Protocol of the Session on March 19, 2009

Ich sage aber ebenso deutlich: Auch nach dem 1. Januar 2008 - also im ganzen vergangenen Jahr und bis jetzt - war dies mit dem geltenden Gesetz auch schon Rechtslage. Unbeschadet dessen können nach wie vor über zweiseitige privatrechtliche Verträge Einschränkungen vereinbart werden. Daran ändert sich gar nichts.

In den Fällen, in denen über privatrechtliche Verträge Sonderkonditionen verabredet werden, eröffnet § 5 Handlungsoptionen. Landesweit haben davon 57 Heime Gebrauch gemacht. Lediglich in einem Fall hat die Heimaufsicht einen ablehnenden Bescheid erteilen müssen, weil die Ausnahmeregelung auf das Personal und nicht auf die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bezogen war.

Zusammenfassend kann ich bilanzieren: In der Landesverwaltung, in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in den Schulen, in den Altenpflegeeinrichtungen und in den Krankenhäusern des Landes ist das aktuelle Nichtraucherschutzgesetz gut anwendbar.

Dass es auch zu Diskussionen, etwa an Berufsschulen oder an Gymnasien, kommen würde, zu denen es auch gekommen ist, war vielen klar. Dabei gilt, dass ein Gesetz allein keine Verhaltensmuster ändert. Vielmehr muss es nach meiner festen Überzeugung weiter darum gehen, Kindern und Jugendlichen Dinge zu erklären, ihnen auch die Gefährdung durch Rauchen und Passivrauchen zu erklären. Sie haben sogar ein Recht darauf, dass ihnen diese Dinge erklärt werden.

Dafür sind das Gespräch, die Gesundheitsprävention, die Gesundheitsfürsorge besonders erforderlich. Die Landesvereinigung für Gesundheit und die Landesstelle für Suchtfragen wie auch andere Partner unterbreiten im Rahmen des Gesundheitszieleprozesses auch eine ganze Reihe von Angeboten dafür.

Zur Umsetzung des Urteils des Landesverfassungsgerichts im Gaststätten- und Diskothekenbereich sehe ich noch an drei Stellen des vorliegenden Gesetzentwurfes Diskussionsbedarf hinsichtlich einer Feinjustierung. Ansonsten könnten wir die Weichen unbeabsichtigt in Richtung einer neuerlichen Verfassungsklage stellen - ich sage es bewusst im Konjunktiv.

Zum einen meine ich, dass uns das Landesverfassungsgericht mit einer neu eingeführten Begrifflichkeit das Leben ein bisschen schwer gemacht hat. Zum anderen sind in den Gesetzentwurf Formulierungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts übernommen worden, die von unserem Landesverfassungsgericht so nicht benutzt worden sind.

Worum geht es? - Erstens. Ich sehe eine gewisse Gefahr im Hinblick auf weitere Klagen wegen Ungleichbehandlung, wenn wir es in dem Gesetzentwurf dabei belassen, dass in Mehrraumgaststätten ein Raucherraum eingerichtet werden darf, der auch von Minderjährigen unter 18 Jahren betreten werden darf, während Rauchereinraumgaststätten und Raucherräume in Diskotheken entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichts generell nur von Erwachsenen über 18 Jahren genutzt werden dürfen.

Wenn wir rechtlich einwandfrei sein wollen, dann wäre es nach meiner Ansicht sinnvoll, Minderjährigen unter 18 Jahren auch den Zutritt zum Raucherbereich von Mehrraumgaststätten nicht zu gestatten. Dann wäre für alle Gaststätten eine gleiche Rechtslage in Bezug auf Minderjährige unter 18 Jahren geschaffen.

Zweitens. Ich erahne kuriose Folgen, wenn die Flächenbemessung von weniger als 75 m² für Einraumgaststätten an einer so genannten Gastfläche festgemacht würde, von der zwar das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil spricht, die das Gaststättengesetz jedoch nicht kennt.

Nach § 3 Abs. 1 des Gaststättengesetzes gibt es zur Definition der Raumgröße allein einen klar ausgewiesenen Gastraum. Dieser Gastraum ist Grundlage für die Gaststättenerlaubnis. Er umfasst den gesamten Gastraum einschließlich Theke. Wenn wir auf eine nicht definierte neue Formulierung wie „Gastfläche“ umsteuern, dann sehe ich wieder ein hohes Maß an Streitigkeiten am

Horizont. Die Ordnungsbehörden vor Ort könnten möglicherweise relativ viel Arbeit bekommen.

(Herr Kosmehl, FDP: Ist schon schwer, so ein Ur- teil des Landesverfassungsgerichts!)

Drittens. Zur Definition jener Einraumgaststätten, die sich als Rauchergaststätte deklarieren dürfen, bedient sich der Gesetzentwurf einer Formulierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. So heißt es jetzt neu in § 4, dass in jenen Gaststätten - ich zitiere - „eine Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt“.

Das sind die Worte aus Karlsruhe. Das ist aber keine klare Definition zur Abgrenzung von Speise- und Schankwirtschaften.

Eine solche klare Abgrenzung, die dann möglicherweise auch im Vollzug viel besser handhabbar sein könnte, hat unser Landesverfassungsgericht formuliert. In seinem Urteil wird ein Bezug auf die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes hergestellt. Zu einer solchen gaststättenrechtlichen Abgrenzung von Schank- und Speisegaststätten gibt es auch eine gefestigte Rechtsprechung, sodass es darüber keine Unklarheiten mehr gibt. Deswegen plädiere ich dafür, dass wir den Wortlaut aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts in das Landesgesetz übernehmen. Ich glaube, dass wir dadurch weiteren Streitigkeiten in diesem Bereich aus dem Weg gehen.

Insgesamt, denke ich, brauchen wir eine offene Diskussionsatmosphäre.

(Heiterkeit bei der FDP - Frau Dr. Hüskens, FDP: Das ist ja niedlich!)

Ich denke, dass wir auch in den Ausschüssen sehr sachlich über diese Punkte diskutieren können. Ich wünsche mir für das Land Sachsen-Anhalt auch weiterhin einen effektiven Nichtraucherschutz.

(Zustimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Ministerin Frau Dr. Kuppe. - Nun hören wir die Beiträge der Fraktionen. Die Debatte beginnt mit dem Beitrag der FDP-Fraktion. Ich erteile Frau Dr. Hüskens das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die letzte Anmerkung von Frau Kuppe in Bezug auf eine offene Diskussionsatmosphäre im Sozialausschuss bei Gesetzentwürfen veranlasst mich zu folgender Feststellung: Es scheint gut zu sein, dass auch die Fraktionen einmal einen Gesetzentwurf einbringen, sodass die Landesregierung dann mit uns diskutieren möchte. Wenn das dazu beiträgt, dass wir im Sozialausschuss tatsächlich eine offene Diskussionsatmosphäre bekommen, dann hat das Nichtraucherschutzgesetz sicherlich schon einiges bewirkt.

(Beifall bei der FDP)

Meine Damen und Herren! Am 10. März 2009 fand sich in der „Mitteldeutschen Zeitung“ die Information, es gebe ein neues Nichtraucherschutzgesetz des Landes - als Oppositionsfraktion muss man immer schauen, dass man die Zeitung sorgfältig liest.

Der Gesetzentwurf wurde von den Regierungsfraktionen eingebracht und von der Ministerin sind die Worte überliefert: „Da mache ich nicht mit. Sollen sich die Fraktionen doch selbst blamieren.“

(Ministerin Frau Dr. Kuppe: Diese Worte stam- men nicht von mir, das sage ich hier ganz öffent- lich! - Herr Stahlknecht, CDU: Dann hat ja die Presse gelogen! - Ministerin Frau Dr. Kuppe: Die Worte stammen nicht von mir!)

- Frau Kuppe, so schlecht oder so schlimm finde ich den Entwurf der Fraktionen gar nicht. Zumindest finde ich ihn nicht so schlimm, wenn ich ihn mit dem vergleiche, was wir in der letzten Zeit an Gesetzentwürfen aus dem Sozialministerium bekommen haben.

(Zustimmung bei der FDP)

Ich brauche, glaube ich, nur an das Kinderschutzgesetz zu erinnern.

(Herr Stahlknecht, CDU: Lieber nicht!)

Was schließt man als Oppositionsfraktion eigentlich aus solchen Verfahren und aus solchen Sätzen, auch wenn sie von der Presse falsch wiedergegeben worden sind - das kennen wir ja auch?

(Herr Kosmehl, FDP: Sein sollen!)

Man fragt sich: Sind die Regierungsfraktionen mit Blick auf das Sozialministerium inzwischen bei dem Punkt angelangt, dass sie sagen: Wir erarbeiten die Gesetzentwürfe lieber gleich selbst? Müssen wir damit rechnen, dass weitere Gesetzentwürfe aus den Fraktionen kommen?

(Herr Bischoff, SPD: Machen wir nicht!)

Oder interessiert CDU- und SPD-Fraktion inzwischen gar nicht mehr, dass man die eigenen Minister doch ziemlich blank dastehen lässt, wenn man jetzt anfängt, die Gesetze selbst und offensichtlich gegen den Willen der Fachressorts zu beschließen? Oder haben die Regierungsfraktionen vor, dem bei uns allen beliebten Spiel „Minister A gegen Minister B“ jetzt noch die Variante „Fraktion gegen Ministerin“ hinzuzufügen? - Wenn das so ist, dann werden wir hier, denke ich, in den nächsten Jahren sehr viel Unterhaltung haben.

(Herr Stahlknecht, CDU: Ja, das ist doch schön!)

Ich bin in jedem Fall gespannt auf die Beratung zu dem Gesetzentwurf im Ausschuss.

Wie bewerten wir nun den von Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf? - An unserer Position zur Frage des Nichtraucherschutzes und der gesetzlichen Verankerung hat sich nichts geändert. Wir sind der Auffassung, dass nur dort gesetzliche Regelungen erforderlich sind, wo Menschen zusammenkommen müssen, sich also nicht aus dem Weg gehen können. In allen anderen Bereichen bedarf es keiner Regelung, und schon gar nicht durch den Gesetzgeber.

Im Bereich der Gaststätten haben Sie das Urteil des Verfassungsgerichtes umgesetzt. Wir werden das selbstverständlich so akzeptieren. Es ist meiner Meinung nach Brauch, dass wir Gerichtsurteile nicht kritisieren.

Ich halte auch das für vernünftig, was Sie für den Bereich der Verwaltung vorschlagen. Es ist auch vor dem Gesetz, das wir jetzt seit einem Jahr erdulden müssen, so gewesen, dass es in den Verwaltungen entsprechen

de Regelungen gegeben hat. Diese sind zwischen der Hausleitung und dem Personalrat ausgehandelt worden und haben gegolten.

Wenn das Justizministerium und das Sozialministerium - dieses war übrigens das erste, das sich damals gleich einen Pavillon in den Hof gestellt hat - sagen, dass sie bei den Regelungen bleiben wollen, die sie haben, dann gehe ich davon aus, dass sie das mit ihren Personalräten entsprechend vereinbaren, und dann ist es auch gut so.

Aber es ist auch gut so, wie es im Innenministerium geregelt ist - im Augenblick noch gegen das Gesetz, zukünftig dann vom Gesetz gedeckt -: Es gibt dort nämlich einen Raucherraum. Ich glaube, dass diese Varianten zukünftig den entsprechenden Ministerien und Dienststellen überlassen sein sollten. Es müssen einfach Lösungen gefunden werden, die für die Bediensteten praktikabel sind.

In den übrigen Bereichen, die Sie, Frau Grimm-Benne, genannt haben, teilen wir Ihre Auffassung zum Teil. Ich halte eine Regelung für über 18-Jährige und eine für unter 18-Jährige durchaus für praktikabel. Wir müssen uns im Ausschuss einmal anschauen, ob das letztlich genau so durchdekliniert worden ist. Ich denke, aus der Beratung zum ersten Gesetz wissen wir, dass der Teufel manchmal im Detail steckt. Das sollten wir uns in Ruhe ansehen und auch den einen oder anderen Verbands- und Interessenvertreter dazu hören, um zu sehen, ob das genau passt.

Zum Thema großflächige Jugendeinrichtung habe ich ebenfalls die gleiche Auffassung. Wir haben die Probleme vorgetragen bekommen, die es mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gegeben hat, wenn ein Gelände derart groß ist, dass die Erzieher und die Jugendlichen, die alt genug sind, das Gelände im Endeffekt verlassen müssen, um zu rauchen. Dann konnte die Aufsicht nicht mehr sichergestellt werden.

Unterschiedlicher Auffassung sind wir im Bereich der Heime. Wir finden es gut, dass Sie jetzt dafür sorgen, dass das Gesetz in dem Punkt verfassungskonform ist, also dass der Bereich der privat überlassenen Räume ausgenommen ist. Wir wünschen uns aber für Seniorinnen und Senioren auch die Möglichkeit, in einem Gebäude zu rauchen. Ich finde, dort müssen die gleichen Regelungen gelten wie im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Es muss irgendeine Möglichkeit zum Rauchen innerhalb des Gebäudes geben, damit man nicht vor die Tür gehen muss.

Im Augenblick - diesbezüglich muss man sich nichts vormachen - gibt es eine Reihe von Einrichtungen, die eine sehr kreative Lösung gefunden haben. Es gibt aber auch Einrichtungen, die die Seniorinnen und Senioren oder auch Menschen mit Behinderungen tatsächlich vor die Tür schicken. Wenn man dann ein paar Rollstuhlfahrer vor der Tür sieht, dann denke ich, das muss es wirklich nicht geben. Das ist etwas, das meiner Meinung nach menschenunwürdig ist.

Ein Punkt ist mir aufgefallen. Es ist gesagt worden, dass das Gesetz umsetzbar sein müsse. Das ist für uns ein Credo. Die Regelungen müssen klar sein. Das heißt, man muss sie verstehen können, ohne ein großes Nachschlagewerk mit sich herumzuschleppen, um nachzusehen, was in welchem öffentlichen Gebäude erlaubt ist. Es muss auch für die Dienstherren oder die Leiter von Einrichtungen anwendbar sein, die das Ganze um

setzen müssen. Es muss auch innerhalb der Einrichtungen des Landes dem Gesetz entsprechen.

Frau Kuppe, ich habe mit einiger Verwunderung vernommen, dass in Uchtspringe eine Hausordnung für den Maßregelvollzug erarbeitet worden ist, in der den Patienten das Rauchen in ihren Zimmern untersagt worden ist. Das sollten wir uns im Rahmen der Diskussion auch einmal anschauen; denn das ist meiner Meinung nach gegen das Gesetz. Ich glaube, so wie wir dafür sorgen müssen, dass das Gesetz in die eine Richtung eingehalten und nicht unterlaufen wird, bedeutet das natürlich auch, dass der Leiter, wenn er mehr für den Nichtraucherschutz tun will, dann auch durch Gesetz und Verfassung in seinem Handeln begrenzt ist.

Wenn wir über all diese Punkte im Ausschuss offen reden können, diesmal tatsächlich auch in einer sachlichen Atmosphäre, und versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden, dann bieten wir hiermit eine konstruktive Beratung an. Sollten wir aber merken, dass das Ganze wieder so läuft wie bei den letzten Beratungen zum Nichtraucherschutzgesetz, bei denen nicht einmal die Empfehlungen der Fachausschüsse berücksichtigt worden sind, dann wird unsere Bewertung bei der zweiten Beratung deutlich kritischer ausfallen. - Ich danke Ihnen.