den. Dabei sind auch vergleichende Darstellungen zu den Gleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern mit eingeflossen, wie auch der Inhalt der am 1. Januar 2009 in Deutschland in Kraft gesetzten Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung.
Zu Frage 1: Ein Arbeitsentwurf für die Gesetzesnovellierung liegt vor. Darüber hinaus sind Entwürfe von Rechtsverordnungen zur barrierefreien Gestaltung von Informationstechnologie und zur Verwendungen von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen erarbeitet worden.
Zu Frage 2: Die Landesregierung räumt der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung und der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes in diesem Zusammenhang, wie auch mit Blick auf den Fortschritt in den entsprechenden Gesetzen von Bund und Ländern sowie in Wissenschaft und Praxis eine hohe Bedeutung ein. Das Behindertengleichstellungsrecht sollte vor dem Hintergrund der Forderung der UN-Konvention weiterentwickelt werden. Die volle Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft in all seinen Aspekten soll nachhaltig unterstützt werden.
Ich habe gerade dargestellt, dass ein Arbeitsentwurf erstellt wurde. Jetzt findet die Abstimmung im Haus statt. Danach muss die interministerielle Mitzeichnung erfolgen, sodass ich mich noch nicht auf einen Zeitpunkt festlegen möchte. Sofern die Mitzeichnung durch die anderen Ressorts in Kürze erfolgt, ist im zweiten Halbjahr 2009 mit dem Entwurf zu rechnen.
Die Frage 3 stellt der Abgeordnete Guido Kosmehl von der FDP-Fraktion. Es geht um die Rücknahme von Altersteilzeit in der Polizei. Der Herr Innenminister wird auf diese Frage antworten. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Altersteilzeit ist schon seit längerer Zeit ein Element der Personalentwicklung, wobei durch das Gesetz zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für Polizeivollzugsbeamte und zur Änderung anderer beamtenrechtlicher und landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen nochmals Veränderungen vorgenommen wurden.
1. Kann die Landesregierung bestätigen, dass zumindest in einem Fall in der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt nach Beginn der Ansparphase die vereinbarte Altersteilzeit wieder aufgelöst worden ist?
2. Falls dies zutrifft, welche Erwägungen lagen der Entscheidung zugrunde bzw. unter welchen generellen Voraussetzungen ist dies möglich?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Anfrage des Abgeordneten Kosmehl namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: In den vergangenen Jahren wurde in der Landespolizei in sechs Fällen bei Polizeivollzugsbeamten bzw. -beamtinnen die Bewilligung von Altersteilzeit nach Beginn der Ansparphase widerrufen. Ein Fall wird derzeit geprüft.
Zu Frage 2: Die Fälle, in denen das Beamtenrecht diese Möglichkeit vorsieht, finden sich in § 72 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Beamtengesetzes. So kommt dies in Betracht, sofern das Beamtenverhältnis endet, die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, langfristiger Urlaub gewährt wird oder besondere Härtefälle eintreten.
In vier Fällen war der Widerruf der Altersteilzeitbewilligung in besonderen persönlichen Härten begründet, die die Festsetzung der Altersteilzeit für den Beamten unzumutbar erscheinen ließ. In zwei Fällen ist die Altersteilzeit wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses widerrufen worden, davon in einem Fall wegen vorzeitiger Polizeidienstunfähigkeit. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Minister, betreffen die sechs Fälle alle Laufbahnen, mittlerer, gehobener und höherer Dienst - das können Sie auch gern nachreichen -, oder betreffen sie nur den höheren Dienst?
Ich habe mich bemüht, Ihre allgemeine Frage zu beantworten, die sich auf den Polizeivollzugsdienst bezogen hat. Den Polizeivollzugsdienst betreffen alle sechs Fälle. Wie sie sich allerdings auf die drei Laufbahnen verteilen, weiß ich nicht. Das kann ich gern nachliefern.
Die Frage 4 stellt die Abgeordnete Eva von Angern von der Fraktion DIE LINKE. Es geht um die Neubestellung der Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik. Sie haben das Wort, Frau von Angern. Frau Ministerin Dr. Kuppe wird darauf antworten.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Bereits in der Fragestunde der Landtagssitzung im September 2008 stellte ich diese Frage. Die Ministerin für Gesundheit und Soziales antwortete damals, dass auf eine zunächst interne Stellenausschreibung vom 22. August 2008 drei Bewerbungen eingegangen waren. Weiterhin, so die Ministerin, sollte eine externe Ausschreibung unverzüglich eingeleitet werden, wenn das interne Verfahren nicht zur Besetzung der Stelle führen sollte. Das externe Ausschreibungsverfahren, inklusive Bewerbungsgesprächen, fand auch bereits im Jahr 2008 statt.
1. Zu welchem Ergebnis führten die Ausschreibungsverfahren und warum konnte die Neubesetzung der Stelle der Landesbeauftragten bisher nicht erfolgen?
2. Wie schätzt die Landesregierung das gleichstellungspolitische Signal einer kommissarischen Besetzung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten durch eine Abteilungsleiterin im Ministerium ein, insbesondere vor dem Hintergrund der Diskussion um das Erfordernis der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordnete! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau von Angern für die Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Auf die externe Ausschreibung haben sich insgesamt 18 Personen beworben. Zu den nachfolgenden Bewerbungsgesprächen sind neun Bewerberinnen eingeladen worden. Im Ergebnis der Auswahlgespräche ist dem Herrn Ministerpräsidenten Ende 2008 ein Auswahlvorschlag zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Auswahlverfahren befindet sich gegenwärtig noch in der Prüfung durch die Staatskanzlei.
Zu Frage 2: Das Bestreben der Landesregierung, die Stelle der Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik baldmöglichst mit einer geeigneten und fachlich befähigten Person nachzubesetzen, wird dokumentiert durch die zeitnah erfolgte Stellenausschreibung, nachdem die Stelle vakant geworden war.
Dass eine der Erfüllung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Artikel 33 des Grundgesetzes geschuldete Verzögerung bei der Wiederbesetzung der Funktion eingetreten ist und eine kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt, stellt nach Ansicht der Landesregierung kein gleichstellungspolitisches Signal dar, welches die Diskussionen um das Erfordernis von hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten negativ beeinflussen würde.
Wir kommen zur Frage 5. Sie wird von der Abgeordneten Frau Dr. Paschke von der Fraktion DIE LINKE gestellt. Es geht um die erfolgte und erforderliche Ände
rung der Laufbahnverordnung. Sie haben das Wort, Frau Dr. Paschke. Der Innenminister Herr Hövelmann wird antworten.
Die Landesregierung hat durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 16. Januar 2009 (GVBI. LSA S. 29) die Laufbahnverordnung novelliert. Dies erfolgte zeitgleich mit der Vorlage des Gesetzentwurfes zur Neuregelung des Landesbeamtenrechts (Drs. 5/1710 vom 15. Januar 2009).
1. Welche Regelungen waren so dringlich, dass die Landesregierung diese nicht erst im Zuge der ohnehin erforderlichen Änderung der Laufbahnverordnung im Rahmen des oben genannten Gesetzgebungsverfahrens regeln konnte?
2. Beabsichtigt die Landesregierung zur Konkretisierung ihrer im Gesetz angestrebten Verordnungsermächtigung, die Laufbahnverordnung zeitgleich zum Gesetzgebungsverfahren in die Anhörung zu geben, wie es beispielsweise in Niedersachsen erfolgte?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Paschke namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Der entscheidende Grund für die vorgezogene Änderung der Laufbahnverordnung im Januar 2009 war die Verpflichtung des Landes zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Das ist Richtlinie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, welche vom 7. September 2005 datiert.
Diese Richtlinie erfordert unter anderem die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die im EU-Ausland erworben worden sind, in allen staatlich reglementierten Berufen. Für die Landebeamten sind insofern das Landesbeamtengesetz, das mit Änderungsgesetz vom 12. August 2008 geändert worden ist, und die Laufbahnverordnung einschlägig.
Daneben wurde die Änderungsverordnung dazu genutzt, die Laufbahnverordnung im Wege der Fortschreibung des Laufbahnrechts zu überarbeiten. So wurden unter anderem im Sinne des Verbeamtungskonzepts der Landesregierung nicht mehr benötigte Laufbahnen aufgehoben. Die Grundsatzbeschlüsse hierzu waren bereits im Rahmen des Personalentwicklungskonzeptes am 30. Oktober 2006 vom Kabinett gefasst worden.
Zu 2: Der Entwurf des Landesbeamtengesetzes enthält wie das geltende Beamtengesetz die Ermächtigung für die Laufbahnverordnung. Diese soll zeitgleich - das ist Ihre Frage - mit dem Landesbeamtengesetz in Kraft treten. Der Verordnungsentwurf wird derzeit fertig gestellt und nach dem üblichen Freigabebeschluss der Landesregierung in die Verbandsanhörung gegeben.
Herr Minister, stimmen Sie mit mir überein, dass Ihre Antwort, dass es zu einer Umsetzung des Beschlusses zur Reduzierung der Zahl der Laufbahnen durch diese vierte Verordnung gekommen sei - - Das kann man eigentlich kaum so sagen, wenn man zwei Laufbahnen streicht und dafür zwei hineinschreibt. So jedenfalls habe ich diese vierte Verordnung verstanden.
Außerdem finde ich es sehr gut, dass der Entwurf der Laufbahnverordnung jetzt in die Verbandsanhörung gegeben wird, weil wir schon bei der Einbringung des Gesetzentwurfes darauf hingewiesen haben, dass es ganz kompliziert ist, diese umfänglichen Verordnungsermächtigungen, die darin enthalten sind, richtig zu bewerten, wenn man die Verordnung nicht vorliegen hat.
Frau Dr. Paschke, ich möchte die zweite Frage zuerst beantworten. Ich glaube, ich hatte damals gesagt, dass wir den entsprechenden Entwurf der Verordnung so rechtzeitig vorliegen haben, dass auch Sie als Parlament im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzentwurfes damit arbeiten können.
Zu Ihrer ersten Frage. Der Hauptgrund für die Änderung der Verordnung zu diesem Zeitpunkt war die Umsetzung der europäischen Richtlinie. Dass wir im Zuge dessen auch andere Dinge geändert haben, weil wir dachten, das bietet sich an, trifft zu.