Protocol of the Session on September 3, 2009

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich zunächst den Antragstellern, werter Herr Kosmehl, dafür danken, dass sie das Thema in Form einer Aktuellen Debatte auf die Tagesordnung gesetzt haben. Das gibt uns gemeinsam die Möglichkeit, über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 und die daraus resultierende Überarbeitung der Beleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon zu diskutieren, bevor das Thema in diesem Monat abschließend im Bundestag und im Bundesrat behandelt wird.

Sie wissen wie ich, dass der Zeitplan zur Umsetzung der Vorgaben des Urteils äußerst eng ist. Das hat einen guten Grund; denn Bund und Länder - also nicht nur die große Koalition, sondern auch der große Außenpolitiker Westerwelle - wollen gemeinsam ein positives Signal für das zweite irische Referendum am 2. Oktober 2009 setzen. Herr Kosmehl, das haben Sie eben noch einmal unterstrichen.

Wir haben uns in Deutschland unter diesen hohen Zeitdruck gesetzt, weil all das Positive des Vertrages von Lissabon - es wurde auch in diesem Hohen Haus bei verschiedenen Gelegenheiten schon benannt - unverändert seine Gültigkeit behalten hat. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit des Vertrages von Lissabon mit dem deutschen Grundgesetz bekräftigt und damit all jenen eine Absage erteilt, die meinten, sie müssten den Vertrag als solchen zu Fall bringen.

Davon zu unterscheiden sind die Hausaufgaben, die das Bundesverfassungsgericht dem deutschen Gesetzgeber über die Sommerpause hinweg auferlegt hat. Sie betreffen bekanntlich die innerstaatliche Mitwirkung und die Kontrolle des europäischen Handelns der Bundesregierung durch den Bundesrat und den Bundestag, nicht aber den Vertrag selbst.

Bei der Erledigung dieser Hausaufgaben sind wir in intensiven und konstruktiven Verhandlungen zwischen Bundesrat und Bundestag - die Bundesregierung war immer als Gast vertreten - sehr gut vorangekommen. Im EU-Ausschuss des Bundestages hat es gestern bei der Abstimmung über viele, viele Änderungsanträge im Ergebnis ein weitestgehendes Einvernehmen gegeben.

Aus der Sicht des Bundesrates sind lediglich noch Feinheiten in Bezug auf den Vorhabenbegriff und auf gewisse Aspekte der kommunalen Daseinsvorsorge offen geblieben. Ob das am Ende ausreichend ist, um im Bundesrat gewissermaßen noch einmal neu einzusteigen oder ob man es der künftigen Entwicklung überlässt, darüber werden sich die Länder in den nächsten Tagen schlüssig werden müssen.

Seit dem 25. August 2009 liegen auch Ihnen, meine Damen und Herren, die Gesetzentwürfe vor. Wir haben sie Ihnen in der elektronischen Vorabfassung der Bundestagsdrucksache übersandt, um keine Zeit zu verlieren und Sie so schnell, wie es möglich war, zu informieren. Die Dinge sind, wie gesagt, im Fluss. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Im Ergebnis der Prüfung der Rechtsförmlichkeit und der Anhörung von Rechtsexperten, die der Bundestag und der Bundesrat am 26. und 27. August gemeinsam durchgeführt haben, wurden gegenüber dem Ihnen vorliegenden Entwurf noch einige Änderungen in den Texten vorgenommen, die für die inhaltliche Bewertung aber nicht entscheidend sind.

Zu Einzelheiten der Begleitgesetzgebung und der Mechanik selbst habe ich bereits in der Fragestunde das eine oder andere gesagt. Lassen Sie mich deshalb an dieser Stelle noch einige thesenhafte Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes machen.

Erstens. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist entgegen einer breiten Diskussion - auch in den Medien - nicht integrationsfeindlich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der Zustimmung der Bundesrepublik zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz festgestellt. Der Vertrag von Lissabon selbst war nicht Gegenstand des Verfahrens und konnte es auch nicht sein. Fünf der sechs Verfassungsbeschwerden wurden verworfen bzw. zurückgewiesen. Lediglich die Klage gegen das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union wurde zugelassen und das Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt.

Das Urteil betont jedoch an mehreren Stellen die Integrationsfreundlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und des Grundgesetzes. Das heißt, dass der Weg der erfolgreichen und aktiven deutschen Europapolitik, den Bund und Länder gemeinsam spätestens seit dem Vertrag von Maastricht und der Aufnahme des Artikels 23, des so genannten Europa-Artikels, in das Grundgesetz beschreiten - vorher trug die Präambel zum Grundgesetz maßgeblich dazu bei -, auch in Zukunft fortgesetzt werden kann.

Zweitens. Es ist zu begrüßen, dass mit dem Urteil die parlamentarische Kontrolle und die demokratische Legitimation der deutschen Europapolitik und damit auch des Rechts und der Politik der EU insgesamt gestärkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat erneut festgestellt, dass die Europäische Union als ein Verbund souveräner Staaten konzipiert ist, der seine demokratische Legitimation auch ganz wesentlich aus dem nationalen Handeln der Mitgliedstaaten schöpft. Das Handeln der Mitgliedstaaten in der EU muss daher genauso legitimiert und demokratisch kontrolliert sein wie deren Handeln auf der nationalen Ebene.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht auf ein neu entstandenes Defizit hingewiesen,

das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Vertrag von Lissabon auch Veränderungen des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren vorsieht. Für diese Fälle obliegt neben der Bundesregierung nunmehr auch den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Integrationsverantwortung. Hinter dem Begriff Integrationsverantwortung steckt natürlich, wie immer bei dem Begriff Verantwortung, auch die Verpflichtung, diese Verantwortung wahrzunehmen. Diesbezüglich kann ich Herrn Kosmehl nur beipflichten.

Diese besondere Integrationsverantwortung müssen Bundestag und Bundesrat je nach Art und Inhalt der zur Entscheidung stehenden Regelungen - auch dazu habe ich heute Morgen bereits einiges gesagt - in Form von Gesetzgebung oder Beschlussfassung, gegebenenfalls auch in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren, wahrnehmen. Das neue Integrationsverantwortungsgesetz enthält dazu die wesentlichen Reglungen.

Freilich müssen sich diese neuen Regelungen in der Praxis noch bewähren. Aber allein schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den betreffenden Vertragsbestimmungen um jeweils sehr spezielle Änderungen in den Abstimmungsverfahren und nicht um das europäische Alltagsgeschäft handelt, steht nicht zu befürchten, dass die deutsche Handlungsfähigkeit auf EU-Ebene blockiert wird.

Drittens. Zu Recht macht das Bundesverfassungsgericht darauf aufmerksam, dass die europäische Vereinigung den Mitgliedstaaten ausreichenden Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse lassen muss. Dies steht jedoch einer erfolgreichen Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Weiterentwicklung des vereinigten Europas nicht entgegen.

Das Gegenteil, nämlich die Auflösung der Mitgliedstaaten in einem europäischen Superstaat, verfolgt niemand ernsthaft. Selbstverständlich wären für das Aufgehen des Mitgliedstaates Deutschland in einem solchen europäischen Gemeinschaftsstaat grundlegende Verfassungsänderungen und eine Volksabstimmung notwendig.

Es besteht also kein Grund, aus diesen Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts irgendwelche Integrationsschranken abzuleiten, die Deutschland in seiner Europapolitik auf der Grundlage des Vertrages von Lissabon und des Grundgesetzes behindern könnten.

Die Notwendigkeit ausreichender Räume für die Gestaltung der nationalen Lebensverhältnisse korrespondiert mit den Festlegungen im Vertrag von Lissabon selbst. Danach hat die Europäische Union die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung im europäischen Rechtsraum Hand in Hand, wie das Bundesverfassungsgericht im vierten Leitsatz des Urteils feststellt.

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage nach dem Letztentscheidungsrecht, der so genannten Ultra-vires-Kontrolle, die theoretisch durchaus einen Justizkonflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof auslösen kann, insbesondere wenn die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, das wir ja in der Neufassung des Artikels 23

des Grundgesetzes noch einmal stärken, und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung einbezogen wird.

An dieser im Wesentlichen akademischen Frage entzündet sich auch in der Literatur mancher Streit. In der bereits erwähnten gemeinsamen Anhörung von Rechtsexperten zur Begleitgesetzgebung hat die Frage, ob der Weg, den Deutschland mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts einschlägt, einen Sonderfall oder einen Musterfall darstellt, deshalb eine erhebliche akademische Rolle gespielt, aber keineswegs eine herausragende praktische.

Überschriften, wie sie unlängst in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienen sind - „Unter Karlsruher Totalaufsicht“ hieß es da, oder „Entmündigung der Politik“ -, halte ich deswegen für weit überzogen. Das liegt jenseits des Horizontes, über den wir uns zurzeit unterhalten. Aber es bleibt natürlich der künftigen Klärung im Verhältnis zwischen den beiden hohen Gerichten, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof, überlassen, ob sich die eine oder andere Sorge verwirklichen sollte oder nicht.

Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich abschließend nochmals bekräftigen: Für die Gestaltung deutscher Europapolitik stellen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die draus entwickelte Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon eindeutig einen Gewinn dar; denn die parlamentarische Kontrolle des europapolitischen Handelns der Bundesregierung und damit letztlich auch die Transparenz und die demokratische Legitimation der Mitwirkung Deutschlands am Integrationsprozess selbst werden insgesamt erhöht. Die Länder sehen sich hierdurch in ihrer gegenüber der Bundesregierung seit Langem vertretenen Position zur Verbesserung ihrer Mitwirkungsrechte in EU-Angelegenheiten bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht deutlich gemacht, dass die Europäische Union ihre demokratische Legitimation nicht nur aus den Wahlen zum Europäischen Parlament schöpft und schöpfen kann. Deshalb brauchen wir dringend mehr Befassung mit europäischen Themen der demokratischen Organe und der demokratischen Öffentlichkeit in den Mitgliedstaaten selbst. Die weitere Stärkung der parlamentarischen Mitwirkung an EU-Angelegenheiten ist auch ein wichtiger Schritt, um mehr Interesse an europapolitischen Themen in der deutschen Öffentlichkeit zu wecken.

Auch der Landtag von Sachsen-Anhalt ist aufgerufen, sich vertieft mit europäischen Angelegenheiten zu befassen. Herr Kosmehl hat das bereits angemahnt. Das Landtagsinformationsgesetz und die Landtagsinformationsvereinbarung bieten hierzu aus der Sicht der Landesregierung schon jetzt eine gute Grundlage, über deren weitere Verbesserung wir aber selbstverständlich immer miteinander reden können.

Die Landesregierung ist gern bereit, den Landtag auch in Zukunft bei der Wahrnehmung seiner integrationspolitischen Mitverantwortung nach Kräften zu unterstützen, die ihm besonders dort obliegt, wo Kompetenzen der Länder betroffen sind. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Staatsminister Robra. - Meine Damen und Herren! Inzwischen sind ganz besonders junge Gäs

te zu uns gekommen. Ich begrüße Schülerinnen und Schüler der Montessori-Grundschule aus Schönebeck.

(Beifall im ganzen Hause)

Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass ihr Interesse für die Europapolitik noch nicht so ausgeprägt ist und dass sie dann auch gleich wieder gehen werden. Aber es ist nett, dass sie mal vorbeigeschaut haben.

(Beifall)

Nun hören wir die weiteren Beiträge der Fraktionen. Für die CDU-Fraktion erteile ich Herrn Borgwardt das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir teilen die Auffassung des Kollegen Kosmehl, dass das eine Aktuelle Debatte mit tatsächlich aktuellem Bezug ist. Sie geht uns alle an, nicht nur als Parlamentarier, sondern den Landtag insgesamt. Insofern hat sie nicht nur einen eigenen Charme, sondern ihre volle Daseinsberechtigung. Deswegen begrüßen wir sie ausdrücklich, selbst wenn die Aktuelle Debatte aufgrund von technischen Unzulänglichkeiten nach dem Mittag stattfindet.

(Beifall bei der CDU)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die am 16. Juli 1992 von diesem Landtag beschlossene Verfassung Sachsen-Anhalts beschreibt in Artikel 1 das Land als Teil der europäischen Völkergemeinschaft und bezeichnet es in der Präambel als Ziel aller staatlichen Tätigkeit, das Land Sachsen-Anhalt zu einem lebendigen Glied der Gemeinschaft aller Völker zu gestalten. Die aktive Teilnahme des Landes am europäischen Integrationsprozess resultiert somit unmittelbar aus der Landesverfassung. Sie ist Auftrag und Aufgabe zugleich.

Den Müttern und Vätern unserer Landesverfassung sei Dank für diese weise Vorausschau; denn SachsenAnhalt ist heute von vielen Entscheidungen der Europäischen Union direkt oder indirekt betroffen. Das gilt nicht nur für die Erweiterung der EU, sondern auch für die Reform einzelner Politikbereiche. Beispielhaft nenne ich die integrierte Energie- und Klimaschutzpolitik sowie die europäische Außenpolitik.

Für unser Land ist es daher von geradezu überlebenswichtiger Bedeutung, seine Interessen wirksam gegenüber der Europäischen Union zu vertreten, aktiv Einfluss auf Entscheidungsprozesse zu nehmen und gemeinsam mit anderen Regierungen die Kräfte zu bündeln, um sich Gehör zu verschaffen.

Verehrte Kollegen, das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in seinem so genannten Lissabon-Urteil definiert, wie weit die Integration Deutschlands in die Europäische Union gehen darf und wie dies zu geschehen hat. Es ist ein weitreichendes Urteil mit Folgerungen für das Verhältnis Deutschlands zur EU, für das Verhältnis zwischen Bund und Ländern im föderativen Staat, und es hat auch Auswirkungen auf die Gewaltenteilung innerhalb der einzelnen Länder. Meine beiden Vorredner gingen bereits darauf ein.

Fest steht, das Grundgesetz sagt ja zu Europa - so hat es der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Voßkuhle, prägnant formuliert. Deutschland ist europafreundlich. Das ist die Leitlinie deutscher Politik von Adenauer über Helmut Kohl bis zuletzt zu Angela Mer

kel. Es ist Realität, dass außer den Linken alle Parteien unseres Landtages den Lissabon-Vertrag befürworten.

(Beifall bei der CDU)

Ich halte das, was die Fraktion der LINKEN macht, nämlich den Vertrag abzulehnen, für unverantwortlich, insbesondere was den deutschen Weg nach Europa angeht.

(Herr Tullner, CDU: Sehr richtig!)

Fest steht auch, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Parlamentarismus insgesamt stärkt. Deutschland ist offen für Europa, doch die nationalen Parlamente Bundestag und Bundesrat müssen mitwirken und sich beteiligen - mein Vorredner ging intensiv darauf ein - und Europa damit auch legitimieren.

Meine Damen und Herren! Welche Folgen hat das Lissabon-Urteil für uns in der Landespolitik ganz konkret? - Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Volksvertretung auf Bundesebene. Auf den Punkt gebracht heißt das: Wenn nationale Kompetenzen auf Europa verlagert werden sollen, muss zwingend die Volksvertretung mitsprechen.

Was das Bundesverfassungsgericht für die Bundesebene vorschreibt, muss analog auf Landesebene gelten, wenn es um unsere Landeskompetenzen geht, zum Beispiel in der Bildungspolitik oder im Bereich der inneren Sicherheit; denn dort, wo es um die Übertragung von originären Landeskompetenzen nach Europa geht, muss das Gesetzgebungsorgan des Landes, der Landtag, ein Mitwirkungsrecht haben.

Im Bundesrat sind die Landesregierungen vertreten. Aber die Aufgaben des Bundesrates sind im Wandel; denn es geht nicht mehr nur um die reine Beteiligung an der Bundesgesetzgebung. Mittlerweile ist der Bundesrat zunehmend auch mit der Frage der Übertragung von Landesgesetzgebungskompetenzen auf die europäische Ebene befasst. Deshalb haben wir bereits heute im Landesrecht Instrumentarien dafür, wenn es um das Zusammenspiel von Landesregierung und Landtag, insbesondere der Beteiligung des Landesparlamentes, geht.

Wir müssen dieses Binnenverhältnis jedoch nach der Änderung des Begleitgesetzes und der Verabschiedung des Lissabon-Vertrages überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen an die neue Rechtslage entwickeln.