Protocol of the Session on January 25, 2007

Während in § 2 des Gesetzentwurfes das allgemeine Rauchverbot in Räumen und Gebäuden normiert ist, besteht eine weiter gehende Normierung für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in § 3 Abs. 1. Dies ist in dem erhöhten gesundheitlichen Risiko für diese Altersgruppen, aber auch in dem pädagogischen Aspekt der Vorbildfunktion begründet.

In § 4 sind Ausnahmen für verschiedene Bereiche vorgesehen, die auf besondere räumliche und personelle Situationen eingehen. Dies bezieht sich vor allem auf Personen oder Personengruppen, denen es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, das Gebäude zum Rauchen zu verlassen, beispielsweise Patienten einer Palliativstation, immobile Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, aber auch Insassen einer Haftanstalt oder Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten.

Wie sich aus der Begründung zu § 4 ergibt, erstrecken sich derartige räumliche Ausnahmen nur auf den ausgenommenen Personenkreis und nicht auf das in den Einrichtungen beschäftigte Personal.

Zur Umsetzung des Rauchverbotes stehen den Trägern sowie den Einrichtungs- und Behördenleitungen die Instrumente des Hausrechtes, des Arbeits- und des Dienstrechtes zur Verfügung. Nach drei Jahren soll das Ministerium für Gesundheit und Soziales dem Landtag einen Erfahrungsbericht erstatten.

Ich möchte abschließend einen Punkt betonen, meine sehr geehrten Damen und Herren. Ein Rauchverbot bedeutet nicht, dass die vielen positiven Bemühungen und Anstrengungen, freiwillig den Nichtraucherschutz zu stärken und den Nikotinkonsum bei den aktiven Raucherinnen und Rauchern zu reduzieren - ich denke hierbei an die Projekte „Rauchfreie Schule“ oder auch „Rauchfreies Krankenhaus“ - nicht mehr notwendig und wichtig wären. Nein, ganz im Gegenteil: Diese Projekte, Initiativen und Bemühungen sind außerordentlich wichtig; denn dieses Gesetz stellt nur einen Baustein im Rahmen eines verbesserten gesundheitlichen Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land dar.

Ich erhoffe mir von diesem Gesetz aber auch einen Impuls dahin gehend, dass Einrichtungen oder Organisationen, die von dem Gesetz nicht erfasst werden, die Intention dieses Gesetz zum Nichtraucherschutz aufgreifen und zum Beispiel durch Dienstvereinbarungen oder ähnliche Instrumente an dem Ziel einer rauchfreien Innenluft zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung mitarbeiten.

Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse, vor allen an den Ausschuss für Gesundheit und Soziales, zu überweisen. - Danke.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Danke sehr, Frau Ministerin. Es gibt eine Frage von Herrn Geisthardt. Würden Sie diese beantworten?

Ja.

Bitte sehr.

Verehrte Frau Ministerin, ich dachte, ich bin der Zweite, weil sich Herr Gürth auch gemeldet hatte.

Zunächst einmal darf ich mich für die Initiative bedanken; denn das Gezerre, das im Bundestag gelaufen ist, war nun mehr als unwürdig. Ich bin froh, dass wir in Sachsen-Anhalt ein kleines bisschen früher aufstehen als manch andere.

Ich habe zwei Fragen. Erstens. Warum wird das ausschließlich auf Kindereinrichtungen eingedampft und greift nicht für den Schulhof? Warum wird bei der Schule lediglich das Gebäude und nicht der Schulhof per Gesetz zur rauchfreien Zone erklärt?

Zweitens. In der „Volksstimme“ vom 22. Januar 2007 haben sich die Gastronomen der Magdeburger Innenstadt sehr eindeutig geäußert und haben gesagt, sie würden diese Initiative gern unterstützen, sie würden gern Rauchfreiheit haben - im Gegensatz zu manch anderen, die gesagt haben, Rauchen muss sein.

Den Argumenten, die von den Inhabern der kleinen Lokale vorgebracht werden, etwa dass die Abtrennung eines Nichtraucherbereichs in den in der Regel sehr kleinen Lokalen nicht möglich ist, weil sich der Rauch generell ausbreitet, kann man nur zustimmen. Wenn man irgendwo in die Gaststätte geht bzw. wenn irgendwo geraucht wird, hat man es überall. Wann werden wir mit einer entsprechenden Regelung rechnen können, die auch für Gaststätten und sonstige Beherbergungsbetriebe gilt?

(Heiterkeit im ganzen Hause)

Bitte sehr, Frau Ministerin.

Ich fange mit Ihrer letzten Frage an. Es arbeitet derzeit eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich bemüht, bundesweit einheitliche Kriterien für den Nichtraucherschutz auch in Gaststätten zu kreieren. Diese Arbeitsgruppe hat sich vorgenommen, bis Ende März 2007 zu einem Ergebnis zu kommen. Dann werden wir für Sachsen-Anhalt eine Diskussionsgrundlage haben, wie wir mit diesem Thema Nichtraucherschutz in Gaststätten umgehen wollen und können. Es ist also absehbar.

Zu Ihrer anderen Frage, warum nicht auch die Schulhöfe vom Rauchverbot betroffen sind, wie es etwa für die Außengelände von Kindertagesstätten gilt. Wir haben das sehr intensiv erörtert. In den Kitas sind nur die Erwachsenen betroffen, weil Kinder im Vorschulalter unserer Erkenntnis nach noch nicht rauchen, zumindest die Kinder, die in Kindertagesstätten betreut, erzogen und gebildet werden, tun dies nicht,

(Unruhe)

sodass dort nur die Erzieherinnen und Erzieher mit einem Rauchverbot in den Einrichtungen belegt werden. Ihnen ist zuzumuten, das Gelände zu verlassen, wenn sie tatsächlich rauchen müssen. Wünschenswert wäre es natürlich, wegen der Vorbildfunktion, dass sie sich das Rauchen abgewöhnen und dieser Sucht vielleicht in absehbarer Zeit nicht mehr frönen, und das auch im Interesse der eigenen Gesundheit.

In der Schule sieht es anders aus, dort rauchen gelegentlich Lehrerinnen und Lehrer und eben auch Schülerinnen und Schüler - nicht alle, aber ein Teil davon. Dort ist es eine Frage des Haftungsrechtes, wenn Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verließen. Das hat uns nach den Diskussionen innerhalb der Landesregierung dazu bewogen, die Möglichkeit beizubehalten, auf dem Schulhof eine Raucherecke einzurichten.

Es ist aber möglich, sich dieses Themas in den Ausschussberatungen ganz besonders intensiv anzunehmen und zu überlegen, wie auch dieses Problem weiter gehend geregelt werden kann. Ich bin diesbezüglich völlig offen.

Danke sehr, Frau Ministerin. - Für die FDP-Fraktion spricht die Abgeordnete Frau Dr. Hüskens.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen ist eine wichtige Aufgabe. Dort, wo sich Raucher und Nichtraucher nicht aus dem Weg gehen können, muss ein Rauchverbot bestehen.

Bisher wird der Nichtraucherschutz rechtlich vor allem durch § 5 der Verordnung über Arbeitsstätten geregelt, in dem es heißt: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

Dementsprechend sind - davon gehe ich aus - in den öffentlichen Gebäuden unseres Landes schon vor Jahren Regelungen getroffen worden, die diesen Schutz sicherstellen. Eine Gefährdung der Gesundheit der Nichtraucher durch Belastungen am Arbeitsplatz kann es demzufolge in Sachsen-Anhalt bereits heute nicht geben, schon gar nicht in öffentlichen Gebäuden; denn ich gehe einmal davon aus, dass die Landesverwaltung dafür Sorge trägt, dass die Gesetze hier im Land umgesetzt werden.

In der Regel wird das getan, indem für Raucher spezielle Räume, etwa für das Personal, aber auch für Patienten in Krankenhäusern oder in Schulen für Schüler, vorgehalten werden, wodurch nicht nur die angestellten Mitarbeiter, sondern auch die nicht rauchenden Patienten oder Schüler vor dem Passivrauchen bewahrt bleiben.

Angesichts dieser Praxis stellt sich für mich die Frage: Welche materielle Verbesserung bringt Ihr Gesetz gegenüber der Arbeitsstättenverordnung des Bundes?

Praktisch bedeutet die jetzt vorgesehene gesetzliche Regelung, dass künftig Raucher nur noch außerhalb des Gebäudes - allerdings mit Ausnahme des § 2 Nr. 5 - auf dem Gelände der Einrichtung rauchen können, also an der frischen Luft. Dies gilt, anders als in Ihren ursprünglichen Ankündigungen in der Presse, auch in den Schulen. Auch dort ist in Zukunft Rauchen auf dem Gelände weiterhin möglich. Dadurch sollen wohl - davon gehe ich aus - haftungsrechtliche Probleme vermieden werden.

Sie glauben also offensichtlich nicht einmal selbst, dass Sie mit dem Gesetz Schüler vom Rauchen abhalten könnten. Sie gehen vielmehr davon aus, dass diese zum Rauchen das Schulgelände verlassen würden. Da hat im Kabinett wohl die eigene Lebenserfahrung durchgeschlagen und man hat sich zu dieser Änderung durchgerungen.

Bei einigen anderen Dingen bin ich mir nicht so sicher, ob hierbei ebenfalls die Lebenserfahrung zugrunde gelegt wurde. Im Justizvollzug dürfen die Häftlinge auch künftig in ihren Zellen weiter rauchen. Das Personal darf allerdings in den geschlossenen Räumen nicht rauchen. Sie können mir nicht sagen, dass die Kollegen nicht anfangen würden, in den Räumen der Häftlinge zu rauchen. Ähnlich wird es in den Heimen stattfinden.

Um Menschen davon abzuhalten zu rauchen, reichen Verbote nicht aus.

(Zustimmung von der Linkspartei.PDS - Unruhe)

Auch wenn es sehr mühsam ist, halte ich, wie offensichtlich auch das Kultusministerium, mehr von entsprechenden Aktionen, etwa in den Schulen das Programm „Rauchfreie Schule“, da dies tatsächlich zu positiven Ergebnissen und nicht zu einer Verdrängung des Problems führt.

(Zustimmung von Frau Bull, Linkspartei.PDS)

Für einen effektiven Schutz der Nichtraucher ist das neue Gesetz weder in Schulen noch in anderen öffentlichen Gebäuden erforderlich. Dafür reichen die bisher geltenden Regelungen aus. Ist das Gesetz also viel Rauch um nichts? Oder ist es der Beweis, dass nicht überall dort, wo Qualm ist, auch Feuer sein muss?

Worum geht es Ihnen, wenn nicht um den Nichtraucherschutz? Geht es Ihnen darum, den Rauchern das Rauchen unbequem zu machen? Damit drängen Sie die Raucher aber nur in den privaten Bereich zurück, vor allem, wenn ich an die Gaststätten denke. Denken Sie aber bitte daran: Die Leidtragenden im Privatbereich, vor allem Minderjährige, können sich - anders als Kollegen - nicht wehren. Wenn ich nicht möchte, dass ein Kollege in meinem Büro raucht, kann ich ihn bitten hinauszugehen. Kinder können dies nicht.

Eine richtige Verbesserung des Schutzes der Nichtraucher habe ich dann doch gefunden. Ich gehe davon aus, dass wir uns nicht wie die Kollegen beim Bund Sonderrechte geben wollen. In der Kantine und auf den Gängen des Landtages wird in Zukunft nicht mehr geraucht werden.

(Beifall bei der FDP - Zustimmung bei der Links- partei.PDS)

Auch die Abgeordnetenbüros dürften künftig rauchfrei sein. Dies hätte der Ältestenrat zwar auch ohne dieses

Gesetz beschließen können, wenn es CDU und SPD ein solches Anliegen ist; aber wir sollen das Gesetz, wenn wir es schon beschließen, zumindest hier im Landtag strikt anwenden. Die Winter sollen ja auch nicht mehr so kalt sein.

(Herr Bischoff, SPD, lacht)

Wir beantragen deshalb die Überweisung des Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung an den Sozialausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, an den Innenausschuss sowie an den Ältestenrat, damit wir, wenn wir das Gesetz hier beschließen, auch wissen, welche Regeln für uns selbst gelten. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der FDP - Zustimmung bei der Links- partei.PDS)

Danke sehr, Frau Dr. Hüskens. - Für die CDU-Fraktion spricht Herr Kurze. Bitte sehr.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich möchte aus der Sicht der Fraktion der CDU auf einige Aspekte des Gesetzentwurfs hinweisen, über die wir im Rahmen der Ausschussberatung diskutieren werden.

Zunächst will ich für die CDU-Fraktion deutlich machen, dass wir die Intention der Landesregierung, den Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt zu verbessern, teilen.

Angesichts der gravierenden Gesundheitsgefährdungen setzt die Landesregierung auf ein weitreichendes Rauchverbot. Die bisherigen Regelungen zum Schutze der Nichtraucherinnen und Nichtraucher, die Appelle und die freiwilligen Aktionen seien nicht ausreichend.

Die Ausführungen im Gesetzentwurf als Begründung für das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung reichen uns aber noch nicht aus. Wir erwarten deshalb detailliertere Aussagen von der Landesregierung, und wir werden darüber diskutieren, warum die bestehenden Regelungen zum Nichtraucherschutz, wie zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung, die Richtlinien und nicht zuletzt das Hausrecht der Eigentümer, nicht ausreichend sind und warum es einer eigenständigen gesetzlichen Regelung bedarf.