Mein Rat an die Jungwähler ist: Eine hohe Teilnahmequote von Jungwählerinnen und Jungwählern an den Kommunalwahlen ist das beste Argument für die Absenkung des Wahlalters auch bei anderen Wahlen.
Ich darf darauf hinweisen, dass die Landeszentrale für politische Bildung in Zusammenarbeit mit dem Landeswahlleiter einen Informations-Flyer zur Kommunalwahl erarbeitet hat, der in wenigen Tagen herausgegeben wird. Wir hoffen, dass diese zusätzliche Informationsmöglichkeit insbesondere Jungwähler informieren und auch zu einer Wahlbeteiligung bewegen kann.
Zu Frage 2: Die Aktivitäten der Landesregierung zur politischen und sozialen Bildung sind sehr umfassend und komplex. Den aktuellen Stand beschreibt der 23-seitige Bericht des Kultusministeriums zum Thema „Soziale Bildung, soziale Integration und Schulsozialarbeit an den Schulen in Sachsen-Anhalt“, der dem Ausschuss für Soziales auf der Grundlage eines Beschlusses des Landtages vom 14. September 2006 am 30. Januar 2007 vorgelegt wurde.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, insbesondere auf die Hinweise unter Abschnitt F. Näheres zur Öffnung von Schule und zur Kooperation mit außerschulischen Partnern, zum Beispiel Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, wird im vorgenannten Bericht unter Abschnitt E ausgeführt.
Darüber hinaus ist das Kultusministerium mit einer Reihe von Maßnahmen im Rahmen des laufenden Aktionsprogramms der Landesregierung gegen Rechtsextremismus beteiligt. Dies betrifft vor allem den Bereich der Lehrerfortbildung, den Umgang an den Schulen mit dem Thema Rechtsextremismus, die Vorbereitung eines wissenschaftlichen Workshops sowie die Zusammenarbeit mit Polizeibehörden und Jugendämtern.
Der Vorbereitung von Wahlen an Schulen dienen zum Beispiel auch der Wettbewerb „Jugend debattiert“, der Einsatz des Wahl-O-Mats an Schulen, Juniorwahlen an Schulen sowie diverse Hinweise für die Schulen im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt.
Herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen. Wir sind am Ende der Fragestunde angelangt. Der Tagesordnungspunkt 2 ist damit abgeschlossen.
Die erste Beratung fand in der 10. Sitzung des Landtages am 16. November 2006 statt. Ich rufe den Berichterstatter Herrn Daniel Sturm auf. Anschließend erteile ich der Ministerin Frau Professor Dr. Kolb das Wort. Bitte schön, Herr Sturm.
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat in der 10. Sitzung am 24. Januar 2007 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. In dieser Anhörung ging es ausschließlich um die Anpassung der Organisation der Gerichte an die Kreisgebietsneuregelung und nicht um die Auflösung von Standorten.
Seitens der Anzuhörenden wurde darauf hingewiesen, dass das Land Sachsen-Anhalt ein Gesetz benötige, um eine Kompatibilität zwischen den neuen Landkreisen und der Justizstruktur herzustellen. Der Gesetzentwurf sollte die Interessen der Bürger wahren und die Bürgernähe gewährleisten. Den Bürgern dürften nicht nur die verschiedenen Strukturen vorgelegt werden, sondern es müsse ihnen auch darlegt werden, warum die Landkreiskreisgrenzen mit den Amtsgerichtsbezirken übereinstimmen sollten. Abweichungen von dem Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung könnten auch deutlich gemacht werden, wenn sie nachvollziehbaren Umständen geschuldet und somit als Ausnahme vertretbar seien.
Verschiedentlich wurde kritisiert, dass die Einräumigkeit der Verwaltung in den Mittelpunkt gestellt werde. In anderen Bundesländern werde dieses Prinzip bewusst nicht verfolgt. In Bezug auf die Notwendigkeit der Einräumigkeit der Verwaltung sollten auch landespolitische Auswirkungen und funktionale Zusammenhänge betrachtet werden. Wenn diese Betrachtungsweise zugrunde gelegt werde, dürfte der Gesichtspunkt der Effizienz der Justizgewährung im Vordergrund stehen.
Es wurde kritisch angemerkt, dass die angegebenen Einsparungen nicht relevant seien, da zum Beispiel durch die Reisetätigkeit der Bürger sowie der Betriebe, durch Prozesskostenbeihilfe, durch die Erhöhung der Abwesenheitsgebühr und die Erhöhung der Anwaltskosten außerordentlich hohe Kosten entstehen würden.
Aber nicht nur die Frage der Erreichbarkeit der Justiz sei für den jeweiligen Rechtsuchenden relevant, sondern auch die Frage der Rechtsprechung. Diese wiederum lasse sich nicht von der Größe eines Gerichtsbezirkes trennen.
Außerdem wurde durch die Anzuhörenden darauf hingewiesen, dass mit der Anfügung eines neuen Absatzes 4 an § 3 des bestehenden Gesetzes keine Regelung getroffen werde, sondern lediglich das Ministerium der
Justiz ermächtigt werde, weitergehende Entscheidungen durch eine Rechtsverordnung zu treffen. Dies sei rechtspolitisch höchst problematisch, weil damit dem Landtag, der politische Entscheidungen zu treffen habe, diese Möglichkeit genommen werde.
Außerdem sei dieser Absatz auch verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, denn die darin genannten Kriterien könnten in ihrem Verhältnis zueinander gar nicht gewichtet werden. Vor dem Hintergrund eventuell auftretender Zielkonflikte müsse eine Bewertung der Kriterien vorgenommen werden, da sonst die Gefahr bestehe, dass die Rechtsverordnung als gesetzesvertretende Verordnung verfassungsrechtlich nicht haltbar sein könnte.
Die im Gesetzentwurf gefundene Formulierung sei nicht dazu geeignet, den Willen des Parlaments und damit des Gesetzgebers hinreichend zu vermitteln. Deswegen sei dieser Punkt verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, da die Landesregierung ermächtigt werde, bei einer Gebietsveränderung die Gerichtszuständigkeit durch Rechtsverordnung zu ändern.
In den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst mit dem Ministerium der Justiz abgestimmten Änderungsempfehlungen wurden sowohl redaktionelle Änderungen als auch enger gefasste Verordnungsermächtigungen, welche die Kompetenzen klarer zum Ausdruck bringen sollen, angeregt. Diese Änderungsvorschläge machte sich der Ausschuss ausnahmslos zu eigen.
Ein von der Fraktion der FDP gestellter Änderungsantrag, der die Erteilung der Verordnungsermächtigung an die Landesregierung verhindern sollte, fand dagegen keine Mehrheit.
In der 11. Sitzung am 21. Februar 2007 hat der Ausschuss für Recht und Verfassung die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung mit 7 : 4 : 0 Stimmen verabschiedet. Ich bitte Sie, dieser Empfehlung zu folgen. - Vielen Dank.
Vielen Dank für die Berichterstattung, Herr Sturm. - Jetzt rufe ich für die Landesregierung Ministerin Frau Professor Dr. Kolb auf. Bitte schön, Sie haben das Wort. Anschließend treten wir in eine Fünfminutendebatte ein.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In den vorangegangenen Debatten heute früh war zu hören, dass der Umgang mit Juristen manchmal schwierig sei. Das legt die Vermutung nahe, dass man mit Gerichten am liebsten nichts oder zumindest wenig zu tun hat.
Auf der anderen Seite kann man sich vorstellen, welches Chaos eintreten würde, wenn man die Zuständigkeit eines Gerichtes nicht feststellen könnte. Genau dieser Zustand würde eintreten, wenn der vorgelegte Gesetzentwurf nicht verabschiedet würde, weil mit der Veränderung der Kreisgebietsgrenzen zwingend auch eine Veränderung der Zuständigkeitsbezirke der Gerichte verbunden sein muss, um das Recht auf den gesetzlichen Richter auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 zu gewährleisten.
Zu diesem Zeitpunkt werden die Kreisgebietsgrenzen neu geschnitten, und ich denke, die Landesregierung hat mit dem Entwurf für eine Neustrukturierung der Zuständigkeitsbezirke der Gerichte eine Regelung vorgelegt, die auf der einen Seite die Struktur entsprechend dem Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung so gestaltet, dass wir eine Deckungsfähigkeit mit anderen Strukturen in unserem Lande erreichen, und die es uns auf der anderen Seite erlaubt, dem Bürger die notwendige Transparenz zu bieten, damit er auch ohne den Rat eines Rechtsanwaltes selbst feststellen kann, welches Gericht für seinen Streitfall zuständig ist.
Insoweit freut es mich, dass die Betroffenen in der Anhörung im Ausschuss für Recht und Verfassung im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den Gesetzentwurf für sehr sachorientiert halten, und dass er insoweit auf Verständnis und auch überwiegend auf Zustimmung gestoßen ist.
Neben den geäußerten positiven Stellungnahmen gab es, wie das bei Diskussionen von Gesetzentwürfen auch sein muss, natürlich auch kritische Stimmen. Zum Teil war die Kritik auf Missverständnisse zurückzuführen. Manche Sachen sind vielleicht in der Begründung nicht so zum Ausdruck gekommen, wie sie gemeint waren.
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich betonen, meine Damen und Herren: Auf eine Anpassung der Gerichtsbezirke an die neuen Landkreise kann nicht verzichtet werden, weil die alten Kreise zum Teil mit Wirkung vom 30. Juni 2007 nicht mehr existieren werden und dies zur Folge hat, dass viele Bürger dann formal kein zuständiges Gericht mehr hätten.
Ich möchte an dieser Stelle auch ausdrücklich betonen, dass diese so genannte erste Stufe der Gerichtsstrukturreform noch keine Vorentscheidung in der Frage ist, welche Gerichtsstandorte in Zukunft erhalten bleiben. Hiermit ist auch noch keine Vorentscheidung für die Schließung bestimmter Gerichtsstandorte getroffen. Maßgeblich für die Entscheidung über die Schließung ist der Stand im Hinblick auf die Zahl der Gerichtseingesessenen, die Verfahrenszahl und die Größe der einzelnen Standorte vor dem Zustand, den wir mit diesem neuen Gesetz regeln.
Meine Damen und Herren! Auf der Ebene der Landgerichte wird der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung auch für die Gerichtsbarkeit vollständig umgesetzt. Das Gleiche gilt für die Fachgerichtsbarkeiten, sodass wir insbesondere im Hinblick auf die Polizeistrukturreform von einem abgestimmten Vorgehen und auch davon ausgehen können, dass wir in Zukunft eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaften haben werden.
Es war ein grundsätzliches Ziel des Gesetzentwurfes, diesen Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung durchgängig zu verwirklichen und die Zahl der Durchbrechungen, das heißt der Ausnahmen, so gering wie möglich zu halten. Wir haben leider eine Struktur, wir haben Ausgangsvoraussetzungen vorgefunden, die es uns nicht in allen Bereichen möglich gemacht haben, diesen Grundsatz zu 100 % zu verwirklichen. Gerade im Dessauer Raum gebietet es die zukunftsfähige Gestaltung von Gerichtsstrukturen, neue Lösungen zu finden.
Zunächst ist festzustellen, dass auch durch den Weggang des bisherigen Landkreises Bernburg aus dem Bereich des Landgerichtes Dessau das Landgericht in Zukunft in keiner Weise gefährdet ist, sodass wir bereits
mit dieser Etappe der Gerichtsstrukturreform sagen können, dass auch für den Bereich des Landgerichtes Dessau die Zukunftsfähigkeit besteht.
Lediglich auf der Ebene der Amtsgerichte wird es aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit, aber auch aus personalwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von der Umsetzung des Grundsatzes der Einräumigkeit der Verwaltung geben. Das betrifft das Amtsgericht Halle/Saalkreis und das Amtsgericht Zerbst. Dort werden die Bürger ihre bisher bekannten und bewährten Strukturen behalten. Die Gründe hierfür sind bei der Einbringung des Gesetzentwurfs aus meiner Sicht umfassend erläutert worden.
Meine Damen und Herren! Der Wörlitzer Winkel und der Stadtteil Roßlau der Stadt Dessau verbleiben nach dem Gesetzentwurf zunächst - ich betone: zunächst - im Bezirk des Amtsgerichtes Zerbst. Mit der Zuordnung eines erheblichen Teils des Kreisgebietes des Landkreises Anhalt-Zerbst zum Landkreis Anhalt-Bitterfeld bzw. zum Landkreis Wittenberg wäre ansonsten der Bestand des Amtsgerichtes Zerbst gefährdet.
Wenn man sich anschaut, welche weiten Wege den Bürgern zugemutet würden, wenn sie in Zukunft zu anderen Standorten fahren müssten, und wenn man dann noch die erheblichen Investitionen betrachtet, die in den letzten Jahren - das Gebäude ist wirklich erst in der jüngsten Vergangenheit fertig gestellt worden; dies war mit einem Millionenaufwand verbunden - vorgenommen wurden, muss man zu der Auffassung kommen, dass der Leerstand dieses Gebäudes weder dem Bürger noch den Steuerzahlern zu vermitteln wäre.
Erst in den letzten Wochen haben die Bürgerentscheide, die in den nördlichen Gemeinden des Landkreises Anhalt-Zerbst stattgefunden haben, deutlich gemacht, dass die dort ansässigen Bürger zum Großteil im neu existierenden Landkreis Anhalt-Bitterfeld und damit im Bezirk des Amtsgerichtes Zerbst verbleiben wollen. Das Amtsgericht Zerbst wird damit gestärkt. Aus diesem Grund kann ich bereits zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass das Gebiet der Stadt Roßlau, welches zukünftig ein Stadtteil von Dessau sein wird, im Rahmen eines in der Zukunft vorzulegenden Gesetzes zum Amtsgericht Dessau wechseln soll. Wir haben an dieser Stelle lediglich einen vorläufigen Zustand.
Sobald die Kreiszuordnung der Gemeinden des Wörlitzer Winkels feststeht, wird in einem weiteren Schritt im Einzelnen festgelegt, wie der Bezirk des Amtgerichtes Zerbst sinnvoll zuzuschneiden ist und in welchem Umfang Aufgaben vom Amtsgericht Dessau auf das Amtsgericht Zerbst verlagert werden können, um die beiden Amtsgerichte sinnvoll auszulasten und Baumaßnahmen bzw. Leerstände zu vermeiden. Gegenwärtig können wir allerdings den Status quo nicht verändern, sodass es bei diesem vorläufigen Zustand bleibt, der allerdings, wenn man es einmal aus der Sicht der Bürger betrachtet, dazu führt, dass sich zunächst für die Bürger nichts ändert und alles beim Alten bleibt.
Die Wahrung der Einräumigkeit der Verwaltung - lassen Sie mich das abschließend darstellen - führt auch aus der Sicht des Bürgers zu Vorteilen. Er findet deckungsgleiche, einheitliche und damit auch für ihn nachvollziehbare Verwaltungs- und Gerichtsstrukturen vor und weiß, ohne einen anwaltlichen Rat einzuholen, wer wofür zuständig ist. Auch wenn die Justiz nicht zur Verwaltung gehört, gibt es viele Schnittstellen, sodass wir ge
rade im Bereich der Polizei und der Staatsanwaltschaften diese Deckungsfähigkeit brauchen, um eine reibungslose Zusammenarbeit auch für die Zukunft zu gewährleisten.
Im Hinblick auf die Befürchtung, die Sie der Verordnungsermächtigung entgegengebracht haben, haben Sie meiner Rede entnehmen können, dass wir zukünftige Gesetzentwürfe für Neuzuschnitte im Bereich der Amtsgerichte planen. Insoweit sollte diese Verordnungsermächtigung lediglich einer Verfahrenserleichterung dienen, indem in Zukunft bereits heute absehbare Veränderungen im gemeindlichen Bereich erleichtert nachvollzogen werden können und indem im Rahmen des Verordnungsweges bestimmte kommunale Veränderungen sowie die Veränderung von Zugehörigkeiten einzelner Gemeinden zu dem Bezirk eines Amtsgerichtes relativ schnell angepasst werden können.
Daher kann ich aus der Sicht der Landesregierung versprechen, dass wir keinesfalls die Kompetenzen des Gesetzgebers beschneiden werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um einfache verwaltungstechnische Vorgaben und nicht um Grundsatzentscheidungen, die natürlich dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. - Herzlichen Dank.