Vonseiten der Staatskanzlei ist zugesagt worden, dass alle bisherigen internen Bewerberinnen und Bewerber informiert und gefragt werden, ob sie auch bei der zweiten internen Ausschreibung im Verfahren bleiben wollen. Das ist passiert. Die entsprechenden Bewerberinnen und Bewerber haben ihre Zustimmung signalisiert, im Verfahren bleiben zu wollen.
Deswegen ist das Verfahren nach zwei Wochen mit den schon im ersten Verfahren befindlichen Bewerberinnen und Bewerbern abgeschlossen worden. Aus dieser zweiten internen Ausschreibung ist das Ergebnis abgeleitet worden.
Frau Ministerin, offensichtlich ist dieses ganze Verfahren nicht ganz so klar und deutlich gewesen. Es gab Gerangel und es ging hin und her. Mich würde an dieser Stelle interessieren, welche Kriterien zugrunde gelegt worden sind. Hat zum Beispiel die Fachlichkeit Berücksichtigung gefunden? - Ich denke, dass es jeden Einzelnen interessieren würde, welche Kriterien zugrunde gelegt worden
Ich kann Ihnen gern den Text der Ausschreibung für die Besetzung der Stelle der Landesgleichstellungsbeauftragten zur Verfügung stellen. Es geht natürlich an erster Stelle um die Fachlichkeit, da die Landesbeauftragte für Frauen- und Gleichstellungspolitik an erster Stelle die Landesregierung beraten soll. Sie soll Kontakte zu - -
(Frau Weiß, CDU: Das kann die jetzige? - Frau Budde, SPD: Fragen Sie doch die Staatskanzlei! Wir können das hier gern austragen! - Unruhe)
Die Beratungsfunktion für die Frauen- und Gleichstellungspolitik steht an erster Stelle und dann die Kommunikationsfähigkeit, um dieses Themenfeld in der Öffentlichkeit zu vermitteln, die Kooperation mit dem Landesfrauenrat, mit den Gremien der Gleichstellungsbeauftragten, mit den Gremien der Frauenschutzhäuser und ähnlichen Organisationen und Institutionen auf dem Feld der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
Sie ist zudem mitverantwortlich für die Weiterentwicklung der Gleichstellungspolitik auf Landesebene und für die Umsetzung des Gender-Mainstreaming-Ansatzes auf allen Feldern der Landespolitik, um nur die wichtigsten Felder zu benennen. Das waren Inhalte des Ausschreibungsprozesses und danach ist dann die Auswahl erfolgt.
Ich rufe die Frage 3 auf. Sie wird von der Abgeordneten Frau Dolores Rente gestellt. Es geht um die notwendige Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung der Gemeindegebietsreform kurz vor dem Ende der freiwilligen Phase. Sie haben das Wort, Frau Rente.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil am 21. April 2009 die Rechtmäßigkeit des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform bestätigt. In Reaktion auf dieses Urteil appellierte Innenminister Hövelmann an alle Gemeinden, die freiwillige Zusammenschlüsse vorbereitet haben, diese bis zum 30. Juni 2009 durchzuführen und so die freiwillige Phase zu nutzen. Dafür steht den Kommunen nun nur noch eine Frist von knapp zwei Monaten zur Verfügung.
1. Mit welchem kurzfristigen Beratungs- und administrativen Unterstützungsbedarf der Kommunen rechnet die Landesregierung bei der Durchführung von freiwilligen Zusammenschlüssen bis zum Ende der freiwilligen Phase?
2. Wie und durch welche Angebote unterstützt die Landesregierung diesbezüglich fusionswillige Kommunen bis zum Ende der freiwilligen Phase zusätzlich?
Vielen Dank. - Auf die Frage antwortet Minister Herr Hövelmann. Ich bitte Sie, die Frage zu beantworten.
Zu 1: Bereits seit den am 21. April 2009 verkündeten Urteilen des Landesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform wird erfreulicherweise - das darf ich ausdrücklich betonen - ein erhöhter Beratungs- und Unterstützungsbedarf der Gemeinden durch die untere, durch die obere und auch durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
Allein in dem zuständigen Referat des Innenministeriums haben sich nach der Verkündung der Entscheidung des Verfassungsgerichtes die telefonischen und schriftlichen Anfragen der Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften mehr als verdoppelt. Augenfällig und auffällig ist, dass ein Großteil der bisher verhalten agierenden Gemeinden den Kommunalaufsichtsbehörden nun die bereits ausgehandelten Entwürfe von Gebietsänderungsverträgen bzw. Verbandsgemeindevereinbarungen zur Vorprüfung vorlegt.
Dies zeigt deutlich, dass viele Gemeinden die Urteile des Verfassungsgerichtes abgewartet haben, um letzte Gewissheit über die Verfassungsmäßigkeit der Gemeindegebietsreform und die anzustrebenden vergrößerten Strukturen zu erhalten. Sie wollen jetzt die verbleibenden zwei Monate der freiwilligen Phase nutzen, um bis zum 30. Juni genehmigungsfähige Vereinbarungen vorlegen zu können. Es ist daher zu erwarten, dass dieser erhöhte Bedarf bis zum Ende der freiwilligen Phase anhalten wird. Diesem Beratungsbedarf kommen wir auch gern nach.
Zu 2: Seit Beginn der freiwilligen Phase mit der Verabschiedung des Leitbildes im August 2007 hat das Ministerium des Innern für eine umfassende Unterstützung der Gemeinden Sorge getragen. Neben der allen Gemeinden zur Verfügung gestellten Handreichung zur Gemeindegebietsreform, den durchgeführten Kreiskonferenzen sowie den auf der Homepage des Ministeriums des Innern unter dem Link „Gemeindegebietsreform“ eingestellten Hinweisen wird den Gemeinden nach wie vor empfohlen, vor der Beschlussfassung die Entwürfe der Gebietsänderungsverträge von den Kommunalaufsichtsbehörden auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin vorprüfen zu lassen und eine schriftliche Stellungnahme einzuholen, um es zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Soweit es die Gemeinden wünschen, nehmen Mitarbeiter der Kommunalaufsichtsbehörden - das sind in aller Regel Kolleginnen und Kollegen aus den Landkreisen - an Sitzungen der kommunalen Entscheidungsträger teil und beraten die Räte zu den rechtlichen Einzelfragen. Ebenso nutzen die Gemeinden die Möglichkeit von Besprechungen in den Kommunalaufsichtsbehörden, von telefonischen Rückfragen oder auch von Fragestellungen per E-Mail. Von den Beratungs- und Informationsangeboten machen die Gemeinden umfassend Gebrauch, wobei, wie gesagt, seit dem 21. April 2009 erfreulicherweise eine deutliche Zunahme der Anfragen zu verzeichnen ist.
Zusätzlich zu den genannten Beratungsangeboten der Kommunalaufsichtsbehörden sind alle Gemeinden, die noch keine genehmigungsfähigen Vereinbarungen vorgelegt haben, mit Schreiben des Ministeriums des Innern vom 29. April 2009 zu einer Informationsveranstaltung am 18. Mai 2009 eingeladen worden, also in wenigen Tagen.
Fusionswilligen Gemeinden sollen die Möglichkeiten für die Bildung neuer Strukturen und unter anderem die dabei zu beachtenden wahlrechtlichen Vorgaben erläutert werden. Gemeinden, welche die freiwillige Phase verstreichen lassen wollen, soll das weitere Verfahren zur Neugliederung in der gesetzlichen Phase erläutert werden.
Wir kommen zu der Frage 4. Sie betrifft die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplanes durch den Planungsverband IGPA und wird von der Abgeordneten Frau Dr. Paschke von der LINKEN gestellt. Bitte schön, Frau Dr. Paschke, Sie haben das Wort.
Im Landkreis Stendal hat sich eine Bürgerinitiative gegen das geplante Steinkohlekraftwerk auf dem Gelände des Industrieparks Arneburg gebildet. Neben weiteren rechtlichen Fragen wird insbesondere die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplanes durch den Planungsverband IGPA in Zweifel gezogen. Es ist bekannt, dass dazu eine Anfrage an die oberste Kommunalaufsicht gestellt wurde.
1. Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des oben genannten Beschlusses durch den Planungsverband IGPA?
2. Inwieweit und mit welchem konkreten Ergebnis hat die Landesregierung bei der Prüfung neben den allgemeinen Rechtsgrundlagen, also Baugesetzbuch und Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, auch die Satzung des Planungsverbandes einschließlich der darin festgelegten Befugnisse geprüft?
Vielen Dank für die Frage. - Die Antwort gibt wiederum Minister Herr Hövelmann. Herr Minister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Paschke namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Die Landesregierung ist für eine rechtliche Bewertung der in Rede stehenden vierten Änderung des aus dem Flächennutzungsplan entwickelten und damit nicht genehmigungsbedürftigen Bebauungsplanes des Industrie- und Gewerbeparks Altmark nicht der richtige Adressat. Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber einem Bebauungsplan und der Satzung eines Planungsverbandes nach § 205 des Baugesetzbuches bietet nur das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Landesregierung vertritt hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit des Beschlusses keine Position. Wir haben das gar nicht geprüft.
Zu 2: Wie bereits unter 1 dargestellt, obliegt die Prüfung des Bebauungsplanes und der Satzung des Planungsverbandes allein den Gerichten. Eine abschließende rechtliche Prüfung seitens der Landesregierung ist dementsprechend nicht erfolgt.
Ich darf Ihnen dennoch mitteilen, dass wir einen Blick darauf geworfen haben und eine Meinung dazu haben. Als Kommunalminister darf ich die Auffassung vertreten, dass kommunalrechtlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der teilweisen Übertragung der Bauleitplanung auf den Planungsverband gegen Rechtsvorschriften der Gemeindeverordnung verstoßen wird. Das ist zulässig. Die Grundidee eines Planungsverbandes ist die freiwillige Übertragung der Bauleitplanung der Gemeinden. Der Planungsverband handelt in diesem Bereich somit anstelle und für die Gemeinden. Grundlage hierfür ist § 205 des Baugesetzbuches.
Wenn Sie gleichwohl in der obersten Kommunalaufsichtsbehörde geprüft haben, dann frage ich Sie, wenn in § 3 der Satzung des Planungsverbandes steht, dass der Planungsverband an die Stelle der Gemeinden tritt, ohne deren Hoheitsrechte einzuschränken, ob Sie dann meine Meinung teilen, dass die Flächennutzungsplanung und Teile der Bebauungsplanung nach der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt zu den hoheitlichen Aufgaben der Gemeinde gehören.
Ich habe gesagt, dass wir es rechtlich nicht geprüft hätten. Die Aussage, die ich getroffen habe, bezog sich auf die Frage, ob die Gemeinden die Aufgabe an einen Planungsverband übertragen könnten. Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses irgendwie in Konflikt mit den Regelungen der Gemeindeordnung steht. Dies ist zulässig. Das ist Gegenstand dessen gewesen, was wir uns im Ministerium angeschaut haben.
Die weiteren Regularien, welche satzungsrechtliche Regelungen dieser Planungsverband getroffen hat und welche sonstigen inhaltlichen Ausgestaltungsregularien
er sich selbst gegeben hat, waren nicht Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung durch das Ministerium.
Wir kommen zu der Frage 5. Sie betrifft den Mittelabfluss bei der Investitionsförderung und wird von dem Abgeordneten Gerhard Miesterfeldt gestellt. Bitte schön, Herr Miesterfeldt.