen Vorteile durch die Kanalisierung wie bei den Sportwetten und fiskalische Vorteile zu realisieren. Das müsste im Rahmen der Evaluierung hinterfragt werden.
wäre, wie bereits in den Haushaltsberatungen begonnen, in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf gesondert hinzuweisen.