Wir kommen jetzt zu der Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer dem Gesetz in seiner Gesamtheit zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung wie gehabt bei der Koalition. Wer stimmt dagegen? - Die Linkspartei.PDS. Wer enthält sich der Stimme? - Die FDP. Das Gesetz ist damit beschlossen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 2 verlassen.
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
Die erste Beratung fand in der 7. Sitzung des Landtages am 15. September 2006 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Kosmehl. Ich bitte Herrn Kosmehl, das Wort zu nehmen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf in der Drs. 5/247 in der 7. Sitzung am 15. September 2006 in den Ausschuss für Inneres zur Beratung überwiesen. Einen mitberatenden Ausschuss bestimmte der Landtag nicht.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus drei Abgeordneten des Landtages. Der größten Oppositionsfraktion steht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift ein Sitz in der Kontrollkommission zu. § 25 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt, dass der Landtag die Mitglieder der Kommission sowie die gleiche Zahl von Stellvertretern mit der Mehrheit seiner Abgeordneten wählt.
Durch den vorliegenden fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf soll die Zahl der Mitglieder der Kommission von drei auf vier erhöht werden, um die Parlamentarische Kontrollkommission, die den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt kontrolliert, zu stärken. Die übrigen Regelungen über Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder der Kommission bleiben unberührt.
Der Innenausschuss hat sich erstmals in seiner 4. Sitzung am 28. September 2006 mit dem Gesetzentwurf befasst. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob eine feste Regelung hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission gefunden werden soll oder ob der Landtag in Anlehnung an die Bundesregelung jeweils zu Beginn der Legislaturperiode zunächst die Anzahl der Mitglieder festlegen und in einem zweiten Schritt die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission vornehmen soll.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde gebeten, die entsprechenden Regelungen des Bundesgesetzgebers darzustellen und einen Regelungsvorschlag zu erarbeiten. Dieser Bitte kam der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 nach.
Anschließend befasste sich der Innenausschuss in seiner 5. Sitzung am 11. Oktober 2006 erneut mit dem Gesetzentwurf und verabschiedete einstimmig die Ihnen in der Drs. 5/290 vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag. Die redaktionellen Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes fanden bei der Erarbeitung der Beschlussempfehlung Berücksichtigung.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte im Namen des Ausschusses für Inneres um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Ich danke dem Abgeordneten Herrn Kosmehl. - Es wurde vereinbart, keine Debatte zu führen. Gibt es dennoch Wünsche, das Wort zu nehmen? - Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren zu der Drs. 5/290, zunächst zur Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen. Ich frage Sie entsprechend § 32 unserer Geschäftsordnung, ob wir darüber in der Gesamtheit abstimmen können. Gibt es dazu gegenteilige Auffassungen? - Das ist nicht der Fall.
Dann lasse ich über die Gesetzesüberschrift - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt - abstimmen. Wer zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Auch keine. Es ist so beschlossen.
Ich lasse jetzt über das Gesetz in seiner Gesamtheit abstimmen. Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich um
das Kartenzeichen. - Bei allen Fraktionen Zustimmung. Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Auch keine. Damit ist das Gesetz beschlossen und wir können den Tagesordnungspunkt 3 verlassen.
Einbringer des Gesetzes ist Herr Minister Hövelmann. Wir haben eine Zehnminutendebatte vereinbart. Ich erteile dem Herrn Minister das Wort. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben heute in der ersten Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren zu behandeln. Sie alle kennen die öffentliche Diskussion der letzten Wochen und Monate. Die Ausgangslage in unserem Land stellt sich wie folgt dar: Mehrfach ereigneten sich Vorfälle, bei denen durch aggressives Verhalten von Hunden Menschen oder Tiere verletzt bzw. sogar getötet wurden. In jüngster Vergangenheit waren folgende Ereignisse zu verzeichnen:
Am 8. März dieses Jahres in Magdeburg: Ein Staffordshire-Bullterrier, der an einer Wohnungstür im Treppenhaus angeleint war, beißt im Beisein des Hundehalters ein achtjähriges Mädchen und verletzt es schwer.
Am 23. Juli 2006 in Rossau im Landkreis Stendal: Eine 91-jährige Rentnerin wird von einem American Staffordshire-Terrier, der ihrem Enkel gehört und ihr bekannt ist, mehrfach in Arme und Beine gebissen und verstirbt noch am Unfallort an ihren schweren Verletzungen.
Am 24. September 2006 in Stendal: Ein American Bulldog, der von seinem Halter angeleint, jedoch ohne Maulkorb ausgeführt wird, reißt sich los, springt einen zehnjährigen Jungen an und verbeißt sich in dessen Hals- und Nackenbereich sowie in den Rücken und verletzt das Kind lebensgefährlich. Nur durch eine Notoperation kann das Leben des Jungen gerettet werden.
Am 14. Oktober 2006 in Havelberg: Ein StaffordshireTerrier greift einen Terriermischling an und verletzt diesen so stark, dass dieser eingeschläfert werden muss. Die 49-jährige Mutter des Hundehalters, die zu diesem Zeitpunkt den Staffordshire-Terrier betreut, wird bei dem Versuch, die Hunde zu trennen, in die Hand und in den Unterarm gebissen. Die Verletzungen der Geschädigten müssen ambulant behandelt werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sachsen-Anhalt ist das einzige Bundesland, das keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die spezifische Gefahrenabwehr in Bezug auf gefährliche Hunde hat. Das allgemeine Gefahrenabwehrgesetz, das SOG Sachsen-Anhalt, ist für die Abwehr dieser spezifischen Gefahren nicht ausreichend, da es insbesondere für die präventive Gefahrenabwehr, also für die Vorsorge, keine ausreichende rechtliche Grundlage bietet.
Eine vom damaligen Minister Dr. Püchel im Jahr 2000 erlassene Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor
gefährlichen Hunden wurde im Dezember 2002 vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in wesentlichen Teilen für nichtig erklärt. Entscheidend war aus der Sicht des Gerichts, dass das SOG unseres Landes als Gesetzesgrundlage für eine Verordnung nur zu Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, nicht jedoch auch zu vorgelagerten Vorsorgemaßnahmen zur Gefahrenabwehr ermächtigt. Eine entsprechende Gesetzesinitiative der SPD-Fraktion in der letzten Legislaturperiode, die insbesondere vom Abgeordneten Rothe initiiert wurde, wurde nicht aufgegriffen.
Insoweit bedarf es unter Berücksichtigung der vorgenannten tatsächlichen und rechtlichen Situation in unserem Lande einer spezialgesetzlichen Regelung durch ein Landesgesetz. Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet die grundlegenden legislativen Regelungen, um - so auch der Titel des Gesetzes - eine verbesserte Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren zu erreichen.
Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfes wird die im SOG normierte Ermächtigung zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen erweitert und konkretisiert und damit die gesetzlichen Grundlage für die in der Verordnung zu präzisierende Definition für gefährliche Hunde geschaffen. Insbesondere ist vorgesehen, die Gefährlichkeit eines Hundes auch, aber nicht ausschließlich nach seiner Rasse zu bestimmen.
Der im Grundsatz nachvollziehbaren Kritik, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nicht allein von der Rassezugehörigkeit abhängt, muss entgegengehalten werden, dass die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen im Falle eines Angriffes eines Hundes, der einer bestimmten Rasse angehört, aufgrund seiner Beißkraft und der Tatsache, dass es oftmals nicht bei einem einmaligen Beißakt verbleibt, sondern ein dauerhafter Angriff, das heißt ein Verbeißen in das Opfer erfolgt, wesentlich höher ist und dass bei einem Verzicht auf eine Rassenliste keine rechtssichere Anwendung durch die kommunalen Ordnungsbehörden im Vorfeld erfolgen könnte, da in diesem Fall zunächst die Verhaltensauffälligkeit eines Hundes abgewartet werden müsste.
Dies entspricht aber gerade nicht der Intention des Gesetzentwurfes, nämlich eine ausreichende Vorsorge zum Schutz vor solchen Gefahren zu schaffen. Durch die Rassezugehörigkeit können die Kommunen zielsicher vorab auf die entsprechenden Hundehalter einwirken. Diese Gründe haben auch dazu geführt, dass 13 von 15 Bundesländern die gesetzliche Festlegung der Gefährlichkeit von Hunden durch eine entsprechende Rassenliste untersetzt haben.
Die Halter gefährlicher Hunde werden nach Artikel 2 des Gesetzentwurfes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen. Damit wird zum einen gewährleistet, dass in Schadensfällen eine finanzielle Regulierung gegenüber den Opfern derartiger Angriffe sichergestellt wird. Zum anderen dient diese Regelung auch bewusst als Steuerungsinstrument für die Entscheidung eines Bürgers bei der Anschaffung eines Hundes.
Der Gesetzentwurf schließt mit einer Regelung über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie mit der Regelung zum In-Kraft-Treten.
Bei der Erarbeitung des vorliegenden Gesetzentwurfes wurden im Ministerium des Innern die gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer und die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Regelungen einbezogen. Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich an den hessischen Regelungen, die ebenfalls eine durch Verordnung normierte Rassenliste und die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung beinhalten. Der hessische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben die Rechtsmäßigkeit dieses Regelungswerkes bestätigt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Kommunen sind bereits gegenwärtig auf der Grundlage des SOG für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Bezug auf gefährliche Hunde zuständig. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage sind die Kommunen ermächtigt, im Einzelfall gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen anzuordnen und zu kontrollieren. Im Einzelnen besteht eine Zuständigkeit für die Überwachung von Ge- und Verboten kommunaler Gefahrenabwehrverordnungen, für die Überwachung von im Einzelfall verfügten sicherheitsbehördlichen Anordnungen und die Verfolgung und Ahndung entsprechender Ordnungswidrigkeiten sowie die Sicherstellung und Unterbringung von Hunden.
Der Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf hat, wie bereits eingangs ausgeführt, den Vorteil, dass die Kommunen rechtssicher und effizient präventive Maßnahmen ergreifen können. Damit wird für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes ein höherer Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, erreicht. Ob und inwieweit den Kommunen als zuständigen Ordnungsbehörden durch die gesetzliche Regelung Mehrkosten entstehen, kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, da dem Aufwand bereits gegenwärtig auch gebührenrechtliche Tatbestände gegenüberstehen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir noch einige Anmerkungen zur Stellungnahme der Tierärztekammer. Sie haben dies mit Sicherheit sehr aufmerksam verfolgt. Trotz mancher Kritik an der Definition der Gefährlichkeit eines Hundes nach seiner Rasse und den im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen, die einigen zu weit gehen, darf nicht unbeachtet bleiben, dass andere Stimmen noch eine wesentlich höhere Regelungsdichte verlangen. So hat am Anfang der vergangenen Woche die Tierärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt öffentlich Anregungen zum Inhalt des Gesetzentwurfes gegeben, die teilweise in der Vorlage ohnehin enthalten sind, im Einzelnen aber deutlich über die beabsichtigten Maßnahmen hinausgehen.
Nach Auffassung der Tierärztekammer sollten in dem Gesetz Regelungen für alle Hunde, egal ob Dackel oder Dogge, getroffen werden, konkret eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, eine Kennzeichnungspflicht in Form eines Chips oder einer Tätowierung, die Anleinpflicht außerhalb des Privatgrundstücks und auf Freilaufwiesen sowie ein zentrales Hunderegister bei der Kommune. Diese darüber hinausgehenden Vorschläge sind sicherlich im Einzelfall diskussionswürdig.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Mittelpunkt muss aber der Schutz vor Gefahren, die von einem Hund ausgehen, als zentrales Tatbestandsmerkmal stehen. Insoweit muss an dieser Stelle genau überlegt werden, ob tatsächlich von allen Hunden eine solche Gefahr ausgeht. Hierbei erscheint eine Differenzierung zwischen einem Kampfhund und einem Schoßhund wohl angebracht und auch verhältnismäßig zu sein.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Abgeordnete! Im Interesse unserer Bürgerinnen und Bürger bitte ich um eine rasche Beratung des Gesetzentwurfes in den Ausschüssen. - Ich danke Ihnen.