Protocol of the Session on June 14, 2007

Ich habe sehr gut zugehört. Ich kann auch verstehen, sehr geehrter Herr Kollege Schulz, dass Sie für den Erhalt des Amtsgerichts Osterburg kämpfen. Ich würde das vielleicht auch tun, wenn ich dort wohnen würde, wo Sie wohnen. Seien Sie im Übrigen versichert, dass wir alle Argumente gewissenhaft prüfen werden. Wir werden sehen, zu welchen Ergebnissen wir am Ende kommen. Darüber werden wir zeitnah unterrichten.

(Zustimmung bei der CDU)

Danke sehr, Herr Abgeordneter Stahlknecht. Sie konnten noch einmal antworten, weil Sie Ihre Redezeit von fünf Minuten nicht ausgeschöpft hatten. Insofern war es möglich, auf eine Intervention aus der eigenen Fraktion zu antworten.

Jetzt ist die Justizministerin angesprochen worden und sie möchte noch einmal zu Wort kommen.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren! Ich lege sehr viel Wert auf die Feststellung, dass unsere Justiz leistungsfähig ist und den bundesdeutschen Vergleich nicht scheuen muss.

Insoweit möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Umfrage, die Frau Tiedge angesprochen hat, wonach 90 % der Befragten kein Vertrauen in die Justiz haben, keine offizielle Umfrage war, sondern eine so genannte TED-Umfrage im Rahmen einer MDR-Sendung, in der ich zu einem angeblichen Justizskandal befragt worden bin. Ich denke, man muss bestimmte Ergebnisse von Umfragen auch immer im Zusammenhang mit der jeweiligen Fragestellung sehen.

Lassen Sie mich noch ganz kurz auf zwei weitere Sachen eingehen. Es ist darauf hingewiesen worden, dass gerade die Frauen auch unser Bundesland verlassen. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich versichern, dass wir das Notwendige tun, um diese Justizstrukturreform sozialverträglich abzufedern. Das heißt, dort, wo Standortschließungen anstehen, versuchen wir, gerade die jungen Mütter durch Möglichkeiten der Umsetzung oder Versetzung ihrem Wunsch entsprechend einzusetzen, sodass lange Anfahrtswege nicht entstehen. Das haben wir den Betroffenen versprochen, und da stehen wir auch im Wort.

Was die leer stehenden Gerichtsgebäude betrifft, möchte ich darauf verweisen, dass die im Zusammenhang mit der Justizstrukturreform 1999 geschlossenen Standorte sämtlich eine neue Verwendung gefunden haben. Sie stehen also heute nicht mehr leer. Insoweit gilt diese Aussage so pauschal nicht.

Was die Frage der Kosten betrifft, Herr Wolpert, denke ich, dass wir im Ausschuss noch ausreichend Gelegenheit haben werden darzustellen, was wir alles in die Wirtschaftlichkeitsanalyse einbezogen haben. Das können wir im Ausschuss transparenter machen als hier im Plenum. Insoweit freue ich mich auf die Ausschussdiskussion. - Danke.

(Zustimmung bei der SPD)

Danke, Frau Ministerin. - Formal ist die Debatte wieder eröffnet. Möchte noch jemand etwas sagen? - Das ist nicht der Fall. Dann schließen wir die Aussprache ab.

Wir kommen zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/596. Einer Überweisung an sich stand nichts im Wege. Das betrifft den Ausschuss für Recht und Verfassung. Das ist sicherlich klar. Gibt es weitere Wünsche? - Das ist nicht der Fall.

Dann stimmen wir darüber ab, den Gesetzentwurf in Drs. 5/696 in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Ist jemand dagegen? - Niemand. Enthält sich jemand der Stimme? - Das ist auch nicht der Fall. Damit ist die Überweisung einstimmig beschlossen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 8 verlassen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 9 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - Drs. 5/697

Einbringer ist der Abgeordnete Herr Miesterfeldt. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich darf namens der Fraktionen der CDU und der SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts einbringen.

Am 2. Mai 2007 wurde hier in Magdeburg von der Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoupers eine Studie vorgestellt, die vergleichende Schlussfolgerungen zwischen Ost und West bezüglich der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen in den neuen Bundesländern gezogen hat. Ich zitiere aus dieser Studie einige Erkenntnisse und Schlussfolgerungen:

„Die Kommunalwirtschaft besitzt in den neuen Bundesländern eine deutlich höhere gesamtwirtschaftliche Bedeutung.“

„Je niedriger die Industriedichte, desto höher die Bedeutung der Kommunalwirtschaft.“

„Die Voraussetzungen des Gemeindewirtschaftsrechts, insbesondere die Bindung an den öffentlichen Zweck, das Subsidiaritätsprinzip und die Beschränkung der außerörtlichen Betätigungsmöglichkeiten müssen abgeschafft, zumindest aber relativiert werden.“

Letztes Zitat:

„Es ergeht die Forderung an den Landesgesetzgeber, das Gemeindewirtschaftsrecht im Sinne einer Liberalisierung zu überarbeiten und einer Überregulierung entgegenzuwirken.“

Der Gesetzgeber reagiert also mit diesem Gesetzentwurf auf eine deutliche Erwartungshaltung der Wirtschaft, insbesondere von Energieversorgern. Er reagiert

auf den harten Wettbewerb durch die Liberalisierung aufgrund von EU-Vorgaben und die Umsetzung der Novelle zum Energiewirtschaftsgesetz.

Die Reform soll für mehr Chancengleichheit für in Sachsen-Anhalt ansässige kommunale Versorger sorgen. Die Reform schafft gleiches Recht gegenüber Versorgern aus anderen Bundesländern, deren Gemeindeordnungen liberaler sind und die sich deswegen in SachsenAnhalt engagieren können und dürfen.

Mit dieser Reform soll die Lockerung des Örtlichkeitsprinzips erreicht werden. Über das verschärfte Subsidiaritätsprinzip wird entsprechend der Koalitionsvereinbarung im Jahr 2008 nachzudenken sein, weil die Vorschrift in diesem Jahr evaluiert werden soll.

Ich will jetzt auf einige Änderungen im Einzelnen eingehen, zuerst auf § 116 Abs. 3 und 4, die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung. Der neue § 116 Abs. 3 eröffnet Unternehmen in den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes als Regelfall, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Für diese Ver- und Entsorgungsbereiche ist die wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebiets bisher nur im Ausnahmefall erlaubt.

Die Erlaubnis, am Wettbewerb auch außerhalb des eigenen Gemeindegebiets teilzunehmen, bedeutet eine Anpassung an das im Jahr 2005 novellierte Energiewirtschaftsgesetz. Ein wesentliches Ziel der Neuordnung dieses energiewirtschaftlichen Ordnungsrahmens ist die Schaffung von Wettbewerb in der Strom- und Gasversorgung.

Durch die Lockerung des Örtlichkeitsprinzips in dem neuen Absatz 3 werden die in Sachsen-Anhalt ansässigen kommunalen Versorger in die Lage versetzt, chancengleich am Wettbewerb teilzunehmen. Die Lockerung des Örtlichkeitsprinzips wird auf Unternehmen in den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung beschränkt. Die Beschränkung auf die Strom-, Gas- und Wärmeversorgung ist sachgerecht, weil dieser Wirtschaftsbereich durch die Liberalisierung der Strom- und Gasversorgung einem besonderen Wettbewerbsdruck ausgesetzt wird.

Grundsätzlich kann die Steigerung der Absatzmengen aufgrund der Gewinnung zusätzlicher Strom- und Gaskunden außerhalb des eigenen Gemeindegebiets zu besseren Einkaufskonditionen bei den Vorlieferanten führen. Größere Handelsmengen erleichtern auch ein professionelleres Risikomanagement zur kurz- und mittelfristigen Absicherung von Energiepreissteigerungen.

Der neue § 116 Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 3, ohne die Versorgungswirtschaft zu berücksichtigen, die unter die Lockerung des Örtlichkeitsprinzips des neuen Absatzes 3 fällt.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Miesterfeldt?

Einige Einzelheiten zu § 123, der Vorlage- und Anzeigepflicht. Mit dieser Änderung wird der Zeitpunkt für die in § 123 Abs. 2 Nr. 2 geregelte Anzeigepflicht für mittelbare Beteiligungen der Kommunen an Unternehmen, die an

einem gesetzlich liberalisierten Markt beteiligt sind, vorverlegt.

Bislang galt für Kommunen, die beabsichtigten, sich mittelbar an einem der oben genannten Unternehmen zu beteiligen, eine Anzeigepflicht, die auf den Zeitpunkt abstellte, nachdem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss über die mittelbare Beteiligung gefasst worden ist. Die Anzeige hatte rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor dem Vollzug bei der Kommunalaufsicht zu erfolgen.

Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass es bei mittelbaren Beteiligungen der Kommunen an Unternehmen, die auf einem gesetzlich liberalisierten Markt tätig sind, oftmals zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Sechswochenfrist kommt. Durch nicht unübliche Änderungen bei den Kaufangeboten, durch fehlende Unterlagen usw. wird der zeitliche Rahmen weiter ausgedehnt.

Um die Chancen der in Rede stehenden kommunalen Unternehmen zu verbessern, sieht der Gesetzentwurf eine Vorverlegung der Anzeigepflicht vor. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Zeitraum zwischen der Unterrichtung des kommunalen Gesellschafters über die geplante Beteiligung an dem Unternehmen und dem Gemeinderatsbeschluss schon effektiv für die kommunalaufsichtliche Prüfung genutzt werden kann.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf soll in den Innenausschuss überwiesen werden. Die Zeit drängt. Die gleichen Wettbewerbsbedingungen müssen schnell hergestellt werden.

Ich sehe insbesondere zwei Punkte, über die im Innenausschuss noch diskutiert werden muss und wo gegenüber dem jetzigen Entwurf die eine oder andere Veränderung hinzukommen sollte.

Das wäre erstens die weitergehende Lockerung der Restriktionen nach § 116. Vorstellbar wäre, dass ein Nachweis im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 in den Fällen, in denen Vorsorger auch außerhalb des Gemeindegebietes tätig werden, nicht mehr gilt. Dies muss aber noch geprüft und diskutiert werden. Hierzu wird im Ausschuss ausreichend Gelegenheit sein.

Zweitens. Ähnliches gilt für die Dienstleistungen, die mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung verbunden sind. Auch hierbei ist eine weitergehende Öffnung denkbar, denn es kann eigentlich nicht sein, dass die im Wettbewerb stehenden Unternehmen aus Sachsen-Anhalt härter geprüft werden als Unternehmen aus Sachsen oder Thüringen, die für sich den Markt in unserem Bundesland entdeckt haben. An dieser Stelle muss, um den militanten Begriff zu verwenden, Waffengleichheit herstellt werden. Wer den Wettbewerb will, der letztlich auch im Sinne der Verbraucher sinnvoll ist, muss auch die entsprechenden Bedingungen schaffen.

Wir gehen mit diesem Gesetzentwurf einen ersten Schritt zur Reform der Gemeindeordnung. Ich hoffe sehr - ich denke, auch die beiden einbringenden Fraktionen -, dass das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden kann.

(Oh! bei der Linkspartei.PDS und bei der FPD)

- Nicht so viel künstliche Erregung! - Daher beantragen wir nur die Überweisung in den Innenausschuss. Damit haben wir die Frage der Örtlichkeit gelöst. Zu welchem Ergebnis die Evaluation des Subsidiaritätsprinzips im

kommenden Jahr führen wird, werden wir ja sehen. Dann sind die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. - Vielen Dank.

Herr Gallert hat eine Nachfrage.

Herr Miesterfeldt, mich hat eine Aussage von Ihnen überrascht, die zur Begründung des Gesetzentwurfes herangezogen worden ist. Sie sagten, dass kommunale Unternehmen, Stadtwerke, wenn sie überörtlich tätig werden, beim Einkauf von Energie bessere Preise erhalten, weil sie ein größeres Quantum ankaufen können.