Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes konnte mein Kollege Rothe aus seinem Diktatheft und auch den Bundeskanzler Adenauer zitieren. Ja, Sie erinnern sich wahrscheinlich an diese Sätze, an die „Jüte Jottes“. Aber wir können der Güte Gottes nicht alles überlassen und müssen deshalb doch eine Gesetzgebung vornehmen.
Ich gehe auf die Änderung der kommunalrechtlichen Vorschriften ganz sachlich ein. Aufgrund des Gesetzes zur Kreisneugliederung stehen Kommunalwahlen an. In Vorbereitung der Wahlen haben die kommunalen Spitzenverbände und auch einzelne Kommunen Anregungen und Hinweise gegeben. Diese werden nun in dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgegriffen. Dies betrifft vor allem die Änderung der Landkreisordnung und des Kommunalwahlgesetzes. Zusätzlich aufgenommen wurde die Änderung der Gemeindeordnung.
Meine Damen und Herren, ich bitte darum, den Schallpegel zu senken. Die Frau Abgeordnete möchte doch bitte auch gehört werden.
Schon seit längerer Zeit gibt es Hinweise von den kommunalen Spitzenverbänden, die Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte in der Gemeindeordnung flexibler zu gestalten. Das maximale Wahlalter von 65 Jahren wird nicht verändert, jedoch kann jeder Gewählte die gesetzliche Amtszeit zu Ende führen.
Das bedeutet nicht, dass wir demnächst in unserem Land überall Bürgermeister in einem Alter von mehr als 65 Jahren haben. Der Wähler kennt zum Zeitpunkt der Wahl das Alter der Bewerber und kann seine Entscheidung entsprechend treffen. Deshalb soll die Regelung auf die direkt gewählten Beamten auf Zeit beschränkt bleiben und nicht auf die mittelbar gewählten Leiter der Verwaltungsämter und Verbandsgeschäftsführer erweitert werden.
Gern hätte die SPD die Änderung der Gemeindeordnung an dieser Stelle zum gleichen Zeitpunkt wie die Änderungen in den anderen Regelungen in Kraft treten lassen. Dieses konnte leider mit dem Koalitionspartner so nicht vereinbart werden.
Nach der Neubildung der Landkreise wird es Kreise mit mehr als 200 000 Einwohnern geben. Daher ist es nur folgerichtig, die erhöhte Einwohnerzahl bei der Festlegung der Quoren bei Bürgerbegehren zu berücksichtigen. Eine Anpassung erfolgt unter Fortführung der bereits bisher zugrunde gelegten Relationen.
Ein Bürgerbegehren soll auch weiterhin in wichtigen Kreisangelegenheiten beantragt werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Entscheidung in dieser
Angelegenheit eine breite Öffentlichkeit betrifft und interessiert. Ein Bürgerbegehren soll daher von einer repräsentativen Anzahl von Bürgern unterstützt werden. Die Abhängigkeit von Einwohnergrößenklassen ist somit begründet.
Auch bei der Anpassung der Zahl der Mitglieder der Kreistage wurde die bisherige Relation fortgeschrieben. Ebenso wenig wie die Zahl der Kreistagsmitglieder proportional zur Einwohnerzahl steigt, steigt auch die Zahl der Aufgaben der Kreistage proportional zur Einwohnerzahl.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wurde dem Regelungsbedarf entsprochen. Die SPD-Fraktion wird dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zustimmen. - Danke schön.
Ich danke der Abgeordneten Frau Schindler. - Ich rufe jetzt den Abgeordneten Herrn Wolpert für die FDP-Fraktion auf. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die zweite Lesung des Gesetzes könnte eigentlich recht langweilig sein, weil es inhaltlich kaum große Differenzen zwischen den Parteien gibt.
Tatsächlich ist auch die FDP-Fraktion der Auffassung, dass es einer Angleichung der Mitgliederzahlen an die neuen Strukturen der Landkreise bedarf. Landkreise mit bis zu 300 000 Einwohnern wie der neue Harzkreis brauchen auch eine größere Anzahl von Mitgliedern in den Kreistagen.
Anders als bei einer gleich großen kreisfreien Stadt kann man hier über die Zahl der zu betreuenden Bürger, die auf einer größeren Fläche verstreut sind, und die daraus resultierende Anzahl der Kreistagsmitglieder diskutieren. Aus unserer Sicht hätte man durchaus einen Schlüssel finden können, der Aufgaben, Einwohner und Flächengröße in einen Bezug zur Anzahl der Mitglieder des Kreistags gesetzt hätte.
Die gründliche Erörterung war nicht gewollt. Mit vermeintlicher Stärke setzte die Koalition durch, dass Anhörung und Beschlussfassung im Ausschuss an einem Tag vonstatten gingen. Meine Damen und Herren! Es stellt sich schon die Frage, welche Ernsthaftigkeit hinter einer Anhörung steckt, deren Ergebnisse sich nicht einmal einen Tag lang im Gedächtnis setzen dürfen, geschweige denn dass sich aus den in der Anhörung gegebenen Anregungen neue Ansätze in Gesetzesform bringen lassen.
Auch wenn mit den nun gefundenen Mitgliederzahlen für die Kreistage die demokratische Willensbildung in den Kreisen auch von der FDP nicht als gefährdet angesehen wird, ist doch die Art und Weise zu missbilligen, in der die Koalition parlamentarisches Handwerk betreiben zu können glaubt. Und ausgerechnet Sie, Herr Rothe - mit Ihnen haben wir in der letzten Legislaturperiode im Rechtsausschuss so oft geübt -, finden sich da an der Tete der Phalanx der Antreiber, der noch in der letzten Legislaturperiode selbst so vehement auf der Einhaltung
parlamentarischer Gepflogenheiten bestanden hatte. Das ist schade, Herr Rothe; aber offensichtlich bestimmt das Sein das Bewusstsein.
Die Rigorosität hat aber auch ihre Fortsetzung gefunden, als die Verschiebung der Altersgrenze bei den Wahlbeamten anstand. Wie gesagt, nichts gegen die inhaltliche Regelung. Ich könnte mir zwar vorstellen, dass eine Regelung auch weiter gehen könnte, eine Regelung, die älteren Menschen mehr und länger Führungskraft zutraut.
Aber den Eifer des Herrn Rothe konnte auch der begründete Einwand der FDP nicht stoppen. Erst auf eine Bitte der FDP hin erfolgte die Prüfung durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und der Hinweis desselben darauf, dass es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gibt. Nur so konnte die Koalition davor bewahrt werden, nach einer Lex Hövelmann auch noch eine Lex Szabados zu verabschieden.
Meine Damen und Herren! Mit der Verschiebung des InKraft-Tretens des Gesetzes ist dies vermieden worden.
Meine Damen und Herren! Noch einmal: Das Parlament ist Kontrolleur der Exekutive und nicht willfähriger Wegbereiter, auch wenn man in der Koalition der Regierung angehört. Daran zu erinnern ist Aufgabe der Opposition. Das wollte ich noch einmal tun. - Danke schön.
Ich darf mich ganz herzlich bedanken. - Ich rufe jetzt den Abgeordneten Herrn Kolze für die CDU-Fraktion auf.
Bevor ich Herrn Kolze das Wort gebe, begrüße ich ganz herzlich Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schule II aus Stendal und Damen und Herren vom Stadtseniorenrat Bitterfeld. Seien Sie ganz herzlich willkommen!
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bezüglich des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und des Kommunalwahlgesetzes, der uns vorliegt, kann ich mich weitgehend den bereits gemachten Ausführungen anschließen. Wir haben im Innenausschuss eingehend über diesen Gesetzentwurf diskutiert und sind dabei zu der vorliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres gelangt. Insoweit kann ich mich auch auf die von Herrn Madl gemachten Ausführungen berufen.
Unser Ziel war es, zur Umsetzung der Kreisneugliederung und für die Durchführung der damit verbundenen Kreiswahlen die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften an die durch die Neugliederung veränderten Einwohnerzahlen in den neuen Landkreisen anzugleichen, also eine den Gebietsveränderungen in SachsenAnhalt Rechnung tragende Regelung zu schaffen. Das ist uns durch die Änderung der Landkreisordnung und des Kommunalwahlgesetzes in der vorliegenden Form meines Erachtens auch gelungen.
Durch die Neuregelung zur oberen Altersgrenze für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, die nach dem neuen Gesetz bei der Vollendung des 72. Lebensjahres liegen wird, erhoffen wir uns, dass es bei der Arbeit der Bürgermeister eine ausgeprägte Kontinuität geben wird. Jeder gewählte Bürgermeister, der am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sein Amt eine komplette Amtszeit lang ausüben. Kein hauptamtlicher Bürgermeister muss mehr befürchten, dass er wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres sein Amt niederlegen muss. Möchte er allerdings zwischen der Vollendung des 65. und der Vollendung des 72. Lebensjahres nicht mehr sein Amt ausüben, so hat er jederzeit die Möglichkeit, in den Ruhestand versetzt zu werden. Dieselben Wahlvoraussetzungen gelten für Landräte infolge der Änderung der Landkreisordnung.
Die Ergänzung der Gemeindeordnung um die Übergangsvorschrift des § 154, die vorsieht, dass bei bis zum 31. Januar 2007 gewählten Bürgermeistern die Regelung des alten § 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der vor dem In-Kraft-Treten dieses neuen Gesetzes geltenden Fassung Anwendung findet, möchte ich auch gern kurz erläutern.
Die Ergänzung beruht auf dem Umstand, dass bereits laufende Bewerbungsverfahren für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister, wie es kürzlich zum Beispiel in Halle der Fall war, auch im Nachgang durch Gerichtsverfahren nicht beeinträchtigt werden sollen. Damit ist der Ausschuss für Inneres in seiner Beschlussempfehlung den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dieses Hohen Hauses geäußert hatte, klar gefolgt.
Wir wollen vermeiden, dass eine Benachteiligung potenzieller Bürgermeisterkandidaten zu konstatieren ist, die sich nur deshalb nicht zur Wahl gestellt haben, weil sie davon ausgingen, dass sie mit der Vollendung des 65. Lebensjahres das Amt hätten niederlegen müssen. Es sollte den Gedanken derjenigen Rechnung getragen werden, die sich nicht haben aufstellen lassen, weil sie aus Altersgründen keine komplette Amtszeit hätten wahrnehmen können, also derjenigen, die diese Überlegung aus einem Verantwortungsgefühl gegenüber ihren Wählern und ihrem Amt hinten angestellt haben und von der Kandidatur infolgedessen Abstand genommen haben.
Die CDU stimmt daher dem vorliegenden Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Dann kommen wir jetzt zum Abstimmungsverfahren zu der Beschlussempfehlung in der Drs. 5/289 und hier zur Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen der fünf Artikel. Aber zunächst lasse ich einzeln über die Änderungsanträge der Fraktion der Linkspartei.PDS abstimmen.
Ich rufe den Änderungsantrag in der Drs. 5/301 auf. Hierbei geht es um die Änderung des Artikels 2 Nr. 2. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Zustimmung bei der Linkspartei.PDS.
Wer stimmt dagegen? - Gegenstimmen bei der Koalition. Wer enthält sich der Stimme? - Stimmenthaltungen bei der FDP. Damit ist der Antrag abgelehnt worden.
Ich lasse des Weiteren über den Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in der Drs. 5/302 abstimmen. Hierbei geht es um die Änderung des Artikels 2 Nr. 3. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Zustimmung bei der Linkspartei.PDS. Wer stimmt dagegen? - Gegenstimmen bei der Koalition. Wer enthält sich der Stimme? - Die FDP. Der Antrag ist abgelehnt worden.
Ich lasse über den Änderungsantrag in der Drs. 5/303, Änderung zu Artikel 2 Nr. 4, abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Zustimmung bei der Linkspartei.PDS. Wer stimmt dagegen? - Die Koalition. Stimmenthaltungen? - Die FDP. Der Antrag ist abgelehnt worden.
Wir kommen zur Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen und über die Artikelüberschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer stimmt dem zu? - Zustimmung bei der Koalition. Wer stimmt dagegen? - Einzelne Gegenstimmen bei der Linkspartei.PDS. Wer enthält sich der Stimme? - Linkspartei.PDS und FDP. Das ist so beschlossen.
Ich lasse abstimmen über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“. Wer stimmt dem zu? - Zustimmung bei der Koalition. Wer stimmt dagegen? - Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Bei der Linkspartei.PDS und der FDP. Die Gesetzesüberschrift ist angenommen worden.
Wir kommen jetzt zu der Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer dem Gesetz in seiner Gesamtheit zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung wie gehabt bei der Koalition. Wer stimmt dagegen? - Die Linkspartei.PDS. Wer enthält sich der Stimme? - Die FDP. Das Gesetz ist damit beschlossen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 2 verlassen.