Ich hoffe, ich habe Ihnen die Fragen, soweit es zu diesem Zeitpunkt möglich ist, beantwortet. Alles andere ist der Zeitachse geschuldet.
Die Frage 2 betrifft Zuschüsse für politische Bildungsarbeit und kommunalpolitische Organisationen. Fragesteller ist der Abgeordnete Gerald Grünert von der Linkspartei.PDS. Bitte schön, stellen Sie Ihre Frage. Die Antwort gibt wiederum Herr Minister Bullerjahn.
Im Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei erfolgen die Bewirtschaftung der politischen Bildungsarbeit und die Bezuschussung der kommunalpolitischen Organisationen durch die Landeszentrale für politische Bildung.
Nach den Förderrichtlinien des Landes sind die aufgeführten Stiftungen und Organisationen aufgefordert, bis 30. November des Vorjahres ihre Mittelanmeldungen abzugeben. Dies erfolgt auf der Grundlage von Veranstaltungs- und Finanzplänen unter Berücksichtigung des Haushaltsplanentwurfs des Landes.
Nunmehr erhielten die Genannten per 21. Februar 2007 die Auflassung, die Finanzpläne zu korrigieren, da entgegen den im beschlossenen Hauhaltsplan verankerten Finanzmitteln - Titel 684 01 und 684 02 - 5 % weniger Mittel zur Verfügung gestellt werden.
1. Mit welcher Begründung und auf welcher Grundlage wurden entgegen dem Haushaltsplan 2007 nur 95 % der Mittel ausgereicht?
2. Betreffen diese Regelungen auch Zuwendungen an andere Organisationen in den einzelnen Einzelplänen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen ist eine punktgenaue Umsetzung der im Haushalt veranschlagten Mittel möglich?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie bereits in den Vorjahren ist mit dem Haushaltsführungserlass des Ministeriums der Finanzen für das Haushaltsjahr 2007 festgelegt worden, Mittel der Hauptgruppen 5 bis 8 zu 95 % freizugeben. Dieses Vorgehen gilt auch für die institutionelle Förderung der politischen Stiftungen und Bildungswerke sowie der kommunalpolitischen Organisationen.
Die Bewirtschaftungseinschränkung dient der Deckung der globalen Minderausgabe im Einzelplan 13 in Höhe von 28 Millionen €. Ich habe das im Zusammenhang mit der zweiten Lesung des Haushaltsgesetzes erklärt.
Die globale Minderausgabe stellt eine nicht konkretisierte Einsparverpflichtung des Haushaltsgesetzgebers dar, die von der Exekutive im Rahmen des Haushaltsvollzugs erwirtschaftet werden muss. Ich möchte ergänzen, dass die Landesregierung das, wenn es ihr möglich erscheint, vorher selbst ausräumen kann, indem die Häuser eigene Sparvorschläge auf den Tisch legen. Dann könnte von dieser Maßnahme abgesehen werden. Diese Grundsätze gelten übrigens für alle Einzelpläne. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Die Frage 3, die von der Abgeordneten Dolores Rente von der Linkspartei.PDS gestellt wird, betrifft die Beseitigung von Sturmschäden nach „Kyrill“. Hierauf wird für die Landesregierung ebenfalls Herr Minister Bullerjahn die Antwort geben. Bitte schön, Frau Rente.
Auch in Sachsen-Anhalt hinterließ „Kyrill“ seine Spuren. Es wurden nicht nur Dächer abgedeckt und Bäume entwurzelt, sondern es gibt auch einen Teil erheblicher Schäden im Umfeld, beispielsweise in Grünanlagen und an Kinderspielplätzen, die nicht zum Versicherungsumfang gehören und demzufolge nicht erstattet werden.
1. Inwiefern können seitens des Landes den betroffenen Kommunen im Rahmen des Einzelplanes 13 Kapitel 13 02 - Allgemeine Bewilligungen - entsprechend Titel 681 03 finanzielle Mittel zur Behebung derartiger Schäden zur Verfügung gestellt werden? Sind diese unabhängig von einer möglichen Haushaltskonsolidierung?
2. Wo, in welchem Umfang und bei welcher Stelle können diese Mittel von betroffenen Kommunen beantragt werden?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Beantwortung der Fragen voranstellen möchte ich eine Bemerkung zum Katastrophenfonds im Einzelplan 13, auf den die Fragestellerin Bezug nimmt: Haushaltstechnisch
handelt es sich um einen Leertitel. Darin sind also keine Mittel veranschlagt. Der Haushaltsvermerk an dieser Haushaltsstelle ermächtigt zur Ausreichung von Billigkeitsleistungen in Notfällen, verlangt aber, dass diese Ausgaben dann durch Einsparungen an anderer Stelle erwirtschaftet werden müssen.
Über den Katastrophenfonds sind zur Beseitigung von Sturmschäden nach „Kyrill“ keine Hilfsgelder bereitgestellt worden, weder für Kommunen noch für sonstige Betroffene. Die Landesregierung plant auch nicht, auf diesem Wege für diesen Fall Mittel bereitzustellen. Insofern erübrigt sich die Frage nach den Vergabekriterien und dem Umfang der Mittel.
Meiner Ansicht nach kann es aber auch nicht Aufgabe des Landes sein, bei allen möglichen Schadensfällen infolge höherer Gewalt finanziellen Ausgleich zu gewähren. Dies muss zumindest dann gelten, wenn sich die Schäden in einem Rahmen bewegen, der durchaus von den Betroffenen selbst getragen werden kann.
Der Rückgriff auf die öffentliche Hand muss die große Ausnahme darstellen und ist allenfalls in extremen Situationen zu rechtfertigen, wie sie zuletzt beim Hochwasser an Elbe und Mulde im Jahr 2002 bestanden. Hier war der Zugriff auf den Katastrophenfonds in einem erheblichen Umfang angemessen. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Die Frage 4, die das Wahlrecht mit 16 betrifft, stellt die Abgeordnete Eva von Angern von der Linkspartei.PDS. Hierauf antwortet für die Landesregierung der Minister des Innern Herr Hövelmann. Bitte schön, Frau von Angern.
In der „Mitteldeutschen Zeitung“ vom 31. Januar 2007 war zu lesen, dass Sachsen-Anhalts Justizministerin sich dafür ausgesprochen hat, das Wahlalter generell auf 16 Jahre zu senken. Die Justizministerin wurde mit den Worten zitiert:
„Junge Leute sollen stärker über Dinge mitentscheiden können, die sie später betreffen. Sie haben dazu heute wenig Möglichkeiten.“
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Einführung eines Wahlrechts mit 16 von einer verbesserten politischen Bildung begleitet werden müsse.
1. Wann wird die Landesregierung eine entsprechende Initiative zur Umsetzung dieses Vorhabens in den Landtag einbringen? Bezieht die Landesregierung bei der Einführung eines generellen Wahlrechts mit 16 sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht ein? Falls nein, warum nicht?
2. Inwieweit ist bisher eine konkrete Umsetzung der in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD verankerten Zielstellung, wonach „ein besonderes Programm zur politischen und sozialen Bildung“ aufgelegt wird, „das der Demokratieerziehung dienen soll“, erfolgt und eine entsprechende Konzeption erarbeitet worden? Finden darin das generelle Wahl
recht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und die Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendhilfe und Schule Berücksichtigung?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Fragen der Abgeordneten Frau von Angern namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Das Wahlalter generell auf 16 Jahre zu senken, ist ein interessanter Vorschlag der Justizministerin, dem ich - das möchte ich ausdrücklich erklären - mit Sympathie gegenüberstehe.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Diskussion über das so genannte Minderjährigenwahlrecht seit Anfang der 90er-Jahre geführt wird. Als ein zweites Denkmodell wird das so genannte Familien- bzw. Elternwahlrecht erörtert. Hierbei geht es um das aktive Wahlrecht von Geburt an, welches dann stellvertretend von den Eltern wahrgenommen wird.
Die jeweiligen Reaktionen auf die Vorschläge zeigen, dass das Wahlrecht ein sehr sensibles Rechtsgebiet ist, an dem Änderungen nur mit Bedacht vorzunehmen sind.
Gegenwärtig sieht die Landesregierung daher keine Veranlassung, das Wahlrecht des Landes Sachsen-Anhalt zu ändern. Hierzu wäre im Übrigen eine Änderung der Landesverfassung erforderlich, die das Mindestwahlalter für die Landtagswahl in Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 regelt.
Für eine Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre bei Bundestags- und Europawahlen müsste das Grundgesetz geändert werden, wofür der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit hat. Auf der Bundesebene wird das Thema derzeit - das haben Sie auch verfolgen dürfen - strittig diskutiert.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! In SachsenAnhalt können junge Leute, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bereits seit 1997 aktiv an den Kommunalwahlen teilnehmen. Ich möchte an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass dies bei Weitem nicht in jedem Bundesland möglich ist und dass Sachsen-Anhalt hierbei gemeinsam mit einigen anderen Bundesländern eine Vorreiterrolle übernommen hat.
Das bedeutet aber auch, dass unsere Kommunalwahlen nunmehr im Fokus der Öffentlichkeit stehen: Bund und Länder schauen auf die Erfahrungen, die in SachsenAnhalt mit der Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre auf kommunaler Ebene gemacht wurden und gemacht werden.
Lassen Sie mich kurz sagen, wie unsere Jugendlichen, denen wir mit der Gesetzesänderung eine zusätzliche Partizipation ermöglichen wollten, ihr aktives Wahlrecht bisher genutzt haben. Bei den Kommunalwahlen 1999 sind 40 % der 16- bis 18-Jährigen zur Wahl gegangen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Wahlstatistik. Für die Kommunalwahlen 2004 liegt keine entsprechende Auswertung vor.
Ein Vergleich mit der Wahlbeteiligung der Jungwähler bei den letzten politischen Wahlen, also bei der Landtagswahl 2006, bei der Bundestagswahl 2005 und bei der Europawahl 2004, zeigt, dass die Altersgruppe der
Verehrte Abgeordnete, an dieser Stelle müssen wir - damit meine ich nicht nur die Landesregierung - gemeinsam ansetzen und initiativ werden. Wir alle müssen den 16- bis 18-Jährigen vor dem 22. April 2007, an dem die Kommunalwahlen anstehen, klar machen, dass sie ihre rechtlichen Möglichkeiten unbedingt wahrnehmen sollten.
Appellieren Sie alle - darum bitte ich die Sie als Mitglieder dieses Hohen Hauses - an die ca. 41 000 Jungwähler in unserem Land; denn jede Wählerstimme stärkt die Durchsetzungskraft eines politischen Programms, und nur diejenigen, die wählen, können wirkungsvoll ihre eigenen Interessen vertreten.
Mein Rat an die Jungwähler ist: Eine hohe Teilnahmequote von Jungwählerinnen und Jungwählern an den Kommunalwahlen ist das beste Argument für die Absenkung des Wahlalters auch bei anderen Wahlen.