Protocol of the Session on October 8, 2009

Zum einen dürfen links- und rechtsextremistische Versammlungen nicht an Feier- und Gedenktagen sowie an Mahn- und Gedenkstätten stattfinden, um dort Geschehnissen zu gedenken, die unzähligen Menschen grenzenloses Leid zugefügt haben und ihnen ihre Würde oder gar ihr Leben genommen haben. Freiheiten sind nur so lange gut, wie man mit ihnen verantwortungsvoll und verantwortungsbewusst umgeht.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll es den zuständigen Behörden im Land ermöglicht werden, die Durchführung öffentlicher Versammlungen und Aufzüge an den genannten Orten und Daten, die in besonderer Weise mit dem Gedenken an die Opfer von Kriegen und nationalsozialistischer Gewaltherrschaft oder dem Gedenken an schwere Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur in Beziehung stehen, zu verbieten.

Es hat sich gezeigt, dass politische Auseinandersetzungen auch an den Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und an Tagen, die dem Gedenken an diese Menschen dienen, gesucht werden. Für extremistische Zusammenschlüsse werden bestimmte Tage und Orte gewählt, an denen Opfern einer Gewaltherrschaft gedacht wird, um die Gesellschaft durch die Verharmlosung oder die bewusste Verdrehung geschichtlicher Tatsachen zu provozieren und nachhaltig zu verletzen. Bedenklich sind sowohl links- als auch rechtsextremistische militante Gruppierungen, die Versammlungen missbrauchen, um aus der Menge heraus Straftaten zu begehen, oder nur nach einer Gelegenheit suchen, um zu randalieren.

Im Mittelpunkt linksextremistischer Aktivitäten und Diskussionen stand im Jahr 2007 die Mobilisierung gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm im Nachbarland Meck

lenburg-Vorpommern. Dabei wurde die Globalisierungskritik für Linksextremisten immer mehr zu einer allgemeinen ideologischen Klammer. Nahezu sämtliche linksextremistischen Aktionsfelder - wie Antikernkraft, Antimilitarismus, Antirassismus oder auch Sozialabbau - ließen sich darunter subsumieren. Auf gar keinen Fall dürfen wir zulassen, dass solche Bewegungen und Bestrebungen unter Ausnutzung von Freiheiten hier im Lande Fuß fassen.

Ein modernes und gutes Versammlungsrecht muss Kernstück einer demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft sein. Jedes Versammlungsrecht steht - wie gerade dargelegt - selbstverständlich in einem Spannungsfeld: Einerseits gibt es das Recht auf Meinungsäußerung und Versammlung; andererseits müssen aber auch die Rechte Dritter geschützt werden. Geschützt werden muss vor blinder Zerstörung aus Rücksichtslosigkeit und Achtlosigkeit gegenüber dem, was andere Menschen schätzen.

In ihrem blinden Hass und ihrer Zerstörungswut vergessen viele extremistische Demonstranten, dass es neben ihrer perfiden Weltanschauung Mitmenschen gibt, die anders denken, nämlich die Menschen, die bereit sind, sich unter Beachtung von Gesetz und Recht in einem demokratischen Staat zu versammeln, um für ihre Rechte zu kämpfen. Für diese Fälle darf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit selbstverständlich nicht allzu stark eingeschränkt werden.

Diese Gefahr besteht bei dem vorliegenden Gesetzentwurf meiner Ansicht nach nicht. In langen Beratungen haben wir ein aus meiner Sicht gutes Gesetz erarbeitet, das sowohl den friedlichen Versammlungen als auch den ungewollten provozierenden Versammlungen Rechnung trägt.

Dem Gesetz ist eine Anlage beigefügt, aus der bestimmte Orte kartografisch hervorgehen. Der rundum gelungene Gesetzentwurf versetzt uns in die Lage, ein Land zu sein, in dem guten Gewissens Versammlungen stattfinden können, Versammlungen, die einer Kontrollinstanz unterliegen, die das Ausleben extremistischer Störungen hemmen wird.

Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, um Zustimmung zu dem vorliegenden Entwurf eines Landesversammlungsgesetzes. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Herr Kolze, möchten Sie noch eine Frage von Herrn Gallert beantworten? - Herr Gallert, bitte.

Herr Kolze, ich bin insofern ein bisschen irritiert, als sowohl Sie als auch Herr Gürth in seinen Zwischenrufen permanent von den Gefahren linksradikaler Demonstrationen gesprochen haben. Das können Sie so sehen. Das Problem ist aber, dass ich diesen Begriff in dem Gesetzentwurf nicht finde. Ich finde in dem Gesetzentwurf auch nichts im Hinblick auf eine Einschränkung solcher Demonstrationen.

In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage. In § 2 - Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel oder von Aufzügen - heißt es in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d:

„die Opfer der schweren Menschenrechtsverletzungen wären der Zeiten der sowjetischen Besatzung oder der SED-Diktatur“.

Unter Nr. 2 wird auf die Verletzung der Ehre von Personen abgestellt, die sozusagen an der Stelle Opfer geworden sind.

Herr Kolze, nennen Sie mir bitte noch einmal einen solchen Aufzug bzw. eine solche öffentliche Demonstration, die es in Sachsen-Anhalt in den letzten Jahren gegeben hat. Ich weiß von keiner. Kennen Sie davon eine?

Sehr geehrter Herr Kollege Gallert, sowohl der Innenminister als auch meine Vorredner haben durchaus erkennen lassen, dass es bis dato keine konkreten Anlässe gegeben hat. Nichtsdestotrotz müssen wir eine Rechtslage schaffen, die allen Eventualitäten gerecht werden kann.

(Zurufe von Frau Weiß, CDU, und von Herrn Kos- mehl, FDP)

Von daher meine beispielhafte Aufzählung zu den Vorkommnissen in anderen Ländern.

(Zuruf von Herrn Kosmehl, FDP)

Vielen Dank, Herr Kolze. - Wir stimmen nun ab.

Wenn niemand widerspricht, fassen wir die Abstimmungen über die selbständigen Bestimmungen, die Abschnittsüberschriften, die Gesetzesüberschrift, die lautet „Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (Landesversammlungsgesetz - Ver- sammlG LSA)“, und das Gesetz in seiner Gesamtheit zusammen. Wer stimmt dem zu? - Die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Die Oppositionsfraktionen. Damit ist das Gesetz mehrheitlich so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 7 ist erledigt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 8 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HintG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2185

Einbringerin des Gesetzentwurfes ist die Ministerin der Justiz Frau Professor Dr. Kolb. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die derzeit geltende Hinterlegungsordnung stammt aus dem Jahr 1937. Das ist im Hinblick auf die kurze Halbwertzeit von Gesetzen, die in jüngerer Zeit erlassen worden sind, beachtlich.

Diese Hinterlegungsordnung, die derzeit Bundesrecht ist, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 außer Kraft gesetzt - nicht etwa weil sie schlechte Regelungen beinhaltet oder nicht mehr benötigt wird, sondern schlicht und einfach aus dem Grund, dass der Bund der Meinung

ist, dass diese Regelungen nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.

Hierüber gab es eine Zeit lang Meinungsverschiedenheiten insbesondere mit den neuen Bundesländern, die diese Auffassung nicht uneingeschränkt geteilt haben. Ich vermute, dass das damit zusammenhängt, dass man sich nicht unter Druck setzen wollte, Anfang der 90erJahre auf die Schnelle ein eigenes Hinterlegungsrecht zu schaffen.

Nun herrscht Klarheit. Mit der entschiedenen Aufhebung dieser Hinterlegungsordnung des Bundes sind nun alle Bundesländer gehalten, eigene Hinterlegungsordnungen zu erlassen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Worum geht es hierbei im Einzelnen? - Jährlich fallen im Land Sachsen-Anhalt zwischen 2 000 und 3 000 Hinterlegungsverfahren an. Wenn man sich das in Geld vorstellen möchte: Im Moment sind es ungefähr 39 Millionen €, die sich bei unseren Gerichten in Verwahrung befinden.

Dieses Geld stammt aus Verfahren, in denen beispielsweise Sicherheitsleistungen bei Gericht hinterlegt wurden, um die Vollstreckung eines Urteils abzuwenden. Es gibt aber auch andere Hinterlegungen, zum Beispiel bei beendeten Pflegschaften oder bei Betreuungen, zur Ablösung von dinglichen Altrechten nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz oder bei der Beendigung von Schuldverhältnissen wie beispielsweise Mietverhältnissen. Sie sehen, es gibt da einen sehr vielfältigen Anwendungsbereich, sodass der Erlass einer landesrechtlichen Regelung unabdingbar ist.

Der Ihnen vorliegende Entwurf ist in Abstimmung mit den anderen Bundesländern entstanden. Er entspricht im Wesentlichen dem Regelwerk, das bisher als Bundesrecht gegolten hat. Es gibt aber auch kleine Veränderungen. So sind immer dann Regelungen aus den Verwaltungsvorschriften in das Landesgesetz aufgenommen worden, wenn die Auffassung vertreten wurde, dass diese Regelungen grundsätzlich Gesetzesrang erhalten sollten.

Es gibt aber auch spezifische landesrechtliche Regelungen. In diesem Zusammenhang möchte ich beispielhaft auf die fehlende Verzinsung hinweisen. Das ist in Sachsen-Anhalt historisch begründet. An diesem Sachverhalt wollten wir nichts ändern. An dieser Stelle haben wir also eine landesspezifische Besonderheit in dem Gesetzentwurf.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auf weitere Einzelheiten des Gesetzes möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Ich denke, dass dazu die Beratungen im Ausschuss für Recht und Verfassung ausreichend Gelegenheit geben werden, und bitte aus diesem Grund um Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Recht und Verfassung. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Danke sehr, Frau Ministerin, für die Einbringung. - Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann stimmen wir über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/2185 ab. Wer mit einer Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verfassung einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen.

- Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf in den genannten Ausschuss überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 8 ist beendet.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 9 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2198

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2220

Änderungsantrag der Fraktion der FDP - Drs. 5/2221

Einbringer des Gesetzentwurfes ist der Kultusminister Professor Dr. Olbertz. Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Anlass für diese Novellierung des Hochschulgesetzes sind die Umsetzung des Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisse in der Wissenschaft, also das Wissenschaftszeitvertragsgesetz, und der durch die Föderalismusreform bedingte Wegfall verschiedener Regelungsinhalte des Hochschulrahmengesetzes.

Als das geltende Hochschulgesetz konzipiert wurde, waren die Entwicklungen im Rahmen der Föderalismusdiskussion schon abzusehen, sodass das Gesetz in weiten Teilen bereits auf den Wegfall einer Hochschulrahmengesetzgebung hin angelegt war. Deshalb hält sich der Anpassungsbedarf in unserem an sich bewährten und modernen Hochschulgesetz in Grenzen.