Protocol of the Session on February 18, 2010

sowie eine Vereinbarung der Gemeinde über die Kostentragung mit der Tagespflegeperson und den Eltern.

(Herr Tullner, CDU: Das ist doch mal eine klare Antwort! Super!)

Ich komme zur Antwort auf die zweite Frage, die nicht so klar ist. Zur Tagespflege in den einzelnen leistungsverpflichteten Gemeinden - außer für die kreisfreien Städte - werden leider keine Daten erhoben, sodass zur Höhe der Zuweisungen an die Tagespflegestellen durch die leistungsverpflichteten Gemeinden keine Aussage getroffen werden kann.

Vielen Dank für die Beantwortung. - Eine Nachfrage von Herrn Kurze.

Vielen Dank für die Antwort, Herr Minister. Ich habe noch eine Nachfrage.

Wenn eine Kommune sagt, sie biete genügend Kinderkrippenplätze in Tageseinrichtungen an und benötige deshalb keine Tagesmütter, und die Zuweisungen des Landes und des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt nicht weiterleitet, da sie die Plätze in eigenen Einrichtungen vorhält, wie werden wir dann der Wahlfreiheit der Eltern, die auch im KiFöG festgeschrieben ist, gerecht, wenn es Eltern gibt, die das Angebot einer Tagesmutter nutzen wollen? Wie werden wir der Sache gerecht, wenn es ausreicht, dass man die Plätze vorhält?

Wir haben es im Gesetz so geregelt, dass es eine KannBestimmung ist. Wenn es in zumutbarer Entfernung eine Tageseinrichtung gibt, kann das Land die Gewährung einer Zuwendung ausschließen.

Insgesamt gibt es nur sehr wenige Anmeldungen zur Tagespflege, nämlich insgesamt 361 Anmeldungen im Land. Wahrscheinlich zielen wenige Ansprüche darauf ab, dass dies vom Land gefördert wird. Es gibt noch andere Einrichtungen von Tagespflegestellen, die vom Land nicht gefördert werden, die also privat betrieben werden. Daher sind mir die Einzelfälle nicht bekannt, bei denen diese Ansprüche tatsächlich bestehen, bei denen die Eltern auf einer Betreuung in einer Tagespflegestelle bestehen, obwohl es in erreichbarer Entfernung eine Tageseinrichtung gibt.

Zweite und letzte Nachfrage. Sie geben mir sicherlich Recht: Je kleiner die Gruppe ist, umso intensiver ist die Betreuung. Wenn die Zuweisung nicht bei den Tagesmüttern ankommt, sind die Kosten - wenn man es privat betreibt - natürlich relativ hoch. Damit reduziert sich der Kreis der Eltern auf diejenigen, die es sich leisten können, Kinder im Alter von null bis drei Jahren von Tagesmüttern betreuen zu lassen.

Das sehe ich genauso. Das ist logisch. Je weniger Kinder zu betreuen sind, umso höher sind die Kosten pro Kind.

Ich müsste im Haus nachprüfen lassen und im Ausschuss darüber berichten, ob es bei Verhandlungen mit Gemeinden - die sind als Leistungsverpflichtete im Boot - zu Auseinandersetzungen kommt, dass das Land sagt, dass es das eigentlich fördern will, die Gemeinden bzw. örtlichen Träger dies aber für eine Kostenfrage halten. Es könnte sein, dass diese letztlich für eine Betreuung in einer erreichbaren Einrichtung plädieren, weil ihnen die Kosten sonst zu hoch werden. Das werde ich noch einmal nachprüfen lassen.

Herzlichen Dank, Herr Minister. - Weitere Nachfragen liegen nicht vor. Meine Damen und Herren, die Fragestunde ist damit abgeschlossen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 3 auf:

Erste Beratung

a) Entwurf eines Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2401

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2435

b) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Altmarkkreis Salzwedel (GemNeuglG SAW)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2402

c) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Anhalt-Bitterfeld (GemNeuglG ABI)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2403

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2436

d) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Börde (GemNeuglG BK)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2404

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2437

e) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis (GemNeuglG BLK)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2405

f) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz (GemNeuglG HZ)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2406

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2438

g) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Jerichower Land (GemNeuglG JL)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2407

h) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Mansfeld-Südharz (GemNeuglG MSH)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2408

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2439

i) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Saalekreis (GemNeuglG SK)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2409

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2440

j) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Salzlandkreis (GemNeuglG SLK)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2410

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2441

k) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Stendal (GemNeuglG SDL)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2411

l) Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2412

Einbringer zu allen Gesetzentwürfen ist der Minister des Innern Herr Holger Hövelmann, dem ich jetzt das Wort erteile.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit den Ihnen vorliegenden zwölf Gesetzentwürfen sind wir auf dem besten Weg, die Gemeindegebietsreform in unserem Land zum Abschluss zu bringen. Wir haben für den Gesetzgeber ein ziemlich großes Paket geschnürt. Das will ich durchaus eingestehen. Es ist auch gewichtsmäßig ein großes Paket, dessen Inhalt für jede Eingemeindung umfassend, systemkonform und am Gemeinwohl orientiert abgewogen worden ist.

Unser Ziel ist es, spätestens am 1. Januar 2011 alle gesetzlich noch erforderlichen Neugliederungen in den elf Landkreisen wirksam werden zu lassen. Das zweite Begleitgesetz enthält dazu die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Mit Beginn des Jahres 2011 wird unser Land dann über künftig leistungsfähigere Gemeindestrukturen verfügen. Außerdem können wir von uns behaupten, dass wir die Zeichen der Zeit erkannt und zum Wohle unserer Gemeinden angemessen auf die Herausforderungen der Zukunft reagiert haben.

Auch nach dem im parlamentarischen Raum geführten und noch zu führenden politischen Diskurs ist vielen von Ihnen im Parlament daran gelegen, die gesetzliche Phase der Gemeindegebietsreform im Interesse unserer Gemeinden zeitnah abschließen zu können. Ich bin deswegen optimistisch, dass das Hohe Haus die von der Landesregierung vorgeschlagenen gesetzlichen Neugliederungen mittragen wird.

Lassen Sie mich kurz auf den Verlauf unserer Gemeindegebietsreform eingehen. Nach Abschluss der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD haben wir im August 2007 ein Leitbild vorgelegt, das gleichzeitig Startschuss für die Reform war.

Auf der zweiten Reformstufe haben Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, zu Beginn des Jahres 2008 die Ziele, die Leitbilder und die Leitlinien für eine zukunftsfähige kommunale Ebene des Landes mit dem Ersten Begleitgesetz verabschiedet. Sämtliche hier