Daniel Sturm

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Sehr geehrte Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf in Drs. 5/2304 ist am 10. Dezember 2009 durch den Landtag an den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden.
Als im Jahr 2004 der Beschluss über den Bau der JVA in Burg gefasst wurde, war die Ausgangslage in diesem Bereich eine andere als heute. Es gab beinahe 3 000 Gefangene und die vorhandenen Justizvollzuganstalten waren völlig überbelegt. Dieser Zustand hat sich in den Folgejahren jedoch geändert; denn die Zahl der Gefangenen ging kontinuierlich zurück.
Die Folge daraus ist, dass das erforderliche Vollzugspersonal gewonnen werden muss und die Vollzugslandschaft hinsichtlich der Zahl der Anstalten und der Nutzung der Altanstalten nicht unverändert bleiben kann.
Eine Expertenkommission hatte sich mit der Organisation des Justizvollzugs im Land Sachsen-Anhalt befasst und Vorschläge unterbreitet, die in den Gesetzentwurf eingeflossen sind. So soll es künftig nur noch vier Hauptstandorte geben. Die bisher selbständigen Justizvollzugsanstalten werden zu neuen Verwaltungseinheiten zusammengeführt und an den bisherigen Standorten werden rechtlich unselbständige Außenstellen gebildet.
Der Ausschuss hat in der Sitzung am 11. Dezember 2009 vereinbart, in der Sitzung am 20. Januar 2010 eine Anhörung durchzuführen, und hat zugleich dem mitberatenden Ausschüsse für Finanzen in einer vorläufigen Beschlussempfehlung nahe gelegt, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung anzunehmen.
Zu der Anhörung wurden neben den Leitern der Vollzugsanstalten Burg, Dessau-Roßlau, Halle I, II und III, Magdeburg, Naumburg und Volkstedt auch Vertreter der Jugendanstalt Raßnitz und der Jugendarrestanstalt Halle sowie Mitglieder der Expertenkommission, die mit der Erstellung eines Gutachtens bzw. mit der Erstellung einer Konzeption zur Neustrukturierung der Justizvollzugsanstalten in Sachsen-Anhalt beauftragt wurde, eingeladen.
Daneben wurden der Vorsitzende des Landesverbandes des Bundes der Strafvollzugsbediensteten und der Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Ministerium der Justiz zu der Anhörung eingeladen. Die im Zuge der Anhörung abgegebenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen fanden im weiteren Verlauf der Gesetzesberatung Berücksichtigung.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hat in der Sitzung am 27. Januar 2010 eine Stellungnahme zu der vorläufigen Beschlussempfehlung erarbeitet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 lag dem Ausschuss für Recht und Verfassung eine vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erstellte Synopse mit Änderungsvorschlägen und Anmerkungen vor, die als Beratungsgrundlage herangezogen wurde.
Des Weiteren wurde von der Fraktion der FDP ein vom 29. Januar 2010 datierender Änderungsantrag eingebracht, in dem eine vollständige Auflösung der unselbständigen Außenstellen mit Ausnahme der unselbständigen Außenstellen Magdeburg und Naumburg gefordert wurde.
Danach bildeten die vier Justizvollzugsanstalten mit den zwei verbleibenden unselbständigen Außenstellen in Magdeburg und in Naumburg eine ausreichende und effiziente Struktur. Zudem sei die Sanierung der alten Gefängnisse in Halberstadt und in Stendal nicht sinnvoll. Die entsprechenden Mittel könnten in die übrigen Standorte investiert werden, um dort optimale Haftbedingungen zu schaffen.
Unter einem weiteren Punkt des Änderungsantrages wurde die Aufhebung des § 7 des Gesetzentwurfs gefordert, in dem eine Verordnungsermächtigung verankert ist, die dem zuständigen Ministerium die Erlaubnis einräumt, die Struktur hinsichtlich der unselbständigen Außenstellen zu ändern. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt worden sei.
Der Änderungsantrag wurde bei 1 : 7 : 2 Stimmen abgelehnt.
Von den Fraktionen der CDU und der SPD wurde mit Datum vom 3. Februar 2010 ein weiterer Änderungsantrag eingebracht. Ausgehend von den Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurden darin weitere Änderungen vorgeschlagen: Die Gesetzesüberschrift sollte eine kürzere und verständlichere Fassung erhalten. Darüber hinaus sollten die Überschriften der §§ 2 und 4 eine neue Fassung erhalten, in der die Außenstellen nicht mehr genannt werden.
Hintergrund dessen ist das Fehlen einer verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Regelung, die die Einrichtung oder Schließung unselbständiger Außenstellen per Gesetz erfordert. Daher könnten die Standorte Naumburg und Magdeburg im Wege einer Organisationsverfügung als unselbständige Abteilungen ihrer Hauptanstalt erhalten bleiben. Die Schließung der stark sanierungsbedürftigen Abteilungen in Halberstadt und in Stendal sei dagegen unabweisbar.
Die Verordnungsermächtigung des § 7 sollte laut dem Änderungsantrag gestrichen werden; diese Empfehlung gab auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst. Zur Begründung hieß es, dass für den Fall, dass die Einrichtung der vorgenannten unselbständigen Außenstellen aus dem Gesetz gestrichen werde, die spätere Schließung einer Außenstelle ebenfalls keine gesetzliche Regelung erfordere. Das ermögliche der Justizverwaltung, auf nicht vorhersehbare Veränderungen im Gefangenen- oder Personalbestand schnell und flexibel zu reagieren. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mehrheitlich angenommen.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfahl zudem, das Kürzel „LSA“ der neuen Überschrift anzufügen. Diese Empfehlung wurde vom Ausschuss befürwortet und in der Beschlussempfehlung an den Landtag berücksichtigt.
Sehr verehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 3. Februar 2010 abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst und einstimmig die Ihnen in der Drs. 5/2419 vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet.
Im Namen des Ausschusses für Recht und Verfassung bitte ich Sie um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Es gibt noch eine Wortmeldung.
Die namentliche Nennung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Verfahren LVG 07/08 und 08/08 sind mit Schreiben vom 19. März 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage von § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt worden.
In den Streitsachen LVG 07/08 und LVG 08/08 wird durch die Beschwerdeführer Klage gegen das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt erhoben. Beide Kläger sind Inhaber bzw. Betreiber von Einraumgaststätten. Im Wesentlichen bestehen die Gaststätten nur aus einem Tresenschankraum bzw. ist in diesen ein Vereinszimmer ohne Abtrennung vorhanden. Die baulichen Anordnungen schließen die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs aus.
Die Beschwerdeführer stellen fest, dass ihre Gaststätten überwiegend von Stammgästen, die zu einem hohen Prozentsatz Raucher sind, besucht werden. Infolge der gesetzlichen Neuregelung wird mit einem gravierenden Umsatzrückgang gerechnet, der letztlich zur Existenzgefährdung führen kann. Hinzu kommen finanzielle Verpflichtungen, wie zum Beispiel Versicherungen und Lieferverträge. Da die Gaststätten ohnehin nur einen geringen Gewinn abwerfen, sind ruinöse Folgen zu befürchten.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 25. Sitzung am 16. April 2008 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet wie auch bei
den bereits behandelten Verfassungsbeschwerden zum Nichtraucherschutzgesetz, keine Stellungnahme abzugeben. - Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Danke schön. - Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerde LVG 5/08 ist mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 11. Februar 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt worden.
In der genannten Streitsache LVG 5/08 wird durch den Beschwerdeführer gerügt, dass die Beamten durch das Landesbesoldungsgesetz unterschiedlich behandelt würden. So werde die Besoldung in einigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 auf 100 % angehoben, während die übrigen Beamten nur die auf 92,5 % abgesenkte Besoldung entsprechend der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung erhielten. Diese unterschiedliche Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz der Landesverfassung. Zudem habe sich das Bundesverfassungsgericht schon vor geraumer Zeit dafür ausgesprochen, dass die abgesenkte Besoldung nur noch für den Übergangszeitraum hinzunehmen sei.
Der Landesgesetzgeber überschreite mit diesem Gesetz die ihm zustehende Gestaltungsfreiheit, wenn er die Besoldung für die verschiedenen Besoldungsgruppen differenziere. Dass diese Besoldung in den unteren Gruppen geringer ausfalle, liege an dem Besoldungsgefüge, wonach eine höhere Besoldung die Folge eines höherwertigen Amtes sei. Der Leistungsgrundsatz werde durch die angegriffenen Vorschriften sachwidrig umgekehrt, indem demjenigen, der aufgrund des höheren Amtes bereits jetzt höhere Besoldungseinbußen habe hinnehmen müssen, weitere Sonderopfer abverlangt würden.
Es bestehe der Anspruch auf eine der Amtsstellung und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werdende Besoldung, die auch der statusrechtlichen Position gerecht werden müsse. Dass auf eine amtsangemessene Besoldung weiterhin gewartet werden müsse, sei nicht nachzuvollziehen und entbehre eines hinreichenden sachlichen Grundes.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 24. Sitzung am 27. Februar 2008 mit der genannten Verfassungsbeschwerde LVG 5/08 befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet, keinerlei Stellungnahme abzugeben.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung. - Vielen Dank.
Danke schön. - Sehr geehrte Damen und Herrn! Der Antrag in Drs. 5/399 - -
Danke schön. - Der Antrag in der Drs. 5/399 ist dem Ausschuss für Recht und Verfassung in der 12. Sitzung des Landtages am 14. Dezember 2006 zur Beratung überwiesen worden.
In der 12. Sitzung am 21. März 2007 führte der Ausschuss die in der 10. Sitzung am 24. Januar 2007 beschlossene Anhörung durch.
Dabei wurden seitens des Anwaltsvereins SachsenAnhalt und des deutschen Anwaltsvereins erhebliche Bedenken gegen eine Gesetzesinitiative deutlich gemacht. Das geltende Recht biete nicht nur eine ausreichende, sondern eine gute Möglichkeit, einer zu missbilligenden Tatgesinnung durch strafrechtliche Sanktionen entgegenzutreten.
Der Vertreter des Richterbundes Sachsen-Anhalt erklärte, dass es keiner Gesetzesänderung bedürfe, um die Täter angemessen zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaften hätten kein Problem damit, diese Straftaten zu verfolgen und in den Griff zu bekommen. Eine Gesetzesänderung könne demgegenüber aber auch als politisches Signal gesetzt werden und ein angemessenes Instrumentarium natürlich hilfreich und unterstützend sein.
Auch von der Europauniversität Frankfurt/Oder wurde die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung nicht gesehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es in der Praxis Probleme mit der Bestimmung einer rechten Gesinnung gebe. Dies sei vor allem schwierig, wenn ein Täter nichts zu seinen Motiven oder Beweggründen sage.
Die Gesinnung der Täter werde mit der Änderung des Strafrechts nicht geändert. Zudem lege das Strafgesetzbuch ein Tatstrafrecht zugrunde. Falls es gewollt sei, dass auf der Grundlage der Gesinnung bestraft werde, dann würden die Grundlagen des geltenden StGB angetastet. Soweit die Gesinnung im Zusammenhang mit der Tat stehe, werde dies bereits über § 46 StGB erfasst und bei der Strafzumessung in der Praxis berücksichtigt.
Herr Professor Sonnen von der Universität Hamburg machte deutlich, dass Aktionsprogramme, zu denen auch das Nachdenken über Strafverschärfungen gehöre, notwendig seien, da es sich um ein bundesweites und internationales Problem handele.
Auch Frau Krüger von der Universität Bielefeld befürwortete eine Strafverschärfung nicht und begründete dies mit unrealistischen Erwartungen hinsichtlich der generalpräventiven Wirkung. Die gegenwärtigen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten erfassten bereits derart motivierte Körperverletzungsdelikte.
Herr Professor Dr. Herzog von der Universität Bremen sagt, er halte eine klare Ansage für notwendig und unterstütze deswegen die Initiative im Land Sachsen-Anhalt mit Nachdruck. Die Art und Weise der Tatbegehung bei rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten ziele auf Terror und auf Demütigung. Auch die über das einzelne Opfer hinausgehende Wirkung auf andere Menschen, die völlige Negierung des Achtungsanspruchs der Opfer und eine über die individuelle Verletzung hinausgehende Bedeutungsdimension dürften nicht vernachlässigt werden.
Von der Mobilen Opferberatung für Opfer rechter Gewalt im Land Sachsen-Anhalt wurde die Initiative begrüßt, weil der Fokus lange Zeit eben nicht auf rassistisch motivierte Gewalttaten in Sachsen-Anhalt gelegen habe.
Vom Zentralrat der deutschen Sinti und Roma wurde die Initiative ebenfalls begrüßt und gefordert, im Strafgesetzbuch die rassistisch motivierte Gewalttätigkeit von Einzelnen und von Gruppen ausdrücklich und schärfer unter Strafe zu stellen. Die Bezeichnung „politisch motivierte Gründe“ wurde als unklar kritisch hinterfragt. Es gehe nicht darum, die Menschenwürde einzelner Gruppen in der Bevölkerung mehr zu schützen als die anderer, wie Kritiker bemängeln könnten. Vielmehr sollte die Menschenwürde nicht verletzt und herabgewürdigt werden.
Der Direktor des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt erinnerte an die seit Jahren andauernde bundesweite Diskussion zu Reaktionen auf fremdenfeindliche, antisemitische oder rechtsextremistische Straftaten. Neben vielen präventiven Projekten werde immer wieder die Frage nach verbesserten strafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten aufgeworfen. Im deutschen Strafrecht gebe es bisher keine spezielle und ausdrücklich die politische oder fremdenfeindliche Motivation berücksichtigende Regelung. Allerdings könne eine solche Motivation bereits bei der Strafzumessung nach § 46 StGB berücksichtigt werden. Die Gründe fänden aber erst Anwendung, wenn der Strafrahmen selbst bestimmt sei.
Herr Schärf vom Justizministerium Brandenburg unterstütze den Antrag und warb für eine Zusammenarbeit mit Brandenburg. Die Frage, ob ein Gesetzentwurf gewollt sei, sei entschieden, es gehe nur noch um dessen Ausgestaltung.
Die Anzahl rechtsextremistischer Gewaltdelikte in der Bundesrepublik sei deutlich zu hoch. Obwohl die Justiz und die Polizei gut zusammenarbeiteten, es Spezialabteilungen gebe und die Täter oftmals schnell und konsequent verurteilt würden, seien diese nicht hinnehmbaren Gewaltdelikte begangen worden.
Nicht die Verhängung hoher Freiheitsstrafen bei Straftaten von erheblicher Schwere seien das Hauptproblem, sondern dass bei einfachen und gefährlichen Körperverletzungen häufig Bewährungsstrafen ausgesprochen würden. § 56 Abs. 3 StGB regele, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht ausgesetzt werden müsse, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebiete. Das Problem sei, dass sich die Rechtsprechung für diese Vorschrift sehr hohe Hürden gesetzt habe.
Herr Stoltenberg von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz informierte über die Arbeit der Kommission. Herzstück der Arbeit seien die Länderberichte, deren Grundlage zahlreiche Dokumente internationaler Organisationen über die Menschenrechtslage in dem betreffenden Land bildeten. Daraus werde ein kritisches Lagebild erstellt und auf dieser Basis würden vor allem den Regierungen des jeweiligen Landes Empfehlungen zur Verbesserung der Situation in Bezug auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegeben.
Auch über Deutschland gebe es Berichte. Zum Beispiel im dritten Bericht werde die Empfehlung an die deutschen Behörden gegeben, ausdrücklich im Gesetz zu verankern, dass rassistische Beweggründe bei allen Straftaten strafverschärfend zu bewerten seien. Angesichts des extremen Anstiegs rassistischer Straftaten während der letzten Jahre genüge es nicht, darauf hinzuweisen, dass die vorhandenen Instrumente des Strafrechts ausreichten. Nachdrücklich sollte in § 46 StGB die Aufnahme menschenfeindlicher Einstellungen als Strafzumessungsgrund und als Qualifikationstatbestand bei Körperverletzung und Brandstiftung mit einem größeren Strafrahmen Eingang finden.
Die allgemeinen politischen Empfehlungen der Kommission vom Dezember 2002 enthielten detaillierte Vorschläge für die nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. Gesetze allein reichen nicht aus, um Rassismus und Rassendiskriminierung zu bekämpfen. Sie seien jedoch unverzichtbar und von großer Bedeutung im Kampf gegen den Rassismus, weil sie abschreckende Wirkung entfalteten. Von den Opfern würden sie als eine wenn auch nicht befriedigende Genugtuung empfunden.
Die besonders wichtige Erziehungsfunktion des Staates gegenüber der Gesellschaft sei hervorzuheben. Durch entschiedene Maßnahmen des Gesetzgebers werde die klare Botschaft übermittelt, dass Versuche zur Legitimierung von Rassismus unter keinen Umständen geduldet würden.
In der Sitzung am 25. April 2007 hat der Ausschuss für Recht und Verfassung einem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag mit 7 : 4 : 0 Stimmen
zugestimmt, der Ihnen nun als Beschlussempfehlung vorliegt. Ich bitte, der Beschlussempfehlung zu folgen. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat in der 10. Sitzung am 24. Januar 2007 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. In dieser Anhörung ging es ausschließlich um die Anpassung der Organisation der Gerichte an die Kreisgebietsneuregelung und nicht um die Auflösung von Standorten.
Seitens der Anzuhörenden wurde darauf hingewiesen, dass das Land Sachsen-Anhalt ein Gesetz benötige, um eine Kompatibilität zwischen den neuen Landkreisen und der Justizstruktur herzustellen. Der Gesetzentwurf sollte die Interessen der Bürger wahren und die Bürgernähe gewährleisten. Den Bürgern dürften nicht nur die verschiedenen Strukturen vorgelegt werden, sondern es müsse ihnen auch darlegt werden, warum die Landkreiskreisgrenzen mit den Amtsgerichtsbezirken übereinstimmen sollten. Abweichungen von dem Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung könnten auch deutlich gemacht werden, wenn sie nachvollziehbaren Umständen geschuldet und somit als Ausnahme vertretbar seien.
Verschiedentlich wurde kritisiert, dass die Einräumigkeit der Verwaltung in den Mittelpunkt gestellt werde. In anderen Bundesländern werde dieses Prinzip bewusst nicht verfolgt. In Bezug auf die Notwendigkeit der Einräumigkeit der Verwaltung sollten auch landespolitische Auswirkungen und funktionale Zusammenhänge betrachtet werden. Wenn diese Betrachtungsweise zugrunde gelegt werde, dürfte der Gesichtspunkt der Effizienz der Justizgewährung im Vordergrund stehen.
Es wurde kritisch angemerkt, dass die angegebenen Einsparungen nicht relevant seien, da zum Beispiel durch die Reisetätigkeit der Bürger sowie der Betriebe, durch Prozesskostenbeihilfe, durch die Erhöhung der Abwesenheitsgebühr und die Erhöhung der Anwaltskosten außerordentlich hohe Kosten entstehen würden.
Aber nicht nur die Frage der Erreichbarkeit der Justiz sei für den jeweiligen Rechtsuchenden relevant, sondern auch die Frage der Rechtsprechung. Diese wiederum lasse sich nicht von der Größe eines Gerichtsbezirkes trennen.
Außerdem wurde durch die Anzuhörenden darauf hingewiesen, dass mit der Anfügung eines neuen Absatzes 4 an § 3 des bestehenden Gesetzes keine Regelung getroffen werde, sondern lediglich das Ministerium der
Justiz ermächtigt werde, weitergehende Entscheidungen durch eine Rechtsverordnung zu treffen. Dies sei rechtspolitisch höchst problematisch, weil damit dem Landtag, der politische Entscheidungen zu treffen habe, diese Möglichkeit genommen werde.
Außerdem sei dieser Absatz auch verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, denn die darin genannten Kriterien könnten in ihrem Verhältnis zueinander gar nicht gewichtet werden. Vor dem Hintergrund eventuell auftretender Zielkonflikte müsse eine Bewertung der Kriterien vorgenommen werden, da sonst die Gefahr bestehe, dass die Rechtsverordnung als gesetzesvertretende Verordnung verfassungsrechtlich nicht haltbar sein könnte.
Die im Gesetzentwurf gefundene Formulierung sei nicht dazu geeignet, den Willen des Parlaments und damit des Gesetzgebers hinreichend zu vermitteln. Deswegen sei dieser Punkt verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, da die Landesregierung ermächtigt werde, bei einer Gebietsveränderung die Gerichtszuständigkeit durch Rechtsverordnung zu ändern.
In den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst mit dem Ministerium der Justiz abgestimmten Änderungsempfehlungen wurden sowohl redaktionelle Änderungen als auch enger gefasste Verordnungsermächtigungen, welche die Kompetenzen klarer zum Ausdruck bringen sollen, angeregt. Diese Änderungsvorschläge machte sich der Ausschuss ausnahmslos zu eigen.
Ein von der Fraktion der FDP gestellter Änderungsantrag, der die Erteilung der Verordnungsermächtigung an die Landesregierung verhindern sollte, fand dagegen keine Mehrheit.
In der 11. Sitzung am 21. Februar 2007 hat der Ausschuss für Recht und Verfassung die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung mit 7 : 4 : 0 Stimmen verabschiedet. Ich bitte Sie, dieser Empfehlung zu folgen. - Vielen Dank.