Bei wesentlichen Änderungen des sächsischen Heilberufekammergesetzes in Bezug auf die Berufsgruppen in der psychologischen Psychotherapie ist eine Abstimmung mit dem jeweiligen Gesundheitsministerium der übrigen beteiligten Länder herbeizuführen. Als wesentliche Änderungen werden solche zu Vorschriften über die Aufgaben der Kammer, die Mitgliedschaft in der Kammer sowie die Fort- und Weiterbildung genannt.
Die Kammerversammlung besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, von denen aus jedem beteiligten Bundesland sieben stammen. Damit werden aus jedem Bundesland in gleicher Anzahl Berufsangehörige das Mandat wahrnehmen. Dem Kammervorstand gehört je ein Mitglied der beteiligten Bundesländer an.
Nach dem Inhalt des Staatsvertrages sind die Interessen der Berufsangehörigen aus Sachsen-Anhalt vor allem wegen der paritätischen Besetzung nach Ländern in den Organen der künftigen Psychotherapeutenkammer angemessen berücksichtigt. Die Arbeitsgemeinschaft Psychologischer Psychotherapeuten in Sachsen-Anhalt ist als Berufsverband mit dem Inhalt des Staatsvertrages einverstanden.
Ich empfehle, den Beschluss zu fassen, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziales sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. - Vielen Dank.
Danke sehr für die Einbringung, Herr Minister. - Es ist vereinbart worden, keine Debatte zu führen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Dann treten wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/2255 ein. Einer Überweisung als solcher steht nichts im Wege. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziales sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Gibt es Enthaltungen? - Damit ist der Gesetzentwurf an diese Ausschüsse überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 14.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung bringt heute den Entwurf eines Gesetzes über den Nationalpark Harz in den Landtag ein. Mit dem Thema der Fusion der beiden Nationalparke Harz und Hochharz hat sich das Hohe Haus schon mehrfach befasst.
Grundlage der konkreten Arbeiten zur Zusammenführung der Nationalparke ist der Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 28. August 2004. Aus Nr. 4 der Präambel des Staatsvertrages ergeben sich die wesentlichen Aufgaben im Rahmen der Zusammenführung.
Die einheitliche Nationalparkverwaltung wird in Form einer gemeinsamen Dienststelle der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt betrieben. Diese Organisationsform erfordert den geringsten Aufwand und sichert gleichzeitig die notwendigen Einflussmöglichkeiten für die Länder.
Wir sind hierbei ein gutes Stück vorangekommen. Der Leiter der gemeinsamen Dienststelle und sein Stellvertreter sind bestellt. Die Stelle des Leiters des Bereiches
Öffentlichkeits-, Informations- und Bildungsarbeit wird extern ausgeschrieben. Die Stellen der künftigen Fachbereichsleiter 1 - Allgemeine Verwaltung - und 3 - Forstwesen - werden intern ausgeschrieben.
Die innere Organisation der gemeinsamen Dienststelle wird zurzeit durch eine Länder übergreifend eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet. Die bislang durch dieses Gremium erzielten Ergebnisse tragen zur Umsetzung des Auftrages aus der Präambel des Staatsvertrages bei.
Hiernach sollen in weiteren Schritten die bestehenden Nationalparkverwaltungen in eine einheitliche Nationalparkverwaltung überführt werden. Der Termin für die Zusammenführung beider Nationalparkverwaltungen ist der 1. Januar 2006. Die Zusammenführung beider Nationalparke einschließlich ihrer Verwaltungen ist ein Prozess, der gute Fortschritte macht.
Für die Begleitung und Steuerung dieses Prozesses ist bereits vor der endgültigen Fusionierung die einheitliche Leitung eingesetzt worden, deren Hauptaufgabe es ist, die Fusion aktiv mitzugestalten und auf die Vereinheitlichung der fachlichen Arbeit hinzuwirken. Mit dem aktuellen Stand der Zusammenführung der Verwaltungen sind wir in dem durch den Staatsvertrag vorgegebenen Zeitplan.
Letztlich sind die beiden bestehenden, in Teilen unterschiedlich gefassten Nationalparkgesetze durch weitestgehend gleich lautende Gesetze zu ersetzen. Die Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) dient der Umsetzung dieser staatsvertraglichen Verpflichtung.
Es mag anfänglich als eine leicht zu bewältigende Aufgabe erschienen sein, die beiden Nationalparkgesetze anzugleichen. Es hat sich aber gezeigt, dass es trotz des identischen Regelungsinhalts der beiden Gesetze nicht einfach ist, weitestgehend gleich lautende Nationalparkgesetze zu schaffen. Um den jeweiligen regionalen Besonderheiten und den unterschiedlichen Auffassungen von der Struktur des Gesetzes Rechnung zu tragen, waren umfängliche Verhandlungen notwendig. Mein Dank hierfür gilt insbesondere dem Nationalparkdirektorium, das die Umsetzung des Projekts sicherstellt.
Bevor ich auf den Inhalt des Gesetzentwurfs eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass bei der Beurteilung immer folgende Prämissen berücksichtigt werden müssen: Es war von Anfang an klar, dass durch die neuen Nationalparkgesetze der jeweilige Status quo nicht verändert werden sollte. Dies gilt für die bisher erreichten Standards und insbesondere auch für die Gebietsgrenzen. Soweit hier Veränderungen in die eine oder andere Richtung gefordert worden sind, können sie in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Verhandlungen zwischen zwei Bundesländern erfordern nun einmal Kompromissbereitschaft.
In den Verhandlungen war es neben den oben genannten Prämissen mein Ziel, ein schlankes und bürgerfreundliches Nationalparkgesetz beizubehalten. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist gelungen.
Der Entwurf enthält folgende Neuerungen, die allerdings keine inhaltliche Änderung der bisher erreichten Standards bewirken:
Erstens. In § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 2, 3 und 4 werden die FFH- und Vogelschutzgebiete in ei
Zweitens. In § 2, welcher die Gebietsgliederung betrachtet, ist der traditionelle Begriff „Zone“, mit dem ich auch weiterhin hätte leben können,
aus Akzeptanzgründen durch den Begriff „Bereich“ ersetzt worden. Es sei nochmals betont, dass mit dem neuen Begriff keine Auswirkungen auf die bisherige Qualität der jeweiligen Zonen verbunden sind.
Drittens. Im Rahmen der Schlussvorschriften des zweiten Abschnitts haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Viertens. Der Wegeplan erfährt eine wesentliche Aufwertung. Er wird sich zukünftig in zwei Teile gliedern: Teil I bildet den schon bekannten planerischen Grundlagenteil und Teil II legt in Form einer Allgemeinverfügung die Art des zulässigen Betretens fest. Diese Lösung ermöglicht eine transparente und nachvollziehbare Planung und Festsetzung.
Fünftens. In § 18 wird die Nationalparkverwaltung als gemeinsame Dienststelle der beteiligten Länder normiert.
Die Landesregierung hat eine Anhörung durchgeführt, an der 48 Institutionen und Vereine unter Berücksichtigung ihrer regionalen Bedeutung beteiligt worden sind. Insgesamt sind 25 Stellungnahmen eingegangen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Stellungnahmen sowohl Forderungen in Richtung einer verstärkten Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekte als auch in Richtung einer Stärkung wirtschaftlicher Gesichtspunkte enthielten.
Ich nannte eingangs die Prämissen, die zu berücksichtigen waren. Unter Berücksichtigung dieser selbst gestellten Vorgaben konnten diese Anregungen im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung finden. Es lässt sich somit feststellen, dass die formalen Arbeiten zur Vereinigung der Nationalparke Harz und Hochharz abgeschlossen sind bzw. vor ihrem Abschluss stehen.
Das nach § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes notwendige Benehmen mit den zuständigen Bundesministerien wird zu gegebener Zeit hergestellt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Grundlagen für eine Fusion der Nationalparke sind gelegt worden. Es kommt nun darauf an, sie mit Leben zu erfüllen und eine wirkliche Vereinigung herbeizuführen. Dabei sind wir auf guten Wegen.
Wir setzen auf die weitere Unterstützung der Menschen vor Ort, der Bevölkerung, aber auch der Beschäftigten der Nationalparkverwaltung. Ich bin mir sicher, dass sie diese Herausforderung annehmen und die Entwicklung eines einheitlichen Nationalparks Harz weiter vorantreiben werden. Meine Unterstützung ist ihnen, den Menschen in der Region, aber selbstverständlich auch den Mitarbeitern der Nationalparkverwaltung, dabei sicher. Ich bin mir sicher, auch die Unterstützung des Parlamentes ist ihnen allen gewiss. - Vielen Dank.
Danke, Frau Ministerin, für die Einbringung. - Es ist eine Fünfminutendebatte vereinbart worden. Für die SPD
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Wernicke hat eben den aktuellen Stand der Erarbeitung eines gemeinsamen Nationalparkgesetzes sehr sachlich aufgezeigt. Ich stelle sehr sachlich fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht unseren Vorstellungen entspricht. Wir hatten höhere Erwartungen an diesen Gesetzentwurf. Ich hatte schon in früheren Äußerungen hier an dieser Stelle keinen Zweifel daran gelassen, dass ich befürchte, die beiden Ministerien, die den Naturschutz nicht gerade als prioritär einstufen, werden nicht zu einer gemeinsamen Basis kommen, die vordergründig dem Schutz der Natur in dem in Rede stehenden Gebiet dient.
Ich sage es ganz vorsichtig: Ich habe eine Reihe von Punkten gefunden, Frau Wernicke, die Sie zum Teil schon genannt haben. Es gibt aber auch Punkte, die Sie nicht angesprochen haben, an denen ich unsere Sicht zu dem Gesetzentwurf begründen möchte.
Erster Punkt. Sie haben soeben die Gebietsgliederung angesprochen, die geändert wurde. Ich rechne es Ihnen hoch an, dass Sie festgestellt haben, Sie hätten die bisherige Gebietsgliederung in Zonen am liebsten beibehalten. Ich glaube, dass die Zonierung, wie sie jetzt in dem Gesetzentwurf vorgesehen ist, dem Schutzzweck, den wir alle verfolgen, nicht dienlich ist.
Ich bin mit dieser Meinung nicht allein. Ich kenne eine ganze Reihe von Verbänden, die das genauso sehen, die befürchten, dass mit dieser Zonierung, wie sie in dem Gesetzentwurf, insbesondere unter dem § 2 Abs. 4, in dem es um die Nutzungsbereiche geht, vorgesehen ist, möglicherweise Interessen verfolgt werden, die in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht explizit genannt sind. Wir befürchten, dass mit der Einführung des Begriffes „Nutzungsbereiche“ möglicherweise eine Nutzung in dem Sinne, wie es die Autoren dieses Gesetzentwurfes im Hinterkopf haben, ermöglicht werden soll.
Wir haben in den bisherigen Diskussionen über den Gesetzentwurf im Landtag immer betont: Wir wollen in Sachsen-Anhalt keine Verschlechterung der geltenden Standards. Sie haben soeben unterstrichen, dass das auch eine Ihrer Prämissen war.
Die Prämissen der World Conservation Union, des Verbandes der Nationalparke der Erde, enthalten unter anderem die Vorgabe: Alle Nutzungen oder Inanspruchnahmen, die den Zielen eines Nationalparks entgegenstehen, sind auszuschließen. Ein Verschlechterungsverbot ergibt sich auch aus der Tatsache, dass für das Gebiet, um das es hier geht, die FFH- und die Vogelschutzrichtlinien gelten.
Ich denke, für die Verfasser des Gesetzentwurfes müsste eigentlich alles klar sein. Das ist es aber offensichtlich nicht. Die Definition des Begriffes „Gebietsgliederung“ in § 2 des Gesetzentwurfes ist der eine Punkt. Ich kann keinen Grund dafür finden, warum man von der bisher geltenden Zonierung - Kernzone, Naturzone, Bildungs- und Erholungszone - abgeht. Es ist ein international gebräuchlicher Begriff, der überall verstanden wird, der auch von den Menschen verstanden wird, die den Nationalpark besuchen. Ich kann keine Erklärung dafür finden, warum von dieser Zonierung abgegangen wird, es
Zweiter Punkt. In der Aufzählung der Verbote bzw. derjenigen Handlungen, die in dem Nationalpark zu unterlassen sind, taucht unter anderem der Begriff „Kunstschnee“ auf; das Auftragen soll lediglich außerhalb der Nutzungsbereiche verboten sein. Dabei habe ich schon gestutzt und dachte: Nanu, jetzt wollen wir in dem Nationalpark also das Skilaufen auf Kunstschnee erlauben. Ich denke, das müsste in den Ausschussberatungen konkreter untersetzt werden. Das ist ein Punkt, den wir überhaupt nicht mittragen können. Das lehnen wir natürlich ab.