Protocol of the Session on March 19, 2009

Auch die Höhe des Bürgschaftsrahmens und dessen Auswirkungen auf die Belastbarkeit des Landeshaushaltes spielten in der Diskussion eine Rolle. Der Finanzminister verwies darauf, dass der Bürgschaftsrahmen vom Haushaltsgesetzgeber vorgegeben werde und dies eine politische Entscheidung sei.

Bei der Einzelberatung über die Paragrafen wurden sowohl vom Präsidenten des Landesrechnungshofs als auch vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst die in § 1 enthaltenen Worte „angemessene Konditionen“ als rechtlich zu unbestimmt dargestellt. Auf Vorschlag des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde § 1 einstimmig mit der Maßgabe beschlossen, das Wort „Konditionen“ durch das Wort „Bedingungen“ zu ersetzen.

Auch über § 2 gab es eine Diskussion. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst verwies darauf, dass sich die Begründung zu § 2, die Finanzierung des Landesanteils nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen aus den Garantieentgelten, in der Regelung selbst nicht widerspiegele. Er empfahl, das Wort „vorwiegend“ in § 2 zu streichen. Ansonsten gäbe der Landtag der Landesregierung die Ermächtigung, das Geld zu einem großen Teil für andere Zwecke einzusetzen.

Die SPD-Fraktion sprach sich für die Beibehaltung der vorgelegten Fassung aus. Die FDP-Fraktion beantragte, § 2 vollständig zu streichen. In einer Abstimmung beschloss der Ausschuss allerdings bei einer Gegenstimme, § 2 im Gesetzentwurf zu belassen. Da auch nur der Gesetzestext verbindlich ist, wurde § 2 letztlich in der Fassung des Gesetzentwurfs einstimmig beschlossen. Der Finanzminister stellte in Aussicht, in Absprache mit dem GBD eine Protokollnotiz zu erarbeiten, mit der die Begründung zu § 2 klargestellt wird.

Der Ausschuss stimmte dem vorliegenden Gesetzentwurf einstimmig zu. Der Ausschuss für Finanzen empfiehlt dem Landtag, der Beschlussempfehlung des Ausschusses zu folgen und dem Gesetzentwurf zur Garantieermächtigung des Ministeriums der Finanzen zugunsten der Norddeutschen Landesbank in der geänderten Fassung zuzustimmen. - Danke schön.

(Beifall bei der LINKEN)

Vielen Dank, Frau Dr. Klein. - Gibt es Rückfragen dazu? - Das ist nicht der Fall. Möchte dennoch jemand reden? - Das ist auch nicht der Fall, sodass wir jetzt abstimmen können. Wünscht jemand, dass getrennte Abstimmungen erfolgen, oder kann ich alles zusammenfassen? - Das ist auch nicht der Fall.

Also stimmen wir jetzt über die selbständigen Bestimmungen, die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt dem zu? - Das sind offensichtlich alle. Dann ist das so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 5 damit beendet.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 6 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - Drs. 5/1853

Ich bitte nun Frau Grimm-Benne, als Einbringerin das Wort zu nehmen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Die Fraktionen der CDU und der SPD legen Ihnen heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vor. Anlass für die Änderung des Landesgesetzes sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 sowie der Beschluss des Landesverfassungsgerichts SachsenAnhalt vom 26. August 2008.

Beide Gerichte haben entschieden, dass es nicht zulässig ist, in Gaststätten, in denen es aus baulichen Gründen nicht möglich ist, abgetrennte Raucherräume einzurichten, das Rauchen generell zu verbieten. Das Gericht sah hierin einen unzulässigen Wettbewerbsnachteil, der viele Betriebe der getränkegeprägten Kleingastronomie in ihrer Existenz bedroht. Gleichzeitig sahen es beide Gerichte als einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss an, dass in Gaststätten gesetzlich zugelassene Raucherräume in Diskotheken untersagt seien.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in der genannten Entscheidung im Rahmen einer Übergangsregelung, der sich auch unser Landesverfassungsgericht angeschlossen hat, bestimmt, dass von den betroffenen Gesetzgebern bis zum 31. Dezember 2009 neue Regelungen zu schaffen sind.

Ich will nicht verhehlen, dass diese Änderungen gar kein Thema in der Öffentlichkeit spielen. Das wurde so hingenommen und ging fast geräuschlos vor sich. Es wurde nur darüber geredet, dass endlich wieder im Landtag geraucht werden dürfe und dass insbesondere die Abgeordneten wieder in ihren Abgeordnetenbüros rauchen dürften.

Meine Damen und Herren! All das stimmt nicht. Vielen war nicht bekannt, dass wir in § 1 Nr. 1 des Gesetzes Bauten der öffentlichen Verwaltung in den Kommunen generell herausgenommen hatten. Diese durften immer schon qua Hausrecht über den Nichtraucherschutz selbst entscheiden. Nur die Landesbehörden und der Landtag mit seiner Verwaltung waren davon ausgenommen.

Die Auffassung beider Regierungsfraktionen ist: Wenn wir schon das Gesetz ändern, dann müssen auch diese Unausgewogenheiten, diese Ungleichheiten mit geändert werden. So kommt es, dass die Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes denen der kommunalen Gebietskörperschaften gleichgestellt werden und die Landesverwaltungen aufgrund ihres Hausrechts im eigenen Ermessen Regelungen zum Nichtraucherschutz treffen können.

Heute ist in der „Mitteldeutschen Zeitung“ berichtet worden, dass viele Ministerien nach wie vor an dem Nichtraucherschutz in den Gebäuden festhalten werden. Ich weiß auch, dass in den Rathäusern und den Landrats

ämtern der Nichtraucherschutz Einzug gehalten hat. Der Unterschied ist nur, dass es dort nicht über das Gesetz geregelt wird, sondern dass das jeder im Rahmen seines Hausrechts selbst entscheiden darf. Ich habe auch schon einmal gegenüber der Presse gesagt: Unserem Landtagspräsidenten Herrn Steinecke muss die gleiche Möglichkeit eröffnet werden wie dem Oberbürgermeister Trümper in der Landeshauptstadt.

Das Gesetz ist seit einem Jahr in Kraft, wir haben teilweise schon evaluiert, und wir haben uns angeguckt, wie dieses Gesetz gelebt wird. Wir haben festgestellt, dass es im Laufe der Zeit im Vollzug des Gesetzes einige Schwierigkeiten gegeben hat. So sind das Kiez Arendsee, das Kiez Güntersberge, verschiedene Jugendklubs und insbesondere die Direktoren von Berufsschulen an uns herangetreten und haben gesagt: Wir haben mit dem absoluten Nichtraucherschutz auf unseren Grundstücken erhebliche Probleme, zum einen deshalb, weil sie sehr groß sind und wir keine Kontrollmöglichkeiten haben; zum anderen gibt es aber auch Verschmutzungen insbesondere vor den Berufsschulen und wir können nicht kontrollieren, ob dort nur über 18-Jährige rauchen oder auch Minderjährige.

Bei der zuküftigen Ausnahmeregelung haben wir uns von Folgendem leiten lassen: Wir haben nicht Berufsschulen mit Gymnasien bzw. mit allgemeinbildenden Schulen verglichen, sondern wir haben sie mit Fachhochschulen bzw. Universitäten verglichen, weil der Nichtraucherschutz bei Kindern und jungen Menschen wirken und insbesondere auch präventiv gesehen werden soll.

Wir haben uns weiterhin davon leiten lassen, dass wir zwei Gruppen haben. An Berufsschulen lernen überwiegend über 18-Jährige, ähnlich wie an Fachhochschulen und Universitäten, sodass wir das Rauchen auf diesen Grundstücken wieder zulassen. In den Erholungszentren - das war auch bei den Jugendherbergen so -, die sich zum Teil auf großen Grundstücken befinden, haben wir eine sehr gemischte Struktur. Dort haben wir hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten nachgebessert.

In § 1 Nr. 3 haben wir einen Bereich wieder aufgenommen, über den insbesondere die Oppositionsfraktionen sehr breit diskutiert haben. Es geht um die Zimmer in Heimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Diesen Bereich haben wir wieder aufgenommen.

Ich will aber nicht verhehlen, dass die Fraktionen der CDU und der SPD diesen Bereich damals deswegen hineingenommen hatten, weil es eine Stellungnahme der Liga gegeben hat, die ausdrücklich gewünscht hat, dass man diesen Bereich unter Nichtraucherschutz stellt. Später hat sich die Liga davon distanziert. Es sollte insbesondere nicht eine Politik für die Heimbetreiber sein.

Es wird sich allerdings in der Praxis nichts verändern. Aber wir wollten uns nicht den Vorwurf gefallen lassen, dass wir Heimbewohnerinnen und Heimbewohner schlechter behandeln als Haftinsassen oder Personen, die sich in Reha-Einrichtungen befinden. Deswegen hat mich die Aussage des Fraktionsvorsitzenden Herrn Wolpert heute in der „MZ“ schon sehr verblüfft.

Alle weiteren Punkte sind Entscheidungen, die uns die Gerichte vorgegeben haben. Wir haben den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst gebeten, noch einmal eine Rechtsförmlichkeitsprüfung durchzuführen - das ist

passiert -, weil ich von einigen gehört habe, dass der Gesetzentwurf schlecht gemacht sei. Hinsichtlich der Inhalte kann der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst keine Ausführungen machen; das müssen wir selber übernehmen. Aber hinsichtlich der Rechtsförmlichkeit ist dieser Gesetzentwurf in Ordnung.

Ich hoffe, dass ich keinen Punkt vergessen habe. Nach den Angriffen, die wir über uns haben ergehen lassen müssen, glaube ich doch, dass wir heute einen Gesetzentwurf vorlegen können, den wir nicht innerhalb eines Jahres wieder verändern müssen, sondern wir finden in ihm all die Kritikpunkte wieder, die im Laufe des Jahres 2008 vorgebracht worden sind.

Wir beantragen die Überweisung zur federführenden Beratung in den Sozialausschuss und zur Mitberatung in den Bildungsausschuss, in den Innenausschuss - es kann sein, dass ich noch einen vergessen habe -

(Zuruf: Recht und Verfassung!)

und in den Ausschuss für Recht und Verfassung. - Danke schön.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Frau Grimm-Benne, für die Einbringung dieses Gesetzentwurfes. - Bevor wir die Beiträge der Fraktionen hören, erteile ich jetzt der Ministerin Frau Dr. Kuppe das Wort und begrüße gleichzeitig auf der Südtribüne Schülerinnen und Schüler des KurfürstFriedrich-Gymnasiums aus Wolmirstedt.

(Beifall im ganzen Hause)

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Am 22. Oktober 2008 hat das Landesverfassungsgericht in zwei Punkten Änderungen für den Gaststätten- und Diskothekenbereich geltend gemacht, die auch umgehend vollzogen wurden. Zugleich erging an den Gesetzgeber der Auftrag, diese aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus vorgenommenen Änderungen bis Ende des Jahres 2009 in das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt einzuarbeiten.

Nunmehr liegt uns der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes der Fraktionen der CDU und der SPD vor. Sie wissen, dass ich für einen konsequenten, schnörkellosen und praktikablen Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt stehe - nicht nur in Sachsen-Anhalt, aber dafür haben wir die Regelungskompetenz. Deshalb war es mein Wunsch und mein Vorschlag, das Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt rechtlich nachzuvollziehen; denn eines ist sicherlich übergreifender Konsens auch hier im Hause: Die Verfassungsrichter haben den Nichtraucherschutz nicht infrage gestellt.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Sie haben vielmehr zwei verfassungsrechtliche Fehler analysiert, die darin begründet waren, dass die Ausnahmeregelung für Gaststätten Freiraum für Unklarheiten

und vor allem für wettbewerbsverzerrende Ungerechtigkeiten eröffnet hat. Dies sollte beseitigt werden. Die Verfassungsrichter haben insofern für die nötige Klarheit gesorgt.

Ich sehe die Grundkoordinaten unseres Nichtraucherschutzgesetzes durch das Landesverfassungsgerichtsurteil bestätigt. Nichtraucherinnen und Nichtraucher haben ein Recht auf gesundheitliche Unversehrtheit. Dem haben Raucherinnen und Raucher Rechnung zu tragen, indem sie überall dort, wo nichtrauchende Menschen beeinträchtigt werden können, nicht freiweg zur Zigarette greifen dürfen, um es mal etwas lax auszudrücken.

Kinder und Jugendliche sind in besonderem Maße vor den Folgen des Passivrauchens zu schützen;

(Beifall bei der CDU)

so auch die Aussage des Landesverfassungsgerichts. Das Landesverfassungsgericht hat uns in Sachsen-Anhalt geradezu einen roten Teppich ausgerollt für einen gut geregelten, konsequenten Nichtraucherschutz.

Damit komme ich zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen. Hierin werden zum einen die beiden vom Landesverfassungsgericht kritisierten Punkte neu geregelt. Zum anderen werden weitere Öffnungen vorgenommen.

Es soll künftig möglich sein - Frau Grimm-Benne hat es eben ausgeführt -, dass in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes Raucherräume eingerichtet werden. In Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit wie auch der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft sowie in Berufsschulen soll das Rauchen auf dem Freigelände gestattet werden. Ich betone, diese Regelungen sind nicht eine Konsequenz aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts.

(Zustimmung von Herrn Geisthardt, CDU)

Die letztgenannten Bereiche gehen mit dem besonderen Interesse des Kinder- und Jugendschutzes und des Schutzes der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen nicht gerade konform. Gerade auf den Kinder- und Jugendschutz haben die Verfassungsgerichte des Landes und des Bundes bei ihren Entscheidungen besonderen Wert gelegt.

Die Neufassung der Ausnahmeregelung für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in ihren privat genutzten Räumen unterstützt dagegen noch einmal das, was bereits in § 4 Satz 1 Nr. 1 als Ausnahmeregelung zum Rauchverbot vorgesehen ist.

Ich sage aber ebenso deutlich: Auch nach dem 1. Januar 2008 - also im ganzen vergangenen Jahr und bis jetzt - war dies mit dem geltenden Gesetz auch schon Rechtslage. Unbeschadet dessen können nach wie vor über zweiseitige privatrechtliche Verträge Einschränkungen vereinbart werden. Daran ändert sich gar nichts.