Protocol of the Session on June 14, 2007

Ich hätte mir gewünscht, dass man das sozusagen in einer Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zusammengefasst hätte. Das wäre sicherlich möglich gewesen. Wir sollten in den Ausschussberatungen darauf achten, dass wir hier nicht der Unsicherheit Vorschub leisten, sondern dass wir das zusammenfassen, damit für den Rechtsanwender klar ist, was am Ende beschlossen wird. - Vielen Dank.

(Zustimmung von Herrn Wolpert, FDP)

Danke sehr, Herr Kosmehl. - Für die CDU-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Reichert.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Gesetz zur Änderung der dienstrechtlichen Vorschriften ist notwendig, da ab Januar 2008 ein großer Schritt der Polizeistrukturreform abgeschlossen sein wird. Es ist ein logischer und konsequenter Vorgang zur Anpassung an die neuen Strukturen im Rahmen der Kreisgebietsreform in unserem Land.

Die Polizei muss für die neuen Herausforderungen effektiv und leistungsfähig aufgestellt werden. Dem Anspruch, eine bürgernahe Polizei im Land zu haben und dass unsere Polizei weiterhin in der Fläche präsent vertreten ist, muss Genüge getan werden. Aufgrund dieser Änderungen in der Polizeiorganisation sind auch die besoldungs- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften an die neue Struktur anzupassen sowie der Personalübergang zu regeln.

Meine Damen und Herren! Die CDU-Fraktion steht grundsätzlich hinter dieser Gesetzgebungsinitiative, vor allem weil sich die Polizeidirektionsbereiche den drei oberzentralen Regionen des Landes nunmehr anpassen. Es gab auch anderweitige Überlegungen.

Auch bei unterschiedlichen Größenverhältnissen von Fläche und Bevölkerungszahl her sind die Aufgaben und Verantwortungsbereiche in den neuen Direktionsbereichen verantwortungsvoll und ausgewogen geregelt worden. Vor allem die Aufgabenverlagerung von der Direktionsebene auf die größer werdenden Polizeireviere führt zu einer höheren Effektivität und Leistungskraft an der Basis. Die namentliche Zuordnung der Bereichsgebiete zu den Polizeidirektionen Sachsen-Anhalt Nord, Ost und Süd entspricht der territorialen Lage der neuen Landkreise, an der sich die Zuordnung von Polizeirevieren und einzelnen Polizeistationen orientiert.

Auch die Besoldung der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten ist im bundesweiten Vergleich je nach den Aufgaben- und Verantwortungsbereichen richtig und angemessen eingeordnet worden.

Mit der Änderung des § 80 des Personalvertretungsgesetzes wird die Personalratsstruktur im Polizeibereich aufrechterhalten. Da für die Städte Halle und Magdeburg jeweils nur noch ein Revier vorgesehen ist, kann dort auch ein Personalrat gewählt werden. Die Zuständigkeitsbereiche der Nord- und der Süddirektion gehen nunmehr über die Städte hinaus und erstrecken sich über weitere Reviere.

Aber, meine Damen und Herren, ich möchte bereits an dieser Stelle anmerken, dass damit nicht zugleich den Bestrebungen zugestimmt wird, die Polizeireviere von Sangerhausen und Naumburg zu verlegen. Hierzu wird es noch Diskussionsbedarf geben.

Die Polizeireviere sollten auch in Zukunft ihren Sitz in den Kreisstädten haben. Der Sitz des Landrates und der wichtigen Behörden zur Gefahrenabwehr machen das aus unserer Sicht grundsätzlich zwingend erforderlich.

(Beifall bei der CDU)

Um personalrechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, erfolgt die Überleitung der Bediensteten der Behörden. Es ist sowohl das Tarifpersonal als auch die Statusgruppe der Beamtinnen und Beamten erfasst worden.

Für die weiteren Beratungen bitte ich um die Überweisung in den Innenausschuss. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Danke sehr. - Für die Linkspartei.PDS spricht die Abgeordnete Frau Tiedge.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Als ich mich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf befasst habe, habe ich mich gefragt, warum hier und heute eine inhaltliche Debatte überhaupt geführt werden muss. Eine fachliche Diskussion ausschließlich in den entsprechenden Ausschüssen wäre dem Anliegen wohl dienlicher und angemessener gewesen. Allerdings kann ich an dieser Stelle sagen, dass wir hinsichtlich der Änderung in Artikel 2 selbstverständlich sehr genau nachfragen werden, ob damit nicht etwas durch die Hintertür genehmigt werden soll, was wir in dieser Art nicht wollten.

Das Ergebnis der Kabinettsanhörung können Sie in der beigefügten Begründung lesen. Entweder haben sich die Anzuhörenden nicht geäußert, da sie nicht betroffen waren, oder es wurden keine Änderungen vorgeschlagen. Die drei Polizeigewerkschaften erklärten sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einverstanden.

Eines möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich betonen: Dieses Gesetzesvorhaben ist aus meiner Sicht nicht der geeignete Zeitpunkt, um eine Generaldebatte über die Polizeistrukturreform zu führen. Es geht ausschließlich um die Ausführung dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Polizeistrukturreform. Dabei sollte man Ursache und Wirkung nicht verwechseln.

Natürlich gäbe es einiges grundsätzlich zu sagen, oder besser, zu fragen: Ist zum Beispiel mit der Reduzierung auf drei Polizeidirektionen wirklich der große Wurf gelungen oder wäre die Reduzierung auf zwei, wie sie vom Expertengremium damals favorisiert wurde, der richtigere oder konsequentere Weg gewesen? Wie wird die Struktur unterhalb der Ebene der Polizeidirektionen aussehen?

Wie wird die personelle Besetzung der Reviere und Kommissariate gestaltet werden? Welche zusätzlichen Aufgaben werden zukünftig den Revieren und Kommissariaten zugeteilt und gibt es dafür auch zusätzliches Personal? Und so weiter, und so fort. - All dies sind Fragen, die einer Antwort bedürfen, allerdings nicht im Zusammenhang mit dem konkret vorliegenden Gesetzentwurf.

Wir werden der Überweisung in den Ausschuss zustimmen.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Danke, Frau Tiedge. - Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Rothe.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Tiedge hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Polizeistrukturreform beinhaltet. Für die Polizeistrukturreform selbst ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Innenminister zuständig. Im Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist nur geregelt, dass es Polizeidirektionen gibt. Weiter heißt es dort: „Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen.“

Herr Reichert, diese organisationsrechtliche Regelungskompetenz des Innenministers erstreckt sich auf die Polizeireviere als Behördenbestandteile der Polizeidirektionen. Herr Kosmehl, diese organisationsrechtliche Kompetenz des Ministers wird auch nicht durch das Personalvertretungsgesetz überlagert.

Aus Anlass der Polizeistrukturreform befassen wir uns heute mit dem Personalübergang in die neue Struktur, mit der Anpassung der Personalvertretungen und mit der Besoldung der Polizeipräsidenten. Letztere soll für die drei verbleibenden Dienstposten von Polizeipräsidenten an den unterschiedlichen Behördenzuschnitt angepasst werden. Mir scheint die im Ländervergleich gefundene Bewertung der Dienstposten angemessen zu sein.

Herr Kosmehl, Sie haben Thüringen und Sachsen erwähnt. Nach meiner Kenntnis - in Thüringen wird gegenwärtig auch eine Polizeistrukturreform durchgeführt - haben beide Länder bezogen auf die Einwohnerzahl jeweils deutlich mehr Direktionen als Sachsen-Anhalt. Deswegen denke ich, dass es angemessen ist, dies im Vergleich auch zu würdigen.

Lassen Sie mich noch ein paar Bemerkungen zur Bedeutung der Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen machen. Innenminister Hövelmann setzt sich dafür ein, dass alles, was über Dienstvereinbarungen geregelt werden kann, auch auf diesem Wege geregelt wird. Ich finde, das ist Ausdruck einer neuen Kultur des Umgangs mit den Angehörigen der Polizei.

Es ist auch im Beamtenbereich besser, zu vereinbaren als zu verordnen, zumal wenn es um persönliche Belange der Beschäftigten geht wie zum Beispiel beim Gesundheitsmanagement oder diversen Arbeitszeitregelungen.

Ich habe als Leiter des Personaldezernats einer Polizeidirektion einen intensiven Kontakt zu den beiden hauptamtlichen Personalräten der Behörde und den ehrenamtlichen Personalräten durch zahllose Einzelgespräche und auch durch eine regelmäßige zeitweilige Teilnahme an den Personalratssitzungen gehalten. Ich meine, dass sich das auszahlt. Entscheidungen einer Behördenleitung stoßen auf wesentlich mehr Akzeptanz, wenn sie gründlich mit den Personalräten vorberaten worden sind. Man kommt dadurch auch nicht selten auf bessere Ideen und Lösungsansätze.

Ich wünsche den Personalräten und den Behördenleitungen in den neuen Polizeistrukturen viel Glück und Erfolg.

Ich bitte um die Überweisung des Gesetzentwurfes zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Finanzausschuss. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Danke sehr, Herr Rothe. - Damit ist die Debatte beendet. Wir kommen zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/695. Einer Ausschussüberweisung als solcher stand nichts im Wege.

Dann lasse ich gleich über den Antrag auf die Überweisung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Finanzausschuss abstimmen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Gibt es jemanden, der dagegen stimmt? - Stimmenthaltungen? - Dann ist das einstimmig so beschlossen worden. Wir haben den Tagesordnungspunkt 7 erledigt.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 8 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Gerichtsstrukturen

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/696

Die Einbringerin ist die Ministerin der Justiz Frau Professor Dr. Kolb. Bitte sehr, Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Keine Angst, auch wenn es um einen Gesetzentwurf zur Neuordnung der Gerichtsstrukturen geht, müssen wir uns bei diesem Thema nicht über die Aufgabenverteilung zwischen der Exekutive und der Legislative streiten. Das ist gesetzlich klar geregelt. Ich werde hiermit den Gesetzentwurf zur Neuorganisation der Gerichtsstrukturen in Sachsen-Anhalt in den Landtag einbringen.

Die vorliegende Strukturveränderung, die aus meiner Sicht aufgrund der demografischen Entwicklung und wegen des damit verbundenen erheblichen Rückgangs der Eingangszahlen erforderlich ist, bedeutet auch im Bereich der Justizstandorte eine Veränderung.

Mit dem zur Entscheidung vorliegenden Gesetzentwurf wird ein Konzept umgesetzt, in dem vorgeschlagen wird, die kleinsten Gerichte Sachsen-Anhalts zu schließen, die - erlauben Sie mir, an dieser Stelle darauf hinzuweisen - zugleich die kleinsten Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind. In diesen Gerichten ist es dem Personal wegen der sehr komplexen Gesetzgebung und der immer diffiziler werdenden Rechtsprechung nur schwer möglich, eine hohe Qualität bei den Gerichtsentscheidungen beizubehalten.

Wenn nur wenige Richter an einem Gericht sind, bedeutet dies, dass sie sich in sehr viele unterschiedliche Rechtsgebiete einarbeiten müssen. Sie können sich nicht

wie ihre Kollegen an größeren Gerichten auf eine bestimmte Art der Verfahren spezialisieren.

Auch eine sachgerechte Vertretungsregelung ist gerade in unvorhergesehenen Fällen nur sehr schwer zu realisieren. Das kann im Einzelfall durchaus auch einmal zu - aus meiner Sicht unnötigen - Verfahrensverzögerungen führen.

Im Gesetzentwurf wird deshalb im Einzelnen vorgeschlagen, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Amtsgerichte mit weniger als vier Richterstellen zu schließen. Das betrifft die Amtsgerichte in Osterburg und in Hettstedt.

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Schließung der Standorte in Halberstadt und in Naumburg vorgesehen und für die Sozialgerichtsbarkeit die Aufhebung des Standortes in Stendal.

Als Letztes ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Auflösung des Standortes in Dessau vorgesehen.

Diese Vorschläge sind als Ergebnis aus der Arbeit einer Projektgruppe hervorgegangen, an der sowohl andere Ressorts als auch Mitglieder des Geschäftsbereiches und des Personalrates beteiligt waren. Die Mitarbeiter der Projektgruppe haben mit breiter Mehrheit den Vorschlag, der dem Gesetzentwurf zugrunde liegt, gebilligt.