Protocol of the Session on March 19, 2009

Zu Ihrer ersten Frage. Der Hauptgrund für die Änderung der Verordnung zu diesem Zeitpunkt war die Umsetzung der europäischen Richtlinie. Dass wir im Zuge dessen auch andere Dinge geändert haben, weil wir dachten, das bietet sich an, trifft zu.

Wir haben uns bei der Änderung der entsprechenden Laufbahnen im Lande, bei dem Verbeamtungskonzept, das wir in der Landesregierung diskutiert und auch verabschiedet haben, auch darüber verständigt, wie viele Laufbahnen es künftig nicht mehr geben muss, da bestimmte berufliche Qualifikationen mit eigenen Laufbahnen nicht mehr notwendig sind. Andere sind hinzugekommen.

Die Welt hat sich auch im Bereich des Beamtenrechtes in den letzten Jahren verändert. Deshalb ist die Beurteilung der Frage, ob das Austauschen von zwei Laufbahnen als wesentlich betrachtet werden kann, Ansichtssache. Wir haben es als änderungsbedürftig angesehen und haben es in dem Zuge mit geändert.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht.

Kommen wir zur Frage 6 von der Abgeordneten Frau Gudrun Tiedge von der Fraktion DIE LINKE. Es geht um die Wahrnehmung der Geschäfte des Rektors der Fachhochschule Polizei. Hierauf wird ebenfalls der Innenminister antworten. Sie haben das Wort, bitte schön.

Herr Präsident! Laut Pressemitteilung des Ministeriums des Innern vom 10. März 2009, Nr. 064/2009, hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages in einer Stellungnahme an den Innenausschuss die Auffassung vertreten, dass die Beauftragung eines Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Rektors der Fachhochschule Polizei rechtswidrig sei. Das Innenministerium macht

sich diese Rechtsauffassung ausdrücklich nicht zu eigen und hält die vorübergehende Beauftragung für rechtskonform.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wenn das Innenministerium die Auffassung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes nicht teilt, welche Rechtsauffassung vertritt dann die Landesregierung und wie wird diese Auslegung den in § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei ausschließlich genannten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Rektorengeschäfte gerecht?

2. Wie wird die Landesregierung in Zukunft sicherstellen, dass sich laut Aussage des Innenministers Hövelmann - ich zitiere - „das Innenministerium nicht noch einmal in derart fruchtlosen Auseinandersetzungen verzettelt“?

Herr Minister, Sie können jetzt antworten. Bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Anfrage der Abgeordneten Tiedge namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Ich beschränke mich bei der Beantwortung der Frage auf die zwei rechtlichen Aspekte, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung von Herrn Mönckmeyer nach Aschersleben wesentlich sind, nämlich auf erstens die Besonderheit der Fachhochschule der Polizei im Vergleich zu anderen Hochschulen des Landes und zweitens auf die in der Dienstpostenübertragung ausdrücklich verfügte Vorläufigkeit der Personalmaßnahme.

Erstens zur Besonderheit der Fachhochschule der Polizei. Im Unterschied zu anderen externen Hochschulen des Landes studieren in Aschersleben Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter. Die Studenten befinden sich also bereits in einem Beamtenverhältnis in Vorbereitung auf die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Dies bedingt, dass sie bereits als solche angeleitet und im Bedarfsfall auch geführt werden müssen.

Diese Besonderheit drückt sich auch in den beamtenrechtlichen Voraussetzungen aus, die der Rektor dieser Einrichtung erfüllen muss. Im Unterschied zu anderen Hochschulrektoren muss der Rektor der Fachhochschule der Polizei nach § 112c des Beamtengesetzes zwingend die notwendigen Laufbahnerfordernisse erfüllen.

Das bedeutet konkret, er muss die förmliche Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst besitzen und neben der dafür erforderlichen Ausbildung auch die Beförderungsreife aufweisen. Das heißt, er muss sich in seiner Laufbahn bis zu dem hohen Beförderungsamt der Besoldungsgruppe B 2 hochgedient haben. Beide beamtenrechtlichen Erfordernisse lagen im Fall von Herrn Mönckmeyer unzweifelhaft vor.

Zum zweiten Aspekt, der Vorläufigkeit der Dienstpostenübertragung. Genauso unzweifelhaft steht die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei einer Bestellung des Beamten zum Rektor entgegen, weil er trotz der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst eben nicht die darin genannten

weiteren Qualifikationen aufweist. Er würde diese Qualifikationen jedoch aufweisen, wenn er die Laufbahnbefähigung nicht bereits im Jahr 1982, sondern heute erworben hätte: Denn der Studiengang, den Herr Mönckmeyer seinerzeit an der Polizeiführungsakademie erfolgreich absolviert hat, endet aufgrund der hochschulrechtlichen Veränderungen im vergangenen Jahr mit einem Masterabschluss.

§ 7 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei sollte daher aus unserer Sicht dahin gehend ergänzt werden, dass ein früherer und in der Sache ganz entsprechender Abschluss an dieser zentralen Polizeieinrichtung im Sinne einer Überleitungsregelung entsprechend anerkannt würde. Da diese Gesetzesänderung noch abzuwarten war, ist dem Beamten zur Überbrückung der Vakanz lediglich kommissarisch der Dienstposten übertragen worden. Eine Bestellung im Sinne des § 7 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei ist dagegen - davon geht auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst aus - die dauerhafte Übertragung der Funktion.

Unsere Rechtsauffassungen gehen nur insoweit auseinander, als wir die kommissarische Einsetzung eines Leiters der Fachhochschule gestützt auf das Institut der Wahrnehmung der Geschäfte für einen Übergangszeitraum aus personalwirtschaftlichen Gründen für zulässig halten. Der GBD hat hierzu aus rechtsgrundsätzlichen Argumenten eine andere Auffassung.

Kurz zusammengefasst: Die Berechtigung, einem Polizeibeamten die Wahrnehmung der Geschäfte des Rektors vorübergehend zu übertragen, muss im Gesamtgefüge des Dienstrechtes beurteilt werden. Um es mit juristischen Hausnummern zu sagen: Neben § 7 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei gehört auch die Einbeziehung des § 112c des Beamtengesetzes des Landes und von Artikel 33 Abs. 2 und Abs. 5 des Grundgesetzes zur juristischen Gesamtbewertung hinzu. Wie so häufig gibt es in solchen Fragen jedoch keine juristischen Wahrheiten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte an dieser Stelle eines deutlich betonen. Am vergangenen Freitag habe ich Herrn Mönckmeyer zu mir ins Büro eingeladen. Ich habe mich dafür entschuldigt, dass diese Angelegenheit, für die er keinerlei Verantwortung trägt, auf seinen Schultern ausgetragen worden ist.

Ich möchte das an dieser Stelle wiederholen und mich auch öffentlich noch einmal für den Einsatz bedanken.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Ich möchte mich auch noch einmal öffentlich für den Einsatz bedanken, mit dem sich Herr Mönckmeyer in den zurückliegenden Wochen für die Fachhochschule Polizei und für die Qualität und den Praxisbezug dieser Ausbildung engagiert hat. Ich verbinde das mit dem Dank an Professor Asmus, der für die verbleibende Übergangszeit bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens als amtierender Rektor eingesprungen ist.

Zur Frage 2: Diese Frage kann ich nach den vorangegangenen Erläuterungen vergleichsweise kurz beantworten. Ich werde zukünftig sicherstellen, dass gerade auch im Fall besonders schwieriger und dringender Personalmaßnahmen - über eine solche war in dem in Rede stehenden Fall zu entscheiden - neben den fachlichen Aspekten mögliche rechtliche Risiken deutlicher in die erforderliche Abwägung einbezogen werden. Dies sollte

die Passage in unserer Presseerklärung zum Ausdruck bringen. - Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Minister. Es gibt Nachfragen von Herrn Kosmehl, Herrn Rothe und Frau Tiedge. - Bitte, Herr Kosmehl.

Bevor ich meine Frage stelle, möchte ich meine Dankbarkeit zum Ausdruck bringen, dass Sie Ihre Worte zur Person von Herrn Mönckmeyer auch einmal für die Öffentlichkeit wahrnehmbar deutlich gemacht haben.

Ich habe eine Nachfrage, weil Sie davon gesprochen haben - das war auch wieder eine Auslegung des Rechts bzw. eine Rechtsauffassung -, dass es sich in diesem Fall nicht um eine dauerhafte Bestellung gehandelt habe, sondern dass er nur mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt gewesen sei.

Wie würden Sie es in diesem Zusammenhang einordnen, dass Sie nicht das Instrument der Abordnung von Herrn Mönckmeyer zur FH genutzt haben, sondern ihn direkt, sofort an die FH versetzt haben? - Das macht doch deutlich, dass es um eine auf Dauer angelegte Stellenwahrnehmung durch Herrn Mönckmeyer ging; denn Sie hätten ja das beamtenrechtliche Instrument der Abordnung nutzen können, wenn es nur kommissarisch bis zur Gesetzesänderung hätte verfolgt werden sollen.

Bitte.

Sehr verehrter Herr Kosmehl, ich denke, ich habe deutlich gemacht, dass wir parallel die zweite rechtliche Hürde, nämlich die Regelungen in § 7 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei des Landes ändern wollten, dies auf den Weg gebracht haben. Das Auf-denWeg-Bringen diente dazu, die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Übertragung der Aufgabe zu schaffen. Das war das Ansinnen.

Gleichwohl wird aus den Ihnen auch bekannten Gründen diese Änderung des Fachhochschulgesetzes an dieser Stelle - an anderen Stellen sehr wohl - nicht weiter verfolgt, sodass die Voraussetzungen für die dann weitergehenden Personalentscheidungen in der Form gegeben waren, dass entschieden werden musste, diese Versetzung zurückzunehmen, dass er also in das Ministerium des Innern zurückversetzt werden musste. Das ist dann unverzüglich innerhalb weniger Tage erfolgt.

Herr Rothe.

Herr Präsident, ich erlaube mir die Vorbemerkung, dass diese Nachfrage mit niemandem abgestimmt ist.

Herr Minister, meine Nachfrage bezieht sich auf den Zeitpunkt, als Sie Herrn Mönckmeyer mit der Wahrnehmung der Funktion des Rektors beauftragt haben.

Haben Ihre zuständigen Mitarbeiter Sie darüber informiert, dass Herr Mönckmeyer die hochschulrechtlichen

Voraussetzungen für eine dauerhafte Amtsübertragung nicht erfüllt?

(Zustimmung von Frau Knöfler, fraktionslos)

Ich meine die im Gesetz über die Fachhochschule der Polizei geregelten Voraussetzungen, ein Hochschulstudium absolviert zu haben, Professor zu sein oder die Befähigung zum Richteramt zu haben.

Es gab in Vorbereitung der Verabschiedungsveranstaltung von Herrn Nitsche und der damit verbundenen Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte von Herrn Mönckmeyer keine entsprechenden Hinweise oder Angaben, die mir explizit vorgetragen worden sind, mit denen man mich auf diesen Umstand besonders hingewiesen hat. Gleichwohl sind sie im Nachgang natürlich eruierbar. Insofern ist das auch dem gesamten Haus anzulasten.

Vielen Dank. - Frau Tiedge, Sie haben das Wort.

Zunächst die Frage, wann mit den notwendigen Änderungen des Fachhochschulgesetzes zu rechnen ist.

Die zweite Frage. Sie sagten, dass Sie eine andere rechtliche Auffassung haben als der GBD und dass Sie es sehr wohl für rechtlich machbar gehalten haben, dass Herr Mönckmeyer mit der Wahrnehmung der Geschäfte, wie Sie das jetzt gesagt haben, beauftragt wurde.

Dann wäre meine Frage, warum Sie Herrn Mönckmeyer sehr kurzfristig wieder abberufen und jemand anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt haben. Es hätte doch dann bei dem alten Zustand bleiben können, wenn Ihre Rechtsauffassung die richtige ist.

Wir haben das abgewogen. Ja, wir hätten es bis zur Besetzung der Stelle nach Ausschreibung bei der Entscheidung, Herrn Mönckmeyer mit der Wahrnehmung der Geschäfte zu beauftragen, belassen können. Ich habe aber bewusst anders entschieden, weil die letzten Wochen und Monate so waren - das habe ich soeben in der Beantwortung der Kleinen Anfrage noch einmal deutlich gemacht -, dass die ganze Diskussion zulasten von Herrn Mönckmeyer ging, der es wahrlich nicht verdient hat - er ist einer der besten Polizisten, die wir im Land haben -, dass das auf seinem Rücken ausgetragen worden ist, und ich befürchten musste, dass die öffentliche Diskussion darüber weiterhin auf seinem Rücken ausgetragen werden wird.

Es gab ja - wenn ich das hier sagen darf; Sie konnten das alle nachlesen; es ist auch schon öffentlich gemacht - den Vergleich: Man hätte die Stelle auch mit dem Hausmeister besetzen können. Ich wollte nicht, dass diese Art der Debatte und der Auseinandersetzung fortgesetzt wird.

Deshalb habe ich entschieden, Herrn Mönckmeyer mit sofortiger Wirkung zurück in das Innenministerium zu versetzen und Herrn Professor Asmus, bei dem die Voraussetzungen unstreitig vorliegen, mit der Wahrnehmung der Geschäfte zu beauftragen, bis die Ausschrei

bung beendet ist, zu einem Ergebnis geführt hat und wir einen neuen Rektor bzw. eine neue Rektorin für eine ordnungsgemäße Amtausübung auf Dauer berufen können.

Was die Frage der Überarbeitung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei anbelangt, möchte ich ausführen: Hierbei ist es so - das habe ich ja auch öffentlich dargestellt und in einer Pressemitteilung mitgeteilt -, dass in einzelnen Punkten das Einvernehmen mit dem Kultusministerium nicht hergestellt werden konnte. Das hat dann dazu geführt, dass wir Teile dessen, was wir ursprünglich an Gesetzesänderungen vorhatten, fallen gelassen haben, zum Beispiel die Übergangsregelungen für die Polizeivollzugsbeamten, sodass wir in den anderen Punkten, die wir aufgrund des Bologna-Prozesses im Gesetz anpassen müssen, jetzt noch die Abstimmung mit dem Kultusministerium durchführen.