Ich sage das auch im Hinblick darauf, dass vielleicht das eine oder andere Anliegen einzelner an den Beratungen beteiligter Kolleginnen und Kollegen nicht berücksichtigt wurde. Dennoch sage ich: Die Marschrichtung stimmt.
Ich möchte nicht damit hinter dem Berg halten, dass auch mir manches an diesem Gesetz nicht passt, aber ich kann damit gut leben. So wurmt es mich zum Beispiel, dass der Forderung nach einer Straffung des Gesetzes etwa durch die Herausnahme des Abschnittes 13 - Datenschutz - nicht entsprochen wurde und dass eine Konzentration auf die für den Jugendstrafvollzug spezifi
schen Datenschutzregeln nicht gelungen ist, weil sich die Meinung durchsetzte, man solle ein Vollgesetz verabschieden.
Im Ausschuss und insbesondere während der Anhörung, die für uns alle von großem Nutzen war, weil sie eine Reihe von Einblicken eröffnete, die insbesondere neue Abgeordnete einfach nicht haben konnten, haben wir ausführlich über die Regelungen zum Schusswaffengebrauch gesprochen. Kollege Wolpert hat das eben auch schon angesprochen.
Ich freue mich, dass meine bereits in der ersten Lesung geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit des Gebrauchs von Schusswaffen innerhalb und außerhalb von Jugendstrafanstalten schon während der Anhörung der Sachverständigen bestätigt wurden. So sagte etwa der Leiter der Jugendanstalt in Raßnitz, Herr Schmidt, der uns auch in anderen Fällen mit seinem breiten Sachverstand sehr geholfen hat, zum Schusswaffengebrauch Folgendes - ich zitiere -:
„Aus meiner Sicht ist der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete im Jugendstrafvollzug sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anstalt weder verhältnismäßig noch aus ethischen und humanitären Gründen vertretbar.“
Er wies aber auch darauf hin, dass der Schusswaffengebrauch durch Bedienstete im Jugendstrafvollzug des Landes Sachsen-Anhalt seit der Wende keine Rolle mehr spiele und dass im Falle einer Meuterei, einer Geiselnahme oder anderer schwerer Vorfälle das Eintreffen des Polizeisonderkommandos richtigerweise abgewartet werde. Deshalb freue ich mich, dass die aus sechs Absätzen bestehende Regelung zum Schusswaffengebrauch im Ausschuss auf zwei kurze Sätze gekürzt wurde, die an Klarheit nichts zu wünschen übriglassen.
Die Regelungen zur Unterbringung in den §§ 25 und 26 wurden in den Ausschussberatungen durch den Satz verbessert, dass grundsätzlich nicht mehr als zwei Gefangene gemeinsam untergebracht werden dürfen. Die während der Ausschussberatung in § 66 neu aufgenommene Regelung zum Haftkostenbeitrag bei einem freien Beschäftigungsverhältnis ist vernünftig und auch erzieherisch geboten.
Nach der Auffassung der CDU-Fraktion ist dieses Gesetz in seinen einzelnen Regelungen ausgewogen und geeignet, um dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafvollzug die ihm zukommende Priorität einzuräumen. Andererseits erwartet das Gesetz aber auch die Bereitschaft des jungen Gefangenen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken, künftig ein Leben ohne Straftaten und in sozialer Verantwortung zu führen.
Wichtig erscheint mir, dass neben diesem Vollzugsziel von uns die Forderung an den Jugendstrafvollzug gleichberechtigt verankert wurde, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Die Bürger, die uns in öffentlichen Sitzungen mit der Notwendigkeit des Opferschutzes und der Frage nach der Wirksamkeit unseres Strafvollzugs konfrontieren, erwarten von uns, dass wir alles daransetzen, dass verurteilte Straftäter künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen. Deswegen bitte ich das Hohe Haus um eine sehr breite Zustimmung zu diesem wichtigen Gesetz. - Danke.
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag, Herr Abgeordneter Sturm. - Ich erteile jetzt der Abgeordneten Frau von Angern von der Fraktion DIE LINKE das Wort. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Im Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht für den Jugendstrafvollzug ein eigenes Gesetz gefordert, das insbesondere dem Erziehungsgedanken Rechnung tragen soll. Der Kerngedanke dabei ist - und das hat oberste Priorität - nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das Vollzugsziel der Resozialisierung und damit die Wiedereingliederung und Integration von jugendlichen Straftätern. Dieser Rahmenvorgabe muss sich die gesamte Vollzugsgestaltung unterordnen.
Diese auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges von Jugendlichen zugeschnittenen rechtlichen Grundlagen begrüßen wir ausdrücklich. Das Ziel des Vollzugs ist damit ein künftiges Leben in Freiheit ohne erneute Straffälligkeit, jedoch stets mit der Maßgabe, dass dieses allgemeine Resozialisierungsziel für den Jugendstrafvollzug als Erziehungsziel Verfassungsrang haben muss. Es geht dabei also auch um präventiven Opferschutz.
Das ist eigentlich allen bekannt, aber unserer Ansicht nach trägt der vorliegende Gesetzentwurf dieser Intention nicht vollumfänglich Rechnung, sodass die Fraktion DIE LINKE dem Plenum heute einen entsprechenden Änderungsantrag vorlegt.
Unserer Auffassung nach stellt die jetzige Formulierung in § 2 des Gesetzentwurfes den ausdrücklichen Erziehungsgrundsatz dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten jedoch gleich. Das, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von CDU und SPD, ist ein Paradigmenwechsel im Jugendstrafrecht, den Sie bisher nicht begründet haben und für den unseres Erachtens auch keine plausiblen Gründe vorliegen. Ich denke, das ist nicht nur ein Versehen oder eine vermeintlich zweideutige Auslegungssache. Herr Sturm hat deutlich gemacht, dass das gewollt ist.
Stimmen Sie deshalb unserem Änderungsantrag zu. Trennen Sie das Vollzugsziel klar von der kriminalpräventiven Aufgabe und entsprechen Sie damit den vorgegebenen Grundintentionen des Bundesverfassungsgerichtes, und das im Sinne einer inhaltlich verfassungskonformen Gestaltung und Durchführung des Jugendstrafvollzuges.
Ein weiterer, ebenfalls nicht unbedeutsamer Auftrag des Bundesverfassungsgerichts war eine weitaus intensivere Beteiligung der Eltern des Inhaftierten an den Entscheidungsprozessen, sodass sie Einfluss auf die Umsetzung des Resozialisierungskonzeptes für ihr - in Anführungsstrichen - straffälliges Kind nehmen können. Das ist auch ein Weg, um den Besonderheiten des Jugendstrafvollzuges gerecht zu werden; denn die Rolle der Eltern, familiäre Einflussmöglichkeiten und Kontakte sind gerade mit Blick auf die physischen und psychischen Besonderheiten im Jugendalter eben nicht zu unterschätzen.
Doch das ist mit der vorliegenden Beschlussempfehlung unserer Ansicht nach ebenfalls nicht vollumfänglich umgesetzt worden. Natürlich ist der in der Anhörung vorgebrachte Einwurf, das würde das gesamte Verfahren er
schweren und wahrscheinlich auch verlängern, nicht völlig von der Hand zu weisen. Aber im Interesse der Resozialisierung des jugendlichen Straftäters darf das nicht entscheidend sein. Wir hoffen dennoch, dass dieser Umstand zumindest in ihrer Verwaltungsvorschrift eine wesentliche Rolle spielen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner entschieden, dass die Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzugs auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen muss. Ein Festhalten am geschlossenen Vollzug als Regelvollzug steht dem unserer Ansicht nach diametral entgegen.
Im Jugendstrafvollzug sollte der offene Vollzug der Regelvollzug sein. Das wäre dann tatsächlich ein modernes Gesetz. Im geschlossenen Vollzug bedarf es ausreichend vieler Sozialarbeiter und Psychologen, damit der Behandlungsvollzug wieder im Vordergrund stehen kann. Diese Voraussetzung erfüllt die JA Raßnitz noch nicht in ausreichendem Maße.
Ein künftiges Jugendstrafvollzugsgesetz muss sich jedoch an kriminologischer und pädagogischer Forschung ebenso orientieren wie an den Bedürfnissen junger Menschen. Denn nur wenn die Täter nicht wieder rückfällig werden, wird der größtmögliche dauerhafte Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten tatsächlich erreicht werden können.
Dazu ist es eben erforderlich, dass sich die Täter mit ihrem eigenen sozialschädlichen Verhalten, mit der Straftat selber und mit den Konflikten, aus denen heraus die Tat begangen wurde, auseinander setzen - und das nicht nur hinter Schloss und Riegel. Dafür bietet der offene Vollzug die besten Voraussetzungen.
In der Anhörung wurde dieser Grundsatz deutlich vom DVJJ und von der Vereinigung der Strafverteidiger gefordert, da gerade der Bezug und der unmittelbare Kontakt der jugendlichen Straftäter zur Außenwelt wesentlicher Bestandteil der Resozialisierung sind. In einer solchen Regelung liegen das Muss und damit auch die Chance, dass ein Verbleib im offenen Vollzug immer geprüft werden muss und daher auch weitaus öfter als bisher genutzt werden würde.
Noch einmal zur Erinnerung: In Raßnitz gibt es 20 Plätze im offenen Vollzug, von denen im Jahr 2006 nur zehn Plätze, also 50 %, belegt waren. Das entspricht einem Anteil von lediglich 2,6 % aller Inhaftierten.
Aus den genannten Intentionen heraus stellen wir heute unseren Änderungsantrag. Weil die Redezeit jetzt abläuft, kann ich nur ganz kurz sagen, dass wir es als positiv empfinden, dass alle zwei Jahre eine Evaluation und eine Berichterstattung vorgenommen werden sollen.
Abschließend: Wenn Sie unseren Änderungsanträgen zustimmen, werden wir natürlich auch dem Gesetzentwurf zustimmen. Sollten Sie diese ablehnen, werden wir uns bei der Endabstimmung der Stimme enthalten. - Danke.
Vielen Dank für Ihren Beitrag, Frau von Angern. - Als letztem Debattenredner erteile ich der Abgeordneten Frau Reinecke von der SPD-Fraktion das Wort. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Gäste! Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes für den Jugendstrafvollzug ist das Ergebnis ehrlicher Bemühungen im Sinne einer sachlich und rational optimalen Lösung. Er ist darauf ausgerichtet, rechtsvergleichend mit weiteren acht Bundesländern den Erziehungsgedanken und den Resozialisierungsauftrag so umzusetzen, dass Rückfälligkeit künftig vermieden wird. Dieser Gesetzentwurf entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts voll und ganz und trifft gleichzeitig Regelungen, die gut in die Praxis umzusetzen sind.
Es gab im Ausschuss für Recht und Verfassung einige Einzelforderungen aus den Reihen der Opposition, die heute auch in Änderungsanträge münden, die einen Dissens ausmachen lassen. Einige seien kurz genannt. Ich möchte auch darstellen, wie wir das fachlich einschätzen.
Zu § 2 - Ziel und Aufgabe. Es besteht insoweit Einigkeit, als der Erziehungsgedanke das eigentliche Ziel des Jugendstrafvollzugs darstellen soll. Eine sinnvolle Erziehung soll dazu führen, dass der jugendliche Straftäter künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Das eine bedingt somit das andere. Insofern ist das Wort „gleichermaßen“ zutreffend.
Zu dem Vollzugsplan und den hier angesprochenen Elternrechten. Hierzu gab es in der Tat Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Eltern und anderen Sorgeberechtigten von Gesetzes wegen bei der Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs oder bei der Aufstellung der Vollzugspläne zwingend Mitsprachemöglichkeiten gegeben werden oder sie über wichtige Vollzugsentscheidungen zu informieren sind.
Dies, meinen wir, wäre kontraproduktiv und würde eine nahtlose Behandlungsphase eher verhindern. Im Strafvollzug haben wir es erfahrungsgemäß in der Regel gerade mit Jugendlichen zu tun, um die sich kein Elternhaus gekümmert hat und denen eine gewisse emotionale Bindung schlichtweg fehlt. Bei einer zwingenden Beteiligung der Eltern steigt das Risiko unnötiger gerichtlicher Auseinandersetzungen, wenn sich Eltern nicht in den Vollzugsplänen wiederfinden. Zudem genießen Jugendliche im Strafvollzug ein gewisses Selbstbestimmungsrecht.
Zu der Problematik des geschlossenen und des offenen Vollzugs. Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass die im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen ideologiefrei und praxisorientiert sind. Wir fordern nicht, den offenen Vollzug zum Regelvollzug zu machen; denn das wäre eine Utopie.
Herr Dr. Dünkel von der Universität Greifswald ließ bei der Anhörung wissen, er finde die Art, wie man in Sachsen-Anhalt die Prüfungsreihenfolge einfach gedreht habe, sympathisch. Es wird zunächst geprüft, ob eine Eignung für den offenen Vollzug vorliegt - das ist meist nicht der Fall; das verdeutlichen die Zahlen in Raßnitz -, und dann wird der Gefangene im geschlossenen Vollzug untergebracht. Von daher sehen wir diesen Paragrafen richtig gesetzt.
Im Ländervergleich ist diesbezüglich in der Tat noch nachzulegen. Wir stehen diesem Thema offen gegenüber und sind durchaus bereit, die guten Praxiserfah
Ich möchte noch auf § 19 - Entlassungsvorbereitung - eingehen; denn diesem kommt eine große Bedeutung zu; Ministerin Frau Professor Kolb hat es wiederholt betont. In Anbetracht der praktischen Erfahrungen wird immer wieder deutlich, welche Sollbruchstellen entstehen, wenn Fachdienste und Entlassungshilfeeinrichtungen nicht rechtzeitig und effektiv einbezogen werden.
Aus der Medizin wissen wir, dass die Nachsorge den Heilungsprozess ermöglicht und sicherstellt. Ambulante Nachsorge verkürzt außerdem teure Krankenhausaufenthalte. Diese Erkenntnis lässt sich direkt auf die Resozialisierung von Straffälligen übertragen. Die Entlassung ist eine der wichtigsten Schnittstellen zwischen Vollzug und straffreiem Leben. Vom ersten Tag der Inhaftierung an ist sie also ein unverzichtbares Element der Vollzugsgestaltung. Eine funktionierende Nachsorge trägt dazu bei, Hafttage einzusparen.
Abschließend möchte ich anmerken, dass die Erarbeitung dieses Gesetzentwurfs zeitnah und fachgerecht erfolgte. Der Gesetzentwurf enthält Standards in den Bereichen Unterbringung, Bildung und Ausbildung. Nach meiner Einschätzung wird es wichtig sein, dass die Jugendanstalt auch Freiraum bekommt, um eigene pädagogische Konzepte zu verwirklichen. Ich bin mir sicher, dass dieses Gesetz auch weiterhin durch das Engagement innerhalb der Jugendanstalt mit Leben gefüllt wird.
Vielen Dank, Frau Reinecke. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen jetzt zum Abstimmungsverfahren zu dem Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung in der Drs. 5/941.
Zu den selbständigen Bestimmungen liegen zwei Änderungsanträge vor: zum Ersten ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 2 in der Drs. 5/966 vom 14. November 2007 und zum Zweiten ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/971 vom 15. November 2007. Da nicht zu klären war, welcher Antrag der weitergehende ist, werde ich über die Änderungsanträge in der Reihenfolge des Eingangs abstimmen lassen.
Ich stelle jetzt den Änderungsantrag der FDP-Fraktion in der Drs. 5/966 zu § 2 zur Abstimmung. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei der FDP-Fraktion und bei der Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Die Koalitionsfraktionen. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt worden.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/971. Dieser befasst sich unter Punkt 1 ebenfalls mit § 2. Wer stimmt Punkt 1 des Änderungsantrags der Fraktion DIE LINKE zu? - Zustimmung bei der Fraktion DIE LINKE und bei der Fraktion der FDP. Wer stimmt dagegen? - Die Koalitionsfraktionen. Damit ist dieser Änderungsvorschlag abgelehnt worden.
Es gibt einen weiteren Änderungsvorschlag der Fraktion DIE LINKE, und zwar unter Punkt 2 zu § 13. Wer Punkt 2 des Änderungsantrags der Fraktion DIE LINKE zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei der Fraktion DIE LINKE und bei der Fraktion der FDP. Wer stimmt dagegen? - Gegenstimmen bei den Koalitionsfraktionen. Damit ist dieser Änderungsvorschlag ebenfalls abgelehnt worden. Die §§ 2 und 13 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung in der Drs. 5/941 bleiben unverändert.
Ich schlage vor, die Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen, über die Abschnittsüberschriften, über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in Gänze zusammen vorzunehmen. - Ich sehe keinen Widerspruch. Dann verfahren wir so. Ich lasse somit über das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung abstimmen. Wer stimmt dem Gesetz zu? - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? - DIE LINKE und die FDP. Damit ist das Gesetz so beschlossen worden.