Protocol of the Session on October 11, 2007

Vielen Dank. - Meine Damen und Herren! Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir sind damit am Ende der Debatte. Wir kommen jetzt zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/879. Ich lasse zunächst über die selbständigen Bestimmungen abstimmen.

Zu § 1 gibt es einen Änderungsantrag der Fraktion der FDP in der Drs. 5/915. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei der FDP und bei der LINKEN. Wer stimmt dagegen? - Gegenstimmen bei den Koalitionsfraktionen. Der Änderungsantrag wurde abgelehnt.

Ich lasse jetzt über § 1 in der unveränderten Fassung abstimmen. Wer § 1 in der Fassung des Gesetzentwurfes zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Wer stimmt da

gegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Enthaltung bei der LINKEN und bei der FDP. Das ist somit beschlossen.

Meine Damen und Herren! Zu § 2 ist keine Änderung beantragt worden. Ich gehe deshalb davon aus, dass diese selbständige Bestimmung Ihre Zustimmung findet.

Ich lasse nunmehr über die Gesetzesüberschrift abstimmen. Sie lautet: Gesetz zur Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. Mit Ihrer Erlaubnis möchte ich zugleich über den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit abstimmen lassen. Wer der Gesetzesüberschrift und dem Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Keine Gegenstimme. Wer enthält sich der Stimme? - Die FDP und die LINKE. Damit ist das Gesetz in seiner Gesamtheit beschlossen worden. Der Tagesordnungspunkt 4 ist damit abgeschlossen.

Wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Wir treffen uns um 14 Uhr hier wieder. Herzlichen Dank, meine Damen und Herren.

Unterbrechung: 13.03 Uhr.

Wiederbeginn: 14.02 Uhr.

Meine Damen und Herren! Ich rufe den Tagesordnungspunkt 5 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes über die Einforderung rückständiger Gebühren und Auslagen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Kfz-Zulassungsvorausset- zungsgesetz)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/287

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen - Drs. 5/883

Die erste Beratung fand in der 8. Sitzung des Landtages am 19. Oktober 2006 statt.

(Unruhe)

- Diejenigen, die im Saal sind, sollten sich zumindest so leise unterhalten, dass man die Sitzung fortführen kann. - Als Berichterstatter des Ausschusses für Finanzen spricht der Abgeordnete Herr Doege. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf in der 8. Sitzung am 19. Oktober 2006 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen.

Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs war die in § 1 Abs. 1 enthaltene Regelung, nach der die Zulassungsbehörde die Zulassung von Fahrzeugen davon abhängig machen kann, dass der betreffende Fahrzeughalter rückständige Gebühren und Auslagen aus vorangegan

genen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren bezahlt hat.

Gleiches sollte für den Fall gelten, dass die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des jeweiligen Fahrzeughalters hat. Die Zulassungsbehörde sollte mit dem Gesetz die Befugnis erhalten, bei anderen Zulassungsbehörden Auskünfte über rückständige Gebühren einzuholen.

In § 2 des Gesetzentwurfs wurde geregelt, dass dieses Gesetz auch zum Eintreiben aller vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen rückständigen Gebühren und Auslagen angewendet werden soll. In § 3 des Gesetzentwurfs wurde das Inkrafttreten geregelt.

Der Ausschuss für Finanzen befasste sich erstmals in der 14. Sitzung am 13. November 2006 mit diesem Gesetzentwurf. Da jedoch zwischen der Landesregierung und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erheblicher Abstimmungsbedarf signalisiert wurde, vertagte der Ausschuss die weitere Beratung auf einen späteren Zeitpunkt.

Mit Schreiben vom 30. November 2006 äußerte der Landesbeauftragte für den Datenschutz zahlreiche Bedenken hinsichtlich des vorgelegten Gesetzentwurfs. Bis zum Juni 2007 fanden dann die Beratungen zwischen dem Ministerium und dem GBD statt.

Die erste ordentliche Beratung über den Gesetzentwurf im Finanzausschuss fand in der 32. Sitzung am 18. Juli 2007 statt. Von den Koalitionsfraktionen wurde ein Änderungsantrag eingebracht, der sowohl die vom GBD als auch die vom Datenschutzbeauftragten vorgebrachten Bedenken berücksichtigte.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde in § 1 Abs. 1 die Passage gestrichen, die es den Zulassungsbehörden ermöglicht hätte, bei anderen Zulassungsbehörden Auskünfte einzuholen. Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hat der Finanzausschuss mit 9 : 0 : 3 Stimmen angenommen.

Im Ergebnis der Beratungen verabschiedete der Finanzausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung mit 9 : 0 : 3 Stimmen und überwies diese an den mitberatenden Ausschuss mit der Bitte um Stellungnahme.

Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr hat in der 18. Sitzung am 5. September 2007 über den Gesetzentwurf beraten und sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 9 : 0 : 3 Stimmen angeschlossen.

In der 34. Sitzung am 19. September 2007 hat der Finanzausschuss abschließend über den Gesetzentwurf beraten und die nunmehr vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet. Der Finanzausschuss beschloss diese letztlich mit 7 : 0 : 3 Stimmen. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Landtag, das Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung zu verabschieden. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Danke, Herr Abgeordneter Doege. - Es ist vereinbart worden, diesen Tagesordnungspunkt ohne Debatte zu behandeln. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall. Dann werden wir über die Drs. 5/883 abstimmen. Wünscht jemand eine Einzelabstimmung

über die Paragrafen? - Das ist nicht der Fall. Spricht sich jemand gegen die Durchführung einer Gesamtabstimmung aus? - Das ist auch nicht der Fall. Dann kommen wir zu Abstimmung.

Wer den selbständigen Bestimmungen, der Gesetzesüberschrift und dem Gesetz in seiner Gesamtheit zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und zwei anwesende Abgeordnete der FDP-Fraktion. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die anwesenden Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung beschlossen worden. - Herr Kosmehl, bitte sehr.

Frau Präsidentin, es ist sicherlich misslich, wenn nicht alle Kollegen einer Fraktion anwesend sind; aber ausdrücklich zu betonen, dass es nur zwei sind, entspricht wohl auch nicht dem normalen Verfahren. Ich bitte darum, auch in solchen Fällen in Zukunft festzustellen, dass die FDP als Fraktion zugestimmt hat.

Gut, Herr Kosmehl. Ich muss aber anmerken, dass es - es geht nicht nur um Ihre Fraktion - auch nicht normal ist, dass lediglich vier Menschen im Saal sind, wenn die Sitzung um 14 Uhr beginnt. Aber ich nehme wie immer gern alle Hinweise auf.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Polizeistrukturreform

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/695

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 5/891

Die erste Beratung fand in der 22. Sitzung des Landtages am 14. Juni 2007 statt. Berichterstatterin des Ausschusses für Inneres ist die Abgeordnete Frau Schindler. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf in der Drs. 5/695 in der 22. Sitzung am 14. Juni 2007 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.

Die gerade durchgeführte Kreisgebietsreform, aber auch die Zielstellung der Landesregierung, eine bürgernahe Polizei vorzuhalten und die Präsenz der Polizei in der Fläche zu stärken, verlangen eine Anpassung der Polizeistruktur an diese Erfordernisse. Die Anzahl der Polizeidirektionen wurde von sechs auf drei reduziert. Das Ziel der neuen Polizeistruktur, die Bürgernähe und die Flächenpräsenz der Polizei zu stärken, wird dadurch erreicht. Zugleich wird mit der Verlagerung von Aufgaben von der Direktionsebene auf die Reviere insbesondere

dem Dienstleistungsgedanken in den Kernbereichen der polizeilichen Aufgabenerfüllung Rechnung getragen.

Nach diesen Änderungen in der Polizeiorganisation sind die besoldungs- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften an die neue Struktur anzupassen sowie der Personalübergang zu regeln.

Die Landesregierung schlägt in Artikel 1 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes - vor, den Polizeipräsidenten oder die Polizeipräsidentin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord, der bzw. die für 1,2 Millionen Einwohner und 3 820 Beschäftigte zuständig ist, künftig nach der Besoldungsgruppe B 3 und den Polizeipräsidenten oder die Polizeipräsidentin der Polizeidirektion SachsenAnhalt Süd in Halle - er bzw. sie ist für 820 000 Einwohner und 2 620 Beschäftigte zuständig - künftig nach der Besoldungsgruppe B 2 zu besolden. Der Polizeipräsident oder die Polizeipräsidentin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost, zuständig für 410 000 Einwohner und 1 550 Beschäftigte, ist weiterhin nach der Besoldungsgruppe A 16 mit Zulage zu besolden.

Bei der Festlegung der Besoldungsgruppen für die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten orientiert sich der Gesetzentwurf an den Regelungen vergleichbarer Bundesländer. Bei der Erarbeitung der Vorschläge hat sich die Landesregierung jedoch nicht an der oberen Grenze, sondern bewusst am unteren Drittel orientiert. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen diesbezüglichen Regelungen werden für angemessen und in Anbetracht der finanziellen Situation des Landes SachsenAnhalt auch für vertretbar gehalten.

Mit der Änderung des § 80 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, wie sie Artikel 2 des Gesetzentwurfs der Landesregierung vorsieht, wird die bewährte Personalratsstruktur im Polizeibereich aufrechterhalten. Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsrechts sind weiterhin die Reviere.

Da in Halle und in Magdeburg jeweils lediglich ein Revier vorgesehen ist, sich die Zuständigkeit der jeweiligen Polizeidirektion jedoch über die beiden Städte hinaus und damit auf weitere Polizeireviere erstreckt, kann nunmehr auch in den Polizeirevieren Halle und Magdeburg ein Personalrat gewählt werden.

Um personalrechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, regelt Artikel 3 des Gesetzentwurfs den Übergang der Dienststellen auf die jeweiligen Behörden. Von diesem Personalübergang sind sowohl das Tarifpersonal als auch die Statusgruppe der Beamtinnen und Beamten erfasst.

Artikel 4 des Gesetzentwurfs regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.