Protocol of the Session on June 14, 2007

Herr Miesterfeldt, mich hat eine Aussage von Ihnen überrascht, die zur Begründung des Gesetzentwurfes herangezogen worden ist. Sie sagten, dass kommunale Unternehmen, Stadtwerke, wenn sie überörtlich tätig werden, beim Einkauf von Energie bessere Preise erhalten, weil sie ein größeres Quantum ankaufen können.

Nun wissen wir, dass der von Ihnen vorgelegte Gesetzentwurf durchaus im Interesse des Verbandes der kommunalen Unternehmen ist. Wir kennen aber auch deren Argumentation, dass das nicht der Fall ist und dass die Energiepreise völlig unabhängig von der eingekauften Menge gestaltet werden. Es ist also keine Argumentation, die dafür herangezogen werden kann, das Örtlichkeitsprinzip aufzuheben. Im Übrigen ist das auch keine Argumentation - deshalb kommt die Argumentation von Ihnen -, die der Wirtschaftsminister verwendet, um die Stadtwerke fusionieren zu lassen.

Ich hätte gern gewusst, woher Sie die Kenntnis haben, dass diese Unternehmen Mengenrabatte erhalten.

Herr Miesterfeldt, bitte.

Das sind Aussagen, die ich bekommen habe und die im Gegensatz zu dem stehen, was Sie gerade ausgeführt haben. Das müssen wir momentan nebeneinander stehen lassen.

Danke sehr, Herr Abgeordneter Miesterfeldt, für die Einbringung. - Bevor für die Landesregierung Minister Dr. Haseloff das Wort erhält, habe ich ein Anliegen in eigener Sache.

Auf der Tribüne sitzen zwei Schülerinnen, Mariam aus Georgien und Lydia aus Russland, die mir nicht geglaubt haben, dass ein deutsches Parlament sie begrüßt. Ich würde sie gern vom Gegenteil überzeugen.

(Beifall im ganzen Hause)

Herr Minister Haseloff, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Landesregierung begrüßt die Initiative der beiden Koalitionsfraktionen zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts. Mit der Öffnung der deutschen Energiemärkte durch die Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes endete im Bereich der Energieversorgung die Monopolstellung der kommunalen Versorgungsunternehmen. Die veränderte Wettbewerbssituation im Energiesektor hat im politischen Raum Forderungen nach einer Anpassung der Vorschriften entstehen lassen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Rahmenbedingungen für eine kommunalwirtschaftliche Betätigung an die vor

herrschenden ordnungspolitischen Gegebenheiten angepasst werden, um Wettbewerbsnachteile, die infolge einer Ungleichbehandlung der kommunalen Versorgungsunternehmen gegenüber privaten Anbietern entstehen können, zu vermeiden.

In § 116 Abs. 3 und 4 - Herr Miesterfeldt hat es schon ausgeführt - ist die Änderung des Absatzes 3 vorgesehen. Diese Änderung eröffnet kommunalen Unternehmen, die auf einem gesetzlich liberalisierten Markt agieren, eine wirtschaftliche Betätigung auch außerhalb des Gemeindegebietes als Regelfall, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und berechtigte Interessen der betroffenen Kommunen gewahrt sind. Für diesen Bereich ist die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes derzeit nur im begründeten Ausnahmefall erlaubt.

Das Ziel ist es, den im Land ansässigen kommunalen Versorgungsunternehmen, die in den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung tätig sind, durch die Lockerung des Örtlichkeitsprinzips vergleichbare Chancen im Wettbewerb mit anderen Anbietern zu geben. Ich erweitere diese Aussage: Es geht auch darum, dass generell Wettbewerbspartner generiert werden und Wettbewerb und damit Wahlmöglichkeiten für den Kunden in vielen Fällen erst entstehen können.

Mit der Lockerung des Örtlichkeitsprinzips schließt sich der Gesetzgeber dem europäischen Recht und seiner nationalstaatlichen Umsetzung an. Die Einbeziehung des Bereiches Wärmeversorgung erfolgte, um den in Rede stehenden Unternehmen ein überregionales Angebot an Kraft-Wärme-Kopplung zu ermöglichen. Andere kommunale Unternehmen sind von der Lockerung des Örtlichkeitsprinzips nicht betroffen.

In § 123 Abs. 1 ist Folgendes beabsichtigt: Mit dieser Änderung wird der Zeitpunkt für die in § 123 Abs. 2 Nr. 2 geregelte Anzeigepflicht für mittelbare Beteiligungen der Kommune an Unternehmen, die auf einem gesetzlich liberalisierten Markt tätig sind, vorverlegt. Bisher galt für die Kommunen, die beabsichtigten, sich mittelbar an einem der oben genannten Unternehmen zu beteiligen, eine Anzeigepflicht, nachdem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss über die mittelbare Beteiligung gefasst worden ist. Die Anzeige hatte rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor Vollzug bei der Kommunalaufsicht zu erfolgen.

Die Praxis hat aber gezeigt, dass es bei mittelbaren Beteiligungen der Kommune an Unternehmen, die in den Bereichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung tätig sind, oftmals zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung dieser Sechswochenfrist kommt. Das hat einfach gesellschaftsrechtliche und anzeigepraktische Gründe. Durch nicht unübliche Änderungen der Kaufangebote, fehlende Unterlagen usw. wird der zeitliche Rahmen weiter ausgedehnt.

Infolge der indirekten Betroffenheit der in Rede stehenden Unternehmen sind diese nicht in der Lage, sich in Bieterwettbewerben wie ihre Konkurrenten zu verhalten. Zum einen müssen sie ihre zivilrechtlich bindenden Angebote mit der Einschränkung „unter der Voraussetzung der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde“ versehen, zum anderen verlieren private Partner durch die teilweise nicht unerhebliche zeitliche Verzögerung ihr Interesse; denn die Beteiligungsprojekte ruhen so lange, bis der kommunale Gesellschafter die entsprechende

Vorlagepflicht erfüllt hat und die Kommunalaufsicht das Vorhaben nicht beanstandet.

Um die Chance der in Rede stehenden kommunalen Unternehmen im Wettbewerb zu verbessern, sieht der Gesetzentwurf eine Vorverlegung der Anzeigepflicht vor. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Zeitraum zwischen der Unterrichtung des kommunalen Gesellschafters über die geplante Beteiligung des Unternehmens und dem Gemeinderatsbeschluss schon effektiv für die kommunalaufsichtliche Prüfung genutzt werden kann.

Mit der Vorverlegung der Anzeigepflicht kann die Kommunalaufsichtsbehörde bereits vor dem Gemeinderatsbeschluss im Wege einer präventiven Aufsicht gewährleisten, dass die Rechte der Kommune gewahrt sind und die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird. Diese Vorgehensweise trägt zudem zu einer sachgemäßen Entscheidungsfindung der Mandatsträger bei, denn bereits im Vorfeld kann die Kommunalaufsicht die Kommune entsprechend beraten, Vor- und Nachteile der geplanten mittelbaren Beteiligung aufzeigen und den rechtlichen Rahmen prüfen.

Der Abgeordnete Miesterfeldt hat darauf hingewiesen, dass es zwei, drei Fallgestaltungen gibt, die im federführenden Ausschuss besprochen werden könnten. Wir halten diese Optionen für sinnvoll, weil sie weitere Möglichkeiten eröffnen, etwas zu bewirken, was bei Verabschiedung des jetzigen Gemeindewirtschaftsrechts noch nicht so relevant war, aber aufgrund der allgemeinen bundesdeutschen Rahmenbedingungen und auch im Sinne der Liberalisierung der Märkte, des Steigerns von wettbewerblichen Elementen in diesen Bereichen und des Erreichens von Vorteilen für die Endkunden - sowohl privater als auch gewerblicher Natur - auf jeden Fall heute sinnvoll erscheint.

Deswegen begrüßen wir diesen Gesetzentwurf und würden uns freuen, wenn wir ihn auch im Interesse der betroffenen kommunalwirtschaftlich tätigen Unternehmen relativ zügig im Parlament verabschieden könnten. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Danke, Herr Minister Haseloff. - Für die FDP-Fraktion spricht jetzt nicht der Abgeordnete Herr Wolpert, sondern Herr Kosmehl. Bitte sehr.

Frau Präsidentin, Entschuldigung, dass wir kurzfristig getauscht haben. Aber mein Kollege Wolpert - -

Ich habe es ja noch rechtzeitig erkannt.

(Heiterkeit)

Wie immer haben Sie es mit Ihrer Umsicht sofort im Keim erstickt, dass wir hierbei einen Fehler machen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich kurz auf den Inhalt des Gesetzentwurfs eingehen und vorab zum Verfahren einige Worte sagen.

Sehr geehrter Herr Kollege Miesterfeldt, ich glaube nicht, dass wir Ihrem Wunsch entsprechen können, schon heute zuzusagen, im Juli 2007 auch die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes im Parlament hinzubekommen.

(Herr Miesterfeldt, SPD: Äußern darf ich den Wunsch doch!)

Ich will das auch kurz begründen. Zunächst erstaunt es jemanden, der sich mit diesem Thema beschäftigt, schon etwas: Der Innenminister hat in einer der letzten Sitzungen des Innenausschusses noch berichtet, dass es in der Landesregierung dahin gehende Abstimmungen gibt, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, und dann kommen plötzlich die Koalitionsfraktionen mit einem solchen Gesetzentwurf.

Das ist nicht schlecht, Herr Gürth. Die Koalitionsfraktionen müssen natürlich auch einen Arbeitsnachweis erbringen. Ein solcher Gesetzentwurf von den Koalitionsfraktionen dient sicherlich als Arbeitsnachweis.

Aber genau das macht es schwierig, diesen Gesetzentwurf kurzfristig zu beraten und zu verabschieden; denn Sie haben in Ihrem Gesetzentwurf keinerlei Folgenabschätzung vorgenommen, weder kostenseitig - das ist sicherlich kaum möglich, auch wenn es die Fraktion der Linkspartei.PDS in den letzten Jahren immer mal wieder angemahnt hat, dass dies auch bei Gesetzentwürfen der Fraktionen geschehen soll -, noch haben Sie Ergebnisse einer womöglich durchgeführten Anhörung offen gelegt, aus der man vielleicht auch gewisse Prozesse ableiten könnte.

Natürlich sind auch wir im Gespräch mit Energieunternehmen, die an uns herangetreten sind. Gleichwohl bietet ein solches Gesetzgebungsverfahren immer die Gelegenheit, Industrie- und Handelskammern sowie Energieunternehmen zu befragen, auch über die Auswirkungen der vorangegangenen Novelle. Das vermisse ich in der Begründung zu Ihrem Gesetzentwurf. Deshalb legen wir sehr viel Wert darauf, Herr Kollege Miesterfeldt, dass wir eine solche Anhörung im Fachausschuss hinbekommen.

In Bezug auf die Frage, ob das innerhalb der drei oder vier Wochen bis zur nächsten Sitzung des Ältestenrats zeitlich machbar ist, mit der Möglichkeit, die Anhörung auch auszuwerten und zu besprechen, sind meine Zweifel sehr groß. Aber vielleicht können Sie mich in diesem Punkt eines Besseren belehren.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir sollten diese Novelle auch dazu nutzen, Erfahrungen abzufragen, die mit der letzten Novellierung des § 116 der Gemeindeordnung gemacht worden sind. Die CDU und die FDP haben diesen Paragrafen mit der Änderung im Zweiten Investitionserleichterungsgesetz in der Fassung festgeschrieben, die Sie jetzt wieder ändern wollen. Teilweise ist es eine Rückführung auf die alte Rechtslage, und natürlich geht es um die Ergänzung aufgrund der neuen Entwicklung, die auch bundesgesetzlich vorgegeben ist.

(Herr Dr. Thiel, Linkspartei.PDS: Dafür wird es langsam Zeit, Herr Kosmehl!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Schauen Sie sich einmal an, wie in anderen Bundesländern mit den Neuerungen auf Bundesebene umgegangen wird. Dazu empfehle ich Ihnen einen Blick in die Entwürfe zu den Gemeindeordnungen in Bayern oder Nordrhein-West

falen. Dort wurde beispielsweise ein Satz aufgenommen, der wie folgt lautet - ich zitiere -:

„Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.“

Dieser Satz ist aus meiner Sicht transparenter und klarer als die Regelung gefasst, die Sie vorschlagen. Auch vor diesem Hintergrund könnte man in den Ausschussberatungen einmal vergleichen, wie andere Länder mit einer solchen Regelung umgehen und wo es damit vielleicht auch schon Erfahrungen gibt. Allerdings glaube ich, dass die Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen auch erst im laufenden Prozess der Novellierung sind, diese also auch noch nicht abgeschlossen haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Grundsätzlich verschließt sich die FDP-Fraktion einer Änderung des § 116 der Gemeindeordnung nicht. Gerade wenn man durch bundesgesetzliche Regelungen ein Stück weit überholt wird, sollte man seine landesrechtlichen Vorschriften anpassen und gegebenenfalls auch seinen eigenen Stadtwerken, Energieversorgern die Möglichkeit geben, am Wettbewerb teilzunehmen, und zwar an einem Wettbewerb, der dann - Sie haben dies so schön formuliert - mit Waffengleichheit geführt wird.

Insofern sind auch wir zu einem Nachsteuern bereit. Aber wir wollen das untersetzt haben und wollen auch die betroffenen Unternehmen befragen. Ich glaube, dass wir alle ein Interesse daran haben, dass der Landtag diesen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen ordentlich berät, dass er sich inhaltlich, sachlich damit beschäftigt und dann zu einem ausgewogenen Ergebnis kommt.

Ich verspreche Ihnen, dass die FDP einer zügigen Beratung nicht im Wege stehen wird. Aber es muss eine gründliche Beratung sein. Diese fordern wir hiermit ein. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Danke sehr, Herr Kosmehl. - Für die CDU-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Gürth. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Gemeindewirtschaftsrecht definiert Handlungsspielräume und es schützt. Es schützt Kommunen und es schützt kleine und mittelständische Unternehmen, Letztere vor unfairem Wettbewerb mit Unternehmen, die Gesellschafter, ein anderes Rating und ein anderes Standing haben, wogegen jemand, der bei der Bank das Häuschen der Oma, sein Hab und Gut verpfänden muss, keine Chance hätte.

Nach Auffassung der CDU ist es nicht die Kernaufgabe und vordringliche Aufgabe von Kommunen, sich wirtschaftlich zu betätigen; denn die Rechnung, die manchmal aufgemacht wird: Kommunales Unternehmen ist gleich Gewinn und mehr kommunale Unternehmen sind gleich mehr Gewinn, geht so nicht auf. Diesen Automatismus gibt es nicht.

Bei jeder unternehmerischen Tätigkeit, bei jeder wirtschaftlichen Betätigung ist der Gewinn das Ziel, aber dies ist auch immer mit einem Risiko verbunden. Des