Protocol of the Session on January 25, 2007

und in den Ausschuss für Finanzen zu überweisen. Ich lasse darüber jetzt einzeln abstimmen, weil das nicht ganz eindeutig war.

Wer stimmt der Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu?

(Herr Prof. Dr. Paqué, FDP: Wirtschaftsaus- schuss!)

Das ist die Mehrheit. Es ist so beschlossen worden.

Wer stimmt der Überweisung in den Ausschuss für Finanzen zu? - Das ist ebenfalls die Mehrheit. Es ist so beschlossen worden.

Dann ist beantragt worden, den Gesetzentwurf in den Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer stimmt zu? - Das ist die Fraktion der FDP. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion der Linkspartei.PDS. Dieser Antrag ist abgelehnt worden.

Ist es strittig, dass der Ausschuss für Recht und Verfassung federführend beraten wird? Ansonsten muss ich auch darüber abstimmen lassen. - Nein, es ist nicht so. Damit ist der Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden. Wir haben den Tagesordnungspunkt 6 erledigt.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 7 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozial- und gesundheitsrechtlicher Gesetze

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/486

Die Einbringerin ist Ministerin Frau Dr. Kuppe. Bitte sehr.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Herren und Damen Abgeordnete! In den vergangenen Jahren waren wesentliche Veränderungen in einer Vielzahl von gesellschaftlichen Strukturen zu verzeichnen, die es aus der Sicht der Landesregierung richtig erscheinen lassen, die sozial- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Landes an diese Bedingungen anzupassen. Daher lege ich Ihnen heute notwendige Änderungsvorhaben in Form eines Artikelgesetzes vor.

Artikel 1 des Gesetzentwurfes sieht Änderungen zum Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz vor. Die demografische Entwicklung und der damit verbundene Wandel der Altersstruktur werden in den kommenden Jahrzehnten zu tiefgreifenden gesellschaftlichen Umbrüchen führen. Es wird nicht nur einen Strukturwandel, sondern auch einen Bedeutungswandel des Alters geben. Erforderlich ist ein nachhaltiger Paradigmenwechsel in den Kernfragen, die den Alterungsprozess der Bevölkerung betreffen.

Dieser Paradigmenwechsel hat auch eine große Bedeutung für die Gestaltung der pflegerischen Infrastruktur. Die Zahl älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen wird deutlich steigen. Gleichzeitig akzeptieren aber nur wenige Pflegebedürftige eine Heimunterbringung. Zudem nimmt die Tragfähigkeit familiärer Netzwerke ab.

Im Rahmen der bisherigen Investitionsförderung nach Artikel 52 des Pflegeversicherungsgesetzes konnte in Sachsen-Anhalt eine stationäre Pflegelandschaft geschaffen werden, die derzeit eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und zahlenmäßig ausreichende Versorgungsstruktur sicherstellt. Zur verstärkten Umsetzung der Grundsätze „ambulant vor stationär“ und „Rehabilitation vor Pflege“ müssen wir aber darauf hinwirken, dass die Wohnverhältnisse der älteren Bürgerinnen und Bürger so gestaltet werden, dass auch bei Pflegebedürftigkeit ein Verbleiben in der häuslichen Umgehung weitgehend möglich ist und eine ambulante Versorgung sichergestellt werden kann.

Da das Pflegeversicherungsgesetz, also das Sozialgesetzbuch XI, den freien Wettbewerb fördert, können auch weiterhin neue stationäre Einrichtungen eröffnet werden. Deshalb soll in Zukunft stärker darauf hingewirkt werden, dass bei einem Neubau stationärer Einrichtun

gen gleichzeitig teilstationäre Angebote und Angebote der rehabilitativen Versorgung entstehen. Diese sollen eine Rehabilitation und Pflege im Sinne einer Aktivierung mit dem Ziel der Vermeidung stationärer Pflege anbieten.

Der Schwerpunkt der Gesetzesänderung liegt daher bei der Planung der kommunalen Pflegestruktur durch die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Eckdaten der Pflegekonzeption des Landes, die regelmäßig fortgeschrieben wird. Die Änderung des Pflegeversicherungsausführungsgesetzes erfolgt dabei nicht detailverliebt, sondern sie soll die Vernetzung von ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeangeboten mit Angeboten des barrierefreien Wohnens für Seniorinnen und Senioren unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Bedarfs von Männern und Frauen verstärkt in den Blick nehmen.

Mit Artikel 2 sollen notwendige Änderungen im Gesundheitsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommen werden. Hierbei geht es insbesondere um die rechtlichen Grundlagen für das Mammografie-Screening.

Meine Damen und Herren! Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung und die häufigste Krebstodesursache bei Frauen. Das Robert-Koch-Institut geht nach Schätzungen vom Mai 2005 von jährlich 47 500 Neuerkrankungen in Deutschland aus. Die Röntgenuntersuchung der weiblichen Brust ist das derzeit effektivste Untersuchungsverfahren, um Brustkrebs so frühzeitig zu entdecken, dass gute Heilungschancen bestehen.

Röntgenuntersuchungen der weiblichen Brust werden in Deutschland schon seit vielen Jahren durchgeführt. Leider müssen wir aber konstatieren, dass sie aus den verschiedensten Gründen nicht immer von guter Qualität waren, sodass Brustkrebserkrankungen in einer Reihe von Fällen nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt wurden. Andere Länder, zum Beispiel die Niederlande, konnten bessere Ergebnisse erzielen. Vor diesem Hintergrund war und ist es ein gesundheitspolitisches Ziel, die Qualität der Brustkrebsfrüherkennungsuntersuchungen zu verbessern. Aus der Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies eine Voraussetzung für die Finanzierung dieser Leistung.

Nach einem Beschluss des Bundestages und mehrjähriger Vorbereitungszeit - hierzu gehörte auch die Durchführung von Modellprojekten in Bremen, Wiesbaden und im Weser-Ems-Gebiet, in denen die europäischen Leitlinien zur Qualitätssicherung des Mammografie-Screenings unter den Bedingungen des deutschen Gesundheitswesens erprobt wurden - hat der gemeinsame Bundesausschuss Ende 2005 die Richtlinien für die Einführung eines qualitätsgesicherten, bundesweiten und bevölkerungsbezogenen Mammografie-Screening-Programms vorgelegt.

Das Mammografie-Screening verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll die Sterblichkeit an Brustkrebs deutlich gesenkt werden. Zum anderen sollen falsch positive und falsch negative Befunde sowie auch die Strahlenbelastung für die Frauen verringert werden. Die Einführung des Mammografie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs liegt in der Zuständigkeit der Selbstverwaltung der Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen in Kooperation mit den Ländern.

Mit diesem Gesetzentwurf sollen die rechtlichen Grundlagen für die Einladung aller in Sachsen-Anhalt gemeldeten Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren zum Mam

mografie-Screening geschaffen werden. Die Wahrnehmung der Einladung ist dann freiwillig. Durch die vorgeschlagene Neuregelung des § 7 des Gesundheitsdienstgesetzes wird sichergestellt, dass der zentralen Stelle, die für das Einladungswesen zuständig sein soll, ausreichende Meldedaten zur Verfügung gestellt werden. Somit wird der für das Programm wesentliche Bevölkerungsbezug hergestellt.

Auf Beschluss der Selbstverwaltung übernimmt die Einladung der Frauen aus Sachsen-Anhalt die zentrale Stelle in Bremen, angesiedelt beim Gesundheitsamt in Bremen. Diese öffentliche Behörde ist bereits Länder übergreifend für Niedersachsen, Hamburg und Bremen bestimmt. Damit können die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Software, vor allem für die erforderlichen Chiffrierprogramme, für alle Beteiligten gering gehalten werden.

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und die im Land vertretenen Krankenkassen gehen davon aus, dass mit dem Screening-Programm noch im vierten Quartal dieses Jahres begonnen werden kann, nachdem sich zwischenzeitlich eine ausreichende Zahl von qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten für die insgesamt vier Einzugsbereiche beworben hat. Die nach den Früherkennungsrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen werden bis zum Verfahrensbeginn abgeschlossen sein.

Die Sicherung der hochwertigen Qualität kann nur durch gut fortgebildete Ärztinnen und Ärzte gewährleistet werden. Deshalb sollten die so genannten Screening-Einheiten jeweils von einem bis maximal zwei speziell fortgebildeten Fachärztinnen oder Fachärzten geleitet werden, die in einem Referenzzentrum an der Charité hospitiert haben. Die notwendige Vernetzung wird durch Kooperation mit anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten erreicht.

Weiterhin, meine Damen und Herren, - das ist ein neuer Punkt - sollen mit den Regelungen des Artikels 2 Verordnungsgrundlagen für die Ausbildung in solchen Berufen des Gesundheitswesens geschaffen werden, die nicht durch Bundesrecht und nicht im Schulrecht des Landes geregelt sind. Beispielhaft hierfür seien die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe und der operationstechnischen Assistenz genannt.

Darüber hinaus soll es möglich sein, Zuständigkeit, Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethikkommission für die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln durch Verordnung zu bestimmen.

Artikel 3 des Gesetzentwurfes enthält Änderungen des Krankenhausgesetzes, die Handlungsmöglichkeiten hinsichtlich der demografischen Veränderungen eröffnen sollen.

Bereits mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz - das wissen Sie - sind die Sektoren der akuten Krankenversorgung durchlässiger geworden. Die Möglichkeiten der integrierten Versorgung und die Verbreiterung der ambulanten Versorgungsformen werden noch weiter verbessert, insbesondere durch bundespolitische Weichenstellungen.

Im Krankenhausbereich unseres Landes sollen jetzt Perspektiven eröffnet werden, damit Bereiche, die wegen der demografischen Entwicklung nicht mehr für die ausschließlich stationäre medizinische Versorgung benötigt werden, für andere soziale und gesundheitspolitische

Zwecke umgewidmet werden können, ohne dass die Rückforderung von Fördermitteln erforderlich wird.

Einer wirklich umfassenden Lösung dieses Problems stehen zurzeit noch die restriktiven Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes entgegen. Wir wollen durch die Neufassung des § 13 des Krankenhausgesetzes unseres Landes unseren Entscheidungsspielraum ausnutzen, um damit die Möglichkeiten zur sektorübergreifenden Nutzung solcher möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang benötigter Krankenhausinfrastruktur zu verbessern.

Meine Damen und Herren! Ihnen sind sicherlich noch die Ereignisse des letzten Jahres im Zusammenhang mit der Vogelgrippe und den sich daraus ergebenden Notwendigkeiten, mit pandemischen Krankheitserscheinungen umgehen zu müssen, in Erinnerung. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass eine Reihe von Krankenhäusern aus kommunaler in private Trägerschaft übergegangen ist und damit dem direkten Einfluss der kommunalen Gebietskörperschaften, die als untere Katastrophenschutz- und Gesundheitsbehörden fungieren, entzogen wurde.

Die Landesregierung sieht es deshalb als geboten an, durch eine Ergänzung des Krankenhausgesetzes unseres Landes alle Krankenhäuser und alle Rehabilitationskliniken in unserem Land unabhängig von der Trägerschaft zu verpflichten, Einsatz- und Alarmpläne für den Katastrophenfall aufzustellen.

Artikel 4 des Gesetzentwurfes, in dem eine Änderung des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen ist, zielt eigentlich nur auf eine redaktionelle Änderung. Deswegen gehe ich darauf nicht näher ein.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie um die Überweisung des Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales und um dortige Beratung. - Danke.

(Zustimmung bei der SPD, bei der CDU und von der Regierungsbank)

Danke sehr, Frau Ministerin, für die Einbringung. - Wir treten jetzt in eine Fünfminutendebatte ein. Für die Linkspartei.PDS spricht der Abgeordnete Herr Dr. Eckert.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollen vier Landesgesetze geändert werden. Während es sich bei der Änderung des Gesetzes über die Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes nur um eine Formalität handelt, sollen in den anderen Landesgesetzen keine Marginalien geändert werden.

Mit dem Artikel 1 des Gesetzentwurfs soll das Landesausführungsgesetz zur Pflegeversicherung novelliert werden. Natürlich freue ich mich vor allem auch aus fachlichen Erwägungen heraus darüber, dass wichtige leitende Beamte im Sozialministerium nunmehr auch dieses Landesgesetz aus dem Jahr 1996 gefunden und zur Kenntnis genommen haben. Noch vor zwei Jahren, beim letzten Seniorenforum, wurde die Existenz eines solchen Gesetzes bestritten. Nun wird es gar novelliert.

Während einige der vorgeschlagenen Änderungen einleuchtend sind, beispielsweise die Streichung der §§ 6 bis 8, die die finanzielle Förderung von Pflegeheiminvestitionen betreffen, sind andere zu hinterfragen, vielleicht auch zu ergänzen.

So ist zu fragen, warum die bisherige Vorschrift, dass der Landesrahmenplan in der Regel nach drei Jahren aktualisiert werden soll, nicht erneut formuliert wurde. Dass diese Vorschrift in der letzten Legislaturperiode nicht erfüllt wurde, kann als Begründung dafür nicht herhalten.

Es ist auch zu fragen, warum eine so wichtige Regelung darüber, in welchem Umfang Bewohnerinnen und Bewohner künftig auch in mit öffentlichen Mitteln geförderten Einrichtungen beispielsweise an den Investitionskosten beteiligt werden sollen, auf dem Verordnungswege, also ohne Beteiligung des Parlaments, getroffen werden soll.

Wir finden es jedoch völlig in Ordnung, dass die ablehnende Haltung der kommunalen Spitzenverbände gegenüber den Regelungen zur Pflegestrukturplanung keine Berücksichtigung gefunden hat. Angesichts der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen Anforderungen sind entsprechende Planungen zur Betreuung, zur Pflege und zur Sicherung eines Höchstmaßes an Teilhabe älterer Menschen unabdingbar und aus meiner Sicht auch Voraussetzung für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge auf diesem Gebiet.

Nach meinen Recherchen ist die Altenhilfeplanung in den Landkreisen in Qualität, Umfang und Aussagekraft sehr unterschiedlich. In vielen Fällen, so meine ich, genügt sie den Anforderungen nicht. An dieser Stelle würde sich eine lohnende und zukunftsfähige Aufgabe für die kommunalen Spitzenverbände ergeben, aber leider - das entnehme ich zumindest dem Bericht über die Anhörung - wird unter dem Schlagwort der kommunalen Selbstverwaltung Verantwortung nicht oder nur sehr eingeschränkt wahrgenommen.

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie die Landesregierung steuernd von der Objekt- zu einer Subjektförderung kommen will. Klar ist: Der Artikel 52 des Pflegeversicherungsgesetzes ist ausgelaufen. Wie gestaltet sich aber künftig die Subjektförderung? Das ist oder wäre zumindest ausführlich im Ausschuss zu erörtern.

Es ist zu kritisieren, dass zu den Anhörungen kein Träger der 365 Pflegeheime bzw. der mehr als 450 ambulanten Dienste eingeladen wurde.