Protocol of the Session on December 8, 2005

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Zusatzfragen werden hierzu nicht gewünscht.

Wir kommen zur Frage 2. Sie wird von Herrn Dr. Eckert von der Linkspartei.PDS gestellt. Es geht um barrierefreie Ganztagsschulen.

Aber zunächst habe ich noch die Freude, Damen und Herren der Kirchengemeinde Neudorf und Schülerinnen und Schüler der Kooperativen Gesamtschule „Wilhelm von Humboldt“ aus Halle begrüßen zu können.

(Beifall im ganzen Hause)

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Land Sachsen-Anhalt erhält Investitionsmittel in Höhe von mehr als 125 Millionen € für die Umgestaltung und Sanierung von Schulen im Rahmen des Ganztagsschulprogramms (IZBB).

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Rolle spielt bei der Gewährung von Zuwendungen im Rahmen dieses Programms die Schaffung barrierefreier Bedingungen in den Schulen?

2. Welche Projekte enthalten in ihrer Zielstellung die Schaffung von Bedingungen für die integrative Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler?

Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet Herr Kultusminister Olbertz.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Frage des Abgeordneten Herrn Dr. Eckert beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Maßgeblich für eine IZBB-Förderung in SachsenAnhalt sind die Förderrichtlinie des Landes und der vom Kultusministerium vorgegebene Orientierungsrahmen. Diese haben ihre Grundlage in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern. Vonseiten des Bundes und in dieser Verwaltungsvereinbarung war und ist die Schaffung von Bedingungen für die integrative Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler keine Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm.

Zu den in Sachsen-Anhalt festgelegten Qualitätsstandards zählen neben einem übergreifenden pädagogischen Handlungskonzept etwa Fragen der Hausaufga

benbetreuung, Freizeitangebote, Angebote zur individuellen Förderung sowohl bei Lernschwierigkeiten als auch beim Vorliegen besonderer Begabungen, Lern- und Übungsstunden sowie auch und nicht zuletzt das Angebot eines warmen Mittagessens.

Nicht zuletzt aufgrund der vom Bund mit dem IZBBProgramm verfolgten Ziele spielt die Schaffung barrierefreier Bedingungen in den Landesbestimmungen sowie bei der Bewertung und bei der Auswahl der pädagogischen Konzepte immer insofern eine Rolle, als die Schulträger gemäß § 64 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das Schulangebot und die Schulanlagen in dem erforderlichen Umfang vorzuhalten haben.

Baurechtlich haben die Schulträger in diesem Rahmen als Maßnahmeträger das barrierefreie Bauen nach Maßgabe von § 57 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 sowie der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Bauordnung Sachsen-Anhalts zu § 57 vom 18. Juli 2002 zu berücksichtigen. Da die baufachliche Prüfung der Investitionsvorhaben an Ganztagsschulen noch nicht für alle Projekte erfolgt ist, kann ich derzeit noch nicht abschließend sagen, bei wie vielen Vorhaben das barrierefreie Bauen direkt Teil der Maßnahme gewesen ist.

Nach den bisherigen Erkenntnissen streben aber etliche Träger eine barrierefreie Ganztagsschule an. Beispielhaft kann ich hierzu die Katharinenschule in Eisleben nennen, die Sonnenlandschule in Wolfen, die AlbertSchweitzer-Sekundarschule in Aschersleben, die Ökowegschule in Weißenfels, die Sekundarschule in Niederndodeleben und die Evangelische Grundschule in Naumburg.

Bei einigen wenigen Projekten konnten offenbar Maßnahmen für barrierefreie Bedingungen nicht realisiert werden. Das betrifft etwa das Projekt an der Sekundarschule Freiherr von Spiegel in Halberstadt, auf die Sie, glaube ich, anspielten, allerdings mit der nicht zutreffenden Behauptung, ich hätte dort wissentlich den Einbau eines Fahrstuhls verhindert. Allein der Gedanke ist obskur, dass ich in dieser Weise in meinem Amt tätig werde.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Zustim- mung von der Regierungsbank)

Ich muss sagen, ich bin überrascht, dass Sie diese Unterstellung so direkt adressiert haben. Es wäre schlimm, wenn das Land einen Kultusminister hätte, der durch aktives Handeln die Umsetzung behindertengerechter Maßnahmen in Schulneubauten verhindert. Das ist unvorstellbar.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Zustim- mung von der Regierungsbank)

Ich kann diesen Einzelfall im Moment nicht bewerten; denn ich bin erst kürzlich darauf aufmerksam gemacht worden. Ich kann im Moment nicht sagen, ob eine Maßnahme zum barrierefreien Bauen tatsächlich Teil der Antragsunterlagen war oder unabhängig davon für wünschenswert und notwendig gehalten werden muss.

Zum anderen ist zu prüfen, ob eine beabsichtigte Maßnahme barrierefreien Bauens auch wirklich zu einer barrierefreien Schule führen würde; denn jeder weiß, dass die Bedeutung eines behindertengerecht ausgebauten Klassenraums dann erheblich geschmälert ist, wenn er zum Beispiel nicht vernünftig erreichbar ist.

Zu 2: Obschon, wie bereits ausgeführt, die Schaffung von behindertengerechten Bedingungen kein Konstitutivum für die Förderfähigkeit eines IZBB-Antrages war, verfolgen zahlreiche - meines Wissens 25 von 70 - auf der Landesprioritätenliste stehende Schulen in ihren pädagogischen Konzepten expressis verbis das Ziel des integrativen Unterrichts behinderter Schülerinnen und Schüler.

Im Einzelnen sind es nach den mir vorliegenden Informationen zehn Grundschulen, 13 Sekundarschulen, eine Gesamtschule und ein Gymnasium, die dieses Ziel unmittelbar als Teil des Handlungskonzeptes aufgeschrieben haben. Beispielhaft sind hier die Grundschule Nebra, die Montessori-Schule Halle, das Cantor-Gymnasium in Halle und die Sekundarschule Friedrichstadt in Wittenberg sowie natürlich auch das Landeszentrum für Hörgeschädigte in Halle zu nennen.

Darüber hinaus betrachten fast alle Schulen in ihren Konzepten den Umgang mit Heterogenität als einen wesentlichen Punkt ihrer täglichen Arbeit und ihres pädagogischen Anliegens. Dieser Schwerpunkt spiegelt sich auch in der landesinternen wissenschaftlichen Begleitung wider. Ein Teilprojekt der vom Zentrum für Schulforschung und Lehrerbildung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführten wissenschaftlichen Begleitung widmet sich speziell dieser Fragestellung. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Olbertz. - Es wird die Beantwortung einer Zusatzfrage gewünscht. Bitte sehr, Herr Dr. Eckert.

Ich bedanke mich für die Antwort, aber ich möchte etwas richtig stellen. - Herr Minister, ich habe nicht gesagt, dass Sie verantwortlich sind für die Streichung des Fahrstuhls. Ich habe vielmehr gesagt - wenn ich mich richtig erinnere -, dass Sie die Mittel im Förderbescheid bewilligt haben, obwohl kein Fahrstuhl dabei war. Nach Ihrer Antwort weiß ich nun, dass das keine Voraussetzung war. Jetzt ist zu prüfen, inwieweit eine Bewilligung erfolgen müsste, obwohl es die Bauordnung anders vorschreibt. Vielleicht könnten Sie dazu etwas sagen.

Herr Dr. Eckert, ich bin Ihnen erst einmal dankbar, dass Sie das richtig und klargestellt haben. Das nehme ich zur Kenntnis. Wenn Sie das Protokoll lesen, können Sie sicherlich feststellen, was Sie wörtlich gesagt haben und was ich darauf wörtlich geantwortet habe.

Ansonsten habe ich Ihnen versprochen, dass ich dieser Sache nachgehen werde, die sich bisher meiner Kenntnis entzogen hat. Aber es ist völlig ausgeschlossen, dass ich selbst sämtliche Bauunterlagen studiere, um solche Probleme festzustellen. Wenn sie mir dann aber vorgetragen werden, ist es selbstverständlich meine Pflicht, den Dingen nachzugehen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Olbertz.

Die Frage 3 wird von der Abgeordneten Frau Dr. Paschke von der Fraktion der Linkspartei.PDS gestellt. Es geht um die Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung erkrankter Kinder. Bitte, Frau Dr. Paschke.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Rahmen des Landesbündnisses für Familien hat Ministerpräsident Professor Dr. Wolfgang Böhmer zugesagt, Beamtinnen und Beamte bei der Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung erkrankter Kinder unter zwölf Jahren nach dem Vorbild der Sonderurlaubsverordnung des Bundes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Wesentlichen gleichzustellen. Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Deutschen Beamtenbundes und der Tarifunion Sachsen-Anhalt eine Änderung der Urlaubsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Besteht der Anspruch gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfes einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung für jedes Kind?

2. Beabsichtigt die Landesregierung, entsprechende Hinweise zur Umsetzung zu erlassen, um eine einheitliche und rechtskonforme Anwendung der Vorschrift durch die Dienstvorgesetzten sicherzustellen?

Vielen Dank, Frau Paschke. - Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Becker.

Ich beantworte namens der Landesregierung die Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Paschke wie folgt.

Zu Frage 1: Zum Verständnis der Neuregelung des Sonderurlaubs zur Betreuung schwer kranker Kinder ist zunächst darauf hinzuweisen, dass alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von der Anzahl der Kinder weiterhin einen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub im Umfang von maximal sechs Arbeitstagen pro Jahr haben. Alleinerziehenden steht ein Anspruch von maximal zehn Arbeitstagen zu.

Bei dieser Regelung bleibt es auch nach der zum 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Neuregelung. Darüber hinaus kann nunmehr Beamtinnen und Beamten, wie übrigens auch Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, entsprechend den Regelungen für Arbeiter und Angestellte weiterer Sonderurlaub gewährt werden, also zusätzlicher Sonderurlaub. Die Gewährung des sechs bzw. zehn Tage überschreitenden Sonderurlaubs steht also im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Voraussetzung für diesen Sonderurlaub sind allerdings Beamtenbezüge unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sind im Jahr 2005 46 800 €. Das entspricht im Durchschnitt etwa dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Haushaltsmäßige Mehraufwendungen, zum Beispiel notwendige Ersatzeinstellungen, müssen ausgeschlossen sein.

Die Dauer des Sonderurlaubs für die Betreuung eines jeden erkrankten Kindes unter zwölf Jahren beträgt einschließlich des eingangs genannten Grundanspruchs von sechs Tagen nunmehr maximal acht Arbeitstage im

Jahr. Im Falle der Betreuung mehrerer erkrankter Kinder ist die Dauer des Sonderurlaubs auf maximal 19 Arbeitstage begrenzt. Alleinerziehende können für jedes Kind Sonderurlaub bis zu 15 Arbeitstagen im Jahr erhalten, bei mehreren erkrankten Kindern jedoch nicht mehr als 38 Arbeitstage.

Zu Frage 2: Das Ministerium des Innern wird einen Erlass zur einheitlichen Auslegung der von mir soeben erläuterten Ermessensregelung bis Ende Dezember 2005 herausgeben.

Vielen Dank, Herr Minister Becker. Zusatzfragen werden nicht gewünscht.

Die Frage 4 stellt die Abgeordnete Frau Petra GrimmBenne von der SPD-Fraktion zu dem Thema Kinder- und Jugendtelefone/Elterntelefone. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Seit dem Jahr 2000 werden die Beratungsangebote der Kinder- und Jugendtelefone und seit dem Jahr 2004 die Elterntelefone vom Land gefördert. Mittlerweile erfolgt die Förderung auf Vertragsbasis, um für die Träger eine Planungssicherheit zu haben und eine entsprechende Qualität gewährleisten zu können. Seit dem Sommer dieses Jahres geraten die Träger aber immer wieder in finanzielle Schwierigkeiten, da die monatlichen Zuwendungsraten nicht mehr pünktlich und in voller Höhe gezahlt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was sind die Ursachen für die unvollständigen Zahlungen?