Protocol of the Session on November 13, 2008

Vielen Dank, Herr Minister Olbertz. Es gibt eine Nachfrage. - Bitte, Frau Fiedler.

Ich habe zwei Nachfragen, wenn ich sie stellen darf. - Erstens. Herr Minister, ist Ihnen bekannt, ob alle Landkreise diese Netzwerkstellen beantragt haben oder ob es, so wie unsere Information lautet, tatsächlich einen Landkreis gibt, der darauf verzichtet?

Zweitens. Sie sprachen eben von der Übertragbarkeit der Mittel. Meinen Sie damit diese „n+2-Regelung“, die besagt - so habe ich es jedenfalls gelesen -, dass die Auszahlung der Mittel für das Projekt bis zum Jahr 2015 reichen könnte?

Frau Fiedler, da ich hier in Vertretung von Frau Kollegin Kuppe antworte, möchte ich ein bisschen vorsichtig sein mit der Antwort, die ich Ihnen gern noch präzise übermittle.

Zur ersten Frage. Die Mittel verfallen tatsächlich nicht. Das heißt, wir werden dadurch, dass wir etwas später anfangen, weil die Koordinierungsstelle jetzt erst besetzt werden kann, in der verbleibenden Zeit mehr Projekte mit den gleichen Mitteln fördern können. Nach hinten allerdings ist die Abrechnung dieser Mittel durch die EUStrukturfondsregelungen begrenzt. Dort haben wir keine Flexibilität. Es kann also nur funktionieren, indem wir die Projekte verdichten, wenn wir mehr Projekte in dieser Zeit verwirklichen wollen.

Zur zweiten Frage. Mir ist nicht bekannt, dass ein Landkreis keinen Förderantrag gestellt hat. Diese Information wäre mir neu. Der gehe ich gern nach. Ich möchte aber bekennen, dass ich mir das nicht vorstellen kann. - Danke.

Vielen Dank. Es wird also ein Teil der Antwort nachgereicht werden. Damit ist die Frage 8 erledigt und die Fragestunde abgeschlossen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 4 auf:

Dritte Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1411

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 5/1524

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 5/1567

Ich bitte Herrn Madl, als Berichterstatter das Wort zu nehmen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/1411 erstmals in der 43. Sitzung am 11. September 2008 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres überwiesen.

Nach erfolgter Beratung im Innenausschuss in der 42. Sitzung am 25. September 2008 und der Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag erhielt der Innenausschuss am 7. Oktober 2008 ein Schreiben vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst.

Ich möchte an dieser Stelle auf meine Berichterstattung vom 9. Oktober 2008 zu diesem Gesetzentwurf verweisen. Ich habe darauf hingewiesen, dass im Verlauf der Beratung ein Vertreter des GBD verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 des Gesetzentwurfs geäußert hatte, weil es eine Kompetenz des Landes zur Abweichung vom Bundesrecht in diesem Fall nicht gebe.

Der GBD bezog sich in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2008 auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Länder nicht berechtigt sind, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten.

Um sich mit dem Inhalt des Schreibens des GBD auseinandersetzen zu können, wurde in der 45. Sitzung des Landtages am 9. Oktober 2008 nach vorheriger Absprache mit den innenpolitischen Sprechern der Fraktionen die Rücküberweisung des Gesetzentwurfs in den Innenausschuss beantragt. Diesem Antrag wurde hier entsprochen.

Daraufhin konnte sich der Innenausschuss in der 43. Sitzung am 23. Oktober 2008 ein weiteres Mal mit dem Gesetzentwurf und dem Schreiben des GBD vom 7. Oktober 2008 befassen.

Im Ergebnis der Beratung verabschiedete der Innenausschuss mit 8 : 0 : 3 Stimmen die Ihnen in der Drs. 5/1567 vorliegende Beschlussempfehlung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich Sie darum, dieser Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Madl. - Bevor wir die Redebeiträge der Fraktionen hören, erteile ich Minister Hövelmann das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich denke, zu den Inhalten des Gesetzentwurfes ist ausreichend Stellung genommen worden. Ich möchte noch auf Folgendes hinweisen und in diesem Zusammenhang um Abstimmung über den Gesetzentwurf bitten:

Die Spitzenverbände der Kommunen in Sachsen-Anhalt haben dem Gesetzesvorhaben zugestimmt. Die darin vorgesehenen Abweichungen von den bundesrechtlichen Vorgaben sind zulässig.

Kollege Madl hat zu Recht darauf hingewiesen, die Kommunen warten darauf, dass das Gesetz in Kraft tritt, sie sind mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darauf vorbereitet, es haben entsprechende Schulungen stattgefunden.

Ich bitte um Beratung und Abstimmung, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2009 in Kraft treten kann. Wir würden damit den Kommunen sehr entgegenkommen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister Hövelmann. - Nun hören wir für die FDP-Fraktion Herrn Kosmehl.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Berichterstatter des Ausschusses für Inneres wie auch der Minister haben den einzigen Knackpunkt in dem Gesetzentwurf bereits dargestellt. Es geht um die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, über § 4 des Ihnen vorliegenden Ausführungsgesetzes eine vom Bundesrecht abweichende Kostenregelung für das Land und damit insbesondere für seine Kommunen zu schaffen oder nicht. Es ist eine Abwägung, bei der es für beide Alternativen gute Argumente gibt.

Wir, die FDP-Fraktion, haben die Ausführungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zum Anlass genommen, bei der letzten Debatte eine dritte Lesung und eine nochmalige Beratung im Innenausschuss einzufordern.

Im Innenausschuss sind die Argumente noch einmal dargelegt worden. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat darauf hingewiesen, dass es den Kommunen, wenn man eine abweichende Regelung im Landesrecht nicht trifft, offensteht, vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Nichteinhaltung des Prinzips der Konnexität zu klagen, weil der Bundesgesetzgeber eben keine Kostenregelung zugunsten der Kommunen getroffen hat.

Es stellt sich auch die Frage, ob der Gesetzgeber, obgleich er eigentlich - in diesem Punkt schließe ich mich dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst an - keinen Spielraum für eine Abweichung hat, weil das Bundesgesetz abschließend ist, nicht eine solche abweichende Regelung treffen sollte, um den Kommunen einen Ausgleich zu ermöglichen und ihnen damit den Gang nach Karlsruhe zu ersparen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie ich bereits ausgeführt habe, es gibt für beide Lösungen gute Gründe. Die FDP-Fraktion wird sich bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten. Wir konnten keine der beiden Lösungen der jeweils anderen vorziehen. Wir halten beide Lösungen mit guten Argumenten für handhabbar.

Wir sind der Auffassung, dass die Umsetzung des Personenstandsgesetzes erfolgen muss. Damit soll die Regierungsmehrheit, so denke ich, in diesem Hohen Hause die Entscheidung für den Gesetzentwurf treffen. Wir werden uns bei der Abstimmung der Stimme enthalten. - Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Kosmehl. - Nun spricht für die SPDFraktion Herr Rothe. - Er verzichtet auf einen Redebeitrag. Für die Fraktion DIE LINKE hat dann Herr Grünert das Wort. Bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kosmehl ist ja schon auf die wesentlichen Regelungsinhalte eingegangen. Wir sehen das genauso, wobei wir im Prinzip dafür plädieren, dann schon die Bürger zu entlasten und den Kommunen diesen Gang zu ermöglichen. Insofern, sage ich einmal, konnten auch die verfassungsrechtlichen Bedenken mit einem Verweis auf Regelungen anderer Länder so nicht zerstreut werden.

Wir halten trotzdem - deswegen bin ich noch einmal hierher gekommen - an dem Versprechen der Landesregierung fest, dass spätestens nach einem Jahr eine Evaluierung der Kosten erfolgen soll. Ich denke, der Landtag sollte dieses Ergebnis dann auch würdigen. Ob es dann zu einer Rechtsänderung kommt oder nicht - da muss man sehen, wie die Kosten verteilt werden.

Aufgrund der auch von uns getragenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden wir diesem Gesetzentwurf in der Abstimmung nur mit Stimmenthaltung begegnen können. - Danke.

(Beifall bei der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Grünert. - Nun spricht für die CDUFraktion Herr Bommersbach. Bitte schön, Herr Bommersbach.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich heute in meinen Ausführungen zum Personenstandsgesetz kurz fassen. Da aufgrund der Föderalismusreform keine bundesgesetzliche Aufgabenzuweisung an die Kommunen mehr erfolgen darf,

muss eine eigene Regelung zum Personenstandsgesetz durch das Land Sachsen-Anhalt geschaffen werden.

Wie bereits in der letzten Debatte zum Personenstandsgesetz ausgeführt, hat es keine gravierenden Änderungen gegenüber der bisherigen Vorgehensweise gegeben. Personenstandsrechtliche Angelegenheiten nehmen die Standesämter wahr. Diese sind bei den Gemeinden angesiedelt. Die besondere Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für die im Gesetz benannten Fälle ist ebenso unverändert.

Auf der letzten Landtagssitzung sollte bereits die abschließende Debatte zu diesem Gesetzentwurf stattfinden. Sie wurde aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des darin enthaltenen § 4 abgesetzt.

Über diese Problematik, meine Damen und Herren, ist erneut und eingehend im Innenausschuss unter Zuhilfenahme der Stellungnahme des GBD beraten worden. Letztlich geht es um die Frage, ob die Gemeinden, die das Gesetz umsetzen müssen, für Beglaubigung oder Beurkundung in Namensangelegenheiten nach ausländischem Recht hinsichtlich der Anpassung an das deutsche Recht Gebühren erheben dürfen.

Mit der vorgesehenen Gebührenerhebung soll erreicht werden, dass die Gemeinden, die diese Aufgabe in Zukunft wahrnehmen müssen, nicht auf zusätzlich entstandenen Kosten sitzen bleiben. Für einen angemessenen Kostenausgleich in den Kommunen kann somit gesorgt werden. Diese Regelung ist auch in anderen Bundesländern üblich; das wurde bereits gesagt. Ich möchte hier nur anführen: Bayern, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen.

Der Innenausschuss hat hieran lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Ansonsten ist es, wie gesagt, dabei geblieben.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetz, weil ich es für ein gutes Gesetz halte und weil damit die Kostenfrage für die Kommunen eindeutig geregelt ist. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.