Protocol of the Session on October 8, 2009

Als das geltende Hochschulgesetz konzipiert wurde, waren die Entwicklungen im Rahmen der Föderalismusdiskussion schon abzusehen, sodass das Gesetz in weiten Teilen bereits auf den Wegfall einer Hochschulrahmengesetzgebung hin angelegt war. Deshalb hält sich der Anpassungsbedarf in unserem an sich bewährten und modernen Hochschulgesetz in Grenzen.

Schwerpunkte sind vor allem die Änderungen im Personalbereich, auf die ich gleich eingehen werde, und die Stärkung der Hochschulautonomie durch weitere Aufgabenverlagerungen.

Die Novelle zum Hochschulgesetz folgt dem Anspruch an ein modernes Kooperationsverhältnis zwischen Hochschule und Staat. Dieses Kooperationsverhältnis wird vor allem von der Herstellung und der Wahrung einer verantwortlichen Interessenkongruenz zwischen Hochschule und Staat getragen.

Das Gesetz sieht deshalb einerseits moderne, kooperative Steuerungsmechanismen zwischen den Hochschulen und dem zuständigen Ministerium, aber auch im akademischen Binnenverhältnis vor. Andererseits macht es auch die öffentliche Verantwortung für die Hochschulen sichtbar, die nicht ohne Grund staatliche Hochschulen sind.

Dies ist unter anderem für die Berufungspraxis von Bedeutung. Der Regierungsentwurf sieht vor, die Berufungsverfahren auf die Hochschulen, konkret auf die Rektoren zu übertragen, wobei beim Land ein Zustimmungsvorbehalt verbleibt.

(Zustimmung von Frau Weiß, CDU)

Hierbei geht es um strategische Weichenstellungen, nicht nur für die Hochschulen selbst, sondern auch für die Wissenschafts- und Bildungslandschaft SachsenAnhalts insgesamt.

(Zuruf von Herrn Kley, FDP)

Es geht also um ein Thema, das die Belange einer einzelnen Hochschule bei Weitem übersteigt.

Wahrscheinlich haben Sie der Presse schon entnommen, dass der Präsident der Landesrektorenkonferenz diese Änderung begrüßt hat. Ich werte das als eine gute Grundlage für eine sachliche Diskussion in den parlamentarischen Beratungen; denn es ist ja ein sensibles Thema, wie Sie wissen.

Das Zustimmungserfordernis ist für mich nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig. Es ist auch Ausdruck der Verantwortungsgemeinschaft von Hochschule und Staat bei öffentlich finanzierten Hochschulen, die übrigens immerfort auch mit öffentlichen Erwartungen konfrontiert werden, die nach Gestaltung rufen, wobei die akademischen Belange ganz selbstverständlich in den Händen der Hochschule verbleiben.

Es geht hierbei also nicht um Eitelkeiten oder gar um Abgrenzungsrituale, sondern darum, dass aus dem Staatshaushalt bezahlte, im Auftrage des Staates beschäftigte Professoren mit beachtlichen Rechten, zumal als Beamte mit Anspruchsrechten gegenüber dem Staat, nicht völlig ohne sein Zutun in ihr Amt gelangen. Natürlich gibt es auch bezüglich dieser Frage befürwortende Positionen und Gegenpositionen; das liegt in der Natur der Sache.

Kein guter Grund für die Übertragung des Berufungsrechts auf die Rektoren, jedenfalls für sich genommen, ist für mich der Umstand, dass andere Länder dieses Recht auch übertragen haben. Das genügt mir nicht. Zum einen haben sie das auf sehr unterschiedliche Weise gemacht, oft haben sie externe Legitimationsinstanzen, Hochschulräte, Kuratorien usw., dafür eingerichtet, die mir persönlich oft zu wissenschaftsfern sind oder die Unabhängigkeit der Wissenschaft infrage stellen.

Zum anderen gibt es auch in der Bundesrepublik manche Trends, bei denen sich erst im Nachhinein herausstellt, ob es sich um einen Fortschritt in der Sache handelt oder nur um eine Mode, die man alsbald gern wieder ungeschehen machen würde.

Mit dem Zustimmungsvorbehalt geht es mir um ein angemessenes Verhältnis zwischen Verantwortung und Einfluss. Verantwortung ohne Einfluss ist ebenso unvertretbar wie ein Einfluss, für den man sich nicht anschließend verantworten muss.

Bei allen Regelungen in dem Gesetz ist es mir wichtig, dass die Kooperation von Hochschulen und Staat im externen wie im internen Steuerungsverhältnis der Hochschulen wissenschaftsadäquat erfolgt. Das bedeutet, dass diese Steuerung möglichst viele Merkmale originärer wissenschaftlicher Arbeit in sich aufnimmt.

Ich denke dabei zum Beispiel an Rationalität, Plausibilität und Einsichtsfähigkeit. Sie sollte wahrheitsgebunden, methodisch qualifiziert, verantwortungsgeleitet, universell im Anspruch, transparent und auf äußere Legitimation bedacht sowie kooperativ im Vollzug sein. Das alles sind Merkmale des originären wissenschaftlichen Arbeitsprozesses, von denen ich möglichst viele in die Gestaltung der Steuerungskultur eingebunden wissen will, aber damit eben kooperativ und auf der Basis einer geteilten oder gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung für eine öffentliche Aufgabe, die die staatlichen Hochschulen zu erfüllen haben, um derentwillen sie gegründet wurden, betrieben werden und im Übrigen auch finanziert werden.

Wenn ich nachher noch durch Rückfragen herausgefordert werden sollte, würde ich Ihnen zu dieser Frage gern Passagen von Wilhelm von Humboldt vorlesen. Ich sage Ihnen jetzt schon, dass ich darauf vorbereitet bin, Herr Kley. Aber ich will Ihnen den Spaß nicht nehmen, mich herauszufordern. Ich mache es nicht von allein. Sie können mir den Spaß verderben, indem Sie keine Frage stellen. Dann wäre ich natürlich in einer misslichen Lage. Dann bitte ich meine Fraktion darum.

(Herr Tullner, CDU: Wer war Humboldt?)

Von den weiteren Gesetzesänderungen profitieren Hochschullehrer und Studierende gleichermaßen. So soll es zum Beispiel künftig möglich sein, befristete Lehr- und Forschungsprofessuren zu vergeben. Bei Professoren und Professorinnen können für einen Zeitraum von fünf Jahren mit einer Option auf Verlängerung Aufgaben in der Forschung oder in der Lehre zur Hauptaufgabe erklärt werden.

Um den Erfordernissen der Lehre auch in konzeptioneller Hinsicht und dem erhöhten Betreuungsaufwand in den Bachelor- und Master-Studiengängen zu entsprechen, wird an den Universitäten für professionelle Lehrexperten die Personalkategorie Universitätsdozent bzw. Universitätsdozentin eingeführt. Wir folgen hiermit einer Empfehlung des Wissenschaftsrates, die zwar lautete, Lehrprofessoren einzurichten, zumindest aber eine eigene Expertise, eine eigene Personengruppe zu installieren, die sich ausdrücklich hauptberuflich der Entwicklung von Lehrkonzepten widmet, sozusagen die Lehre qualifiziert, Beratungsaufgaben durchführt, Ansprechpartner für die Studierenden ist und im Übrigen auch die Fortbildung des akademischen Personals organisiert.

Eine solche professionsgebundene Expertise in die Personalausstattung der Hochschulen einzuführen, halte ich für eine sinnvolle Idee.

Für die Studenten wird die Regelstudienzeit an die neue Studienstruktur angepasst. Es gibt eine Härtefallklausel im Rahmen von Gebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit, die präzisiert wird. Ausdrücklich im Gesetz verankert sind nun auch die Frühstudierenden. Damit soll den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet werden, mit verschiedenen Modellen interessierte Schülerinnen und Schüler frühzeitig an die Hochschulen des Landes heranzuführen.

Wir haben uns im Übrigen auch aufgrund von Vorkommnissen, die allerdings nur vereinzelt zu konstatieren waren, veranlasst gesehen, einen ordnungsrechtlichen Paragrafen einzubringen, der bei wiederholter grober Gewalt, die den Lehrbetrieb stört und behindert, dem Rektor die Möglichkeit gibt, nicht nur das Hausrecht auszuüben, sondern im schlimmsten Fall, der hoffentlich nicht eintreten wird, auch über Exmatrikulationen nachzudenken.

Das ist sicherlich ein sehr umstrittener Passus, aber es ist ein Passus, für den wir einen Anlass gesehen haben. Mit diesem ordnungsrechtliche Paragrafen haben wir uns an den Hochschulgesetzen einer Reihe anderer Länder, wie zum Beispiel Brandenburg, orientiert, um einen geordneten Lehrbetrieb in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen er durch massive Einwirkung, und zwar durch gewaltbezogene Einwirkung, Gefahr läuft, gestört zu werden.

Weiterhin reagiert der Gesetzentwurf auf die jüngsten Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Universitäts

medizin in Sachsen-Anhalt, indem unter anderem die rechtlichen Grundlagen für eine gemeinsame Personalverwaltung zwischen Fakultät und Klinikum geschaffen werden.

Das sind die wichtigsten Änderungen, die ich kurz referieren wollte. Ich habe inzwischen gesehen, es gibt in der ersten Lesung, was ich überraschend fand, schon ein paar Änderungsanträge, von denen ich denke, dass wir diese im Ausschuss in Ruhe erörtern sollten. Ich bin der Meinung, Ihnen ein modernes, allerdings auch plausibles und ausgewogenes Hochschulgesetz auf der Basis des bisher gültigen Gesetzes vorgelegt zu haben.

Ich halte es für wichtig, darauf aufmerksam zu machen, dass unser Hochschulgesetz nicht jeder spektakulären Modernisierung folgen wird, die anschließend meist einen Katzenjammer nach sich zieht, sondern ein solides, anwendungsfähiges Hochschulgesetz ist, das staatliche Hochschulen auf der einen Seite in ihrer öffentlichen Verantwortung in die Pflicht nimmt, auf der anderen Seite aber die Freiheit der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre garantiert und in einem kultivierten Kooperationsverhältnis eine gemeinschaftliche Verantwortung zwischen Hochschule und Staat anzustreben und durchzusetzen versucht. Das ist der Sinn dieses Hochschulgesetzes. Deshalb ist es nicht spektakulär, aber es ist solide und es ist modern. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Danke, Herr Minister, für die Einbringung. - Es ist eine Debatte mit zehn Minuten Redezeit je Fraktion vereinbart worden. Als erster Debattenredner spricht der Abgeordnete Herr Lange für die Fraktion DIE LINKE. Der Kultusminister muss sich damit abfinden, dass keine Frage gestellt wurde.

(Herr Tullner, CDU: Höchststrafe!)

Bitte schön, Herr Lange.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Minister, der Gesetzentwurf ist nicht spektakulär, das stimmt. Dafür hat es aber sehr lange gedauert. Die ersten Entwürfe kursierten vor etwa anderthalb Jahren, bei denen man sich im Wesentlichen damit beschäftigen konnte, was Sie anstreben zu ändern. Auch die damals vorgeschlagenen Änderungen sind nicht wesentlich verändert worden. Der Zeitraum vom ersten Entwurf bis heute verwundert schon sehr, wenn man feststellt, wie wenig an dem Gesetz geändert wurde.

(Herr Tullner, CDU: Das ist wie guter Wein, der muss reifen!)

Dafür, dass so lange beraten wurde, sind Ihre Ausführungen zu den Ergebnissen der Anhörung zum Gesetzentwurf eher dürftig. Auch das muss man konstatieren; denn es hätte mich schon sehr interessiert, welche Änderungen die Landesregierung vorgenommen hat, nachdem sie die Anhörung durchgeführt hatte.

Ausgangspunkt - das haben Sie bereits gesagt - war die geplante Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes im Zuge der Föderalismusreform. Sie wissen, dass die LINKE diese Abschaffung äußerst kritisch sieht, da Bildung als gesamtstaatliche Aufgabe zu sehen ist. Mit Blick auf die Notwendigkeit des Hochschulpaktes und

der Regelungen zum Zulassungsverfahren kann man das im Hochschulbereich besonders gut erkennen.

Angepackt werden im Landeshochschulgesetz aber neben den Dingen, die im Hochschulrahmengesetz festgelegt wurden, noch andere Dinge. Der Minister ist im Wesentlichen schon darauf eingegangen. Ich möchte das an dieser Stelle etwas detaillierter tun.

Völlig ohne Not werden postgraduale Studiengänge aus dem Gesetz gestrichen und den Hochschulen die Grundlage entzogen, sich mit diesen Studiengängen im Bolognaprozess international zu profilieren. Das Gleiche gilt für die Weiterbildung.

Stattdessen werden zusätzliche Regelungen für einen studieninternen Numerus Clausus eingeführt, was mit großer Sorge zu betrachten ist. Zum einen kann sich der Studienverlauf an der Stelle verzögern und zum anderen kann das höhere Abbrecherquoten hervorrufen.

Zum Personal. Sie haben die neue Personalkategorie genannt: Universitätsdozent. So wie sie allerdings im Gesetz eingeführt wird, ist die Beschäftigtenkategorie nicht eindeutig. Das kritisiert übrigens auch der Senat der Martin-Luther-Universität. Man kann nicht sofort erkennen, ob das ein Hochschullehrer sein soll. Wo soll er personalrechtlich zugeordnet werden? Wieso müssen W-Stellen dafür umgesetzt werden etc. pp.? - Hierzu wird es größeren Beratungsbedarf geben.

Außerdem sehen wir - das müssen Sie uns nachsehen, Herr Minister - an dieser Stelle die Einheit von Forschung und Lehre durchaus gefährdet, und das nicht nur wegen dieser Personalkategorie, sondern auch wegen dessen, was Sie zusätzlich angesprochen haben, nämlich dass man Professuren stärker mit Lehre bzw. stärker mit Forschung beauftragen kann. Wir glauben, dass das ein wesentlicher Einschnitt in die Einheit von Forschung und Lehre ist.

Die Notwendigkeit zur Lehrkapazitätserhöhung erkennen wir sehr wohl; aber unser Rezept dafür wäre, den Mittelbau stärker auszubauen und dort die Lehrkapazität zu erhöhen. Das wäre etwas, was der Kontinuität in Lehre und Forschung gut tun würde.

Weiterhin sehen wir kritisch, dass man Hausberufungen erschweren möchte und den Tenure Track für Juniorprofessuren stark einschränken möchte. Das ist auch mit Blick auf internationale Entwicklungen nicht nachvollziehbar.

Professoren sollen künftig nur noch in Sachsen-Anhalt gutachterlich tätig sein. Auch diese Einschränkung verstehen wir nicht; denn es ist doch eine Auszeichnung für unsere Hochschulen, wenn unsere Professoren auch international gutachterlich tätig werden bzw. DFG-Projekte für andere Hochschulen begutachten. Wir verstehen nicht, warum man eine solche Einschränkung in das Gesetz hineinschreiben möchte.

Dass es Bewegung beim Berufungsrecht gegeben hat, sehen wir positiv. Der Minister hat es ausgeführt. Es war aber, glaube ich, für ihn eine sehr schwere Entscheidung, dem beizutreten.

Zur Hochschuledemokratie. Wie in den zurückliegenden Novellen zum Hochschulgesetz soll diese weiter ausgehöhlt werden. Die Senate und die Fachbereiche werden zunehmend zu nur noch beratenden Gremien degradiert. Die Rektorate und die Dekanate sollen entscheiden. Ein Beispiel dafür ist die Änderung bei der Denomi

nation, über die das Rektorat entscheiden soll. Die Senate sollen bei der Denomination außen vor gelassen bzw. nur noch angehört werden, obwohl sie später über die Berufungsliste mit abstimmen.

Für die LINKE sind Hochschulautonomie und Hochschuldemokratie zwei Seiten ein und derselben Medaille. Es muss also Hand in Hand gehen. Deshalb lehnen wir diese Regelungen ab und schlagen in einem Änderungsantrag vor, den Behindertenbeauftragten, die Gleichstellungsbeauftragte und den Vertreter des Studierendenrates mit Stimmrecht wieder aufzunehmen. Das gab es schon einmal, bis auf den Behindertenbeauftragten.

Ich denke, dass das auch nachvollziehbar ist, insbesondere dann, wenn man sich über die Gleichstellungspolitik, über die Genderpolitik an der Hochschule und darüber Gedanken macht, wie sich die Studierenden bei den letzten Bildungsstreiks dafür eingesetzt haben, Bachelor- und Masterstudiengänge studierbarer zu machen. Die Studierenden sollten daher ein wesentliches Mitspracherecht in den Gremien bekommen. Deswegen unser Änderungsantrag.