Es ist zu kritisieren, dass zu den Anhörungen kein Träger der 365 Pflegeheime bzw. der mehr als 450 ambulanten Dienste eingeladen wurde.
Zu Artikel 2 des Gesetzentwurfes will ich nur sagen, dass wir das Anliegen im Interesse einer verbesserten Prävention begrüßen. Allerdings dürften, wie aus öffentlichen Verlautbarungen des Datenschutzbeauftragten ersichtlich wird, im Ausschuss auch einige Fragen zu dieser Seite des Problems zu beantworten sein. Die rechtzeitige Beteiligung dieser Behörde hätte ich als eine Selbstverständlichkeit vorausgesetzt.
In Artikel 3 des Gesetzentwurfs ist die Änderung des Krankenhausgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen, deren Notwendigkeit unseres Erachtens auf der Hand liegt. Die demografische Entwicklung und andere Faktoren verlangen neue Wege, um die begrenzten finanziellen Ressourcen effektiver zu nutzen und zugleich einen hohen Standard der Qualität der medizinischen Versorgung zu gewährleisten.
Veränderte Strukturen im Gesundheitssystem, die Entwicklung von Vernetzungen zwischen ambulantem und stationärem Sektor sowie die Spezialisierung von Krankenhäusern bewirken, dass auch die Nutzung der in Krankenhäusern vorhandenen und zumeist mit Landesmitteln beschafften medizinischen Geräte in den neuen Strukturen möglich wird, ohne dass förderrechtliche Probleme auftreten. Daher halten wir die vorgesehenen Änderungen für sinnvoll. Aus unserer Sicht erleichtern sie notwendige Strukturveränderungen, ohne früher getätigte Investitionen nutzlos zu machen.
Die in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf von der AOK und der Krankenhausgesellschaft vorgetragenen Bedenken sollten in der Ausschussberatung überprüft und gegebenenfalls in Ausführungsbestimmungen ausgeräumt werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass sogar die Landesregierung in ihrer Begründung ausführt, dass bei bestimmten Fragen verfassungsrechtliche Bedenken auftreten können. Insofern halten wir eine Überweisung allein in den Sozialausschuss für nicht ausreichend. Vielmehr wünschen wir uns auch eine Beratung im Ausschuss für Recht und Verfassung. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr, Herr Dr. Eckert. - Für die CDU-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Rotter. Bitte sehr.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nach den sehr umfangreichen Ausführungen der Ministerin Frau Dr. Kuppe zur Einbringung des Gesetzentwurfes denke ich, dass alles, was ich in diesem Zusammenhang noch sagen könnte, eigentlich nur eine Aneinanderreihung von Wiederholungen wäre. Deshalb möchte ich auf weitere Ausführungen in der Sache an diesem Ort verzichten.
Herr Dr. Eckert hat es in seiner Rede schon angedeutet. Ich freue mich auf sehr spannende Diskussionen in den Ausschüssen und beantrage seitens der CDU-Fraktion die Überweisung in den Sozialausschuss zur federführenden Beratung und in den Innenausschuss sowie in den Ausschuss für Finanzen zur Mitberatung. - Danke.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die FDPFraktion teilt durchaus die inhaltlichen Ziele, die Frau Kuppe bei der Einbringung des Gesetzentwurfes vorgetragen hat. Die FDP-Fraktion hat sich noch keine abschließende Meinung zu allen Änderungen gebildet, die Sie mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozial- und gesundheitsrechtlicher Gesetze vorschlagen.
Insgesamt werden vier Gesetze und eine Reihe von Detailregelungen geändert. Wir sind uns im Augenblick noch nicht ganz schlüssig, ob all die Änderungen, die Sie vorhaben, tatsächlich zu den Zielen führen, die Sie heute definiert haben. Wenn man die Begründung zu
dem Gesetz liest, dann stellt man fest, dass sowohl seitens der kommunalen Spitzenverbände als auch der AOK als auch der Krankenhausgesellschaft SachsenAnhalt eine ganze Reihe von kritischen Äußerungen vorgebracht worden ist - Herr Dr. Eckert ist auf einige eingegangen -, die dann vom Ministerium als nicht beachtlich betrachtet worden sind.
Im Rahmen einer Ausschussanhörung, zu der es hoffentlich kommen wird, würde ich diese Punkte ganz gern noch einmal erörtern, einfach um besser einschätzen zu können, ob man tatsächlich über diese Vorhaltungen so hinweggehen kann, wie Sie das im Vorfeld getan haben.
Ein Punkt ist uns als Liberalen besonders wichtig, nämlich die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Gesundheitsförderung. Um Missverständnissen vorzubeugen: Natürlich sind die Gesundheitsförderung und die Vermeidung von Krankheiten wichtig. Trotzdem möchte ich geklärt haben, welche Daten wozu gesammelt und von wem wie lange gespeichert bzw. weitergeleitet werden.
Das sind aber alles Fragen, die wir im Ausschuss für Soziales und im Ausschuss für Inneres, in die auch ich dieses Gesetz gern überweisen würde, ausführlich beraten können. Ich denke, wenn wir diese Fragen geklärt haben, können wir zu einer fundierteren Bewertung kommen. - Ich danke Ihnen.
Danke sehr, Frau Dr. Hüskens. - Die Debatte wird beendet durch Frau Grimm-Benne. Sie spricht für die SPDFraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Kollegen! Ich kann mich den Worten von Herrn Rotter anschließen. Frau Ministerin Kuppe hat alle wesentlichen Punkte dieses Artikelgesetzes dargestellt. Auch wir werden die Überweisung in den Sozialausschuss zur federführenden Beratung und in die Ausschüsse für Inneres und für Finanzen zur Mitberatung beantragen. Die Notwendigkeit, den Gesetzentwurf auch in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen, sehen wir allerdings nicht. - Herzlichen Dank.
Danke sehr, Frau Grimm-Benne. - Wir treten ein in das Abstimmungsverfahren zu Drs. 5/486. Es ist übereinstimmend die Überweisung in den Ausschuss für Soziales zur federführenden Beratung beantragt worden. Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Es ist so beschlossen worden.
Ich werde jetzt über die Überweisung in die mitberatenden Ausschüsse abstimmen lassen. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. Wer stimmt zu? - Das ist offensichtlich gar niemand mehr.
Doch; das ist die Linkspartei.PDS-Fraktion. Wer ist dagegen? - Das sind alle übrigen Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf nicht in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden.
Wer stimmt der Überweisung des Gesetzentwurfes in den Innenausschuss zu? - Das sind nach kurzem Zögern alle. Es ist so beschlossen worden.
Wir kommen zur Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Finanzen. Wer stimmt dem zu? - Das sind die Fraktionen der CDU, der SPD und der Linkspartei.PDS. Wer ist dagegen? - Das ist die FDP-Fraktion. Es ist so beschlossen worden.
Damit wurde der Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres und für Finanzen überwiesen. Damit ist der Tagesordnungspunkt 7 beendet.
Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtrau- cherschutzgesetz)
Sehr geehrte Präsidentin! Sehr geehrte Herren und Damen Abgeordnete! Die Diskussion um den Nichtraucherschutz bewegt seit geraumer Zeit ganz Deutschland. Wir haben begrenzte Erfahrungen mit freiwilligen Vereinbarungen auf verschiedenen Ebenen gemacht. Die Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahr 2003 hat bislang noch keine wesentlichen positiven Resultate gezeigt. Ich freue mich daher, Ihnen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes der nichtrauchenden Bevölkerung in unserem Bundesland vorstellen zu können.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich 110 000 bis 140 000 Todesfälle durch Tabakkonsum verursacht. Die häufigste Erkrankungs- und Todesursache in diesem Zusammenhang ist Krebs, gefolgt von Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems sowie der Atemwege.
Darüber hinaus ist es wissenschaftlich gesichert, dass nicht nur das aktive Rauchen äußerst gesundheitsschädlich ist, sondern dass auch das passive Rauchen ein erhebliches Erkrankungsrisiko in sich birgt. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind ca. 3 300 Todesfälle pro Jahr in Deutschland auf passives Rauchen durch Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft zurückzuführen.
Die Gefahren des Passivrauchens sind lange Zeit stark unterschätzt worden. Dabei enthält dieser unfreiwillig eingeatmete Rauch die gleichen giftigen und Krebs erregenden Substanzen wie der von Raucherinnen und Rauchern inhalierte Rauch, dies zum Teil sogar in deutlich höherer Konzentration.
Da einzelne Komponenten des Rauchs lange in der Raumluft verweilen und sich die Partikel an Wänden, an Gebrauchsgegenständen und auf Bodenbelägen ablagern und von dort wieder in die Raumluft gelangen, sind Räume, in denen das Rauchen erlaubt ist, eine kon
tinuierliche Expositionsquelle für die Giftstoffe des Tabakrauchs, auch wenn dort aktuell einmal nicht geraucht wird.
Daraus resultiert, wie Untersuchungen belegen, dass die Einrichtung von Raucherzonen in nicht völlig abgeschotteten Bereichen keinerlei Schutz vor dem Passivrauchen gewährleistet. Daher ist es ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die rauchfreie Innenluft als wirklich wirksame Schutzmaßnahme für die Nichtraucherinnen und Nichtraucher zu gewährleisten.
Passivrauchen verursacht eine Reihe von akuten und chronischen Krankheiten, einschließlich Lungenkrebs und Herzkrankheiten. Insbesondere für bereits erkrankte oder geschwächte Personen, beispielsweise für Asthmatiker, ist das Passivrauchen eine konstante Gesundheitsgefährdung.
Für Kinder und Jugendliche ist das Passivrauchen aufgrund ihres noch unausgereiften Organismus besonders gefährlich und hat erhebliche Auswirkungen auch auf die körperliche Entwicklung. So besteht bei Kindern ein Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Mittelohrentzündung, einer beeinträchtigten Lungenfunktion, Asthma und plötzlichem Kindstod.
Daher besteht dringender Handlungsbedarf zum Schutz vor den Folgen des Tabakkonsums zugunsten der Nichtraucherinnen und Nichtraucher. Die Landesregierung sieht ein Rauchverbot als geeignete Maßnahme an, um das gesundheitsfördernde Ziel einer rauchfreien Innenluft zu erreichen.
Die Zielrichtung des Gesetzes soll durch zwei grundsätzliche Handlungsansätze verwirklicht werden. Zum einen soll die öffentliche Verwaltung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Gesundheit der Menschen beispielhaft wirken. Daher sieht das Gesetz in den §§ 2 und 3 ein Rauchverbot in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes vor.
Zum anderen ist es Aufgabe des Staates, basierend auf den gerade skizzierten medizinischen Erkenntnissen, besonders schutzwürdige Personengruppen einem besonderen Schutz zu unterstellen. Hierzu zählen neben Kindern und Jugendlichen mit ihrer besonderen Gefährdung durch passives Rauchen auch die aufgrund von Krankheit oder anderen Beeinträchtigungen gesundheitlich besonders sensiblen Personen in Krankenhäusern, in Heimen für Pflegebedürftige sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Im Rahmen der bundesweiten Diskussion, meine sehr geehrten Damen und Herren, wurde wiederholt über die Zuständigkeitsfrage zwischen Bund und Ländern gestritten. Das Land Sachsen-Anhalt - das sage ich hier deutlich - ist zum Erlass eines Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes berechtigt.
Das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes lässt sich unter dem Aspekt der Prävention als eine allgemeine gesundheitsrechtliche Regelung betrachten. In diesem Fall greift die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für einzelne Bereiche des Gesundheitsrechtes wie in Artikel 74 Nrn. 19 und 19a des Grundgesetzes nicht und der Bereich des allgemeinen Gesundheitsschutzes und des Schutzes vor den gesundheitlichen Gefahren durch Tabakrauch unterliegt der allgemeinen Länderzuständigkeit nach Artikel 70 des Grundgesetzes.
Mir ist auch bewusst, dass das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes in das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Raucherinnen und Rauchern wie auch in einem bestimmten Grad in das Eigentumsrecht privater Betreiber nach Artikel 18 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und in das Recht auf freie Berufsausübung nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingreift. Die Beschränkung dieser Rechte ist jedoch gerechtfertigt, da gewichtige Gründe des Gemeinwohls vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Zudem sind die im Gesetz vorgesehenen Rauchverbote unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen, zum Beispiel mit der Arbeitsstättenverordnung, erforderlich und offenbar das tatsächlich geeignete Mittel, um einen wirksamen Nichtraucherschutz zu gewährleisten.
Während in § 2 des Gesetzentwurfes das allgemeine Rauchverbot in Räumen und Gebäuden normiert ist, besteht eine weiter gehende Normierung für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in § 3 Abs. 1. Dies ist in dem erhöhten gesundheitlichen Risiko für diese Altersgruppen, aber auch in dem pädagogischen Aspekt der Vorbildfunktion begründet.